Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung: Sozialarbeiterin in einer Altenwohnanlage

 

Leitsatz (amtlich)

  • Nach der Rechtsprechung des Senats bildet die gesamte Tätigkeit eines Sozialarbeiters häufig einen Arbeitsvorgang im Sinne von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT, insbesondere wenn sie eine Leitungstätigkeit oder die Beratung, Betreuung u. ä. bestimmter näher bezeichneter Personengruppen zum Inhalt hat.
  • Die Tätigkeiten eines Sozialarbeiters, der neben der Betreuung eines bestimmten Personenkreises u.a. den Einsatz im wesentlichen externer Pflegekräfte in einer Altenwohnanlage zu organisieren und die Konzeption “Betreute Wohnanlage” weiterzuentwickeln hat, dienen hingegen verschiedenen Arbeitsergebnissen und können daher nicht zu einem Arbeitsvorgang im Tarifsinne zusammengefaßt werden.
  • Die Organisation der Versorgung (sog. Casemanagement) alter Menschen, die auf der Grundlage von Mietverträgen in einer Altenwohnanlage wohnen und mit dem Ziel betreut werden, ihre Heimunterbringung zu vermeiden oder diese hinauszuschieben, hebt sich nicht durch besondere Schwierigkeit im Sinne der VergGr. IVa Fallgr. 15 und 16 aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA heraus.
 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; BAT 1975 Anlage 1a zum BAT/VKA, VergGr. III Fallgr. 7, VergGr. IVa Fallgr. 15 und 16, VergGr. IVb Fallgr. 16, VergGr. Vb Fallgr. 10

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 27.02.1996; Aktenzeichen 9 Sa 838/95)

ArbG Kassel (Urteil vom 21.02.1995; Aktenzeichen 7 Ca 908/93)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung der Klägerin.

Die am 30. April 1959 geborene Klägerin hat im Jahre 1982 den akademischen Grad “Diplom-Sozialarbeiter” erlangt. Seit dem 1. Mai 1983 verfügt sie über die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin. Am 1. August 1987 trat sie im Rahmen einer ABM-Maßnahme als “Angestellte zur Aushilfe”, zunächst befristet bis zum 31. Juli 1988, in die Dienste der Beklagten und wurde von dieser in dem Altenzentrum “A…” eingesetzt, in dem sie noch immer tätig ist. Nach zweimaliger Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses wurde sie durch Vertrag vom 2. Mai 1990 unbefristet “mit Wirkung vom 1. Mai 1990 als Sozialarbeiterin eingestellt”. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtete sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung, dessen Geltung die Parteien überdies in § 2 des vorgenannten Arbeitsvertrages vereinbart haben. In § 3 dieses Vertrages ist bestimmt, die Klägerin werde “in die Vergütungsgruppe Vb BAT, Fallgruppe 1 … der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst)” eingruppiert.

Während des Arbeitsverhältnisses der Parteien war die Klägerin von der Beklagten zeitweise durch die Gewährung von Sonderurlaub für ihr berufsbegleitend betriebenes Studium im Aufbaustudiengang “Soziale Gerontologie” des Studiengangsystems für soziale Berufe an der Gesamthochschule Kassel freigestellt, welches die Klägerin am 1. Oktober 1986 aufgenommen hatte. Dieses hat sie nach acht Teilsemestern am 19. Juli 1989 mit dem akademischen Grad “Diplom-Sozialarbeiterin, Fachrichtung Soziale Gerontologie” abgeschlossen. Ihre Diplomarbeit war thematisch auf die ihr bei der Beklagten übertragenen Aufgaben ausgerichtet. Sie behandelte “Maßnahmen zur Vitalisierung einer Altenwohnanlage”. Dabei geht es um die Erarbeitung eines organisatorischen, personellen usw. Konzepts zur Betreuung einer Altenwohnanlage, mit dessen Hilfe Heimeinweisungen nach Möglichkeit vermieden werden sollen. Am 19. Februar 1991 wurde der Klägerin, die seit dem 7. September 1990 Vergütung nach der VergGr. IVb BAT erhält, der akademische Grad “Diplom-Sozialgerontologin” verliehen.

Die Einrichtung Altenzentrum A… besteht aus einem Pflegeheim und einer Altenwohnanlage. Die Tätigkeit der Klägerin bezieht sich ausschließlich auf die Altenwohnanlage. In dieser leben in 224 Altenwohnungen ca. 240 Menschen mit einem Durchschnittsalter von 80 Jahren auf der Grundlage von mit dem Träger der Einrichtung abgeschlossenen Mietverträgen. Diese erhalten im Bedarfsfalle ambulante Hilfe, die von der Klägerin organisiert wird. Mitte 1995 arbeiteten – neben einer Reihe privater Pflegeanbieter – die ambulanten Dienste der J… e.V. und der F… e.V. mit insgesamt ca. zehn Pflegekräften und ca. sechs Zivildienstleistenden in der Wohnanlage, deren Einsatz sowie der der weiteren Mitarbeiter der Einrichtung (ABM-Kraft, Pflegekraft), der Praktikanten, ehrenamtlichen Mitarbeiter und Honorarkräfte von der Klägerin gelenkt und begleitet wird. Lediglich für Notfälle ist ein Notruf zum angeschlossenen Pflegeheim eingerichtet.

Die Tätigkeit der Klägerin ist in der ihre Stelle betreffenden Arbeitsplatzbeschreibung vom 7./9. Dezember 1992 beschrieben.

Diese hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

Arbeitsvorgänge

Nr. 

kurze Beschreibung

Anteil an Gesamtzeit in v.H.

1.

Koordination und Kooperation im Sinne eines Casemanagements im Rahmen der Einzelkonzeption Betreutes Wohnen gemäß Entwicklungsplan – Ältere Menschen in Kassel – für medizinische, pflegerische und therapeutische Hilfen der Bewohnerinnen und Bewohner der Altenwohnungen

50 %

1.1

Die Bewohner/innen der … 224 … Altenwohnungen sind laut Vertrag (zwischen den Bewohnern/innen und der Einrichtung besteht kein Heim-, sondern ein Mietvertrag) nicht eingebunden in die pflegerische, medizinische, therapeutische und hauswirtschaftliche Versorgung der Einrichtung. Die Stelleninhaberin ist dienstlich verantwortlich für die Organisation der Versorgung im Einzelfall durch Hilfen ambulanter Dienste. Dabei bedingt der hohe Anteil psychisch schwer erkrankter, suchtmittelabhängiger, behinderter und pflegebedürftiger Bewohner/innen, die allein und oft ohne familiäre Bindung und Unterstützung in ihrer Wohnung leben, ein hohes Maß an Beratung und Begleitung.

1.2

Sozialrechtliche Beratung …

1.3

Psychosoziale Beratung/Betreuung

1.4

Beratung bei der Wohnungsvergabe in besonders schwierigen Fällen in Absprache mit der Heimleitung.

1.5

Krisenintervention

1.6

Heimbeirat

1.7

Initiierung und Begleitung von Gruppenarbeit

2.

Beratung und Unterstützung von Angehörigen

5 %

3.

Mitarbeiter/innen

20 %

3.1

Fachaufsicht und -beratung für die Mitarbeiter/innen der Einrichtung (ABM-Kraft, Pflegekraft), Praktikanten/innen, ehrenamtliche Mitarbeiter/innen, Honorarkräfte und die Mitarbeiter/innen der ambulanten Dienste.

3.2

Gewinnung und Einsetzen von ehrenamtlichen Mitarbeitern/innen

3.3

Anleitung von Studenten/innen des Bereiches Sozialwesen im Rahmen ihrer berufspraktischen Studien.

4.

Koordination und Kooperation mit anderen Einrichtungen, Abteilungen und Trägern wie z. B.

15 %

– 

Krankenhäuser/Krankenhaussozialdienste

– 

Ärzte/Therapeuten

– 

Altenheimseelsorge

– 

Versorgungsamt

– 

Anwälte/Gerichte, Einrichtung Betreuungen

– 

Vereine, Organisationen, Verbände zur Öffnung des Hauses in den Ortsteil (Gemeinwesenarbeit) sowie

– 

Öffentlichkeitsarbeit

5.

Konzeptionelle Aufgaben

10 %

5.1

Inhaltliche und organisatorische Weiterentwicklung der Konzeption “Betreute Alten-Wohnungen”

100 %

Es obliegt der Verantwortung der Stelleninhaberin, bestehende Konzeptionen auf ihre Aktualität hin zu überprüfen, Grenzen vorhandener Betreuungsstrukturen zu erkennen und deutlich zu machen und die sich daraus ergebende Forderung nach Neuorientierung und Weiterentwicklung konzeptionell zu erarbeiten und Umzusetzen. Dies auch im Hinblick auf andere Formen der Altenhilfe, da die Entwicklung der Bewohnerstruktur der Altenwohnungen hin zu Hochbetagten bereits bei Einzug festzustellen ist. Zunehmend bestehen bei dem Einzug im erheblichen Umfang Behinderungen, die von vornherein durch die Organisation von Hilfen auszugleichen sind. Dies dient auch der Verwirklichung des Vorrangs der offenen Hilfe im Sinne des § 3a BSHG.

zusammen Übertrag

Dieser Arbeitsplatzbeschreibung entsprechend ist die Beklagte davon ausgegangen, daß sich die Tätigkeit der Klägerin in fünf Arbeitsvorgänge mit den angegebenen Anteilen an ihrer Gesamtarbeitszeit gliedert. Die Klägerin ist demgegenüber zunächst davon ausgegangen, ihre Tätigkeit gliedere sich in neun Arbeitsvorgängen mit den nachfolgend genannten Zeitanteilen, und zwar:

Arbeitsvorgang 1:

10 %

– 

psychosoziale Beratung/Betreuung

Arbeitsvorgang 2:

2 %

– 

Beratung bei der Wohungsvergabe in besonders schwierigen Fällen

Arbeitsvorgang 3:

5 %

– 

Krisenintervention

Arbeitsvorgang 4:

3 %

– 

Zusammenarbeit mit dem Heimbeirat

Arbeitsvorgang 5:

5 %

– 

Beratung und Unterstützung von Angehörigen in besonders schwierigen Fällen

Arbeitsvorgang 6:

25 %

– 

Vitalisierungsmaßnahmen in der Wohnanlage

Arbeitsvorgang 7:

30 %

– 

Organisation und Koordination der ambulanten Hilfe

Arbeitsvorgang 8:

10 %

– 

Koordination und Kooperation mit anderen Einrichtungen, Abteilungen und Trägern

Arbeitsvorgang 9:

10 %

– 

Konzeptionelle Aufgaben

Im weiteren Verlaufe des Rechtsstreits hat sie dann den Standpunkt eingenommen, ihre gesamte Tätigkeit bilde einen großen Arbeitsvorgang.

Bei der Betreuung der in der Altenwohnanlage lebenden alten Menschen begegnen der Klägerin für sich oder kumulativ Probleme der Verwirrtheit, der Alkohol- und/oder Medikamentenabhängigkeit, eines hohen Maßes an Vereinsamung mit Folgen wie Verhaltensstörungen und Verwahrlosung, körperliche Pflegebedürftigkeit, Erkrankungen an AIDS oder Krebs, häufig im Endstadium und körperliche Behinderungen. Sie muß bei allen Beratungs- und Planungstätigkeiten Kenntnisse der Grundlagen der Altersforschung, der Überlebensformen im Alter, über Beratung und Therapie für alternde Menschen, im Bereich der Bildung und Fortbildung für alternde Menschen, der Sozialplanung, der Institutionsanalyse von Einrichtungen und Diensten geriatrischer, psychologisch-psychotherapeutischer und rehabilitiver Art, die Fähigkeit, Leitungsfunktionen auszuüben, rechtliche Kenntnisse im Bereich des Bundessozialhilfegesetzes, des Gesundheitsreformgesetzes, des Schwerbehindertengesetzes, des Sozialgesetzbuchs, des Betreuungsgesetzes und des Heimgesetzes sowie die Fähigkeit zum Planen und Arbeiten im gerontologischen Arbeitsfeld und ein hohes Maß an Kreativität und Organisationsfähigkeit einsetzen. Sie führt ihre Betreuungsaufgaben weitgehend nicht selbst durch, sondern schaltet dazu Dritte ein.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 1991 beantragte die Klägerin ihre Höhergruppierung in die VergGr. III BAT. Die Beklagte vertrat demgegenüber in ihrem Schreiben vom 4. März 1993 den Standpunkt, die Klägerin werde tarifgerecht vergütet, denn ihre Tätigkeit entspreche den Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 10 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991, so daß sie nach zweijähriger Bewährung in die VergGr. IVb Fallgr. 17 BAT eingruppiert sei.

Mit ihrer am 30. Dezember 1993 erhobenen Klage erstrebt die Klägerin die Feststellung, die Beklagte sei verpflichtet, ihr ab 1. Mai 1991 Vergütung nach der VergGr. III BAT, hilfsweise Vergütung nach der VergGr. IVa BAT zu zahlen. Außerdem hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4 % Zinsen auf die Nettodifferenzbeträge ab monatlicher Fälligkeit erstrebt.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1995 ist die Trägerschaft der bisherigen städtischen Altenzentren der Beklagten auf die Seniorenwohnanlagen der Stadt K… gGmbH übertragen worden, auf die alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse übergegangen sind. Der Anregung der Beklagten, “die Klägerin möge entsprechend die Berufung gegen die neue Beklagte richten”, ist diese nicht gefolgt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit hebe sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der schwierigen Tätigkeit einer Sozialarbeiterin heraus. Aus den auftretenden Problemen ergebe sich, daß sie eine Klientel zu betreuen habe, die erweitertes Wissen erfordere. Die für ihre Arbeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die auszuführenden Planungs- und Koordinationstätigkeiten würden die besondere Schwierigkeit ausmachen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß sie bei ihrer Arbeit auf sich allein gestellt sei und nicht auf eine organisatorische Ausstattung und Personal zurückgreifen könne. Vor allem aber folge die besondere Schwierigkeit ihrer Tätigkeit daraus, daß sie ein Gesamtkonzept für die Betreuung der Bewohner der Wohnanlage durch ambulante Hilfe zu erstellen und durchzuführen habe, also praktisch eine Fachaufsicht wahrnehme. Erst durch ihr Aufbaustudium sei sie zur Bewältigung ihrer Aufgaben in der Lage.

Ihre Tätigkeit erfülle weiter das Heraushebungsmerkmal der Bedeutung. Mit ihrer Tätigkeit schaffe sie die Voraussetzung dafür, daß die Bewohner der Altenwohnanlage trotz Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit ein selbständiges Leben führen könnten und die Einweisung in ein Pflegeheim oder ein psychiatrisches Krankenhaus verhindert werde. Das habe auch für die Beklagte erhebliche materielle Bedeutung, weil dadurch sonst zu schaffende Pflegeheimplätze erspart würden. Vor allem folge aber die Bedeutung ihrer Tätigkeit aus ihrer Verantwortlichkeit für das Gesamtkonzept der Wohnanlage und der damit verbundenen Fachaufsicht.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt

  • festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Mai 1991 Vergütung nach der VergGr. III BAT zu zahlen,

    hilfsweise,

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. Mai 1991 Vergütung nach der VergGr. IVa BAT zu zahlen;

  • die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 4 % Zinsen für die sich aus der Höhergruppierung ergebenden Nettodifferenzbeträge ab monatlicher Fälligkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zuletzt eingeräumt, bei der Tätigkeit der Klägerin handele es sich um eine schwierige Tätigkeit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12. Hingegen hat sie in Abrede gestellt, daß sich die Tätigkeit der Klägerin durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung daraus heraushebe. Was die für die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals der besonderen Schwierigkeit ihrer Tätigkeit von der Klägerin angeführte Zusatzqualifikation der Dipl.-Sozialgerontologin anbelange, sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin ihre Tätigkeit auch ohne ihre Zusatzausbildung habe ausüben können. Sie habe nicht dargetan, daß sie in der Zeit von 1987 bis 1991 die Tätigkeit in dem Altenwohnheim nicht oder nur mangelhaft habe erledigen können. Dem übrigen Vortrag der Klägerin sei weder zu entnehmen, daß sich ihre Tätigkeit durch ihre besondere Schwierigkeit noch durch ihre Bedeutung aus derjenigen der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT heraushebe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter, und zwar nunmehr auch hinsichtlich des Zinsanspruchs mit einem Feststellungsantrag. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.

I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (z. B. Senatsurteil vom 21. Januar 1970 – 4 AZR 106/69 – BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT/VKA noch einen solchen nach der VergGr. IVa BAT/VKA nach den Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst.

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Außerdem haben die Parteien deren Geltung arbeitsvertraglich vereinbart.

2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob die Tätigkeit der Klägerin zeitlich im tariflich geforderten Umfang aus Arbeitsvorgängen besteht, die den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr beanspruchten Vergütung nach der VergGr. III BAT/VKA, hilfsweise nach der VergGr. IVa BAT/VKA des 6. Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19. Juni 1970 in der Neufassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991, in Kraft ab 1. Januar 1991, entsprechen. Regelmäßig müssen die Anforderungen des Eingruppierungsmerkmals durch mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Angestellten ausfüllenden Arbeitsvorgänge erfüllt sein (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein davon abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT).

2.1 Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

2.2 Von diesen Grundsätzen ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen. Es hat, wozu auch das Arbeitsgericht bereits tendiert hat, welches allerdings die Bildung von Arbeitsvorgängen mangels ausreichenden Sachvortrags der Klägerin für nicht möglich gehalten hat, die Tätigkeit der Klägerin als einen großen Arbeitsvorgang angesehen und dies damit begründet, die Tätigkeit von Sozialarbeitern sei, wenn sie wie die der Klägerin mit der Betreuung der in der Altenwohnanlage “A…” wohnenden alten Menschen auf einen zugewiesenen abgegrenzten Personenkreis ausgerichtet sei, auf diese Betreuung als einheitliches und für sich zu bewertendes Arbeitsergebnis ausgerichtet. Das entspreche der Verwaltungsübung bei der Beklagten. Davon könnten einzelne Teiltätigkeiten tatsächlich nicht sinnvoll abgespalten werden.

2.3 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

2.3.1 Der Begriff des “Arbeitsvorgangs” ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist in vollem Umfang durch das Revisionsgericht nachprüfbar (Urteil des Senats vom 26. Juli 1995 – 4 AZR 280/94 – AP Nr. 203 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Diese Prüfung ist bei der Bildung von Arbeitsvorgängen stets geboten. Die Parteien können daher auch nicht unstreitig stellen, daß bestimmte Tätigkeiten einen Arbeitsvorgang im Rechtssinne bilden. Die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist als Rechtsanwendung Sache der Gerichte (Urteil des Senats vom 26. Juli 1995 – 4 AZR 280/94 – aaO, m.w.N.).

2.3.2 Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß es bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse ankommt (vgl. BAGE 43, 250 = AP Nr. 79 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteile vom 29. August 1984 – 4 AZR 338/82 – AP Nr. 94 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Für die von ihm für richtig gehaltene Bildung eines einzigen Arbeitsvorgangs führt das Landesarbeitsgericht lediglich an, die Tätigkeit der Klägerin sei auf die Betreuung der in der Altenwohnanlage lebenden alten Menschen als einheitliche und für sich zu bewertende Arbeitseinheit gerichtet, was der Verwaltungsübung bei der Beklagten entspreche. Aus welchen Umständen das Landesarbeitsgericht diese Verwaltungsübung bei der Beklagten ableitet, wird von ihm nicht dargelegt. Das Landesarbeitsgericht läßt in diesem Zusammenhang überdies die Klarstellung vermissen, von welchem Sachvortrag es bei der Bildung der Arbeitsvorgänge ausgegangen ist. Seine Ausführungen zu der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit in der Altenwohnanlage sind widersprüchlich. Es übernimmt insoweit im Tatbestand den Sachvortrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 5. April 1994, wonach sich ihre Tätigkeit in insgesamt neun Arbeitsvorgänge mit prozentual bestimmten Anteilen an ihrer Gesamtarbeitszeit gliedert. Als Beleg dafür verweist es indes u.a. auf die “Arbeitsplatzbeschreibung vom 07. Dezember 1992”. Diese steht jedoch in wesentlichen Teilen mit der Darstellung der Tätigkeit der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5. April 1994, nach der sich diese in neun Arbeitsvorgänge gliedert, nicht in Einklang: Zum einen ist dies hinsichtlich des Zuschnitts der Arbeitsvorgänge der Fall, denn nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 7./9. Dezember 1992 ist die Tätigkeit der Klägerin in fünf Arbeitsvorgänge gegliedert. Zum anderen werden bei übereinstimmender Bewertung von Tätigkeiten als Arbeitsvorgang die Anteile an der Gesamtarbeitszeit der Klägerin unterschiedlich beziffert (z. B. wird der Zeitanteil des Arbeitsvorgangs “Koordination und Kooperation mit anderen Einrichtungen, Abteilungen und Trägern” von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5. April 1994 mit 10 % beziffert, während in der Arbeitsplatzbeschreibung dieser mit 15 % angegeben ist). Und schließlich gilt dies auch für den Inhalt der Tätigkeit der Klägerin: Die in der Klageschrift ausführlich dargestellten Tätigkeiten, die die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5. April 1994 als “Vitalisierungsmaßnahmen in der Wohnanlage” bezeichnet, die 25 % ihrer Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmen sollen, sind in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 7./9. Dezember 1992 überhaupt nicht aufgeführt; weder ist darin der Begriff “Vitalisierungsmaßnahme” erwähnt noch sind die dazu von der Klägerin unter diesem Begriff zusammengefaßten, in der Klageschrift dargestellten Einzeltätigkeiten auf den verschiedenen Arbeitsfeldern der Vitalisierung (Kultur, bauliche Beschaffenheit und Struktur der Anlage) unter einem anderen Oberbegriff aufgeführt.

2.3.3 Maßgebend für die Bildung der Arbeitsvorgänge durch das Revisionsgericht ist allein die Arbeitsplatzbeschreibung vom 7./9. Dezember 1992, nachdem die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung zur Rechtfertigung ihres Anspruchs ausschließlich diese zugrunde legt und auf diese für jede Aufgabe verweist, die nach ihrer Auffassung den Anforderungen der von ihr für sich in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale entspricht.

2.3.4 Zwar hat der Senat in Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern deren Tätigkeit vielfach als einen Arbeitsvorgang angesehen (vgl. z. B. die Nachweise im Urteil des Senats vom 26. März 1997 – 4 AZR 622/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Dies ist zum einen bei Leitungstätigkeiten und zum anderen dann geboten, wenn deren Tätigkeit ausschließlich in der Betreuung einer bestimmten näher bezeichneten Personengruppe besteht. Denn in der Protokollerklärung Nr. 12 zu der VergGr. IVb Fallgr. 16 der Eingruppierungsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrages vom 19. Juni 1970 in der Fassung vom 24. April 1991 wird die Betreuung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen insgesamt genannt, um schwierige Tätigkeiten des Sozialarbeiters zu kennzeichnen. Eine hiervon ausgehende Bewertung der Tätigkeiten des Sozialarbeiters muß notwendigerweise alle für den entsprechenden Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenfassen (Urteil des Senats vom 26. März 1997 – 4 AZR 622/95 –, aaO). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

2.3.5 Der Klägerin sind jedoch verschiedene Tätigkeiten übertragen, die jeweils zu, bei natürlicher Betrachtung, abgrenzbaren Arbeitsergebnissen führen.

2.3.5.1 Die Tätigkeiten, die die Klägerin zur Versorgung der rund 240 Bewohner der Altenwohnanlage jeweils im Einzelfall ausführt, bilden einen Arbeitsvorgang im Rechtssinne. Diese Tätigkeit besteht zum einen in der sozialrechtlichen Beratung (Nr. 1.2 der Arbeitsplatzbeschreibung), der psychosozialen Beratung/Betreuung (dort Nr. 1.3), der Beratung bei der Wohnungsvergabe in besonders schwierigen Fällen (Nr. 1.4), der Krisenintervention (Nr. 1.5), der Initiierung und Begleitung von Gruppenarbeit (Nr. 1.7) durch die Klägerin selbst sowie der Organisation der Versorgung im Einzelfall durch die Entscheidung, welche Art Hilfe (pflegerische, medizinische, therapeutische oder hauswirtschaftliche) die betreffende Person benötigt (Nr. 1.1). Diese Tätigkeiten lassen sich im Einklang mit der Ziff. 1 der Arbeitsplatzbeschreibung vom 7./9. Dezember 1992 unter dem Begriff “Casemanagement” zusammenfassen. Zu diesem Arbeitsvorgang rechnet auch noch die Beratung und Unterstützung von Angehörigen, denn diese dient ebenfalls den Interessen der in der Wohnanlage lebenden alten Menschen und ist Teil ihrer Betreuung in umfassendem Sinne. Der Arbeitsvorgang “Casemanagement”, im vorstehenden Sinne verstanden, füllt ohne die Tätigkeit “Heimbeirat”, die nach dem Vorbringen der Klägerin 3 % ihrer Gesamtarbeitszeit belegt, nach den Zeitangaben in der Arbeitsplatzbeschreibung 52 % ihrer Gesamtarbeitszeit aus.

2.3.5.2 Die Organisation des Mitarbeitereinsatzes in der Altenwohnanlage (Nr. 3 der Arbeitsplatzbeschreibung), also der ABM-Kraft, Pflegekraft, Praktikanten, ehrenamtlichen Mitarbeiter, Honorarkräfte, Mitarbeiter der ambulanten Dienste und Studenten, insbesondere das Erstellen von Betreuungsplänen und die Koordinierung der Hilfen sowie die damit zusammenhängenden Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten, bildet einen eigenen Arbeitsvorgang (nachfolgend “Mitarbeitereinsatz” genannt), der 20 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllt. Denn Arbeitsergebnis dieser Tätigkeit ist die arbeitsteilige planmäßige Aufteilung der Betreuungstätigkeiten auf das in der Altenwohnanlage arbeitende Personal in umfassendem Sinne.

2.3.5.3 Einen weiteren Arbeitsvorgang bildet die – nicht einzelfallbezogene – Koordination und Kooperation mit anderen Einrichtungen, Abteilungen und Trägern (Nr. 4 der Arbeitsplatzbeschreibung), die 15 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmen. Arbeitsergebnis ist insoweit die Einbindung der Altenwohnanlage in ein Versorgungssystem für alte Menschen.

2.3.5.4 Auch die konzeptionellen Aufgaben der Klägerin (Nr. 5 der Arbeitsplatzbeschreibung), für die sie 10 % der Gesamtarbeitszeit aufwendet, sind auf ein abtrennbares Arbeitsergebnis gerichtet und bilden damit einen Arbeitsvorgang im Rechtssinne. Arbeitsergebnis dieser Tätigkeit ist die Sozialplanung, insbesondere Aufbau und Organisation des sozialen Dienstes “Altenwohnanlage”.

2.3.5.5 Schließlich verbleibt als letzter Arbeitsvorgang die Unterstützung und Begleitung des Heimbeirats durch die Klägerin (Zeitanteil 3 % ihrer Gesamtarbeitszeit). Arbeitsergebnis dieser Tätigkeit ist es, die Durchführung der Verordnung über die Mitwirkung der Heimbewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung – HeimMitwV) in der Fassung vom 16. Juli 1992 (BGBl I S. 1341) zu sichern.

3. Für die Eingruppierung der Klägerin kommt es auf die nachfolgenden Tarifbestimmungen der Anlage 1a zum BAT/VKA (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) an:

“Vergütungsgruppe Vb

10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe IVb

16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

mit schwierigen Tätigkeiten-I.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 12)

Vergütungsgruppe IVa

15. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe III

7. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt,

nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Protokollerklärungen:

12. Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,

b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,

c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,

d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,

e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe Vb.”

Die Protokollerklärung Nr. 1 und die Fußnote I zur Fallgruppe 16 der VergGr. IVb sind für die Entscheidung des Rechtstreits nicht von Bedeutung.

§ 6

Übergangsvorschriften für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Für die Angestellten, die am 31. Dezember 1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:

2. Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach diesem Tarifvertrag von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe oder von der Zeit einer Berufstätigkeit ab, wird die vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit vorbehaltlich der nachstehenden Nr. 3 so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn dieser Tarifvertrag bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.

Die Nr. 3 der Übergangsvorschriften ist hier nicht von Bedeutung.

4. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die einen großen Arbeitsvorgang bildende Tätigkeit der Klägerin erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vb Fallgr. 10 BAT, da die Klägerin Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in Gestalt der Betreuung der Bewohner der Altenwohnanlage mit ihren altersbedingten gesundheitlichen, sozialen und praktischen Problemen sei. Es möge auch zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, daß diese Tätigkeit ähnlich schwierig wie die in der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a – d zu VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT genannten Tätigkeiten sei. Es brauche nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Klägerin darin zu folgen sei, daß ihre Arbeit deshalb im Vergleich zu einer Tätigkeit der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT besonders schwierig wäre, weil sie ein Aufbaustudium der Sozialen Gerontologie benötigen würde. Unerheblich sei jedoch, daß die Klägerin für ihre Tätigkeit keinen personellen Apparat zur Verfügung habe, denn besondere Erschwernisse bei der Ausführung der Tätigkeit seien tariflich irrelevant. Jedenfalls habe die Klägerin keine Tatsachen dafür dargelegt, daß sich ihre Tätigkeit in der Altenwohnanlage in ihrer Bedeutung von einer Tätigkeit nach Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a – d unterscheiden würde, bei denen die Sozialarbeiter ebenfalls in für den betreuten Personenkreis existentiell wichtiger Weise tätig würden und ebenfalls möglicherweise Kostenträgern durch ihre Arbeit Kosten ersparten. Insoweit sei dieser Fall durchaus dem vom Bundesarbeitsgericht schon entschiedenen des Sozialarbeiters im sozialpädagogisch betreuten Wohnen junger Menschen vergleichbar.

5. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Hinzuzufügen ist, daß die Tätigkeit der Klägerin auch nicht den Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 16 BAT entspricht, so daß auch der Hilfsantrag der Klägerin unbegründet ist.

5.1 Die Tätigkeitsmerkmale der von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen VergGr. IVa Fallgr. 15, nach vierjähriger Bewährung in dieser der VergGr. III Fallgr. 7 und der VergGr. IVa Fallgr. 16 BAT/VKA bauen auf der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 10 BAT/VKA voraussetzt. Zunächst müssen die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind jeweils die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Senatsurteil vom 24. September 1980 – 4 AZR 727/78 – BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Angestellten/der Angestellten als unstreitig ansehen und der Beklagte die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. z. B. Senatsurteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – aaO).

5.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt das Landesarbeitsgericht zutreffend zu dem Ergebnis, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 10 BAT/VKA.

Die Klägerin ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin. Diesem Berufsbild entspricht auch ihre Tätigkeit. An die traditionellen Aufgaben und Tätigkeitsfelder der Sozialarbeit (Jugendhilfe, Sozialhilfe, Gesundheitshilfe) haben sich in jüngerer Zeit andere angelagert. Zu diesen zählen auch die Geriatrie und die Sozialgerontologie. In ambulanten und stationären Formen der Altenarbeit wird der Beitrag der Sozialarbeit zur Weiterentwicklung und Humanisierung dieses Arbeitsfeldes als immer wichtiger erkannt und anerkannt (Blätter zur Berufskunde, Bd. 2-IV A 30, Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin – Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin, 5. Aufl. 1986, S. 4, 5). Daß der Einsatz des Sozialarbeiters im Bereich Altenhilfe/Altenarbeit ein typisches Berufsfeld des Sozialarbeiters geworden ist, findet seine Bestätigung in den Zulassungsvoraussetzungen der Gesamthochschule Kassel zum Studiengang Soziale Gerontologie. Für diesen Aufbaustudiengang kann zugelassen werden, wer als Sozialarbeiter/in und/oder als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge graduiert oder diplomiert ist und mindestens drei Jahre einschlägige berufliche Praxis nachweist, davon mindestens zwei Jahre im Bereich Altenhilfe/Altenarbeit. Der “Bereich Altenhilfe/Altenarbeit” ist definiert durch spezielle Einrichtungen für alte Menschen, z. B. Altentagesstätten, Altenberatung, Alten- und Service-Zentren, gerontopsychologische Einrichtungen, Kurzzeit- und Tagespflege, Alten- und Pflegeheime (Studieninformation “Soziale Gerontologie” der Gesamthochschule Kassel, Juni 1993, S. 7).

5.3 Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA, da sie schwierige Tätigkeiten im Sinne dieser Fallgruppe ausübt. Das Landesarbeitsgericht hat dies lediglich unterstellt, wenn es ausführt, es möge zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß ihre Tätigkeit ähnlich schwierig wie eine der in der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a – d zur VergGr. IVb Fallgr. 16 genannten Tätigkeiten sei.

Insoweit kann sich der Senat auf eine pauschale Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA beschränken, denn die Beklagte hat eingeräumt, daß es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine schwierige Tätigkeit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12 handele.

Das Merkmal der schwierigen Tätigkeit im Sinne der Fallgr. 16 der VergGr. IVb BAT/VKA haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 12 durch konkrete Beispiele erläutert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dann, wenn eines dieser Tätigkeitsbeispiele zutrifft, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt. Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei aber dann dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat; die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (Urteil des Senats vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 – AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, mit zahlreichen Nachweisen).

Die Tätigkeiten der Klägerin, die den Arbeitsvorgang Casemanagement bilden, der 52 % ihrer Gesamtarbeitszeit belegt, stehen nach ihrem Schwierigkeitsgrad den in der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a – d beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten gleich. Unter den Bewohnern der Altenwohnanlage befinden sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts alkohol- und medikamentenabhängige sowie an AIDS erkrankte Personen, deren Beratung als Beispiel für schwierige Tätigkeiten in der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a und b genannt ist. Auch die mit einem hohen Anteil in der Bewohnerschaft der Altenwohnanlage vertretenen verwirrten oder infolge eines hohen Maßes an Vereinsamung unter Verhaltensstörungen leidenden Menschen stellen dieselben Anforderungen. Die im Arbeitsvorgang Casemanagement zusammengefaßten Tätigkeiten der Klägerin, die mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit ausfüllen, heben sich damit durch ihre Schwierigkeit aus der VergGr. Vb Fallgr. 10 BAT/VKA heraus.

5.4 Der Klägerin steht aber die von ihr geforderte Vergütung nach der VergGr. III BAT/VKA deswegen nicht zu, weil sich ihre Tätigkeit nicht aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/VKA heraushebt mit der Folge, daß sie nicht im Wege des Bewährungsaufstiegs in die VergGr. III Fallgr. 7 BAT/VKA der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst aufgestiegen sein kann.

5.4.1 Die weitere Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit (VergGr. IVa Fallgr. 15) verlangt, was die Schwierigkeit angeht, eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung bei den fachlichen Anforderungen gegenüber der VergGr. IVb Fallgr. 16. Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muß sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder aus der Größe des Aufgabenkreises sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben (vgl. Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59, 90 ff. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

5.4.2 Es ist schon nicht erkennbar, daß sich die Tätigkeiten der Klägerin, die den Arbeitsvorgang Casemanagement bilden, durch ihre besondere Schwierigkeit von den in der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a – d aufgeführten schwierigen Tätigkeiten abheben. Das Landesarbeitsgericht hat offen gelassen, ob dies der Fall ist, da nach seiner Auffassung die Anforderungen des Heraushebungsmerkmals der Bedeutung durch die gesamte einen Arbeitsvorgang bildende Tätigkeit der Klägerin nicht erfüllt sei.

5.4.2.1 Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den rechtlichen Schluß zulassen, daß er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Beruft sich der Kläger auf ein Heraushebungsmerkmal, so hat er nicht nur seine eigene Tätigkeit im einzelnen darzustellen. Vielmehr muß er Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (Urteil des Senats vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 – AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, mit zahlreichen Nachweisen).

5.4.2.2 Diesen Anforderungen wird der Tatsachenvortrag der Klägerin nicht gerecht.

Soweit die Klägerin konkret Umstände benennt, mit denen sie begründen will, was die besondere Schwierigkeit ihrer Tätigkeit im Vergleich zur schwierigen Tätigkeit eines Sozialarbeiters ausmacht, verstrickt sie sich in unlösbare Widersprüche.

Zum einen führt sie an, die besondere Schwierigkeit ihrer – gesamten – Tätigkeit folge daraus, daß erst ihr Aufbaustudium sie zur Bewältigung ihrer Aufgaben befähigt habe. Andererseits behauptet sie, sie übe ihre Tätigkeit – inhaltlich unverändert – bereits seit Beginn ihrer Beschäftigung bei der Beklagten am 1. August 1987 aus und erfülle damit “das Erfordernis der vierjährigen Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 BAT”. Ist dieses von der Beklagten nicht bestrittene Vorbringen zutreffend – daran hält die Klägerin fest, denn nur unter dieser Voraussetzung kann ihre Klage auf Vergütung nach der VergGr. III BAT/VKA ab 1. August 1991 Erfolg haben –, dann belegt dies, daß die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten in der Altenwohnanlage nicht die erst durch ihr am 19. Juli 1989 abgeschlossenes Aufbaustudium im Studiengang Soziale Gerontologie erworbenen Kenntnisse erfordern, worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend verwiesen hat.

Zum anderen hat die Klägerin die besondere Schwierigkeit ihrer Tätigkeit damit begründet, sie sei bei ihrer Arbeit auf sich allein gestellt und könne auf keine organistorische Ausstattung und kein Personal zurückgreifen. Im Widerspruch dazu hat sie zur Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzung in den Vorinstanzen zugleich ausgeführt, sie lenke und begleite den Einsatz von ca. 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Einrichtung, diese in verschiedenen Berufsgruppen tätigen Mitarbeiter unterstünden – die Arbeitsplatzbeschreibung vom 7./9. Dezember 1992 bestätigt dies – ihrer Fachaufsicht. In ihrer Revisionsbegründung führt sie dies zur Erfüllung des Heraushebungsmerkmals der Bedeutung an. Übt die Klägerin aber die Fachaufsicht über eine größere Anzahl von Mitarbeitern verschiedener Fachrichtungen aus, ist sie bei ihrer Arbeit nicht auf sich allein gestellt. Damit entfällt dieses Argument für die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals der besonderen Schwierigkeit ihrer Tätigkeit.

Sonstige Tatsachen zum Arbeitsvorgang “Casemanagement”, die einen wertenden Vergleich mit den schwierigen in der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a – d beispielhaft beschriebenen Tätigkeiten eines Sozialarbeiters ermöglichen, sind von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die begleitende Fürsorge für Heimbewohner nach der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. c (nur) eine schwierige Tätigkeit eines Sozialarbeiters ist. Die Klägerin betreut keine Heimbewohner, sondern alte Menschen, die noch befähigt sind, trotz Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit ein selbständiges Leben zu führen, und ihre Arbeit verfolgt gerade das Ziel, die Einweisung in ein Pflegeheim oder ein psychiatrisches Krankenhaus zu verhindern. Angesichts dessen hätte es präziser wertender Tatsachenausführungen der Klägerin dazu bedurft, was es ausmacht, daß ihre im Arbeitsvorgang Casemanagement zusammengefaßten Tätigkeiten sich gleichwohl durch ihre besondere Schwierigkeit von den schwierigen Tätigkeiten eines Sozialarbeiters im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. c oder auch derjenigen der Buchst. a, b und d abheben. Diesen Vortrag hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen vermissen lassen. Ihre Ausführungen in der Revisionsbegründung betreffen ausschließlich das Heraushebungsmerkmal der Bedeutung.

5.5 Da der den Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/VKA nicht entsprechende Arbeitsvorgang Casemanagement 52 % und damit mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin belegt, kommt es für ihre Eingruppierung in die VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/VKA auf die übrigen Tätigkeiten der Klägerin nicht mehr an.

5.6 Die Klägerin kann daher mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/VKA auch nicht kraft Bewährungsaufstiegs aus dieser in die VergGr. III Fallgr. 7 BAT/VKA aufgestiegen sein.

6. Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrages ebenfalls unbegründet. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt auch nicht die Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 16 BAT/VKA. Denn für die von der Klägerin im Arbeitsvorgang “Mitarbeitereinsatz” aufgeführten Tätigkeiten, die 20 % ihrer Gesamtarbeitszeit belegen, ist ihrem Vortrag nicht einmal zu entnehmen, daß es sich dabei um schwierige Tätigkeiten im Sinne der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA handelt.

6.1 Zwar übt die Klägerin mit dem Mitarbeitereinsatz in einer Einrichtung der Altenarbeit eine Sozialarbeitertätigkeit im Sinne der VergGr. Vb Fallgr. 10 BAT/VKA aus. Daß die Koordinierung des Personaleinsatzes Sozialarbeitertätigkeit sein kann, folgt bereits aus der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. e zur VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA.

6.2 Ihrem Vortrag ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die im Arbeitsvorgang “Mitarbeitereinsatz” aufgeführten Tätigkeiten schwierige Tätigkeiten im Sinne der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. e macht die Klägerin selbst nicht geltend. Sie führt bezüglich des “Mitarbeitereinsatzes” vielmehr lediglich an, sie übe die Fachaufsicht über eine Vielzahl von Mitarbeitern mit unterschiedlichen Arbeitsaufgaben aus. Welchen Inhalt aber ihre Fachaufsicht über das in der Altenwohnanlage arbeitende, im wesentlichen nicht bei der Beklagten angestellte Personal hat, welche Tätigkeiten sie dafür im einzelnen ausübt, ist von der Klägerin nicht vorgetragen. Es fehlt auch jeglicher Sachvortrag der Klägerin dazu, welche Tätigkeiten die ihr fachlich unterstellten Arbeitskräfte jeweils konkret ausüben und über welche Qualifikationen sie dafür verfügen. In der Klageschrift führt die Klägerin lediglich aus, ihr sei die “Fachaufsicht und Beratung für die MitarbeiterInnen der Einrichtung (ABM-Kraft, Pflegekraft)” übertragen. Danach sind in der Altenwohnanlage, wie aus der singularischen Fassung des Klammerzusatzes gefolgert werden muß, lediglich zwei Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen der Beklagten tätig, nämlich eine ABM-Kraft, für die nicht vorgetragen ist, welche Tätigkeit sie ausübt, und eine Pflegekraft. Auch zur Art der Tätigkeit der von der Klägerin genannten Praktikantinnen und Honorarkräfte ist von ihr nichts vorgetragen. Das Vorbringen der Klägerin gestattet daher nicht einmal die Feststellung, daß sie für die Fachaufsicht über diese Personen spezifisch sozialarbeiterische Kenntnisse und Fähigkeiten einsetzen muß, geschweige denn, daß diese Fachaufsicht eine schwierige Sozialarbeitertätigkeit ist. Dies gilt auch für den Einsatz der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; mit welchen Tätigkeiten diese in der Altenwohnanlage betraut sind, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Bei dem zahlenmäßig größten Teil des Personals von insgesamt ca. 20 Personen handelt es sich um ca. 10 Mitarbeiter der ambulanten Dienste der J… e.V. und … e.V. sowie sechs dort arbeitende Zivildienstleistende. Diese dürften – auch dazu fehlt jeder ausdrückliche Sachvortrag der Klägerin – in der Altenwohnanlage vor allem mit der Erledigung pflegerischer Aufgaben betraut sein, wofür die Aufgabenstellung der genannten Dienste spricht. Daß die Fachaufsicht über diese ca. 16 Pflegekräfte in der Altenwohnanlage für einen Sozialarbeiter eine schwierige Tätigkeit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12 ist, erscheint ausgeschlossen, hätte jedenfalls näherer Begründung durch die Klägerin bedurft. Ohne solchen Vortrag ist auch nicht zu erkennen, daß die Organisation des Einsatzes von ca. 20 Personen in der Altenwohnanlage und dessen Begleitung unabhängig von der Art der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten eine schwierige Sozialarbeitertätigkeit im Sinne der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA ist.

6.3 Auf die tarifliche Bewertung der in den übrigen Arbeitsvorgängen ausgeübten Tätigkeiten der Klägerin, die insgesamt 28 % ihrer Arbeitszeit belegen, einzugehen, ist daher entbehrlich. Auch wenn diese qualitativ die Heraushebungsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der VergGr. IVa Fallgr. 16 BAT/VKA erfüllen, erreicht die Klägerin damit nicht quantitativ das dort geforderte Maß von einem Drittel herausgehobener Tätigkeiten.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Friedrich, Bott, Fieberg, Winterholler

 

Fundstellen

Haufe-Index 884862

BB 1998, 224

RdA 1998, 125

RiA 1998, 277

GV/RP 1999, 294

FuHe 1999, 450

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