Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung: Sozialarbeiter im sozialpsychiatrischen Dienst

 

Leitsatz (amtlich)

  • Eine Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen ist wirksam, wenn sie vom Gericht beschlossen, aber versehentlich nicht verkündet worden ist (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 23. November 1994 – 4 AZR 528/92 – AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1979, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; nicht entscheidungserhebliche Divergenz zu dem Urteil des Ersten Senats vom 31. Oktober 1995 – 1 AZR 372/95 – AP Nr. 29 zu § 72 ArbGG 1979 = NZA 1996, 499).
  • Die Tätigkeit eines Sozialarbeiters, der in einem Gesundheitsamt nach Maßgabe des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen (Nds. PsychKG) schwerstgestörte psychisch kranke Menschen berät und betreut, hebt sich in der Regel nicht durch ihre Bedeutung im Sinne der VergGr. IVa Fallgr. 15 und 16 BAT/VKA aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA heraus.
 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; VergGr. IVb, IVa “Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” der Anlage 1a zum BAT/VKA vom 19. Juni 1970 in der Neufassung vom 24. April 1991; ArbGG § 72 Abs. 1; ZPO § 319; Nds. PsychKG

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 09.12.1994; Aktenzeichen 16 Sa 604/94 E)

ArbG Lüneburg (Urteil vom 11.02.1994; Aktenzeichen 1 Ca 1691/93 E)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der am 11. September 1951 geborene Kläger ist nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt Diplom-Sozialpädagoge, ausweislich seiner Personalakte graduierter Sozialpädagoge. Er trat am 1. August 1979 in die Dienste des Beklagten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich sowohl kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit als auch kraft Vereinbarung in dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 7. Juni 1979 nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. In § 4 dieses Vertrages haben die Parteien die Eingruppierung des Klägers in die VergGr. IVb BAT vereinbart.

Der Kläger ist neben einem weiteren Sozialarbeiter im sozialpsychiatrischen Dienst, der von einem Arzt für Psychiatrie und Neurologie geleitet wird, im Gesundheitsamt des Beklagten tätig. Er hat in der Zeit vom 3. Dezember 1984 bis 16. Oktober 1987 an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in D… einen Aufbaulehrgang “Sozialberatung in der Gemeindepsychiatrie” für Sozialarbeiter im öffentlichen Gesundheitsdienst besucht und hierbei alle für den Lehrgangsabschluß erforderlichen Leistungen erbracht, ferner an der Sozialpsychiatrischen Zusatzausbildung der Medizinischen Hochschule Hannover vom 1. April 1988 bis 31. März 1990 teilgenommen und die Prüfung nach der vorläufigen Ordnung der Prüfung in der Sozialpsychiatrischen Zusatzausbildung mit der Gesamtnote “Sehr gut” bestanden.

Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 24. Juli 1992 obliegen dem Kläger folgende Aufgaben mit den angegebenen Anteilen an seiner Gesamtarbeitszeit:

1. 

Beratung und Betreuung von schwerstgestörten psychisch kranken Menschen (psychisch Kranke mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, psychisch Kranke mit Mehrfachbehinderungen, chronische Psychotiker, psychisch kranke alte Menschen und akut Suizidgefährdete) in Form von präventiver begleitender und nachgehender Fürsorge auf Grund des Nieders. Psych KG:

87 %

Akute Krisenintervention; Einschätzung der Konfliktlage und Einleitung der notwendigen Maßnahmen

 - 

Entscheidung und Mitverantwortung für Maßnahmen, die auch gegen den Willen der Betroffenen erforderlich sind und die für die persönliche und soziale Situation der Klienten sowie für deren Umfeld von besonderer Bedeutung und großer Tragweite sind, beispielsweise Einweisungen in Kliniken, Unterbringung in Heimen sowie Einleitung von Betreuungen

 - 

Betreuung von schwerstgestörten Psychotikern unter soziotherapeutischen Gesichtspunkten mit dem Ziel einer umfassenden Rehabilitation und weitgehender gesellschaftlicher Integration

 - 

Beratung des persönlichen und sozialen Umfeldes von schwerstgestörten psychisch Kranken

 - 

Koordinierung von Hilfsmaßnahmen verschiedener Institutionen

2. 

Konzeptionierung und Durchführung von Gruppenangeboten für Klienten mit chronifizierten Psychosen und Verhaltensauffälligkeiten (Wegfall der Sportgruppe)

10 %

3. 

Erarbeitung und Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit

3 %

4. 

Anleitung von Berufspraktikanten der Sozialpädagogik.

Mit Schreiben vom 18. November 1991 beantragte der Kläger, noch immer nach VergGr. IVb BAT vergütet, seine Höhergruppierung in VergGr. III BAT, hilfsweise in die VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT und machte “alle hieraus entstehenden Ansprüche geltend”. Nach Ablehnung dieser Ansprüche durch den Beklagten hat der Kläger mit seiner Klage im ersten Rechtszug die Feststellung erstrebt, daß der Beklagte zur Zahlung von Vergütung nach der VergGr. IVa BAT ab 1. Januar 1991 an ihn verpflichtet ist.

Er hat die Auffassung vertreten, er erfülle die Eingruppierungsmerkmale der VergGr. IVa Fallgr. 15 und 16 BAT für den Sozial- und Erziehungsdienst; seine Tätigkeit hebe sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT heraus.

Die “besondere Schwierigkeit” seiner Tätigkeit folge daraus, daß er mit seiner Arbeit im sozialpsychiatrischen Dienst nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen (Nds. PsychKG) tief in die Intimsphäre und Selbstbestimmung der Patienten, die sich in existentiellen Krisensituationen (Suizidgefahr, Verwahrlosung usw.) befänden, eingreifen müsse. Wenn er nicht richtig reagiere und arbeite, sei der Erfolg seiner Tätigkeit in Frage gestellt mit schwersten Folgen für die Klientel. Bei seiner Arbeit handele es sich nicht um die normale Tätigkeit eines Sozialarbeiters, da der von ihm betreute Personenkreis von keiner der zur Verfügung stehenden medizinischen oder Sozialarbeit leistenden Institutionen mehr erreicht werden könne. Er erhalte über Umwege erste Hinweise auf Hilfsbedürftige, die er dann aufsuche. Diesen Kranken fehle die Krankheitseinsicht, sie lehnten in der Regel seine Dienste ab. Er müsse sich deshalb unter schwierigen Bedingungen den Zugang zu den Kranken erschließen. Das Vertrauen der regelmäßig chronisch und von akuten Rückfällen bedrohten Kranken zu ihm habe oft keinen dauerhaften Bestand und müsse dann ständig neu erarbeitet werden. Dies erfolge häufig auch unter Hintanstellung der eigenen Menschenwürde. Auch müsse er häufig in Krisensituationen intervenieren. In diesen Fällen müsse er zügig abwägen, in welchem Zustand der Patient sei. Er müsse einschätzen, welche Gefahren vom Patienten für diesen selbst oder für andere Personen ausgingen und welche Schritte bis letztlich zur Zwangseinweisung in ein Krankenhaus erforderlich seien. Schematische Lösungen seien in diesen Situationen nicht möglich. Er werde erst dann eingeschaltet, wenn andere Dienste wie der allgemeine Sozialdienst, die Sozialstation oder der Beratungsdienst nicht mehr weiter wüßten.

Für seine Arbeit benötige er Spezialkenntnisse, wie sie ihm z. B. die Zusatzausbildung vermittelt habe. Ohne diese könne eine umfassende klienten- und problemgerechte Fallbearbeitung nicht stattfinden; er müsse psychiatrische Krankheitsbilder erkennen, diagnostizieren und auch therapieren, was in der Ausbildung des Sozialarbeiters so nicht gelehrt werde. Darüber hinaus müsse er über Kenntnisse und Möglichkeiten medikamentöser und soziotherapeutischer Behandlung sowie der Rehabilitation verfügen. Von ihm werde die Beherrschung von Interventionstechniken sowie die Fähigkeit zur multifaktoriellen Problemanalyse und zur sach- und problemgerechten Rechtsgüterabwägung zugunsten der Klientel gefordert.

Die Bedeutung seiner Tätigkeit ergebe sich aus der ihm übertragenen Kompetenz zu Eingriffen in die Lebenssituation der Klientel sowie aus den Auswirkungen seiner Arbeit auf die Allgemeinheit; er helfe nämlich dabei, Gewalttaten oder ähnliches von der Gesellschaft abzuwenden und erhebliche Kosten einer möglichen Unterbringung zu vermeiden.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. Januar 1991 Vergütung aus VergGr. IVa BAT zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit des Klägers sei nicht als ein großer Arbeitsvorgang anzusehen, weil jeder einzelne Betreuungsfall mit den Hilfs- und Schutzmaßnahmen ein abschließendes Arbeitsergebnis bilde. Im übrigen habe der Kläger keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß sich seine Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und durch ihre Bedeutung aus der VergGr. IVb BAT heraushebe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter verfolgt und außerdem die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Verzinsung der Nettodifferenzbeträge ab ihrer jeweiligen Fälligkeit erstrebt. Das Landesarbeitsgericht hat unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts den Beklagten verpflichtet, dem Kläger ab 1. Januar 1991 Vergütung nach der VergGr. IVa BAT zu zahlen, den jeweils fälligen Nettodifferenzbetrag zwischen gezahlter und beantragter Vergütung ab 26. November 1993 zu verzinsen, die Klage hinsichtlich des weitergehenden Zinsantrages abgewiesen und in den Gründen seiner Entscheidung die Revision nach “§ 72 Abs. 2 und Nr. 1 und 2 ArbGG” zugelassen. Es hat weiter durch Beschluß vom 18. Januar 1995 den Tenor seines Urteils dahin berichtigt, daß die Revision zugelassen wird, und dies damit begründet, der Tenor sei offenbar unrichtig im Sinne von § 319 ZPO, denn es sei versäumt worden, die in der mündlichen Verhandlung angekündigte und beschlossene Revisionszulassung in ihn aufzunehmen.

Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

A. Die Revision ist aufgrund der Zulassung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils statthaft.

Der Statthaftigkeit der Revision steht nicht der Umstand entgegen, daß die Revisionszulassung nicht im verkündeten Tenor, sondern erst in den nicht verkündeten Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils enthalten ist. Zu der Frage, ob die Zulassung der Revision zu ihrer Wirksamkeit der Verkündung im Urteil bedarf oder ob und unter welchen Voraussetzungen die Zulassung der Revision in den nicht verkündeten Entscheidungsgründen wirksam ist, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 23. November 1994 (– 4 AZR 528/92 – AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1979, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) umfassend Stellung genommen. Er hat in dieser an dem Grundsatz festgehalten, daß die Zulassung der Revision zu ihrer Wirksamkeit der Verkündung im Urteil bedarf, ausnahmsweise die Revisionszulassung jedoch auch dann wirksam ist, wenn sie vom Gericht beschlossen, aber versehentlich nicht verkündet worden ist.

Außerdem hat der Senat in dieser Entscheidung die Frage behandelt, ob und unter welchen Voraussetzungen die nicht verkündete Revisionszulassung durch Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO erfolgen kann. Auf diese Frage kommt es jedoch im Streitfall nicht an, denn in diesem beruht die Zulassung der Revision auf den nicht verkündeten Gründen des Berufungsurteils. Zwar ist dieses außerdem durch den Berichtigungsbeschluß vom 18. Januar 1995 nach § 319 ZPO berichtigt worden. Dieser Beschluß hat jedoch lediglich die Berichtigung des Tenors zum Inhalt, wie in dem Einleitungssatz ausgeführt worden ist. Die Entscheidungsgründe sind nicht durch Berichtigungsbeschluß geändert worden. Dieser Annahme steht auch der tatsächliche Geschehensablauf entgegen: Die Verkündung des Berufungsurteils ist am 9. Dezember 1994 erfolgt. Schon mit der Verfügung vom 12. Dezember 1994 wurden die Parteien zu der beabsichtigten Berichtigung des Tenors angehört. Zu diesem Zeitpunkt war das Berufungsurteil noch nicht abgesetzt. Die Absetzung des Urteils ist erst Mitte Januar 1995 erfolgt. Da der Berufungskammer ihr Versehen schon vor der Absetzung des Berufungsurteils bekannt war, hat sie die Entscheidungsgründe so abgefaßt, wie es dem Beratungsergebnis entsprach; zu deren Berichtigung bestand daher kein Anlaß.

Da die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts die Zulassung der Revision beinhaltete und dieser Teil der Entscheidung nur versehentlich nicht verkündet worden ist, wie sich sowohl aus der Verfügung vom 12. Dezember 1994 als auch aus dem Berichtigungsbeschluß vom 18. Januar 1995 ergibt, ist die Zulassung der Revision nach den vom Senat in seiner Entscheidung vom 23. November 1994 – 4 AZR 528/92 –, aaO dargestellten Grundsätzen wirksam erfolgt.

Zwar vertritt der Erste Senat in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 1995 (– 1 AZR 372/95 – AP Nr. 29 zu § 72 ArbGG 1979 = NZA 1996, 499) zu der Frage der Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen eine abweichende Auffassung. Diese geht dahin, eine Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen sei zwar unsachgemäß, aber dennoch wirksam, ohne daß es darauf ankomme, ob die Verkündung nur versehentlich unterblieben sei. Trotz dieser Divergenz ist es nicht erforderlich, ein Verfahren nach § 45 Abs. 2 und 3 ArbGG einzuleiten, denn im vorliegenden Fall führen beide Auffassungen zum selben Ergebnis.

B. In der Sache hat die Revision des Beklagten Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Beklagten war daher das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und das Urteil des Arbeitsgerichts wiederherzustellen.

I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (z. B. Senatsurteil vom 21. Januar 1970 – 4 AZR 106/69 – BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVa BAT/VKA nach den Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst.

1. Dem Vergütungsanspruch des Klägers steht nicht schon der Umstand entgegen, daß in dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 7. Juni 1979 die Eingruppierung des Klägers in die VergGr. IVb BAT, an der sich in der Folgezeit nichts geändert hat, vereinbart ist. Bei diesem Arbeitsvertrag handelt es sich um einen formularmäßigen Vertrag, so daß der Senat ihn selbständig auslegen kann (BAGE 24, 198, 202 = AP Nr. 2 zu § 111 BBiG, zu 2a der Gründe; BAG Urteil vom 25. Oktober 1995 – 4 AZR 495/94 – AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Wird – wie hier – in einem Arbeitsvertrag auf die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen Bezug genommen, ist davon auszugehen, daß sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach der zutreffenden Vergütungsgruppe richten soll. Dies gilt auch dann, wenn in dem Arbeitsvertrag an anderer Stelle auf eine bestimmte Vergütungsgruppe verwiesen wird. Dieser Verweisung kommt nur die Bedeutung zu festzulegen, welche Vergütungsgruppe die Parteien einmal als zutreffend angesehen haben (BAG Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – AP Nr. 1 zu § 12 AVR Diakonisches Werk = EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4 = ZTR 1991, 199; BAG Urteil vom 25. Oktober 1995 – 4 AZR 495/94 –, aaO).

2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Außerdem haben die Parteien deren Geltung arbeitsvertraglich vereinbart.

3. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm beanspruchten Vergütung nach der VergGr. IVa des 6. Tarifvertrages zur Änderung der Anl. 1a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19. Juni 1970 in der Neufassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anl. 1a zum BAT vom 24. April 1991, in Kraft ab 1. Januar 1991, entsprechen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

3.1 Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 220/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

3.2 Von diesen Grundsätzen ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen und hat, ohne auf die anderen in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 24. Juli 1992 aufgeführten Tätigkeiten einzugehen, die gesamte darin in Ziff. 1 dargestellte Beratungs- und Betreuungstätigkeit des Klägers, die 87 % seiner Gesamtarbeitszeit ausmacht, als einen Arbeitsvorgang angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Arbeitsergebnis der vom Kläger überwiegend ausgeübten Tätigkeit sei die Besorgung der Angelegenheiten der psychisch kranken Menschen unter verschiedensten Gesichtspunkten. Die einzelne Tätigkeit des Klägers, sei es Beratung, Betreuung, Krisenintervention, Entscheidung über Maßnahmen der Unterbringung oder Koordinierung von Hilfsmaßnahmen, diene dem einheitlichen Ziel der Hilfestellung für eine Klientel, die psychisch krank sei und einer besonderen Betreuung bedürfe. Das Arbeitsergebnis der Tätigkeit des Klägers sei, daß die psychisch kranken Menschen allein verantwortlich leben und mit seiner Hilfe ihre sozialen Angelegenheiten sachgerecht lösen könnten. Diesem Gesamtziel der Tätigkeit seien alle Maßnahmen des Klägers untergeordnet. Seine Tätigkeit habe insoweit Funktionscharakter.

3.3 Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts dürfte zuzustimmen sein. Sie entsprechen der Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen. Die Tätigkeit des Klägers kann insbesondere nicht, wie der Beklagte meint, sinnvoll nach der Schwierigkeit der von ihm zu bearbeitenden einzelnen Fälle aufgespalten werden. Es ist zwar richtig, daß Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertung nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (z. B. Urteil vom 12. November 1986 – 4 AZR 718/85 – AP Nr. 129 zu §§ 22, 23 BAT 1975) ist aber nur die Zusammenfassung tatsächlich trennbarer Tätigkeiten ausgeschlossen. Um solche Tätigkeiten handelt es sich hier indes nicht. Es steht nicht von vornherein fest, welchen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Das stellt sich häufig erst im Zuge der Betreuung heraus. Gegen die Auffassung des Beklagten, als Arbeitsvorgang sei der jeweilige Einzelfall anzusehen, spricht der bei den Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst in der Anl. 1a zum BAT/VKA zum Ausdruck gekommene Wille der Tarifvertragsparteien. Dort wird die Beratung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen und die Fürsorge für näher bezeichnete Personengruppen insgesamt genannt, um schwierige Tätigkeiten des Sozialarbeiters zu kennzeichnen (Protokollerklärung Nr. 12 zu VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA). Darauf hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter hingewiesen. Eine hiervon ausgehende Bewertung der Tätigkeiten des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen muß notwendigerweise alle für den entsprechenden Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenfassen. Entsprechendes gilt auch für einen Sozialarbeiter in der Betreuung für psychisch Kranke. Dies hat der Senat auch bereits für einen Sozialarbeiter in einer Beratungsstelle für psychisch Kranke nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychisch Kranken (PsychKG NW) entschieden (Urteil vom 25. Oktober 1995 – 4 AZR 495/94 – AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Auf die dortigen Ausführungen wird ergänzend Bezug genommen. An ihnen ist festzuhalten.

4. Es bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, ob die Tätigkeiten des Klägers unter Ziff. 1 der Arbeitsplatzbeschreibung vom 24. Juli 1992 einen oder mehrere Arbeitsvorgänge bilden. Denn dem Kläger steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge nach seinem eigenen Tatsachenvortrag kein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVa BAT/VKA zu.

4.1 Für die Eingruppierung des Klägers sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anl. 1a zum BAT/VKA maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

“Vergütungsgruppe Vb

  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Vergütungsgruppe IVb

  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

    mit schwierigen Tätigkeiten …

    (Hierzu Protokollerklärungen Nr. … 12)

Vergütungsgruppe IVa

  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

    deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt.

  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt.
  • Protokollerklärungen:
  • Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

    • Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
    • Beratung von HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen,
    • begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
    • begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
    • Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe Vb.

4.2 Die Tätigkeitsmerkmale der von dem Kläger in Anspruch genommenen VergGr. IVa Fallgr. 15 bzw. 16 BAT/VKA bauen auf der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 10 BAT/VKA voraussetzt. Zunächst müssen die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Senatsurteil vom 24. September 1980 – 4 AZR 727/78 – BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und der Beklagte die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. z. B. Senatsurteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 –, aaO).

4.3 Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt das Landesarbeitsgericht zutreffend zu dem Ergebnis, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 10 BAT/VKA.

Der Kläger ist Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung. Diesem Berufsbild entspricht seine Tätigkeit. Die Betreuung psychisch kranker Personen nach den Maßgaben des Nds. PsychKG im sozialpsychiatrischen Dienst eines Gesundheitsamtes bewegt sich im Aufgabenbereich des Sozialarbeiters. Auch sie hat die Veränderung des Menschen, seiner Lebenslage und Lebensqualität und der sie bedingenden gesellschaftlichen Strukturen als Ziel des beruflichen Handelns: Psychisch Kranken soll geholfen werden, daß sie nach Möglichkeit ein normales Leben zu führen in der Lage sind (Urteil des Senats vom 25. Oktober 1995 – 4 AZR 495/94 –, aaO).

4.4 Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA, da er “schwierige Tätigkeiten” im Sinne dieser Vergütungs- und Fallgruppe ausübt, wie das Landesarbeitsgericht ohne nähere Begründung im Ergebnis zutreffend angenommen hat.

Das Merkmal der schwierigen Tätigkeit im Sinne der Fallgr. 16 der VergGr. IVb BAT/VKA haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 12 durch konkrete Beispiele erläutert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dann, wenn eines dieser Tätigkeitsbeispiele zutrifft, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (Senatsurteil vom 5. Juli 1978 – 4 AZR 795/76 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 29. April 1981 – 4 AZR 1007/78 – AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk sowie Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – AP Nr. 1 zu § 12 AVR Diakonisches Werk = EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4). Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat; die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (BAGE 45, 121, 126 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 51, 59, 87 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die vom Kläger betreuten psychisch kranken Menschen (psychisch Kranke mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, mit Mehrfachbehinderung, chronische Psychotiker, psychisch kranke alte Menschen und akut Suizidgefährdete) zugleich auch den in der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a – d ausdrücklich ausgeführten Problemgruppen angehören, so daß nicht von der Erfüllung eines dieser Beispiele ausgegangen werden kann. Die Tätigkeit des Klägers kann jedoch mit der Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, von HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen oder mit der nachgehenden Fürsorge für ehemalige Heimbewohner verglichen werden. Wie bei den in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Personengruppen ist auch bei den vom sozialpsychiatrischen Dienst zu betreuenden psychisch kranken Personen typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen nicht nur sozialen Problemen auszugehen. Die Tätigkeit des Klägers hebt sich insoweit aus der Normal- oder Grundtätigkeit eines Sozialarbeiters/einer Sozialarbeiterin dadurch heraus, daß seine Tätigkeit sich auf Menschen bezieht, die nicht nur allgemeine Sozialisationsdefizite aufweisen können, sondern in erster Linie besondere Probleme, wie das Leben mit ihrer Krankheit, zu bewältigen haben. Die vom Kläger wahrgenommenen Tätigkeiten der Betreuung von psychisch Kranken entsprechen ihrer Wertigkeit nach den von den Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a – d gewählten Beispielen und sind auch unter das allgemeine Tätigkeitsmerkmal zu subsumieren (vgl. auch Urteil des Senats vom 25. Oktober 1995 – 4 AZR 495/94 –, aaO). Die Tätigkeit des Klägers hebt sich damit durch ihre Schwierigkeit aus der VergGr. Vb Fallgr. 10 BAT/VKA heraus. Hierüber besteht zwischen den Parteien letztlich auch kein Streit.

4.5 Dem Landesarbeitsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß der Kläger die Voraussetzungen des Heraushebungsmerkmals der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/VKA erfüllt. Seinem Vorbringen kann jedenfalls nicht entnommen werden, daß sich seine Tätigkeit aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA durch ihre Bedeutung heraushebt. Ob sie aus ihr durch “besondere Schwierigkeit” herausgehoben ist, kann somit dahinstehen.

4.5.1 Das Landesarbeitsgericht hat mit näherer Begründung angenommen, die Tätigkeit des Klägers sei deutlich schwieriger als die in der Protokollerklärung Nr. 12 aufgeführten schwierigen Tätigkeiten und hebe sich in dieser Hinsicht erheblich aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA heraus. Zur Voraussetzung der Heraushebung seiner Tätigkeit aus dieser Vergütungs- und Fallgruppe durch ihre Bedeutung hat es ausgeführt, diese ergebe sich vorliegend daraus, daß in die Lebensverhältnisse des betreuten Personenkreises stark eingegriffen werde. Für diesen sei die Tätigkeit des Klägers von existentieller Bedeutung, insbesondere zum Schutz vor sich selbst wie auch bei der Eingliederung in Familie, Gesellschaft und Arbeitsleben sowie beim Erkennen und der Vermeidung von Suizidgefahren. Darüber hinaus seien erhebliche Auswirkungen auf die Allgemeinheit zu erkennen, da im Bereich der psychisch Erkrankten eine Reihe von Folgeekrankungen auftreten könnten bzw. Unterbringungen im Heim oder in der Anstalt erforderlich würden und damit die Aufwendungen im Gesundheitswesen nicht unerheblich seien, wenn nicht in geeigneter Weise von vornherein gemäß dem Nds. PsychKG darauf hingewirkt werde, daß eine selbständige Lebensführung in der Gemeinschaft ermöglicht und eine Unterbringung vermieden würden.

4.5.2 Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Hinsichtlich ihrer Bedeutung verlangt das Heraushebungsmerkmal der VergGr. IVa Fallgr. 15 und 16 BAT/VKA, daß sich die Tätigkeit des Sozialarbeiters deutlich wahrnehmbar aus derjenigen der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA heraushebt. Mit dem Merkmal der “Bedeutung” sind die Auswirkungen seiner Tätigkeit angesprochen. Die gesteigerte Bedeutung kann sich aus der Art oder Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben (BAGE 51, 59, 90 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; ständige Rechtsprechung des Senats).

Bei diesem Tatbestandsmerkmal handelt es sich – wie im übrigen auch bei demjenigen der “besonderen Schwierigkeit” – um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist deshalb darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatbestände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom 18. Juni 1975 – 4 AZR 398/74 – AP Nr. 87 zu §§ 22, 23 BAT; Urteil vom 14. August 1985 – 4 AZR 322/84 – AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 4. August 1993 – 4 AZR 511/92 – AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; Urteil vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 – AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

Auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht stand. Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs ist dem Landesarbeitsgericht ein Verstoß gegen Denkgesetze unterlaufen. Es hat verkannt, daß die Umstände, mit denen es die gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des Klägers gegenüber derjenigen der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA begründet, lediglich die Bedeutung der Arbeit eines Sozialarbeiters im Sinne dieser Vergütungs- und Fallgruppe ausmachen.

In die VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA sind Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit mit schwierigen Tätigkeiten eingruppiert. Was die Tarifvertragsparteien unter “schwierigen Tätigkeiten” verstehen, haben sie in der Protokollerklärung Nr. 12 beispielhaft erläutert. Zwar behandelt diese unmittelbar lediglich das Tatbestandsmerkmal der “schwierigen” Tätigkeiten. Durch deren Einordnung in die VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA ist aber auch deren Bedeutung von den Tarifvertragsparteien eingruppierungsrechtlich bestimmt worden: Ihrer Bedeutung nach, soweit es auf diese für ein Heraushebungsmerkmal ankommt, sind die in der Protokollerklärung Nr. 12 aufgeführten schwierigen Tätigkeiten damit solche der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA.

Dies ist für das Tatbestandsmerkmal der gesteigerten Bedeutung im Sinne der Heraushebungsmerkmale der VergGr. IVa Fallgr. 15 und 16 BAT/VKA zu berücksichtigen. Auswirkungen der Tätigkeit des Sozialarbeiters, die die in der Protokollerklärung Nr. 12 aufgeführten Tätigkeiten haben oder, soweit kein Beispiel erfüllt ist, den Auswirkungen dieser Tätigkeiten entsprechen, erfüllen nicht das Heraushebungsmerkmal der gesteigerten Bedeutung im Sinne der VergGr. IVa Fallgr. 15 und 16 BAT/VKA. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt.

Das Ziel, psychisch erkrankte Personen so zu betreuen, daß sie nach Möglichkeit wieder in die Lage versetzt sind, ihren Platz in der Gesellschaft einzunehmen, ist in seiner sozialen Tragweite durchaus vergleichbar mit der Bedeutung der Betreuung von Suchtmittel-Abhängigen, HIV-Infizierten und Aids-Kranken oder Strafgefangenen oder ehemaligen Strafgefangenen. Ein wertender Gesichtspunkt, warum die Tätigkeit des Klägers in diesem Vergleich von herausgehobener Bedeutung sein sollte, ist nicht erkennbar. Soweit der Kläger darauf hinweist, seine Tätigkeit habe wesentlichen Einfluß auf Gesundheit und Leben des Patienten, trifft dies z. B. auch auf die von Sozialarbeitern beratenen, Suchtmittel-Abhängigen zu (Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a). Das Ziel der Abwendung von Gewalt oder ähnlichem von der Gesellschaft, auf welches der Kläger weiter verweist, verfolgt auch der Sozialarbeiter, der die Aufgabe der nachgehenden Fürsorge für ehemalige Strafgefangene (Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. d) hat. Die Möglichkeit des Eingriffs in die Lebenssituation der Klientel durch Einweisung in Kliniken, Unterbringung in Heimen u.ä., mit der der Kläger weiter die gesteigerte Bedeutung seiner Tätigkeit begründet, ist ihm nicht eingeräumt: Sowohl über die Unterbringung einer Person nach § 10 Nds. PsychKG als auch über deren vorläufige Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens über ihren Gesundheitszustand entscheidet nach § 13 Nds. PsychKG das Vormundschaftsgericht auf Antrag der Verwaltungsbehörde. Auch die Betreuung von Personen der in der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a – d genannten Problemgruppen hat zum Ziel, diese auf Dauer in die Lage zu versetzen, daß sie sich möglichst ohne Hilfen im Leben zurechtfinden und daß sie der Allgemeinheit nicht mehr zur Last fallen. Damit vermag auch der Hinweis des Klägers, seine Tätigkeit entlaste die Allgemeinheit ganz erheblich, die Bedeutung der Tätigkeit im Sinne der VergGr. IVa Fallgr. 15 bzw. 16 BAT/VKA nicht auszumachen. Eine gegenüber den Tätigkeiten der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des Klägers ist auch sonst nicht erkennbar (vgl. auch Urteil des Senats vom 25. Oktober 1995 – 4 AZR 495/94 –, aaO).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Bott, Hecker, Fieberg

 

Fundstellen

Haufe-Index 875318

NZA 1997, 558

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge