Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkursausfallgeld - Urlaubsabgeltung - Berechnung des Konkursausfallgeld-Zeitraumes

 

Orientierungssatz

1. Für den Anspruch auf Konkursausfallgeld ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung der Zeit zuzuordnen, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar vorausgeht (vgl BSG vom 27.9.1994 - 10 RAr 6/93 = SozR 3-4100 § 141b Nr 11 und 10 RAr 7/93 = SozR 3-4100 § 141b Nr 12).

2. Bei der Berechnung des Konkursausfallgeld-Zeitraumes zählt der Tag des Insolvenzereignisses nicht mit (vgl BSG vom 3.10.1989 - 10 RAr 8/89 = SozR 4100 § 141b Nr 50).

 

Normenkette

KO § 108 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; SGB I § 26 Abs. 1; AFG § 141b Abs. 1, 3 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 29.04.1994; Aktenzeichen L 1 Ar 52/92)

SG Speyer (Entscheidung vom 09.06.1992; Aktenzeichen S 4 Ar 260/91)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Konkursausfallgeld (Kaug) für einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung; ihr Arbeitsverhältnis endete am Tag des Insolvenzereignisses.

Sie war in der Firma N. GmbH in P. - zuletzt für 20 Stunden/Woche - beschäftigt. Am 30. Juli 1990 wurde der Klägerin zum 31. Juli 1990 fristlos gekündigt. An diesem Tag arbeitete die Klägerin noch bis mittags. Der am 31. Juli 1990 gestellte Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft wurde mangels Masse durch Beschluß des Amtsgerichts (AG) Pirmasens vom gleichen Tage abgelehnt.

Unter anderem wegen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs für einen (anteiligen) Urlaubsanspruch für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Juli 1990 in Höhe von 25 Werktagen erwirkte die Klägerin ein Versäumnisurteil des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 11. Oktober 1990.

Mit - undatiertem - Bescheid bewilligte die Beklagte im April 1991 der Klägerin Kaug für den Zeitraum vom 1. Mai 1990 bis 31. Juli 1990 und lehnte den Antrag, auch für den Urlaubsabgeltungsanspruch Kaug zu erhalten, ab, weil die verlangte Urlaubsabgeltung erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden sei. Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1991) und Klage (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 9. Juni 1992) blieben erfolglos.

Das SG hat zur Begründung ausgeführt, nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 20. Mai 1987 - 10 RAr 11/86) würden Urlaubsabgeltungsansprüche in sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Zwar beziehe sich diese Rechtsprechung auf die Rechtslage zur Zeit des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes (AFKG); sie habe jedoch auch nach dem Wegfall dieser Regelung Gültigkeit. Danach bestehe kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Rahmen des Kaug, wenn das Arbeitsverhältnis am Tage des Insolvenzereignisses oder danach ende.

Auf die vom SG zugelassene Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) die angefochtenen Bescheide der Beklagten abgeändert und diese verurteilt, der Klägerin Kaug für eine ausgefallene Urlaubsabgeltung von 25 Urlaubstagen zu zahlen (Urteil vom 29. April 1994). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, daß nach der Aufhebung des AFKG der Urlaubsabgeltungsanspruch wieder der Zeit zuzuordnen sei, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus gehe. Da der Beschluß über die Ablehnung des Konkursverfahrens mangels Masse keine Uhrzeit enthalte, sei § 108 Abs 2 Konkursordnung (KO) entsprechend anzuwenden. Daher seien die Stunden vor Konkurseröffnung am 31. Juli 1990 bis 12.00 Uhr bei Rückrechnung der Urlaubstage mitzuzählen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, daß auch nach dem Außerkrafttreten des AFKG die dazu ergangene Rechtsprechung des BSG weiterhin anzuwenden sei. Danach sei die Urlaubsabgeltung auf den Zeitraum der fiktiven Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses zu verteilen. Den Gedanken der Fortschreibung des Urlaubsabgeltungszeitraums anstelle einer Rückrechnung habe der Gesetzgeber auch im weiterhin geltenden § 117 Abs 1a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) den Vorrang eingeräumt. Die notwendige Zuordnung zum Arbeitsverhältnis könne sinnvoll nur in der Weise erfolgen, daß der Urlaubsabgeltungsanspruch dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses zugerechnet werde. Da der Kaug-Zeitraum an diesem Tag, dem Insolvenzereignis, ende, wäre die Urlaubsabgeltung beim Kaug-Anspruch nicht zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. April 1994

aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des

Sozialgerichts Speyer vom 9. Juni 1992 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts

Rheinland-Pfalz vom 29. April 1994 zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten hat der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).

Die zulässige Revision der Beklagten führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung, soweit durch sie die Beklagte zur Zahlung von Kaug in Höhe der ausgefallenen Urlaubsabgeltung für mehr als 24 Urlaubstage verurteilt worden ist. Im übrigen ist die Revision der Beklagten unbegründet.

Das LSG ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte der Klägerin Kaug unter Berücksichtigung eines anteiligen Anspruchs auf Urlaubsabgeltung zu gewähren hat.

Nach § 141b Abs 1 AFG hat Anspruch auf Kaug ein Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Der Eröffnung des Konkursverfahrens steht die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse gleich (§ 141b Abs 3 Nr 1 AFG). Dieser Fall liegt hier vor. Denn das AG Pirmasens hat den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma mangels Masse abgewiesen.

Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die unabhängig von der Zeit, für die sei geschuldet werden, Masseschulden nach § 59 Abs 1 Nr 3a KO sein können (§ 141b Abs 2 AFG). Hierzu zählen auch die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung (BSG 12. Senat vom 30. November 1977, BSGE 45, 191 = SozR 4100 § 141b Nr 5; BSG 8b Senat vom 18. Dezember 1980, BSGE 51, 102 = SozR 4100 § 141b Nr 16; BSG 10. Senat vom 14. März 1989, ZIP 1989, 1415; BSG 10. Senat vom 26. Juni 1991, SozR 3-4100 § 117 Nr 4). Sie steht in unlösbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung; denn sie wird nur gezahlt, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann (vgl § 7 Abs 4 BUrlG), also ein Urlaubsanspruch während der Beschäftigung erworben worden ist.

Der Anspruch auf Kaug für den Urlaubsabgeltungsanspruch scheitert nicht daran, daß das Arbeitsverhältnis erst am Tag des Insolvenzereignisses endete. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist dem Zeitraum vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen. Der Senat führt insoweit die frühere Rechtsprechung des BSG (BSGE 45, 191 = SozR 4100 § 141b Nr 5; BSGE 51, 102 = SozR 4100 § 141b Nr 16) fort (BSG 10. Senat vom 27. September 1994, 10 RAr 6/93, 10 RAr 7/93, SozR 3-4100 § 141b Nrn 11 und 12). Danach ist bei der kaug-rechtlichen Zuordnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs, welcher arbeitsrechtlich zu einem bestimmten Zeitpunkt geschuldet wird, dessen Voraussetzungen aber über einen längeren Zeitraum entstanden sind, der Zeit zuzuordnen, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar vorausgeht (BSG SozR 4100 § 141b Nrn 5, 16; BSG 10. Senat vom 27. September 1994, 10 RAr 6/93, 10 RAr 7/93). Dadurch wird hinreichend berücksichtigt, daß der Urlaubsabgeltungsanspruch kein Anspruch für einen Zeitpunkt, sondern für einen (Urlaubs-) Zeitraum ist. Nur eine solche Zuordnung berücksichtigt angemessen den Sinn und Zweck der drei einschlägigen Rechtsgebiete - Arbeitsrecht, Konkursrecht und Kaug-Recht - (BSG SozR 4100 § 141b Nr 16). Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG (BSG SozR 4100 § 141b Nr 5) hat sich auch der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dieser zeitlichen Zuordnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs angeschlossen (BAG 5. Senat vom 21. Mai 1980, AP Nr 10 zu § 59 KO = NJW 1981, 79). Für die Zahlung von Kaug ergibt sich nach dieser Rechtsprechung, daß Urlaubstage, die auf die Zeit vor Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens fallen, beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Kaug begründen, während die Tage, die mit dem Tag des Insolvenzereignisses zusammenfallen oder danach liegen, nicht kaug-fähig sind. Zutreffend hat das LSG diese Rechtsprechung des BSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Wie der Senat (Urteile vom 27. September 1994, 10 RAr 6/93 und 10 RAr 7/93) bereits entschieden hat, ist die hiervon abweichende Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen vom 20. August 1986 (ZIP 1986, 1580) und vom 20. Mai 1987 (NZA 1987, 718) im Hinblick auf die eingetretene Rechtsentwicklung überholt. Diese Rechtsprechung hatte sich an § 168 Abs 1 Satz 2 AFG idF des AFKG orientiert. Durch dieses Gesetz war der Urlaubsabgeltung für das Beitragsrecht des AFG übereinstimmend mit dem Recht der Mitgliedschaft zur Krankenversicherung sowie der Beitragspflicht zur Rentenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 1982 eine Sonderstellung eingeräumt worden. Personen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen haben, wurden den entgeltlichen Beschäftigten gleichgestellt; insoweit galt das bisherige Beschäftigungsverhältnis als fortbestehend. Hieraus hatte der Senat hergeleitet, daß der Urlaubsabgeltungszeitraum entsprechend der Zahl der abzugeltenden Urlaubstage sich unmittelbar an das Ende des Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinne anschließt (BSG ZIP 1986, 1580; BSG NZA 1987, 718). Die Regelungen des AFKG, durch welche das Beschäftigungsverhältnis für einen entsprechenden Zeitraum als fortbestehend fingiert worden war, sind mit Wirkung ab 1. Januar 1986 durch das 7. Änderungsgesetz zum AFG (≪7. ÄndG-AFG≫ vom 20. Dezember 1985, BGBl I 2484) wieder aufgehoben worden (ua Streichung des § 168 Abs 2 AFG). Urlaubsabgeltungen sind hiernach in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als einmal gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln (vgl Begründung zum Entwurf des 7. ÄndG-AFG, BT-Drucks 10/3923 S 27 und Nr 37; hierzu ferner BSG 1. Senat vom 1. April 1993, SozR 3-2200 § 182 Nr 16 mit Darstellung der Rechtsentwicklung). Damit wurde der vor 1982 bestehende Rechtszustand wieder hergestellt.

Der Senat hält daher für die Zeit nach Geltung des AFKG an der früheren Rechtsprechung zur kaug-rechtlichen Behandlung der Urlaubsabgeltung fest. Daraus ergibt sich, daß - entgegen der Ansicht der Beklagten - ein Anspruch auf Kaug für den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht schon daran scheitern kann, daß das Arbeitsverhältnis erst am Tag des Insolvenzereignisses oder nach dem Insolvenzzeitpunkt endet.

Entgegen der Behauptung der Beklagten hat das BAG (BAG 8. Senat vom 15. Mai 1987, DB 1987, 2212) nicht entschieden, daß ein Urlaubsabgeltungsanspruch Masseschuld iS des § 59 Abs 1 Nr 2 KO sei. Das BAG hat vielmehr in dieser Entscheidung die Frage gerade offengelassen, ob eine Unterscheidung bei der zeitlichen Zuordnung des Urlaubsanspruchs, je nachdem ob er vor oder nach der Konkurseröffnung hätte erfüllt werden können, möglich ist. Im übrigen kann ein Urlaubsabgeltungsanspruch auch Masseschuld iS von § 59 Abs 1 Nr 2 KO sein. Wie das BAG im Urteil vom 21. Mai 1980 (BAG AP Nr 10 zu § 59 KO) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG (BSGE 45, 191) ausführt, ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Konkurs den der abzugeltenden Urlaubsdauer entsprechenden letzten Tagen vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen. Soweit dieser Zeitraum nach dem Insolvenzereignis liegt, ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung Masseschuld iS von § 59 Abs 1 Nr 2 KO. Soweit dieser Zeitraum innerhalb der letzten sechs Monate davor liegt, ist die Urlaubsabgeltung rückständiges Arbeitsentgelt iS von § 59 Abs 1 Nr 3a KO.

Der Klägerin stand gegen ihre Arbeitgeberin ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für den im Jahre 1990 noch nicht erfüllten Urlaubsanspruch zu. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß der Klägerin für die ausgefallene Urlaubsabgeltung Kaug zu gewähren ist. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, daß dabei auch der Tag, an dem der Beschluß über die Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens ergangen ist, dem Zeitraum zuzurechnen ist, für den Kaug gezahlt werden kann. Vielmehr kann bei der Berechnung des Kaug-Zeitraumes die am Insolvenztag selbst geleistete Arbeitszeit keine Berücksichtigung finden.

Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (BSG vom 3. Oktober 1989, SozR 4100 § 141b Nr 50) sind für die Berechnung der Kaug-Zeiträume die in §§ 187 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegten Grundsätze anzuwenden. § 26 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) verpflichtet nämlich zu einer analogen Anwendung der §§ 187 bis 193 BGB. Der Gesetzgeber verfolgt damit im Interesse einer möglichst einheitlichen Handhabung den Zweck, durch Anlehnung an vorhandene Vorschriften klare Regeln zu geben (vgl § 186 BGB). Daher sind bei der Berechnung des Kaug-Bezugzeitraumes der "letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses" die Vorschriften der §§ 187 ff BGB entsprechend anzuwenden. Nach § 187 Abs 1 BGB gilt für die Fristberechnung das Prinzip der Zivilkomputation (Palandt-Heinrichs, BGB, § 187 RdNr 1; MünchenerKomm zum BGB - von Feldmann, 1978, § 187 RdNr 1). Dies bedeutet, daß eine Frist, also ein abgegrenzter oder jedenfalls bestimmbarer Zeitraum, nur nach vollen Tagen gerechnet wird. Die Nichtanrechnung des Tages, in dessen Verlauf das Ereignis eintritt, ist somit eine Folge der Zivilkomputation. § 187 Abs 1 BGB betrifft zwar den Fall, daß der Fristbeginn festgelegt ist und das Fristende ermittelt werden soll. Er ist aber entsprechend anwendbar, wenn die Frist von einem Endzeitpunkt (hier: Ablehnung der Konkurs-Eröffnung) aus (zurück) zu berechnen ist (Palandt-Heinrichs, aaO RdNr 4). Das für die Bestimmung des Kaug-Zeitraumes maßgebende Ereignis ist die Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 141b Abs 1 AFG) oder die gleichgestellten Insolvenzereignisse des § 141b Abs 3 AFG. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 187 Abs 1 BGB bleibt der Tag, an dem das Ereignis eintritt, außer Betracht. Der Tag der Ablehnung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens gem § 141b Abs 3 Nr 1 AFG zählt daher bei der Berechnung der 3-Monats-Frist nicht mit. Dies führt hier jedoch nicht zu einer (hier: rückwärts gerechneten) Verlängerung um einen Tag. Das Fristende bestimmt sich nach § 188 Abs 1 BGB und verlängert den Zeitraum wegen der Folgen des § 187 Abs 1 nicht.

Dieser Rechtsauffassung steht nicht entgegen, daß der 12. Senat des BSG (Urteil vom 8. März 1979, BSGE 48, 61 = SozR 4100 § 141b Nr 9) entschieden hat, Kaug sei auch für die vor der Stunde des Eröffnungsbeschlusses liegenden Arbeitsstunden des Tages der Eröffnung des Konkursverfahrens zu zahlen. Denn diese Entscheidung wurde ausdrücklich beschränkt auf den Fall einer Eröffnung des Konkursverfahrens und des bei Konkurseröffnung noch fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 3. Oktober 1989 (aaO) offengelassen, ob die Rechtsprechung des 12. Senats im Hinblick auf die Absicht des Gesetzgebers, für alle Kaug-Ereignisse iS des § 141b Abs 1, 3 und 4 AFG sowohl hinsichtlich der Abgrenzung des Lohnzeitraumes als auch hinsichtlich der Leistungen aus der Kaug-Versicherung (§§ 141b Abs 1, 141n AFG) eine einheitliche Regelung zu schaffen, der Zielsetzung des Gesetzgebers gerecht werden kann. Die vom 12. Senat getroffene Abgrenzung des Kaug-Zeitraumes hat dieser jedenfalls nicht für die Insolvenzereignisse iS des § 141b Abs 3 AFG für anwendbar gehalten. Es besteht kein Anlaß, im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der §§ 187 Abs 1, 188 Abs 1 BGB sowie den in § 141b Abs 1 AFG auf drei Monate beschränkten Kaug-Zeitraum von der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den Insolvenzereignissen des § 141b Abs 3 AFG abzugehen.

Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht würde auch eine Festlegung des Zeitpunktes des Erlasses des Beschlusses über die Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse durch eine analoge Anwendung von § 108 Abs 2 KO auf die Mittagsstunde kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Denn bereits in seiner Entscheidung vom 3. Oktober 1989 (aaO) hat der Senat ausgeführt, daß auch dann das Ereignis in den Lauf des Tages fallen würde, der nach § 187 Abs 1 BGB bei der Berechnung des Fristbeginns nicht zu berücksichtigen ist. Im übrigen hat der Senat in dieser Entscheidung auch darauf hingewiesen, daß die Festlegung der Insolvenzstunde in den Fällen des § 108 KO wegen der Wirkung für die haftungsrechtliche Zuweisung des beschlagnahmefähigen Vermögens des Gemeinschuldners erforderlich ist, daß aber diese Rechtsfolge für das Kaug völlig ohne Bedeutung ist.

Auch der Umstand, daß die Klägerin nach den Feststellungen des LSG zuletzt nur halbtags beschäftigt war, würde an dieser Wirkung des § 187 Abs 1 BGB nichts ändern.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht in Unkenntnis des Abweisungsbeschlusses weitergearbeitet, so daß § 141b Abs 4 AFG keine Anwendung finden kann.

Nachdem der Urlaubsabgeltungsanspruch der Zeit zuzuordnen ist, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar vorausgeht, der Tag des Insolvenzereignisses iS von § 141b Abs 3 Nr 1 AFG aber nicht kaug-fähig ist, hat die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Kaug für ausgefallene Urlaubsabgeltung nur für 24 Urlaubstage.

Auf die Revision der Beklagten war das Urteil des LSG entsprechend abzuändern. Im übrigen war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

RegNr, 21835 (BSG-Intern)

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