Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung: Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung. Eingruppierung eines Sozialarbeiters mit staatlicher Anerkennung in der Abteilung “Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung” (INSPE) von Jugendlichen und jungen Erwachsenen (vgl. § 35 KJHG [SGB VIII]) eines großstädtischen Jugendamtes

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit eines Sozialarbeiters mit staatlicher Anerkennung in der Einrichtung “Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung” (INSPE) hebt sich in der Regel nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung i.S. der VergGr. IVa Fallgr. 15 aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA heraus (im Anschluß an Senatsurteil vom 1. März 1995 – 4 AZR 985/93 – AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt).

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; VergGr. V, IVb, IVa, III “Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” der Anlage 1a zum BAT/VKA vom 19. Juni 1970 in der Neufassung vom 24. April 1991

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 25.04.1995; Aktenzeichen 8 Sa 134/95)

ArbG Essen (Urteil vom 13.10.1994; Aktenzeichen 3 Ca 2963/94)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers, insbesondere darüber, ob der Kläger Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT/VKA im Wege des Bewährungsaufstiegs aus der Vergütungsgruppe IVa BAT/VKA der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst hat.

Der am 19. Januar 1954 geborene Kläger ist Diplom-Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung. Er ist seit dem 9. Oktober 1985 als solcher in der Abteilung “Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung” (INSPE) des Jugendamtes der beklagten Stadt tätig.

§ 35 KJHG (SGB VIII) bestimmt, daß intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Jugendlichen gewährt werden soll, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen. Träger der INSPE ist das Landesjugendamt (Landschaftsverband). Dienstrechtlich angebunden ist sie an das Jugendamt der beklagten Stadt.

Bei der INSPE der beklagten Stadt arbeiten derzeit vier Sozialarbeiter und eine Schreibkraft.

Der Kläger übt zu 90 % seiner Arbeitszeit die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung aus. Zu 10 % seiner Arbeitszeit ist der Kläger mit der Gestaltung, Fortschreibung und Konzeptionsentwicklung mit dem Jugendamt oder mit dem Landesjugendamt beschäftigt.

Bei der Tätigkeit des Klägers im Rahmen der INSPE handelt es sich um eine ambulante Intensivbetreuung von Jugendlichen und jungen Volljährigen beiderlei Geschlechts im Alter von 14 bis 21 Jahren, die sich nach Vortrag des Klägers allen anderen Hilfsangeboten entzogen haben, z.B. langjährige, häufig gescheiterte Heim- und Gefängniskarrieren hinter sich haben, sich in aktuellen Notsituationen (Mißhandlungen, Mißbrauch, Drogensucht, verfrühte Schwangerschaft) befinden, sozial desorientiert sind, z.B. Punker, Prostituierte, Neonazis, vielfach Vorbestrafte, Nichtseßhafte und aufgrund ihres hohen Aggressionspotentials nur schwer beeinflußbar und lenkbar sind. Der Kläger und seine drei Kollegen betreuen je etwa acht Jugendliche pro Jahr, für die sie nicht nur in den schwierigsten Lebenssituationen eine Art Elternersatz darstellen, sondern gemäß § 38 KJHG (SGB VIII) auch berechtigt sind, die Personensorgeberechtigten in der Ausübung der elterlichen Sorge zu vertreten oder gem. § 42 Abs. 1 KJHG (SGB VIII) das Recht auf Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung auszuüben. Die betreuten Personen sind nach Vortrag des Klägers nicht etwa solche, die einen Heim- oder Gefängnisaufenthalt “erfolgreich beendet haben”, sozial stabilisiert sind und denen etwa dann betreutes Wohnen und andere Nachsorge angeboten werden muß, sondern solche Personengruppen, die aus den Heimen “rausgeworfen” wurden oder gar flüchtig und untergetaucht sind, sozial und psychisch desorientiert und mittellos sind sowie jugendliche Straftäter, die ständig weitere Straftaten begehen und zunächst einmal aus dem Prostitutions-, Betäubungsmittel-, Stricher- und Neonazimilieu herausgeholt werden müssen.

Der Kläger hat “die am häufigsten auftauchenden Problemlagen bei männlichen und weiblichen Jugendlichen” dargestellt.

Der Kläger berät seine Klienten nicht nur, sondern betreut sie oft wochenlang persönlich und erbringt jegliche praktische finanzielle und psychische Hilfe, bis der betroffene Klient aus der aktuellen Notsituation heraus ist, also eine Wohnung gefunden, Kaution hinterlegt, ein Therapieplatz organisiert sind, Arbeit, Ausbildungsplatz, eine Schule gefunden wurden und Gespräche mit den betroffenen Familien, Behörden, Ärzten etc. geführt wurden. Anschließend wird der Patient “ambulant” weiterbetreut. Um die bei der Betreuung entstehenden Kosten (Kleidung, Vorstellungskosten, Zuführungskosten, Fahrtkosten, Lebensunterhalt, Wohnungseinrichtungsbeihilfe, Maklergebühren, Kautionen, Mieten) zahlen zu können, haben der Kläger und seine Kollegen erhebliche Geldmittel monatlich zur Verfügung, über die sie im Rahmen der Gesetze nach eigenem Ermessen entscheiden können. Sie sind z.B. ermächtigt, Verpflichtungserklärungen bis zu 15.000,00 DM im Rahmen der Anmietung von Wohnraum abzugeben.

Folge der Einzelfallbetreuung ist nach Vortrag des Klägers, daß er ständig in Bereitschaft sein muß und das Privatleben des Klägers an den Wochenenden, in den Nachtstunden, an Sonn- und Feiertagen ständig gestört wird. Zu jeder Tages- und Nachtzeit melden sich Klienten, die der Kläger nicht abweist. Der Kläger wird häufig nachts und am Wochenende nicht nur telefonisch, sondern auch persönlich für viele Stunden benötigt, da er oft die einzige Vertrauensperson im Leben des Klienten ist und in lebensbedrohenden Situationen (Bedrohung der Klienten durch Dritte, suizidale Absichten, gesundheitliche Krisen infolge von Drogenkonsum) auch sofort einschreiten muß. Der Kläger muß als Intensivbetreuer selbständig und allein arbeiten und Entscheidungen in Krisensituationen sofort treffen, wobei er sich auch gelegentlich selbst erheblichen Gefahren aussetzt, da das Milieu, in dem er arbeitet (Prostituierte/Zuhälter; Drogenabhängige/Dealer; homosexuelle Freier/Jugendliche/Rechtsradikale), auf ihn keinerlei Rücksicht nimmt.

Der Kläger hat die undatierte, nicht personenbezogene “Arbeitsplatzbeschreibung der Intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (INSPE)” vorgelegt, deren Urheberschaft nicht erkennbar ist.

Nach dem zuletzt geschlossenen “Arbeitsvertrag” vom 5. März 1986 richtet sich das Angestelltenverhältnis nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 23. Februar 1961 (BAT), nach den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen sowie nach den an ihre Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.

Der Kläger erhielt zuletzt eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa BAT/VKA. Nach Auffassung der beklagten Stadt ist er in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 16 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA eingruppiert. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 beantragte der Kläger erfolglos Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT/VKA kraft Bewährungsaufstiegs aus Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7 der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst BAT/VKA. Mit der beim Arbeitsgericht am 4. August 1994 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger weiter das Ziel, ab 1. Juli 1993 nach Vergütungsgruppe III BAT/VKA vergütet zu werden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der INSPE handele es sich um einen Arbeitsvorgang. Die Tätigkeit sei überwiegend von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung geprägt. Die besondere Schwierigkeit ergebe sich insbesondere daraus, daß der Kläger nicht nur jeweils eine der schwierigen Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12 ausübe, sondern über die dort genannten Regelbeispiele hinaus eine ganze Anzahl weiterer anderer schwieriger Tätigkeiten ausübe. Die besondere Schwierigkeit ergebe sich hier daraus, daß der Kläger nicht eine der schwierigen Tätigkeiten, sondern kumulativ immer mehrere schwierige Tätigkeiten ausübe und durch diese Kumulation sich eine erhöhte Qualifikation im Einzelfall und eine größere Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergäben. Ferner sei die Tätigkeit des Klägers deshalb besonders schwierig, weil er gerade nicht etwa nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner oder nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene ausübe, sondern Personen betreue, die nach gescheiterten Heim- und Strafkarrieren vollkommen entwurzelt und ohne jeden sozialen Halt seien und die keine positive Heimkarriere durchlaufen hätten oder hätten durch einen Strafvollzug resozialisiert werden können, sondern an denen im Gegenteil sämtliche Hilfsangebote des Staates oder anderer Institutionen gescheitert seien. Die Arbeit mit einer Klientel, die typischerweise schwere Störungen im gesamten Sozialverhalten aufweise, sich in einem Zustand der “Verwahrlosung” befinde, sei fachlich wesentlich komplizierter als die Integrierung der in der Protokollerklärung aufgeführten Personengruppen, die regelmäßig als – bei entsprechender Hilfestellung – in die Gesellschaft integrierbar angesehen würden. Bei der Klientel des Klägers seien schon “vertrauensbildende Maßnahmen” von erheblicher Schwierigkeit, von der eigentlichen Arbeit mit dem Klienten ganz abgesehen. Aus diesen Gründen könne der Kläger nur maximal acht bis zehn Personen jährlich betreuen. Der Kläger berate auch nicht nur, sondern handele – juristisch legitimiert – wie ein Ersatzelternteil für den Jugendlichen und erbringe oft über Wochen und Monate persönliche Betreuung, praktische, bürokratische, juristische und finanzielle Hilfe, wobei er in zugespitzten Krisensituationen allein entscheiden müsse. Anders als in der Protokollerklärung Nr. 12 vorgesehen, “berate” der Kläger nicht nur die Suchtmittelabhängigen oder HIV-Infizierten/AIDS-Kranken, die sich auch bei der von ihm betreuten Klientel befänden, vielmehr sei der Kläger dazu aufgefordert, das Leben der ihm Anvertrauten umfassend und durchgehend zu gestalten. Nur so könne die soziale Integration der völlig aus der Bahn geworfenen Jugendlichen erreicht werden. Die vom Kläger zu verrichtenede Arbeit sei komplex und stelle außergewöhnlich hohe Anforderungen an seine Fachlichkeit.

Die Arbeit des Klägers sei auch von Bedeutung. Sie sei deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller als eine Tätigkeit, die nach der Vergütungsgruppe IVb gefordert werde. Die gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit ergebe sich zum einen aus den Auswirkungen für das Leben der Klienten, für die die Arbeit des Klägers das letzte soziale Netz sei vor einem nicht mehr umkehrbaren sozialen Absturz. Die Arbeit des Klägers sei für die betroffenen Jugendlichen von existenzieller Bedeutung, indem sie die Grundlagen des Lebens – Gesundheit, Nahrung, Wohnung, Schule, Arbeit – aufbaue oder sichere. Auch für die Allgemeinheit sei die Tätigkeit des Klägers bedeutsam, indem er den entwurzeltsten Teilen der Gesellschaft eine Reintegrierungsmöglichkeit biete und so verhindere, daß zu Lasten der Allgemeinheit weitere Nachteile entstünden, insbesondere Straftaten begangen würden, Gefängnis-, Krankenhaus-, Psychiatrieaufenthalte finanziert werden müßten usw. Hierdurch würden letztlich die öffentlichen Haushalte ganz erheblich entlastet. Auch die finanzielle Verantwortlichkeit des Klägers für die Sozialhilfemittel und seine Verfügungsmacht über bis zu 15.000,00 DM für die Anmietung von Wohnungen nebst weiterer zusätzlicher Zahlung von Beihilfen spiegelten die Bedeutung seiner Tätigkeit und seine Verantwortlichkeit wider. Vergleiche man die Kosten, die eine Stadt wie die beklagte Stadt für andere Hilfen als INSPE (Heimunterbringung, Sonderpflegestellen, Erlaubnis pädagogischer Maßnahmen) aufgebracht habe, habe sich per Oktober 1993 folgendes Bild ergeben: Bei den 30 Fällen, die auf die Stadt D… entfallen seien, ergebe sich eine Differenz von 2,2 Millionen DM zu Gunsten der INSPE gegenüber anderen Hilfen. Die Allgemeinheit müsse, sofern INSPE eingesetzt werde, anstelle einer anderen Hilfe bezogen auf 30 Fälle 2,2 Millionen DM weniger aufbringen. Über solche “fiskalischen” Auswirkungen hinaus sei die Bedeutung auch dadurch gesteigert, daß seit 15 Jahren nachweislich fünf von zehn Jugendlichen “durchgebracht” würden, also eine absolute Erfolgsquote von 50 % hinsichtlich der Betreuung zur Resozialisierung oder zu einem eigenständigen selbstbestimmten Leben vorhanden sei. Dies bedeute auch, daß jeder Jugendhilfeempfänger, der durch die Begleitung und Betreuung der INSPE einen Schulabschluß, dann einen Ausbildungsabschluß oder auch “nur” eine Arbeitsaufnahme erreiche, die Allgemeinheit von der Zahlung weiterer Hilfen (Arbeitslosengeld/Sozialhilfe usw.) bewahre und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch keine weiteren Folgekosten mehr wie Haftkosten, Gerichtskosten, gesundheitliche Betreuung usw. verursache, sondern sogar selbst Steuerzahler werde.

Da der Kläger die Tätigkeiten bei der INSPE seit dem 9. Oktober 1985 ununterbrochen ausübe, sei er wegen des erfolgten vierjährigen Bewährungsaufstieges jedenfalls ab 1. Juli 1993 gemäß Vergütungsgruppe III zu bezahlen.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab 1. Juli 1993 gemäß Vergütungsgruppe III der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991 zu entlohnen.

Die beklagte Stadt hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, es handele sich um verschiedene Arbeitsvorgänge unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades. Der Kläger sei nur Sachbearbeiter und insoweit mit den anderen Sozialarbeitern vergleichbar. Die Konfrontation mit unterschiedlichen Problemsituationen gehöre schon zum allgemeinen Berufsbild des Sozialarbeiters. Beratung beinhalte auch Entscheidung oder Gestaltung. Die Tätigkeit des Klägers stelle sich nicht als “Spitzenleistung” im Sinne des Tarifvertrages dar. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Betreuung der einzelnen Klienten besonders schwierig und bedeutsam sein solle.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der beklagten Stadt zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die beklagte Stadt ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils und in Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT/VKA im Wege des Bewährungsaufstiegs.

I. Die Klage ist zulässig.

Bei dem Feststellungsantrag handelt es sich um eine der üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen im öffentlichen Dienst, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats Bedenken nicht bestehen (vgl. nur Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

II. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT/VKA.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden jedenfalls kraft einzelarbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung und die Anlage 1a dazu Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAVNW). Ob der Kläger tarifgebunden ist, ist nicht festgestellt. Aus der Mitgliedschaft der beklagten Stadt im KAVNW folgt, daß die für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände geltende Fassung des BAT nebst Anlagen anzuwenden ist.

2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe III BAT/VKA “Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT/VKA).

a) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Das Landesarbeitsgericht hat die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit in der Intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (INSPE) als einen Arbeitsvorgang angesehen. Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat in Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern regelmäßig angenommen, daß die gesamte einem Sozialarbeiter übertragene Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sei, da deren Tätigkeit auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Betreuung des ihnen zugewiesenen Personenkreises gerichtet sei. Demgemäß habe ihre Tätigkeit Funktionscharakter. Die einzelnen von ihnen ausgeübten Tätigkeiten seien tatsächlich nicht trennbar und tariflich einheitlich zu bewerten. Einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang hat der Senat beispielsweise bei einem Sozialarbeiter im Sachgebiet “Sozialdienst für Nichtseßhafte und Haftentlassene” der Abteilung “Gefährdetenhilfe” (Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 AZR 728/87 – BAGE 58, 230 = AP Nr. 143 zu §§ 22, 23 BAT 1975), einer Sozialarbeiterin im Sachgebiet “Erziehungsbeistandschaften in der Familientherapie” (Urteil vom 6. Februar 1991 – 4 AZR 343/90 – ZTR 1991, 379), eines für die “Organisation von therapeutischen Wohngemeinschaften und deren Beratung” zuständigen Diplom-Sozialarbeiters (Urteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter), einer Sozialarbeiterin in der “Behindertenbetreuung” (Urteil vom 9. März 1994 – 4 AZR 288/93 –, n.v.), eines Diplom-Sozialarbeiters in der Jugendgerichtshilfe (Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 AZR 950/93 – AP Nr. 10 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter), einer Diplom-Sozialpädagogin im Adoptionsvermittlungsdienst (Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 AZR 935/93 – AP Nr. 9 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter) angenommen. Das gilt auch für die Tätigkeit eines Sozialarbeiters/einer Sozialarbeiterin in der Intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (INSPE), wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. März 1995 (– 4 AZR 985/93 – AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt) ausgeführt hat. Auch die gesamte einem Sozialarbeiter in der Einrichtung Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung übertragene Tätigkeit ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die intensive pädagogische Einzelbetreuung mit den mit ihr einhergehenden Aufgaben gerichtet, bei der das Arbeitsergebnis die Betreuung im Sinne des § 35 KJHG (SGB VIII) von Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist. Es handelt sich um einen Arbeitsvorgang. Alle Einzelaufgaben des Klägers dienen einem Arbeitsergebnis und sind deshalb nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht weiter aufteilbar. Diese Tätigkeit kann entgegen der Revision und entgegen dem von ihr zitierten Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. November 1993 (– 7 Sa 661/93 –, n.v.) nicht in einzelne Arbeitsvorgänge, etwa in die Betreuung eines bestimmten Jugendlichen oder jungen Erwachsenen aufgegliedert werden. Es geht nicht um die entscheidungsreife Bearbeitung eines einzelnen Antrages, z.B. auf Gewährung von Leistungen, oder um die Bearbeitung eines Widerspruches gegen einen Verwaltungsakt, sondern um die auf lange Zeit angelegte intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung mehrerer Personen, die sich aus zahlreichen, zeitlich auseinander liegenden unterschiedliche Personen betreffenden Einzeltätigkeiten bezogen auf die unterschiedlichsten Vorgänge zusammensetzt, was für eine funktional zusammengehörende Tätigkeit spricht. Für das Vorliegen eines Arbeitsvorgangs steht der bei den Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrages vom 19. Juni 1970 in der Fassung vom 24. April 1991 zum Ausdruck gekommene Wille der Tarifvertragsparteien. Dort wird die Betreuung bestimmer näher bezeichneter Personengruppen insgesamt genannt, um schwierige Tätigkeiten des Sozialarbeiters zu kennzeichnen (Protokollerklärung Nr. 12 zu Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16). Eine hiervon ausgehende Bewertung der Tätigkeiten des Sozialarbeiters muß notwendigerweise alle für den entsprechenden Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenfassen. Entsprechendes gilt auch für einen Sozialarbeiter in der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung.

3.a) Für die Eingruppierung des Klägers sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

“Vergütungsgruppe Vb

10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe IVb

16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

mit schwierigen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 12)

Vergütungsgruppe IVa

15. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichgwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt.

(hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe III

7. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt,

nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Die Protokollerklärung Nr. 12 lautet:

“Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

  • Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
  • Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
  • begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
  • begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
  • Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe Vb.

Die vom Kläger in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7 bauen auf der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 sowie auf der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst BAT/VKA voraussetzt. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10, es lägen auch die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 vor; auch hebe sich die Tätigkeit des Klägers durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraus. Die beklagte Stadt habe nicht bestritten, daß der Kläger sich bewährt habe, so daß der Kläger in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7 der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst aufgestiegen sei und deshalb mit Erfolg Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT/VKA verlangen könne.

Dem folgt der Senat nicht.

b) Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10. Der Kläger ist Diplom-Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung. Seine Tätigkeit entspricht auch dem Berufsbild eines Sozialarbeiters. Der Kläger ist in der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung tätig. Der normale Aufgabenbereich eines Sozialarbeiters ist nach seinem Berufsbild und nach seiner Ausbildung auf Hilfeleistungen in sozialen Problemfällen ausgerichtet. Demgemäß werden üblicherweise für Sozialarbeiter folgende Tätigkeitsfelder und Aufgabenbereiche der Sozialarbeit angenommen: Gesundheitshilfe, Jugendhilfe und Sozialhilfe. Unter den Bereich der Jugendhilfe fällt auch die Tätigkeit der Unterstützung und der Hilfe im Sinne des § 35 KJHG (SGB VIII).

c) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger erfülle mit dem Arbeitsvorgang Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16. Es hat dieses Ergebnis damit begründet, es könne dahinstehen, ob es sich bei den vom Kläger zu betreuenden Jugendlichen und jungen Erwachsenen überwiegend um solche der in der Protokollerklärung Nr. 12 aufgeführten Problemgruppen handele. Auch der sonst vom Kläger zu betreuende Kreis beispielsweise aus der Punker-, Prostituierten-, Drogen- und Nichtseßhaftenszene stelle dieselben hohen Anforderungen. Es hat insoweit auf das Urteil des Senats vom 1. März 1995 (– 4 AZR 985/93 –), aaO, verwiesen. In diesem Urteil hat der Senat im einzelnen ausgeführt (zu II 3b der Gründe), daß mit dem Arbeitsvorgang Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 erfüllt sind. Die im Rahmen der INSPE wahrgenommenen Tätigkeiten stehen in ihrer Wertigkeit den von den Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 12 gewählten Beispielen gleich und fallen daher unter die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 16 der Vergütungsgruppe IVb der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst. Daran hält der Senat fest und nimmt darauf Bezug.

d) Dem Kläger steht aber die von ihm geforderte Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT/VKA deswegen nicht zu, weil sich seine Tätigkeit nicht aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 heraushebt mit der Folge, daß er nicht im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7 BAT/VKA der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst aufgestiegen ist.

Die weitere Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit (Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15) verlangt, was die Schwierigkeit angeht, eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung bei den fachlichen Anforderungen gegenüber der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16. Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muß sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder aus der Größe des Aufgabenkreises sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben (vgl. Urteil des Senats vom 29. Januar 1986, BAGE 51, 59, 90 ff. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

Das Landesarbeitsgericht weist zunächst zutreffend darauf hin, die besondere Schwierigkeit im Tarifsinne liege nicht bereits in der Kumulation von Regelbeispielen der Protokollerklärung Nr. 12. Auch der, der als Sozialarbeiter Suchtmittelabhängige berate, habe es hierbei oft mit ehemaligen Heimbewohnern oder mit ehemaligen Strafgefangenen zu tun, das heiße, auch für ihn sei eine solche Kumulation gegeben, ohne daß dem Tarifvertrag zu entnehmen sei, daß dies schon deshalb eine solche Tätigkeit besonders schwierig mache. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23. August 1995 – 4 AZR 341/94 – AP Nr. 20 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

Das Landesarbeitsgericht hält aber die besondere Schwierigkeit im Sinne der Fallgruppe 16 der Vergütungsgruppe IVa aus anderen Gründen für gegeben. Das Landesarbeitsgericht führt aus, die INSPE sei offensichtlich eingerichtet worden, um die zu integrieren, die mit einer Beratung oder Betreuung nach Protokollerklärung Nr. 12 nicht mehr zu integrieren seien. Dies drücke der Kläger so aus, daß seine Arbeit da anfange, wo der Sozialarbeiter im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12 gescheitert sei. Dem trage die Tatsache Rechnung, daß der Kläger im Jahr rund um die Uhr acht Personen zu beraten oder zu betreuen habe, während dies sonst 100 bis 150 Personen seien. Damit ist die besondere Schwierigkeit im Tarifsinne nicht belegt. Insoweit handelt es sich um Arbeitsbedingungen, die, worauf die Revision zutreffend hinweist, das Tätigkeitsmerkmal “besondere Schwierigkeit” nicht auszumachen vermögen. Der Senat hat wiederholt betont, daß es auf äußere Umstände, die die Arbeit schwierig gestalten, nicht ankommt (Urteil des Senats vom 19. Mai 1982 – 4 AZR 762/79 – AP Nr. 61 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 11. Dezember 1974 – 4 AZR 91/74 – AP Nr. 82 zu §§ 22, 23 BAT; Urteil des Senats vom 16. Mai 1979 – 4 AZR 680/77 – AP Nr. 23 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Das Landesarbeitsgericht führt weiter aus, auch beschränke sich die Tätigkeit des Klägers nicht auf eine Beratung und begleitende Fürsorge im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12, sondern er gestalte das Leben des von ihm zu Betreuenden aktiv mit. Dies gehe nach § 38 KJHG (SGB VIII) so weit, daß der Kläger unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen den Personensorgeberechtigten in der Ausübung der elterlichen Sorge vertrete. Auch insoweit ist der Hinweis der Revision richtig, dieser Umstand rechtfertige nicht das Tätigkeitsmerkmal “besondere Schwierigkeit”. Die in der Protokollerklärung Nr. 12 aufgeführten Tätigkeiten erschöpfen sich nicht in der Beratung und in der begleitenden Fürsorge von oder für Angehörige der einzelnen Problemgruppen. Es werden auch Tätigkeiten gleicher Wertigkeit erfaßt. Für die in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Personengruppen wird der Sozialarbeiter in vielfältigen Bereichen tätig. So kümmert sich der Sozialarbeiter um Unterbringung, Wohnung, Arbeit, Finanzen, ärztliche Versorgung, schlicht um alle Bereiche seiner Klientel. Das Landesarbeitgericht knüpft zwar an den Katalog der einzelnen Befugnisse des Vertretungsberechtigten in § 38 Abs. 1 KJHG (SGB VIII) an, arbeitet aber nicht heraus, inwiefern der Kläger über Fachwissen verfügen muß, das über das hinausgeht, das Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12 erfordern. Das Landesarbeitsgericht begnügt sich mit dem Hinweis, der Kläger müsse über das für den Katalog der einzelnen Befugnisse erforderliche Fachwissen verfügen, um nicht nur den Klienten unverbindlich beraten zu können oder ihm seine begleitende Fürsorge angedeihen lassen zu können, sondern er müsse in der Lage sein, in Vertretung des Personenberechtigten Entscheidungen zu fällen. Auch hier liegt ersichtlich das Mißverständnis zugrunde, daß im Rahmen der Betreuung von Angehörigen der in Protokollerklärung Nr. 12 genannten Problemgruppen nur unverbindlich beraten wird und im Rahmen der begleitenden Fürsorge nur unverbindliche Hilfen angeboten werden, mit anderen Worten, es weniger an Fachwissen bedarf als bei der Wahrnehmung der in § 38 Abs. 1 KJHG (SGB VIII) aufgezählten Befugnisse. Auch der Sozialarbeiter, der etwa für Drogenabhängige sich um Wohnraum bemüht, ihm Arbeit verschafft, sich um Sozialhilfe, Rentenansprüche, Versicherungs- und Versorgungsleistungen kümmert, für eine Heimunterbringung mit einhergehender Entgiftung und sich anschließender Rehabilitation zu sorgen hat, muß auch die Fachkenntnisse aufweisen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kataloges des § 38 Abs. 1 KJHG (SGB VIII) erforderlich sind. Jedenfalls ist nicht herausgearbeitet und erkennbar, was insoweit einen Unterschied ausmachen soll, etwa hinsichtlich weiterer rechtlicher Kenntnisse. Das hat die Revision zutreffend herausgestellt.

Das Landesarbeitsgericht verweist weiter darauf, der Kläger sei zur Anmietung von Wohnraum für die im Rahmen der INSPE Betreuten ermächtigt, Verpflichtungserklärungen bis zu einem Geschäftswert von 15.000,00 DM abzugeben. Ebenso könne der Kläger im eigenen Ermessen und unter Berücksichtigung der pädagogischen Notwendigkeit über Beihilfen und Zuschüsse entscheiden, die die unterschiedlichsten Bereiche beträfen. Das setze voraus, daß der Kläger über das notwendige Fachwissen verfüge, um beispielsweise den Regelsatz der Hilfe für den Lebensunterhalt, die ortsübliche Miete, den Pflegesatz, das altersgestaffelte Pflegegeld, das anteilige Kindergeld, die Verpflichtung von Dritten zur Leistung von Fahrtkosten, die Richtsätze des Kultusministers zu ermitteln. Dies alles obliege demjenigen, der wie der Kläger intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung betreibe, und nicht demjenigen, der nur mit einer Beratung und begleitenden Fürsorge im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12 befaßt sei. Hierin bestehe deshalb auch die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit des Klägers im Gegensatz zu der nur als schwierig einzuordnenden Tätigkeit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12. Damit ist aber nicht gesagt, daß dieses Fachwissen über das hinausgeht, hinausgehen muß, das von einem Sozialarbeiter verlangt wird, dem Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12 obliegen. Auch derjenige Sozialarbeiter, der mit Drogenabhängigen oder HIV-Infizierten zu tun hat, muß im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Entscheidungen für die von ihm Betreuten treffen, um ihnen sinnvoll helfen zu können. Dazu gehören notgedrungen Kenntnisse des BSHG, des Mietrechts einschließlich etwaiger Mietspiegel, von Pflegesätzen, Unterbringungsmöglichkeiten in Heimen u.ä. und ihrer Kosten und/oder das Aufspüren des Kostenträgers u.s.w. Es ist nicht erkennbar, daß die im Rahmen der INSPE anfallenden Aufgaben Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, die wesentlich über die hinausgehen, die für Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12 erforderlich sind.

Auch aus dem Vortrag des Klägers ist das nicht ersichtlich. Der Kläger trägt in seinem Schriftsatz vom 23. Januar 1997 zwar vor, er habe im einzelnen ausgeführt, die besondere Schwierigkeit liege gerade darin, daß er durch das KJHG juristisch legitimiert wie ein sorgeberechtigter Ersatzelternteil für die betreute Person persönliche, praktische, juristische und finanzielle Hilfen erbringe und insoweit gemäß § 38 KJHG Teile der Personensorge für seine Klienten wahrnehme. Auch daraus wird nicht deutlich, was die besondere Schwierigkeit bezogen auf Fachkenntnisse ausmachen soll, die über die hinausgehen, die für unter die Protokollerklärung Nr. 12 fallenden Tätigkeiten erforderlich sind. Auch der Hinweis darauf, daß es sich bei dem schon angesprochenen Aufgabenkatalog des § 38 Abs. 1 KJHG (SGB VIII) um eine besonders schwierige Tätigkeit handele, bleibt unsubstuiierte Behauptung. Der Verweis auf die Schriftsätze erster und zweiter Instanz ist bis auf den Hinweis auf Bl. 7 und Bl. 8 der Klageschrift zu unbestimmt, so daß der Senat dem nicht nachgehen kann. Soweit der Kläger aus den auf Bl. 7 und 8 der Klageschrift geschilderten “am häufigsten auftauchenden Problemlagen bei männlichen und weiblichen Jugendlichen” einerseits und aus der “teilweisen Betreuung der Jugendlichen wie ein gesetzlicher Vertreter” andererseits auf das Erfordernis einer erhöhten Qualifikation im Einzelfall und eine weitaus größere Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens als etwa bei einem Sozialarbeiter in der Drogen- und AIDS-Beratung schließt, fehlt es an einer vergleichenden Betrachtung. Was soll es ausmachen, daß gerade die INSPE gesteigerte Kenntnisse gegenüber der begleitenden oder nachgehenden Fürsorge verlangt? Das hätte anhand von tatsächlichen Umständen belegt werden müssen.

Auf das in einem Parallelverfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. B…, “wonach … bei der Tätigkeit der INSPE” u.a. “von besonderer Schwierigkeit auszugehen ist”, kann sich der Kläger schon deswegen nicht mit Erfolg berufen, weil das Arbeitsgericht Köln die Entscheidung der Rechtsfrage, ob der Kläger jenes Falles eine Tätigkeit ausübt, die sich u.a. “durch besondere Schwierigkeit” aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt, in gesetzwidriger Weise einem Sachverständigen überlassen hat. Das weist schon der entsprechende Beweisbeschluß des Arbeitsgerichts Köln aus. Zu ihm bestand schon deswegen keine Veranlassung, weil die Tätigkeit jenes Klägers unstreitig war und daher für Sachverständigenbeweis kein Raum war. Irgendwelche Tatsachenfeststellungen, die auch auf den Kläger vorliegenden Falles zutreffen und die sich der Kläger deswegen – hilfsweise – zu eigen gemacht haben könnte, weil sie den von ihm verfolgten Anspruch zu stützen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Soweit sich der Kläger auf eine von ihm nach seinem Vortrag mit Schriftsatz vom 13. April 1995 vorgelegte als Anlage 2 bezeichnete “Arbeitsplatzüberprüfung” beruft, befindet sich eine solche Anlage 2 nicht bei den Akten. Auch wenn die beklagte Stadt in ihrer Arbeitsplatzüberprüfung festgestellt haben sollte, daß beim Kläger von “besonders schwierigen Tätigkeiten” auszugehen sei, da sich die Klientel der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung ausschließlich aus Jugendlichen zusammensetze, die anderen Angeboten erzieherischer Hilfe nicht mehr zugänglich seien, und selbst wenn das Hauptamt der Beklagten ausgeführt haben sollte, daß sich das Sachgebiet des Klägers deutlich von anderen sozialen Diensten abhebe, somit die Beklagte selbst nicht die besondere Schwierigkeit der klägerischen Tätigkeit verkannt habe, braucht sich die beklagte Stadt nicht daran festhalten zu lassen, auch wenn sie noch in der Klagebeantwortung vom 13. September 1994 vom Vorliegen “von besonders schwierigen Tätigkeiten” ausgegangen ist und lediglich das Vorliegen des Merkmals “Bedeutung” geleugnet hat. In der Berufungsinstanz hat sie in Abrede gestellt, daß die Tätigkeiten des Klägers als “besonders schwierig” und “bedeutend” im Sinne der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 BAT/VKA zu qualifizieren sind. Das durfte sie auch. Sie konnte von ihrem zunächst als ausreichend erachteten Leugnen des Vorliegens des Tätigkeitsmerkmals der “Bedeutung” abgehen und das Vorliegen des Tätigkeitsmerkmals “besondere Schwierigkeit” leugnen und darüber hinaus in Abrede stellen, es handele sich um einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang.

Unabhängig von Vorstehendem fehlt es auch an dem Tatbestandsmerkmal der “Bedeutung”. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, es mache einen Unterschied aus, ob es sich um Jugendliche handele, die für integrierbar eingeschätzt würden, oder um solche, die sich in einem so hohen Maße im Zustand der sozialen Verwahrlosung befänden, daß sie nicht als integrierbar erschienen. Beginne die Beratung, Betreuung und Gestaltung des Klägers da, wo der allgemeine Sozialdienst aufgehört habe, so habe diese Tätigkeit auch eine andere Bedeutung als die des allgemeinen Sozialdienstes. Dementsprechend seien die Rechte des mit der Intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreung betreuten Sozialarbeiters nach dem Gesetz oder nach den Verfügungen der beklagten Stadt ausgestaltet, und zwar weit über die des allgemeinen Sozialdienstes hinaus. Das ist so unzutreffend. Abgesehen davon, daß erweiterte Befugnisse allenfalls indiziell geeignet sind, die “Bedeutung” im Tarifsinne auszumachen, hat der Senat in der Entscheidung vom 1. März 1995 (– 4 AZR 985/93 –), aaO, es als sehr zweifelhaft angesehen, ob das Tätigkeitsmerkmal der “Bedeutung” bei der INSPE gegeben ist. Der Senat hat darauf hingewiesen, daß die Tatsache, daß die INSPE dort einsetzt, wo sämtliche andere Institutionen/Anlaufstellen versagt haben oder nicht mehr greifen, nichts daran ändert, daß auch erfolgreich betreute Suchtmittelabhängige und Strafgefangene künftig nicht mehr der Allgemeinheit zur Last fallen. Die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung ist zwar die letzte der in Abschnitt 4 des KJHG geregelten Hilfe zur Erziehung. Das Ziel aller Hilfen zur Erziehung ist aber am Ende gleich: Die Jugendlichen sollen in die Lage versetzt werden, ihr Leben eigenverantwortlich zu führen. Das Landesarbeitsgericht führt weiter aus, die “Bedeutung” ergebe sich schließlich auch aus den fiskalischen Auswirkungen. Der Kläger habe dargelegt, daß die INSPE im Vergleich zum allgemeinen Sozialdienst der Allgemeinheit Kosten in Millionenhöhe erspare. Auch das vermag die “Bedeutung” der Tätigkeit des Klägers im Tarifsinne nicht zu belegen. Der Kläger verkennt, daß er nicht für die INSPE Rheinland verantwortlich ist mit dem für diesen Bereich mitgeteilten Kosten(einspar)volumen, sondern er im Rahmen der INSPE etwa acht Jugendliche betreut. Abgesehen davon, daß es als Widerspruch erscheint, wenn der Kläger auf der einen Seite vorträgt, die von ihm im Rahmen der INSPE betreuten Jugendlichen seien nicht (mehr) heimfähig, auf der anderen Seite aber die für andere Hilfen als INSPE ersparten Kosten anhand von Heimkosten aufzeigt, geht es nicht an, daß sich der Kläger die gesamten durch INSPE ersparten Kosten auf seine Fahnen heftet. Er könnte dies allenfalls für seine acht von ihm besonders betreuten Jugendlichen tun und käme dann, die Zahlen als richtig unterstellt, auf etwa 600.000,00 DM im Jahr, eine Zahl, die die “Bedeutung” nicht auszumachen vermag. Der Kläger trägt im Schriftsatz vom 23. Januar 1997 vor, für die Jahre 1996 ff. ergebe sich jeweils eine Einsparung von etwa 1,2 Millionen DM durch die INSPE für die beklagte Stadt E…. Abgesehen davon, daß das ein in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht zu berücksichtigender neuer Tatsachenvortrag ist, ist der Kläger nicht für die bei der Stadt E… angesiedelte INSPE überhaupt zuständig, sondern er betreut ca. acht Jugendliche mit der Folge, daß sich das Einsparvolumen bezogen auf den Kläger auf 480.000,00 DM stellt, von dem nach wie vor nicht aufgelösten Widerspruch abgesehen, daß die Einsparung von Heimkosten zugrunde gelegt wird, obwohl der Kläger die von ihm betreuten Jugendlichen gerade als nicht mehr heimfähig ansieht.

Liegen die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 nicht vor, ist der Kläger auch nicht im Wege der Bewährung in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA aufgestiegen. Ein Anspruch des Klägers, ab 1. Juli 1993 nach Vergütungsgruppe III BAT/VKA bezahlt zu werden, besteht sonach nicht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Bott, Friedrich

 

Fundstellen

Dokument-Index HI884906

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