Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines "Gewerbeaufsichtsbeamten"

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Angestellte, die als "Gewerbeaufsichtsbeamte" nach § 139b GewO Betriebsbesichtigungen durchführen, sind technische Angestellte im Sinne der Vergütungsordnung zum BAT.

2. § 139b GewO hat lediglich gewerberechtliche und polizeirechtliche, jedoch keine arbeitsrechtliche Bedeutung. Die Vorschrift ist daher auch zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen nach § 22 BAT ungeeignet.

 

Normenkette

BAT Anlage 1a; GewO § 139b; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Entscheidung vom 09.02.1983; Aktenzeichen 2 Sa 128/82)

ArbG Bremen (Entscheidung vom 21.01.1982; Aktenzeichen 6 Ca 6171/81)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439033

AP Nr 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-2)

EzBAT §§ 22, 23 BAT C1, VergGr IVb Nr 5 (LT1-2)

PersV 1991, 132-133 (K)

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