Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 13 Abs 1 Satz 3 KSchG kann bei gerichtlich festgestellter Unwirksamkeit einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung von vornherein nur der Arbeitnehmer die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG verlangen.

Dieses trifft auch bei einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer in leitender Funktion zu, da insofern keine Gesetzeslücke vorliegt, die durch die Arbeitsgerichte auszufüllen wäre.

 

Normenkette

BAT § 54; BGB § 626; KSchG §§ 9-10, 13 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Entscheidung vom 21.01.1988; Aktenzeichen 2 Ca 1426/87)

 

Fundstellen

DB 1989, 685-686 (LT1)

ARST 1989, 177-177 (L1)

ASP 1989, 133 (K)

NZA 1989, 278-278 (L1)

RzK, I 11a Nr 18 (LT1)

Bibliothek, BAG (LT1)

EzA § 9 nF KSchG, Nr. 30 (L1, S3)

LAGE § 626 BGB, Unkündbarkeit Nr. 2 (LT1, ST1)

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