Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösungsantrag bei unwirksamer außerordentlicher Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Bestimmung in § 13 Abs 1 Satz 3 KSchG, wonach bei der Unwirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung nur der Arbeitnehmer und nicht auch der Arbeitgeber nach den §§ 9, 10 KSchG unter den dortigen Voraussetzungen die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitsvertragsparteien beantragen kann, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.

2. Denn eine unwirksame außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigung trifft einen Arbeitnehmer in seinem sozialen Status und seinem Ansehen im Betrieb viel gewichtiger als eine sozialwidrige ordentliche Kündigung seines Arbeitgebers. Deswegen ist es sachlich gerechtfertigt, daß der Arbeitgeber sich in diesem Fall nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers durch Zahlung einer vom Gericht festzusetzenden Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG von seinem Arbeitnehmer trennen kann.

 

Normenkette

KSchG §§ 9-10; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 13 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Entscheidung vom 31.05.1990; Aktenzeichen 2 Ca 1882/89)

ArbG Münster (Entscheidung vom 08.02.1990; Aktenzeichen 2 Ca 1882/89)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442441

DB 1991, 1336 (L1-2)

ARST 1991, 117 (L1-2)

RzK, I 11a Nr 19 (L1-2)

ZTR 1991, 127-128 (L1)

ArbuR 1991, 249 (L1)

Bibliothek, BAG (LT1)

LAGE § 9 KSchG, Nr 19 (LT1)

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