Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Sozialarbeiters in einer Suchtklinik

 

Leitsatz (amtlich)

  • Sozialarbeiter in der Beratung von Suchtmittelabhängigen sind in der VergGr. IVb BAT eingereiht. Sofern sie in Kliniken zur Behandlung von Suchtmittelkranken arbeiten, sollen sie nach der Suchtmittelvereinbarung eine geeignete Zusatzausbildung haben. Dies kann die Ausbildung zum Suchtkrankentherapeuten, die Gesprächstherapie nach Rogers, Verhaltenstherapie oder Psychodrama sein.
  • Ob derartige Zusatzausbildungen eines Sozialarbeiters das Tatbestandsmerkmal der besonderen Schwierigkeit belegen können, hat der Senat nicht entschieden. Der Kläger hatte diese Ausbildungen nicht.
 

Normenkette

Manteltarifvertrag für Angestellte beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (MT-An) § 22; Manteltarifvertrag für Angestellte beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (MT-An) Anlage 1a VergGr. Vb, IVb, IVa “Erziehungsdienst” vom 25. Januar 1980 i.d.F. vom 20. September 1991; BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a (VKA) Teil II (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. Vb, IVb, IVa

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 22.10.1993; Aktenzeichen 18 Sa 1673/92)

ArbG Iserlohn (Urteil vom 01.10.1992; Aktenzeichen 4 Ca 1457/92)

 

Tenor

  • Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. Oktober 1993 – 18 Sa 1673/92 – aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.
  • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 1. Oktober 1999 – 4 Ca 1457/92 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des als Sozialarbeiter in der von dem Beklagten getragenen H…-P…-Klinik beschäftigten Klägers nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (MT-An) bzw. ab 1. Januar 1994 des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der Fassung für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (BAT/VKA).

Der Kläger ist Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung. Seit dem 2. April 1990 ist er als Sozialarbeiter in der H…-P…-Klinik tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 2. April 1990 “regelt” sich das Arbeitsverhältnis “nach den vom Landschaftsverband für seine Angestellten abgeschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung”. Nach § 3 des Vertrages wurde der Kläger in die VergGr. IVb Fallgr. 4 des Teils V der Anlage 1a zum MT-An eingruppiert. Beide Parteien sind tarifgebunden. Der Beklagte hat mit Ablauf des 31. Dezember 1993 seine eigene Tarifhoheit aufgegeben und wendet seither den BAT/VKA an.

Der Kläger ist im Suchtbereich der Klinik tätig, der untergliedert ist in die Stationen A 3 (Therapie), A 4 (Akkutaufnahme/Entgiftungsstation) und B 6a (Rehabilitation für langzeitig chronisch Suchtkranke mit multimorbiden Krankheitsverläufen). Der Kläger war zunächst auf der Station A 4 tätig. Seit dem 2. April 1992 leitet der Kläger im Wechsel mit dem Bereichsleiter eine sozio-/psychotherapeutisch geführte Rehabilitationsgruppe von mehrfach geschädigten Suchtabhängigen. Seit dem 18. Mai 1992 ist dem Kläger darüber hinaus die organisatorische und therapeutische Leitung der Station B 6a übertragen worden, wobei die fachliche Leitung dem Bereichsleiter Dr. K… obliegt.

Nach der Arbeitsplatzbeschreibung des Klägers vom 21. August 1992, die von der Beklagten nicht bestritten worden ist, nimmt er schwerpunktmäßig folgende Tätigkeiten wahr:

  • Beantragung von materiellen Hilfen und Rechtsansprüchen
  • Sozialhilfe
  • Wohngeld
  • Krankengeld
  • Lohnfortzahlungen etc.
  • Maßnahmen zur Arbeitsplatz und Wohnraumsicherung
  • Schuldnerberatung i.S. von orientierungsvermittelnden Hinweisen auf entsprechende Hilfen
  • Kontaktaufnahme mit Vermietern und Wohnungsgesellschaften
  • Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern
  • Anfertigung von Sozialberichten, z.B. für Heimverlegungen gem. §§ 39 f. und 68 f. BSHG
  • Teilnahme an Teamsitzungen und ärztlichen Visiten Gemeinwesenarbeit im Versorgungsgebiet
  • Kontakte zu Wohlfahrtsverbänden
  • Kontakte zu kommunalen Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen
  • Teilnahme an psychosozialen Arbeitsgemeinschaften.

Hinsichtlich der chronisch Suchtkranken und Mehrfachgeschädigten hat der Kläger nach seinen Angaben die folgenden Tätigkeiten zu erledigen:

  • Einzelfallhilfe
  • Planung und Umsetzung von materieller Neustrukturierung
  • umfassende Hilfe bei der Lebensplanung
  • Planung, Durchführung und Motivation zur stationären Nachsorge (z.B. Heim)
  • Planung, Durchführung und Motivation zur allseitigen Reintegration ins soziale, berufliche und private Umfeld
  • Schuldenregulierung (hier: umfassende Bestandsaufnahme und Einleitung von Verhandlungen mit Gläubigern etc.)
  • gutachterliche Stellungnahmen für Entwöhnungsbehandlungen an Kostenträger (LVA, Krankenkassen, LWL)
  • einzeltherapeutische Gespräche mit sozio-/psychotherapeutischem Hintergrund für Patienten
  • Motivation, Therapieplanung, Therapievorbereitung und Durchführung für Rehabilitationspatienten i.S. des B 6a- oder A 3-Konzeptes (A 3 = Therapiestation für Entwöhnungsbehandlungen für chronisch Suchtkrankte, die nicht unter die Anforderungen des B 6-Konzeptes fallen)
  • Angehörigengespräche im Rahmen des Psychotherapiekonzeptes als Einzeltherapeut oder Co-Therapeut
  • Anamneseerhebung, Befund und Diagnostik als Ergänzung der ärztlich-medizinisch-psychologischen Diagnostik incl. Erstellung des therapeutischen Abschlußberichtes
  • Soziale Gruppenarbeit
  • soziotherapeutische Ergänzung der Einzelfallhilfe durch themenspezifische Arbeit in Gruppen (z.B. Freizeitgruppen, Trainingsgruppen, Behördengänge, Rechtschreibgruppen, Schuldnergruppen, Sport- und Kochgruppen etc.)
  • sozio-/psychotherapeutische Gruppenarbeit eigenständig oder im Wechsel mit dem Bereichsleiter
  • Angehörigenseminare therapiebegleitend
  • Teamsitzungen zur Auswertung des therapeutischen Prozesses, soweit nicht unter IVb
  • Supervisionsteam/Fall- und Teamsupervision
  • Stationsrunden mit Patienten als Bestandteil des therapeutischen Prozesses
  • Bereichs- und ärztliche Visiten therapiebegleitend zur Gruppen- und Einzeltherapie
  • Gemeinwesenarbeit
  • Leitung von Arbeitsgruppen im Einzugsbereich/ Versorgungsgebiet der Klinik
  • maßgebliche Vertretung des Arbeitsfeldes/des Dienstgebers in öffentlichen Ausschüssen und Gremien
  • Informations- und Bildungsveranstaltungen zum Behandlungskonzept des Suchtbereiches (z.B. in Krankenhäusern, Selbsthilfegruppen, bei Ärzten, in Beratungsstellen etc.)
  • Durchführung von hausinternen und externen Fortbildungsveranstaltungen zum Therapiekonzept
  • interdisziplinärer Austausch mit anderen Therapieeinrichtungen
  • Organisation
  • Konzeptionierung des Therapieprozesses bzw. Beteiligung daran
  • therapeutische Leitung der Station/Gruppe (Fachaufsicht Bereichsleitung)
  • organisatorische Leitung der Station/Gruppe (Fachaufsicht des Bereichsleiters)
  • Kostenmanagement (Belegungssicherung, Behandlungskosten)
  • Planung, Aufbau und ständige Erfolgskontrolle im Zusammenhang mit dem Konzept sowie Gestaltung und Einrichtung der Station bzw. Beteiligung daran.

Hinsichtlich der zeitlichen Beanspruchung der Klägers hat dieser Tagesprotokolle für die Zeit vom 4. Mai bis 31. Juli 1992 vorgelegt.

Auch nach Übernahme der organisatorischen und therapeutischen Leitung der Station B 6a wurde der Kläger weiterhin auf der Station A 4 zu ca. 40 % seiner Gesamtarbeitszeit eingesetzt. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. IVb Fallgr. 9 MT-An bzw. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA ab 1. Januar 1994.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 1991 an den Beklagten beantragte der Kläger seine Höhergruppierung in die VergGr. III Fallgr. 1 MT-An. Dem schloß sich die Leitung der Klinik mit Schreiben vom 11. Februar 1992 an. Nach Ablehnung dieses Antrages durch den Beklagten mit Schreiben vom 13. März 1992 hat der Kläger sein Begehren mit der am 16. Juni 1992 erhobenen Klage weiterverfolgt.

Er hat unter Bezugnahme auf die vorgelegten Tagesprotokolle und ein Gutachten des bayerischen kommunalen Prüfungsverbandes vom 9. Dezember 1992 die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf Vergütung aus der VergGr. III, da sich seine Tätigkeit aus den schwierigen Tätigkeiten der VergGr. IVb durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung i.S. der VergGr. IVa und aus den dort geforderten Tätigkeiten sich wiederum durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich heraushebe. Er übe zu 47,34 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten der VergGr. III, zu 19,99 % seiner Arbeitszeit solche der VergGr. IVa und zu 32,67 % solche der VergGr. IVb MT-An aus.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab 1. Oktober 1991 eine Vergütung nach der VergGr. III MT-An Fallgr. 1 zu zahlen und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die von ihm nachzuzahlenden Nettobeträge mit 4 % zu verzinsen,

hilfsweise

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab 1. Oktober 1991 Vergütung nach der VergGr. IVa der Anlage 1a zum MT-An zu zahlen

und

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die von ihm nachzuzahlenden Nettobeträge mit 4 % zu verzinsen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die vom Kläger geforderten Tätigkeiten seien solche eines Sozialarbeiters und seien nur mit Rücksicht auf die in den Protokollnotizen zu der VergGr. IVb Fallgr. 9 MT-An bzw. IVb Fallgr. 16 (Protokollnotiz Nr. 12) BAT/VKA genannten Regelbeispiele für schwierige Tätigkeiten aus dieser Vergütungsgruppe zu vergüten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers dem erst dort gestellten Hilfsantrag entsprochen und die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vergütung aus der VergGr. IVa MT-An bzw. BAT/VKA.

I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Das gilt auch, soweit der Kläger die gerichtliche Feststellung anstrebt, die fälligen monatlichen Nettodifferenzbeträge seit Rechtshängigkeit mit 4 % verzinslich zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Anträge, rückständige Differenzbeträge zu verzinsen, prozessual nicht zu beanstanden (vgl. nur Senatsurteil vom 9. Februar 1983 – 4 AZR 267/80 – AP Nr. 1 zu § 21 MTL-II; Senatsurteil vom 4. Oktober 1981 – 4 AZR 225/79 – AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 21. Januar 1970 – 4 AZR 106/69 – AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).

II. Die Klage ist jedoch auch im Hilfsantrag nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa der Vergütungsgruppen für Angestellte im “Erziehungsdienst” der Anl. 1a zum MT-An bzw. ab 1. Januar 1994 des BAT/VKA.

1. Auf das Arbeitsverhältnis ist sowohl Kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit als auch kraft Vereinbarung der MT-An nebst Anl. 1a dazu anwendbar bis zum 31. Dezember 1993, ab 1. Januar 1994 der BAT/VKA nebst Anlage 1a Teil II G.

2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt mithin davon ab, ob die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. IVa des Teils IV (“Erziehungsdienst”) des 9. Änderungstarifvertrages vom 20. September 1991, in Kraft ab 1. Januar 1991 zur Anl. 1a zum MT-An entspricht (§ 22 MT-An) bzw. der entsprechenden übereinstimmenden Vorschriften des BAT/ VKA.

a) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Das Landesarbeitsgericht hat ausgehend von der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers in dessen Tagesprotokollen drei Arbeitsvorgänge gebildet, nämlich

aa) die allgemeinen Betreuungsaufgaben des Klägers hinsichtlich der ihm zugewiesenen Suchtpatienten mit einem Zeitanteil von 52,66 % seiner Gesamtarbeitszeit,

bb) die Betreuungstätigkeit hinsichtlich eben dieser Patienten soweit sie in einer sozio-/psychotherapeutischen Rehabilitationsgruppe sind einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten mit einem Zeitanteil von “ca. 25 %” seiner Gesamtarbeitszeit,

cc) die Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der organisatorischen und therapeutischen Leitung der Station B 6a stehen mit “zumindest 10 %” seiner Gesamtarbeitszeit.

c) Es spricht zwar auf der einen Seite vieles dafür, daß die Leitung der Station B 6a einen besonderen Arbeitsvorgang im oben dargestellten Sinne ausmacht, auf der anderen Seite erscheint es äußerst zweifelhaft, ob die Betreuung der gleichen Patienten bei der Einzeltherapie und der Gruppentherapie zwei verschiedene Arbeitsvorgänge darstellen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch dahingestellt bleiben, denn der Kläger erfüllt auch in dem Arbeitsvorgang “Gruppenbetreuung” schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht die Merkmale der VergGr. IVa MT-An bzw. BAT/VKA.

3.a) Für die Eingruppierung des Klägers sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Erziehungsdienst des Teils IV der Anl. 1a zum MT-An maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

“Vergütungsgruppe Vb

  • Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/ Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe IVb

  • Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/ Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. I)

    (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 12)

Vergütungsgruppe IVa

  • Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/ Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

    deren Tätigkeiten sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 9 heraushebt.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

  • Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/ Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

    deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 9 heraushebt.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)”

Die Protokollerklärung Nr. 12 lautet:

  • “Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die
  • Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
  • Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
  • begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
  • begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
  • Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der VergGr. Vb.”

Den gleichen Wortlaut haben – soweit entscheidungserheblich – die VergGr. Vb Fallgr. 10, VergGr. IVb Fallgr. 16 und VergGr. IVa Fallgr. 15 und 16 BAT/VKA (Sozial- und Erziehungsdienst).

Die vom Kläger in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa Fallgr. 3 und Fallgr. 4 bauen auf der VergGr. IVb Fallgr. 9 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 9 des Teils IV der Anl. 1a zum MT-An voraussetzt.

b) Die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 9 “Erziehungsdienst” sind gegeben. Der Kläger ist graduierter Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung. Seine Tätigkeit entspricht auch dem Berufsbild eines Sozialpädagogen. Denn er ist in der Aufnahme- und Entgiftungsstation sowie der Rehabilitation für chronisch Suchtkranke mit morbiden Krankheitsverläufen der Klinik des Beklagten tätig. Er betreut Drogenabhängige u.a. in den ersten Wochen der Entwöhnungsbehandlung. Mit ihr soll die Abstinenz von Suchtstoffen, das Nachholen von Sozialisationsdefiziten, die Bearbeitung der die Sucht begünstigenden Persönlichkeitsprobleme, die Reintegration oder Loslösung aus Elternhaus oder Primärgruppe, soziale Selbständigkeit, Aufarbeitung von zusätzlich bestehenden Fehlentwicklungen, Verbesserung der Körperwahrnehmung, Hinführung zu einer gesunden Lebensweise, Vermittlung von Basiswissen über Risikofaktoren wie Nikotin, Alkohol, Drogen und Arbeitshygiene erreicht werden. Diese Tätigkeit bewegt sich im Rahmen der Arbeit der Sozialarbeiter. Auch sie hat die Veränderung des Menschen, seiner Lebenslage und Lebensqualität und der sie bedingenden gesellschaftlichen Strukturen als Ziel des beruflichen Handelns: Sucht- und Drogenabhängigen soll so geholfen werden, daß sie nach Möglichkeit ein normales Leben zu führen in der Lage sind.

c) Auch die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgr. 9 “Erziehungsdienst” liegen vor. Denn die Tätigkeit des Klägers hebt sich durch ihre Schwierigkeit aus der der VergGr. Vb Fallgr. 9 “Erziehungsdienst” heraus. Die vom Kläger wahrgenommenen Tätigkeiten entsprechen ihrer Wertigkeit nach den von den Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a – d gewählten Beispielen und sind auch unter das allgemeine Tätigkeitsmerkmal zu subsumieren.

Das Merkmal der schwierigen Tätigkeit i. S. der Fallgr. 9 der VergGr. IVb “Erziehungsdienst” haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 12 durch konkrete Beispiele erläutert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dann, wenn eines dieser Tätigkeitsbeispiele zutrifft, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (Urteile des Senats vom 5. Juli 1978 – 4 AZR 795/76 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 29. April 1981 – 4 AZR 1007/78 – AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk sowie Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4). Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat; die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (BAGE 45, 121, 126 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 51, 59, 87 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Bei den vom Kläger zu betreuenden Patienten handelt es sich zumindest um Angehörige der in der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a ausdrücklich aufgeführten Problemgruppen. Der Kläger befaßt sich aber nach seiner Darstellung nicht nur mit der Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, sondern er hat, wie er meint, soweit er Gruppenarbeit leistet, einen Behandlungsauftrag, das heißt, er “muß eine Gruppe von Neuaufnahmen mit unterschiedlichsten Störungen im Rahmen eines ärztlich-therapeutischen Behandlungsplanes therapeutisch behandeln”. Gleichwohl kann diese Tätigkeit des Klägers mit der Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, mit der Beratung und Betreuung von HIV-Infizierten oder an AIDS-erkrankten Personen bzw. der begleitenden Fürsorge für Heimbewohner verglichen werden. Wie bei den in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Personengruppen ist auch bei den im Rahmen der Drogenentwöhnungsbehandlung zu betreuenden Suchtmittelabhängigen typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen sozialen Problemen auszugehen. Die Tätigkeit des Klägers hebt sich auch insoweit aus der Normal- oder Grundtätigkeit eines Sozialarbeiters dadurch heraus, daß seine Tätigkeit sich auf Menschen bezieht, die nicht nur allgemeine Sozialisationsdefizite haben, sondern die darüber hinaus besondere Probleme zu bewältigen haben. Die Tarifvertragsparteien haben deshalb die Arbeit mit Angehörigen der Problemgruppe Suchtmittel-Abhängige als schwierig angesehen. Dazu gehört nicht nur die Beratung, sondern auch die Drogenentwöhnungsbehandlung. Hierüber besteht zwischen den Parteien letztlich auch kein Streit.

d) Dem Kläger steht aber die von ihm geforderte Vergütung nach der VergGr. IVa “Erziehungsdienst” nicht zu. Seinem Vorbringen kann nicht entnommen werden, daß sich seine Tätigkeit insbesondere auch nicht hinsichtlich der sozio-therapeutischen Gruppenarbeit aus der VergGr. IVb Fallgr. 9 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung i. S. der VergGr. IVa heraushebt. Insoweit vermag der Senat dem angefochtenen Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht zu folgen.

Die entsprechenden Tarifmerkmale des MT-An des Beklagten sind gleichlautend mit den entsprechenden Bestimmungen des BAT. Deshalb kann die Rechtsprechung des Senats zu den Tätigkeitsmerkmalen “besondere Schwierigkeit” und “Bedeutung” der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT oder BAT/VKA zugrundegelegt werden. Die danach erforderliche weitere Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit verlangt, was die Schwierigkeit angeht, eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung bei den fachlichen Anforderungen gegenüber der VergGr. IVb Fallgr. 9. Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muß sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabenkreises sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (vgl. Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59, 90 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

Das Tätigkeitsmerkmal “besondere Schwierigkeit und Bedeutung” ist als unbestimmter Rechtsbegriff formuliert. Bei der Anwendung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffes ist den Tatsachengerichten ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet. Insoweit ist daher die revisionsgerichtliche Überprüfung darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BAGE 51, 59, 85 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.; BAG Urteil vom 9. März 1994 – 4 AZR 288/93 –, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen). Selbst unter Zugrundelegung dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabes hält das angefochtene Urteil der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.

Das Landesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, die sozio-/ psychotherapeutische Behandlungstätigkeit des Klägers sei als schwieriger anzusehen, als die qualifizierte Betreuungstätigkeit in der VergGr. IVb. Gefordert seien erhöhte Fachkenntnisse hier auch im psychotherapeutischen Bereich. Es gehe um die Therapierung von chronisch Suchtkranken und mehrfach Geschädigten mit erheblichen körperlichen und psychischen/sozialen Schwierigkeiten. Diese therapeutische Behandlung verlange eine erhöhte Qualifikation in der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, Spezialkenntnisse und auch Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychotherapie.

Damit ist das Landesarbeitsgericht zwar von dem zutreffenden Begriff der “besonders schwierigen Tätigkeit” ausgegangen, hat diesen jedoch bei der Subsumtion wieder verlassen. So hätte es insbesondere eines Vortrags des Klägers und entsprechender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bedurft, inwiefern die Behandlung und Betreuung von Suchtpatienten im Rahmen einer sozio-/psychotherapeutischen Gruppe erheblich schwieriger sein soll als die Behandlung und Betreuung der gleichen Patienten in der Einzeltherapie und inwiefern für die Gruppenbehandlung erhöhte Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sein sollen. Dies um so mehr, als der Kläger nach seinem eigenen Vortrag schon “Stationsrunden mit Patienten als Bestandteil des therapeutischen Prozesses” oder “Bereichs- und ärztliche Visiten therapiebegleitend zur Gruppen- und Einzelherapie” als Bestandteil der sozio-/psychotherapeutischen Gruppenarbeit angibt, aber auf der anderen Seite als Einzelfallhilfe auch ausführt “einzeltherapeutische Gespräche mit sozio-/psychotherapeutischen Hintergrund”.

Der Kläger weist zwar in der Revisionsinstanz zutreffend darauf hin, daß nach § 3 Abs. 2 der sog. Suchtvereinbarung vom 20. November 1978 für die Entwöhnungsbehandlung nur solche Einrichtungen in Betracht kommen, die die Voraussetzungen der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung erfüllen. In der Anlage 2 ist festgelegt, in der Einrichtung müßten u.a. auf dem Gebiet der Suchtkrankenarbeit qualifizierte und erfahrene Sozialarbeiter/Sozialpädagogen tätig sein (Ziff. 3.1.3). Diese sollen nach der Ziff. 3.2. der Anlage 2 eine geeignete Zusatzausbildung haben, wobei als Zusatzausbildung in Betracht kommen:

  • Ausbildung zum Suchtkrankentherapeuten oder
  • Gesprächstherapie nach Rogers oder
  • Verhaltenstherapie oder
  • Psychodrama.

Über eine derartige Zusatzausbildung verfügt der Kläger aber nach seinem eigenen Vortrag nicht. Sämtliche von ihm in Bezug genommenen Seminarzeugnisse weisen lediglich auf eine Zusatzausbildung in Familientherapie oder ähnliche Seminare z.T. von nur ein bis zwei Tagen Dauer hin. Daß eine solche Zusatzausbildung den zuvor genannten insbes. der zum Suchtkrankentherapeuten entspricht oder gar gleichzusetzen ist, hat der Kläger nicht dargetan. Sein insoweit in der Revisionsinstanz gestellter Beweisantrag ist schon deshalb unzulässig, weil es sich um einen reinen Ausforschungsbeweis handelt. Denn er hat den Bezug zwischen der von ihm absolvierten Zusatzausbildung und der nach der Protokollnotiz Nr. 12 geforderten konkreten Tätigkeit in der H…-P…-Klinik nicht dargelegt.

e) Die Klage kann aber auch keinen Erfolg haben, weil der Kläger nichts dafür dargetan hat, daß sich seine Tätigkeit insoweit durch ihre Bedeutung aus der eines Sozialarbeiters mit schwierigen Tätigkeiten im Sinne der VergGr. IVb/IVa heraushebt.

Das Landesarbeitsgericht hat lediglich ausgeführt, im Rahmen der sozio-/psychotherapeutischen Behandlung seien “die Auswirkungen erheblich größer als bei den schwierigen Betreuungstätigkeiten”. Damit ist nicht begründet, inwiefern sich die Bedeutung der Tätigkeit des Klägers aus den in der VergGr. IVb Protokollerklärung Nr. 12 genannten Tätigkeiten heraushebt. Dazu hätte es der Darlegung seitens des Klägers und der entsprechenden Feststellung durch das Landesarbeitsgericht bedurft, daß die Tätigkeit des Klägers bedeutungsvoller ist als die eines Sozialarbeiters, der in einer Strafanstalt oder in einem Heim tätig ist oder der HIV-infizierte, an AIDS erkrankte oder suchtmittelabhängige Personen berät. Denn auch bei diesen in der VergGr. IVb genannten Tätigkeiten sollen die dort betreuten Personen ebenso wie bei der Behandlung durch den Kläger in einer sozio-/psychotherapeutischen Gruppe auf ein suchtmittelunabhängiges Leben vorbereitet werden und soll die Allgemeinheit dementsprechend vor Rückfällen und den damit verbundenen Gefahren und Kosten geschützt werden. Eine gegenüber diesen Tätigkeiten gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des Klägers ist auch sonst nicht erkennbar.

f) Damit kann es dahingestellt bleiben, ob sich der nur 10 % der Arbeitsleistung umfassende besondere Arbeitsvorgang “Leitung der Station B 6a” durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der schwierigen Tätigkeit nach VergGr. IVb heraushebt. Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen, insbesondere nichts zu der Vergütung der übrigen dort tätigen Angestellten. Hierzu hätte schon deshalb Veranlassung bestanden, weil nach der Protokollerklärung Nr. 12e zur VergGr. IVb “die Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellten mindestens der VergGr. Vb” als schwierige Tätigkeit im Sinne der VergGr. IVb aufgezählt ist. Aber selbst wenn man dies unterstellte, erreichte diese Tätigkeit allein nicht einmal den in der VergGr. IVa Fallgr. 4 bzw. 16 geforderten Umfang von 1/3.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO

 

Unterschriften

Schaub, Friedrich, Schneider, Schamann, Dassel

 

Fundstellen

Haufe-Index 870830

NZA 1996, 728

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