Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vergütungsordnung des ZDF umfaßt Oberbegriffe, typische Tätigkeitsbeispiele und Funktionsbezeichnungen. Die Oberbegriffe legen die Wertigkeit der Tätigkeiten einer Vergütungsgruppe fest; die Tätigkeitsbeispiele kennzeichnen typische Tätigkeiten.

2. Die Funktionsbezeichnung (hier: Produktionsingenieur) zeigt an, daß die aufgeführten Arbeitnehmer nach den vorangestellten Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe und der typischen Tätigkeitsbeispiele in die betreffende Vergütungsgruppe eingruppiert werden können. Außerhalb der Vergütungsgruppen, in denen sie genannt sind, ist eine Eingruppierung für solche Tätigkeiten ausgeschlossen.

3. Wenn auch die Oberbegriffe der einzelnen Vergütungsgruppen für die Wertigkeit der unter die jeweiligen Vergütungsgruppe fallenden Tätigkeiten maßgeblich sind, kommt es auf eine Überprüfung der Merkmale des tariflichen Oberbegriffes dann nicht an, wenn die Voraussetzungen eines typischen Tätigkeitsbeispiels erfüllt sind; denn die Tätigkeitsbeispiele kennzeichnen typische Tätigkeiten und erfüllen damit nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Merkmale des tariflichen Oberbegriffes.

 

Normenkette

TVG § 1

 

Fundstellen

BlStSozArbR 1981, 343-343 (T1-3)

AP § 1 TVG Tarifverträge Rundfunk (LT1-3), Nr 11

EzA § 4 TVG Rundfunk, Nr 11 (LT1-3)

RiA 1981, 237-237 (L1-3)

UFITA 92, 281-285 (1982) (LT1-3)

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