Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkursausfallgeld. Urlaubsabgeltung. Arbeitsentgelt. AFKG. Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zuordnung. Konkursausfallgeld-Zeitraum. Freistellung. Urlaubsgewährung. Insolvenzzeitpunkt. Anschlußkonkurs. Eröffnung. Vergleichsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

  • Anspruch auf Konkursausfallgeld für eine Urlaubsabgeltung nach § 7 BUrlG steht zu, soweit die dem Umfang der Urlaubsabgeltung entsprechenden letzten Tage des Arbeitsverhältnisses in den Konkursausfallgeld-Zeitraum fallen. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem Insolvenzzeitpunkt beendet ist (Abgrenzung zur Rechtsprechung unter Geltung des AFKG).
  • Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist ausgeschlossen, soweit der Arbeitnehmer unter erkennbarer Urlaubsgewährung von der Arbeit freigestellt war.
  • Zum Insolvenzzeitpunkt bei Eröffnung des Anschlußkonkurses (Abgrenzung zu BSGE 50, 174 = SozR 4100 § 141b Nr 13; Fortführung von BSG vom 22.11.1988 – 10 RAr 19/87).
 

Normenkette

AFG § 141b Abs. 1; VglO § 19 Abs. 1, § 80 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 12.05.1993; Aktenzeichen L 6/Ar 1141/91)

SG Marburg (Urteil vom 18.09.1991; Aktenzeichen S 5/Ar 563/89)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 1993 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Der Kläger begehrt Konkursausfallgeld (Kaug) für einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung; sein Arbeitsverhältnis hat erst nach dem Insolvenzzeitpunkt geendet.

Er war seit dem 1. Oktober 1988 bei der M.… B.… GmbH (MBS) in B.…-W.… beschäftigt. Diese stellte ihre Betriebstätigkeit zum 27. Januar 1989 ein; dem Kläger wurde zum 28. Februar 1989 gekündigt. Durch Beschluß des Amtsgerichts Biedenkopf vom 17. Februar 1989 (rechtskräftig am 28. Februar 1989, 0.00 Uhr) wurde der Anschlußkonkurs über das Vermögen der MBS eröffnet.

Mit seinem Begehren, (auch) für einen ihm zustehenden Urlaubsabgeltungsanspruch für 11 1/2 Tage Kaug zu erhalten, hatte der Kläger keinen Erfolg (Bescheid der Beklagten vom 29. März 1989 idF des Widerspruchsbescheides vom 25. August 1989, ergänzt durch Bewilligungsverfügung vom 19. Dezember 1990; Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 18. September 1991; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 12. Mai 1993). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, Voraussetzung eines Anspruchs auf Kaug für die Urlaubsabgeltung sei, daß der Arbeitnehmer den Anspruch auf Urlaubsabgeltung vor dem Insolvenzereignis erworben habe. Dies sei beim Kläger jedoch nicht der Fall gewesen. Sein Arbeitsverhältnis habe mit Ablauf des 28. Februar 1989 geendet; bereits um 0.00 Uhr dieses Tages sei jedoch der Konkurseröffnungsbeschluß rechtswirksam geworden.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 141b des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei den letzten Tagen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen. Es dürfe sich nicht zum Nachteil des Klägers auswirken, daß sein Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 1989 betriebsbedingt gekündigt worden sei, obwohl es schon am 17. Februar 1989 tatsächlich beendet gewesen sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 1993 aufzuheben sowie das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 18. September 1991 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, ihm Konkursausfallgeld für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II

Im Einverständnis der Beteiligten hat der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).

Die zulässige Revision ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.

Entgegen der Auffassung des LSG kann sich der Kaug-Anspruch auch dann auf eine Urlaubsabgeltung erstrecken, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem Insolvenzereignis endet (1). Es fehlen jedoch hinreichende Feststellungen dazu, ob dem Kläger noch ein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht (2). Ebenso läßt sich der Zeitpunkt des Insolvenzereignisses und damit der Umfang des dem Kläger eventuell noch zustehenden Kaug-Anspruchs den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen (3).

(zu 1) Nach § 141b Abs 1 AFG hat Anspruch auf Kaug ein Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Hierzu gehören alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die unabhängig von der Zeit, für die sie geschuldet werden, Masseschulden nach § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a der Konkursordnung (KO) sein können (§ 141b Abs 2 AFG). Hierzu zählen auch – wie hier streitig – Ansprüche auf Abgeltung bereits erarbeiteten Urlaubs (BSG 12. Senat vom 30. November 1977, BSGE 45, 191, 192 f = SozR 4100 § 141b Nr 5; BSG 8b Senat vom 18. Dezember 1980, BSGE 51, 102, 103 = SozR 4100 § 141b Nr 16; BSG 10. Senat vom 14. März 1989, ZIP 1989, 1415, 1416; BSG 10. Senat vom 26. Juli 1991, SozR 3-4100 § 117 Nr 4 S 20; zum Abgeltungsanspruch für noch nicht erarbeiteten Urlaub s Urteil des Senats vom heutigen Tage – 10 RAr 5/92 –). Diese sind dem Zeitraum vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen. Der Senat setzt insoweit die frühere Rechtsprechung des BSG fort.

Die hiervon abweichende Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen vom 20. August 1986 und 20. Mai 1987 (ZIP 1986, 1580 bzw NZA 1987, 718) ist überholt. Sie hatte sich an § 168 Abs 1 Satz 2 AFG idF des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes (≪AFKG ≫ – vom 21. Dezember 1981, BGBl I 1497) orientiert. Damals waren für das Beitragsrecht des AFG übereinstimmend mit dem Recht der Mitgliedschaft zur Krankenversicherung sowie der Beitragspflicht zur Rentenversicherung Personen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen haben, den entgeltlich Beschäftigten gleichgestellt worden. Hieraus hatte der Senat hergeleitet, daß der Urlaubsabgeltungszeitraum sich unmittelbar an das Ende des Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinne anschließe. Jene ausdrückliche sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Urlaubsabgeltung durch das AFKG ist jedoch mit dem 31. Dezember 1985 außer Kraft gesetzt worden (Streichung des § 168 Abs 1 Satz 2 AFG und der entsprechenden weiteren Vorschriften durch das 7. Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 ≪BGBl I 2484≫). Damit sind Urlaubsabgeltungen beitragsrechtlich als einmal gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln (vgl BT-Drucks 10/3923 S 27, zu Nr 37; hierzu ferner BSG vom 1. April 1993, SozR 3-2200 § 182 Nr 16 mit der Darstellung der Rechtsentwicklung S 78), so daß der bereits vor 1982 bestehende Rechtszustand wiederhergestellt ist.

Der Senat hält daher auch für die Zeit nach Geltung des AFKG an der zuvor begründeten Rechtsprechung zur kaug-rechtlichen Behandlung der Urlaubsabgeltung fest. Wenn das LSG auf dieser Grundlage gleichwohl zu der Auffassung gelangt, der Kläger habe von vornherein keinen Anspruch auf die Einbeziehung seiner Urlaubsabgeltungsansprüche in die Berechnung des Kaug, weil sein Arbeitsverhältnis erst nach der Konkurseröffnung endete, so kann dem nicht beigepflichtet werden.

Mit dem LSG ist zwar davon auszugehen, daß der Anspruch auf Urlaubsabgeltung erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht (BSG 8b. Senat vom 18. Dezember 1980, BSGE 51, 102, 103 = SozR 4100 § 141b Nr 16; ebenso der erkennende Senat im Urteil vom 14. März 1989, ZIP 1989, 1415, 1416 mwN, auch zur Rechtsprechung des BAG; mißverständlich insoweit die obiter dicta im Urteil des Senats vom 11. März 1987, SozR 4100 § 141b Nr 39 S 148 sowie im Urteil des 1. Senats vom 1. April 1993, SozR 2200 § 182 Nr 16 S 75). Die Auffassung des früher für das Recht der Konkursausfallversicherung zuständigen 12. Senats des BSG (Urteil vom 30. November 1977, BSGE 45, 191, 192 f = SozR 4100 § 141b Nr 5), der Urlaubsabgeltungsanspruch entstehe – aufschiebend bedingt – bereits mit dem Urlaubsanspruch, ist aufgegeben.

Dies gilt jedoch nicht für die kaug-rechtliche Zuordnung des fraglichen Anspruchs, die der 12. Senat (aaO) getroffen hat: Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist der Zeit zuzuordnen, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar vorausgeht. Dies hat auch der 8b. Senat (BSGE 51, 102, 104) als die Lösung bezeichnet, die angemessen Sinn und Zweck der drei einschlägigen Rechtsgebiete – Arbeits-, Konkurs- und Kaug-Recht – berücksichtigt; hiervon geht im übrigen ebenfalls das Bundesarbeitsgericht (≪BAG≫ vom 21. Mai 1980, AP Nr 10 zu § 59 KO) für die Zuordnung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung im Konkurs aus. Dem schließt sich der erkennende Senat an; dies gilt gleichermaßen für die Erwägung des 8b Senats (BSGE 51, 102, 104), es sei nicht unbillig, die Gewährung von Urlaubsabgeltung als Kaug davon abhängig zu machen, daß der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auch rechtlich beende, wenn das Insolvenzereignis stattgefunden habe oder – wie nach § 141b Abs 4 AFG – ihm bekannt geworden sei.

Bereits hieraus aber ergibt sich, daß ein Anspruch auf Kaug für den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht daran scheitern kann, daß das Arbeitsverhältnis erst nach dem Insolvenzzeitpunkt endet. In dem vom 8b. Senat entschiedenen Fall führte allerdings die erläuterte Zuordnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs dazu, daß dem Kläger insoweit der Schutz der Kaug-Versicherung nicht zustand. Denn das Datum des Insolvenzereignisses (der 23. September 1976) konnte, ausgehend vom Ende des Arbeitsverhältnisses (30. Juni 1977), durch Rückrechnung der geltend gemachten drei Monate an Urlaubsabgeltung nicht erreicht werden.

Auch in anderen Zusammenhängen ist der Senat davon ausgegangen, daß die Zuordnung einer Forderung zum Kaug-Zeitraum uU unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Fälligkeit über deren Einbeziehung in den Kaug-Anspruch entscheidet (s Urteil vom 24. November 1983, SozR 4100 § 141b Nr 29 S 114 f zu rückwirkenden Lohn- und Gehaltserhöhungen; vgl ferner Urteil vom 18. Dezember 1980, BSGE 51, 105, 107 = SozR 4100 § 141b Nr 17 mwN).

Aus § 141b Abs 1 AFG, wonach der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Eröffnung des Konkursverfahrens “noch” bestehen muß, folgt nichts anderes. Hierin kommt lediglich zum Ausdruck, daß der fragliche Anspruch nicht bereits vor Insolvenz erfüllt oder anderweitig erloschen sein darf. Denn sonst könnte er auch nicht nach § 141m AFG auf die BA übergehen (vgl BSG vom 8. April 1992, SozR 3-4100 § 141a Nr 1 S 4).

(zu 2) Ob dem Kläger ein Urlaubsabgeltungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber zustand, kann jedoch den Feststellungen des LSG nicht entnommen werden.

Das Arbeitsverhältnis bestand vom 1. Oktober 1988 bis zum 28. Februar 1989, dh für fünf Monate. In diesen fünf Monaten hatte der Kläger auf der Grundlage seines Vorbringens, ihm hätten 2,5 Urlaubstage/Monat zugestanden, insgesamt einen Urlaubsanspruch von (5 × 2,5) 12,5 Tagen erlangt, wobei dieser Anspruch ggfs nach § 5 Abs 2 BUrlG auf 13 Urlaubstage aufzurunden ist. Damit standen dem Kläger insoweit jedenfalls die 11,5 Tage an Urlaub zu, von denen er in seinem Antrag im Berufungsverfahren ausgegangen ist. Rechnet man vom letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, Dienstag, den 28. Februar 1989, zurück, so beginnen die bis zum 28. Februar dauernden letzten 13 Tage des Arbeitsverhältnisses am Freitag, dem 10. Februar.

Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung setzt jedoch voraus, daß der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden konnte (§ 7 Abs 4 BUrlG). Im vorliegenden Fall hat das LSG als Vortrag des Klägers festgestellt, sein Arbeitgeber habe die Betriebstätigkeit vollständig zum 27. Januar 1989 eingestellt; in der Revisionsbegründung meint der Kläger, das Arbeitsverhältnis sei “tatsächlich … schon mindestens am 17. Februar 1989 beendet gewesen”. Dies schließt zumindest die Möglichkeit nicht aus, daß der Arbeitgeber den Kläger ab 27. Januar 1989 oder zu einem späteren Zeitpunkt freigestellt hat. Hiermit könnte er ihm dann aber auch gleichzeitig Urlaub gewährt haben (vgl BAG vom 9. Februar 1989 – 8 AZR 764/87 ≪nicht veröffentlicht≫ sowie BAG vom 18. Dezember 1986, BAGE 54, 59 = AP Nr 19 zu § 11 BUrlG, wonach in der Freistellungserklärung eines Konkursverwalters – auch ohne Zahlung des Urlaubsentgelts vor Urlaubsbeginn – die Gewährung von Urlaub liegen kann). Die Urlaubsgewährung muß jedoch dem Arbeitnehmer erkennbar gewesen sein (vgl BAG vom 25. Januar 1994, DB 1994, 1243).

Das LSG wird daher noch zu ermitteln haben, inwieweit – ggf unter Berücksichtigung einer Freistellung – ein Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers entstanden ist.

(zu 3) Es kann ferner nicht festgestellt werden, inwieweit die Zeit vom 10. bis zum 28. Februar 1989, welcher der Urlaubsabgeltungsanspruch allenfalls zuzuordnen sein könnte, in den mit dem Insolvenzzeitpunkt endenden Kaug-Zeitraum fällt. Der maßgebende Insolvenzzeitpunkt ist entgegen der Annahme des LSG nicht denknotwendig der 28. Februar 1989, 0.00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt ist zwar der Beschluß des Amtsgerichts über die Eröffnung des Anschlußkonkurses vom 17. Februar 1989 rechtskräftig geworden. § 141 Abs 1 AFG stellt jedoch als Insolvenzzeitpunkt auf die ”Eröffnung des Konkursverfahrens “ ab, dh in der Regel auf den Erlaß des Konkurseröffnungsbeschlusses.

Dies gilt – auch – bei Eröffnung eines Anschlußkonkurses nur dann nicht, wenn nach § 80 Abs 3 Vergleichsordnung (VglO) die Entscheidung über die Eröffnung des (Anschluß-)Konkursverfahrens erst mit der Rechtskraft wirksam wird (so die Fallkonstellation, die der Entscheidung des 8b-Senats vom 27. Juni 1980, BSGE 50, 174 = SozR 4100 § 141b Nr 13 zugrunde lag). Dies setzt jedoch den vorherigen erfolglosen Versuch eines Vergleichsverfahrens voraus; dies ist zB dann der Fall, wenn ein angenommener Vergleichsvorschlag (§ 74 VglO) nicht gemäß § 78 VglO vom Gericht bestätigt worden ist oder das Verfahren ohne Vergleichsvorschlag eingestellt wird (§§ 100, 101 VglO). Dann hat die sofortige Beschwerde aufschiebende Wirkung.

Hingegen kann ein Anschlußkonkursverfahren auch zugleich mit der Ablehnung der Eröffnung des Vergleichsverfahrens eröffnet werden (§ 19 Abs 1 VglO). Ein derartiger Beschluß wird sofort wirksam, da die sofortige Beschwerde hier keine aufschiebende Wirkung hat. Dann ist bereits mit Erlaß des Eröffnungsbeschlusses – im vorliegenden Fall am 17. Februar 1989 – auch iS des § 141 Abs 1 AFG das Konkursverfahren eröffnet (BSG 10. Senat vom 22. November 1988, USK 88189).

Um welche dieser Alternativen es sich im vorliegenden Fall handelt, ist vom LSG festzustellen. (Das Insolvenzereignis der Betriebseinstellung bei offensichtlicher Masselosigkeit – § 141b Abs 3 Nr 2 AFG – dürfte von vornherein ausscheiden, nachdem die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens zumindest erwogen worden war.)

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 911825

ZIP 1994, 1873

Breith. 1995, 452

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