Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristlose Kündigung wegen außerdienstlichem Lebenswandel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Mit dem geltenden deutschen Recht ist es unvereinbar, einen Ehegatten zur Erfüllung seiner ehelichen Pflichten durch unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Zwang anzuhalten. Deshalb kann eine arbeitgeberseitige Kündigung außer bei kirchlichen Einrichtungen von vornherein nicht darauf gestützt werden, daß ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin außerdienstliche intime Beziehungen zu einer verheirateten Person unterhalte.

2. Die sich aufgrund einer Scheidung ergebende Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Zahlung von Unterhalt und des Versorgungsausgleichs nach den §§ 1569 ff, 1587 ff BGB rechtfertigt ebenfalls keine arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen verschuldeter Vermögenslosigkeit. Denn nach der deutschen Gesetzeslage gibt es keinen staatlich durchsetzbaren Anspruch darauf, daß ein Ehegatte bis zum Tode an einer Ehe festhält.

 

Normenkette

BAT § 54; BGB §§ 1569, 1587; BAT § 8 Abs. 1; PersVG NW § 74; BGB § 615 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Entscheidung vom 10.08.1989; Aktenzeichen 2 Ca 259/89)

ArbG Arnsberg (Entscheidung vom 15.06.1989; Aktenzeichen 2 Ca 63/89)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442423

BB 1990, 1422

BB 1990, 1422 (L1-2)

DB 1990, 1671 (L1-2)

ARST 1991, 17 (L1-2)

RzK, I 5i 58 (L1-2)

RzK, I 6a 62 (L1-2)

ArbuR 1991, 61 (L1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung, Nr 35 (L1-2)

LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung, Nr 28 (LT1-2)

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