Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialarbeiter im Sozialdienst für Haftentlassene

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verrichtet ein Sozialarbeiter eine in der Protokollerklärung Nr 9 beschriebene Beispielstätigkeit, so liegen "besonders schwierige Aufgaben" im Sinne der VergGr IVb BAT Fallgruppe 7 (Sozialdienst VKA) vor. Der Überprüfung der allgemeinen Merkmale bedarf es dann nicht mehr.

2. Die Anforderungen der Protokollerklärung Nr 9 Buchstabe d) zu VergGr IVb BAT Fallgruppe 7 sind erfüllt, wenn der Sozialarbeiter mit der Hälfte seiner Arbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgängen "nachgehende Fürsorge für Strafgefangene" leistet. Darunter ist die Fürsorge zu verstehen, die Strafgefangenen nach ihrer Haftentlassung zu gewähren ist.

3. Zwischen der vorwiegend von dem Sozialdienst der Strafanstalten zu leistenden "begleitenden Fürsorge" und der in erster Linie den kommunalen Sozialämtern obliegenden "nachgehenden Fürsorge" für Strafgefangene besteht ein rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang, der ggf bei der Tarifauslegung mitzuberücksichtigen ist.

 

Normenkette

BAT Anlage 1a; BSHG § 72; StVollzG §§ 1, 71, 154; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 01.06.1987; Aktenzeichen 14 Sa 717/86)

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 04.09.1985; Aktenzeichen 14 Ca 37/85)

 

Tatbestand

Der der Gewerkschaft ÖTV angehörende Kläger ist Sozialarbeiter und steht als solcher seit dem 1. Oktober 1982 in den Diensten der Beklagten. Er ist beim Sozialamt im Sachgebiet "Sozialdienst für Nichtseßhafte und Haftentlassene" der Abteilung "Gefährdetenhilfe" tätig. Während er zuvor nach VergGr. V b BAT vergütet wurde, erhält der Kläger ab 1. Oktober 1986 Bezüge nach VergGr. IV b BAT.

In dem Geschäftsverteilungsplan der Sozialverwaltung der Beklagten wird zu dem Sachgebiet, in dem der Kläger tätig ist, bestimmt:

Sozialarbeiter für alleinstehende Haftentlassene,

die nicht seßhaft oder obdachlos sind oder bei

denen Nichtseßhaftigkeit oder Obdachlosigkeit

droht und für Haftinsassen im Rahmen der

Haftentlassungsvorbereitungsmaßnahmen.

Nach der für ihn geltenden Arbeitsplatzbeschreibung obliegen dem Kläger die nachfolgenden Einzelaufgaben:

1. Persönliche Beratung und Betreuung

- durch Krisen- und Konfliktbewältigung,

- Beratung über Hilfen und Maßnahmen nach

dem BSHG und

- Beratung zur Realisierung sonstiger Sozialleistungen.

2. Mitwirkung bei der Gewährung von ambulanten und

stationären Hilfen nach § 72 BSHG und der dazu

ergangenen Durchführungsverordnung und § 39 BSHG

- Erstellung von gutachterlichen Stellungnahmen

zur Bewilligung der laufenden und einmaligen

Hilfen zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 BSHG,

- Mitwirkung bei der Einweisung in heil- und vollstationäre

Einrichtungen nach § 72 und § 39 BSHG,

- Mitwirkung bei der Bewilligung von Leistungen nach

der DVO zu § 72 BSHG (Beschaffung und Erhaltung

einer Wohnung, Erlangung und Sicherung eines Platzes

im Arbeitsleben, Hilfe zur Ausbildung, Hilfe

zur Begegnung und zur Gestaltung der Freizeit),

- Mitwirkung bei der Lösung von Schuldenproblemen

mit den Gläubigern über außergerichtliche Vergleiche,

Beschaffung von Vergleichsverträgen bei

Stiftungen, Vereinen, Sozialamt,

- Hilfestellung gegenüber den Justizbehörden (Stellen

von Anträgen auf Strafaufschub, Gnadengesuche,

Zusammenarbeit mit den Strafrichtern über die Erteilung/Aufhebung

von Bewährungsauflagen),

- in Einzelfällen Übernahme der ehrenamtlichen Bewährungshilfe

und

- Ad-hoc-Fälle aus dem Bereich der Nichtseßhaftenhilfe.

3. Haftentlassungsvorbereitungsmaßnahmen durch Beratung

von Haftinsassen und Einleitung von vorbereitenden

Hilfsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Entlassung

und Entlassungsnachsorge.

4. Nachgehende Betreuung von seßhaft gewordenen Klienten.

5. Besondere Beratung und Hilfestellung von Haftentlassenen

mit Drogen- und Alkoholproblemen und verhaltensgestörten

jungen Menschen gemäß § 6 DVO zu § 72

BSHG.

6. Zusammenarbeit und unmittelbare Kontakte mit Sozialarbeitern

und Verwaltungsfachkräften der Sozialstationen

und Fachabteilungen des Sozial-, Jugend- und

Gesundheitsamtes, des Amtes für Wohnungswesen, des

Ordnungsamtes sowie Mitarbeitern der Arbeitsverwaltung

und anderen Rehabilitationsträgern, Arbeitgebern,

Bewährungshelfern, den Sozialdiensten der

Justizvollzugsanstalten, Mitarbeitern der Justizbehörden,

den Beratungsstellen der Freien Straffälligen-,

Nichtseßhaftenhilfe und den Drogenberatungsstellen,

Maklern und Vermietern, teilstationären

Einrichtungen nach § 72 und § 39 BSHG und dem Träger

der örtlichen Sozialhilfe im Umland von F.

Nachdem er diese Forderung erfolglos mit Schreiben vom 20. April 1983 bei der Beklagten geltend gemacht hatte, hat der Kläger mit der Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an ihn ab 1. Januar 1983 Vergütung nach VergGr. IV b BAT zu zahlen. Dazu hat der Kläger vorgetragen, ihm obliege nachgehende Fürsorge für Strafgefangene. Dabei handele es sich um eine "besonders schwierige Aufgabe" im Sinne der Protokollerklärung Nr. 9 zu VergGr. IV b BAT Fallgruppe 7. Bei der Tarifauslegung müsse beachtet werden, daß die begleitende Fürsorge für Strafgefangene in der Regel und weitgehend dem der Justizverwaltung angehörenden Sozialpersonal der Strafanstalten obliege, die nachgehende Fürsorge jedoch der allgemeinen Sozialverwaltung und den bei dieser beschäftigten Sozialarbeitern. Dabei sei als nachgehend die Fürsorge anzusehen, die einem Haftentlassenen zuteil werde. Alle seine Einzelaufgaben seien besonders schwierig. Sie stellten höhere Anforderungen, als sie bei einem gewöhnlichen Sozialarbeiter anfielen. Zudem habe er auch nicht nur Haftentlassene, sondern - wenn auch nicht überwiegend - zugleich Strafgefangene betreut. Demgemäß hat der Kläger beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,

an den Kläger ab 1. Januar 1983 Vergütung nach

VergGr. IV b BAT zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, für das Klagebegehren gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Kläger verkenne die Tarifrechtslage. "Begleitende und nachgehende Fürsorge für Strafgefangene" könne schon nach dem Tarifwortlaut und erst recht nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang nur gegenüber den Insassen der Strafanstalten geleistet werden. Wer aus der Haft entlassen sei, sei nämlich kein Strafgefangener. Damit kämen die Merkmale der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 7 für den Kläger nicht in Betracht. Der Kläger übersehe weiter, daß allen in der Protokollerklärung Nr. 9 aufgeführten Tätigkeiten gemeinsam sei, daß sich die zu betreuenden Personen in einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis befinden müßten. Auch das treffe wiederum nur für im Strafvollzug einsitzende Strafgefangene zu. Anders als bei Personen in Anstaltsunterbringung suchten in seinem Arbeitsbereich die Hilfsbedürftigen zumeist den Kläger freiwillig auf, was ebenfalls gegen das Klagebegehren spreche. Die Tätigkeit des Klägers sei nicht schwieriger als die sonstiger Sozialarbeiter, insbesondere solcher, die in Sozialstationen eingesetzt seien.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

In der Revisionsinstanz hat der Kläger die Klageforderung auf den Anspruchszeitraum bis 30. September 1986 beschränkt. Mit dieser Beschränkung verfolgt er mit der Revision sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und zur Verurteilung der Beklagten nach dem vom Kläger in der Revisionsinstanz zeitlich beschränkten Klageantrag. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger vom 1. Januar 1983 bis 30. September 1986 Vergütung nach VergGr. IV b BAT zu zahlen.

Aufgrund der von den Vorinstanzen festgestellten beiderseitigen Tarifbindung gilt zwischen den Parteien der BAT gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm für sich beanspruchten VergGr. IV b BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 282, 287 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie BAGE 51, 356, 360 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen auf die ständige Senatsrechtsprechung).

Hierzu führt schon das Arbeitsgericht aus, die gesamte Betreuungstätigkeit des Klägers zugunsten alleinstehender Haftentlassener, die nicht seßhaft oder arbeitslos sind, sei insgesamt darauf gerichtet, diesem Personenkreis den Weg in ein geregeltes bürgerliches Leben zu erleichtern und zu ermöglichen. Die einzelnen Betreuungsmaßnahmen könnten daher tatsächlich nicht voneinander getrennt und auch nicht gesondert rechtlich bewertet werden, weil sie insgesamt und aufgrund ihres inneren Zusammenhanges dem allgemeinen Betreuungsziel und damit einem einheitlichen Arbeitsergebnis dienten. Dieser Beurteilung des Arbeitsgerichts, auf dessen Urteil es Bezug genommen hat, hat sich das Landesarbeitsgericht, das hierzu selbst keine ergänzenden Ausführungen mehr macht, offensichtlich angeschlossen.

Diese Beurteilung der Vorinstanzen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und entspricht der Senatsrechtsprechung. Dabei nimmt der Senat darauf Bedacht, daß das von den Vorinstanzen festgestellte einheitliche Arbeitsergebnis der gesamten Betreuungstätigkeit des Klägers, aus dem sie insoweit einen einheitlichen Arbeitsvorgang herleiten, in dieser Weise auch noch gesetzlich in § 72 Abs. 2 BSHG umschrieben und dementsprechend einheitlich auch im behördlichen Geschäftsverteilungsplan ausgewiesen ist. Dabei stehen Verwaltungsübung und Zusammenhangstätigkeiten nach den Feststellungen der Vorinstanzen fest, wobei besondere Bedeutung dem Umstand zukommt, daß der Kläger seiner Funktion gemäß die ihm obliegenden Betreuungsaufgaben selbständig und eigenverantwortlich erledigt. Damit entspricht die Beurteilung der Vorinstanzen der Senatsrechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. BAGE 42, 29, 34 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie die weiteren Urteile des Senats vom 24. Oktober 1984 - 4 AZR 386/82 - AP Nr. 96 zu §§ 22, 23 BAT, 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 - AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 1. April 1987 - 4 AZR 397/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Damit unterliegt auch der tarifrechtlichen Beurteilung des Senats nur die Betreuungstätigkeit des Klägers, die bei weitem den größten Anteil seiner Gesamtarbeitszeit ausmacht. Ob die Dienstbesprechungen des Klägers, seine Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen und die Ausbildung von Praktikanten seiner rechtlich entscheidenden Betreuungstätigkeit als weitere Zusammenhangstätigkeiten zuzurechnen sind, wofür viel spricht, oder selbständige Arbeitsvorgänge bilden, kann, da es sich dabei nur um geringfügige Teile der Gesamtarbeitszeit des Klägers handelt, dahingestellt bleiben.

Allein für den Kläger in Betracht kommen und daher von den Vorinstanzen herangezogen worden sind die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 7 VKA aus dem Abschnitt I für Angestellte aus dem Sozialdienst, wonach zu vergüten sind

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung,

denen besonders schwierige Aufgaben übertragen

sind.

Hierzu bestimmt ergänzend die Protokollerklärung Nr. 9:

Besonders schwierige Aufgaben sind z.B.

a) Führen der Sammelvormundschaft für gefährdete

Erwachsene,

b) fürsorgerische Aufgaben in geschlossenen Einrichtungen

der Gefährdetenhilfe für Erwachsene,

c) die begleitende und die nachgehende Fürsorge für

Heiminsassen,

d) die begleitende und die nachgehende Fürsorge für

Strafgefangene.

Der Kläger ist Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung, so daß für ihn die vorstehenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale in Betracht kommen.

Wenn die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 9 die Abkürzung "z.B." verwenden und alsdann enumeratorisch Beispielstätigkeiten anführen, dann hat das eine zweifache rechtliche Bedeutung: Würde die Tätigkeit des Klägers nicht unter die in der Protokollnotiz genannten Beispielstätigkeiten fallen, so müßte, wie es das Landesarbeitsgericht mit für den Kläger negativem Ergebnis getan hat, geprüft werden, ob aus anderen Gründen nach den allgemeinen Merkmalen der VergGr. IV b BAT VKA eine "besonders schwierige Aufgabe" vorliegt. Fällt dagegen, was das Landesarbeitsgericht ebenfalls verneint, die Tätigkeit des Klägers unter eines der vorgenannten Beispiele, dann sind nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Merkmale der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 7 erfüllt und brauchen die allgemeinen Merkmale weder herangezogen noch überprüft zu werden. Nach einem allgemeinen Grundsatz der Senatsrechtsprechung sind nämlich die allgemeinen, abstrakten Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsordnung bzw. Vergütungsgruppe dann als erfüllt anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer ein darin ausdrücklich und singulär aufgeführtes Tätigkeitsbeispiel erfüllt (vgl. die Entscheidungen des Senats BAGE 45, 121, 125 ff. = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung, vom 10. Dezember 1986 - 4 AZR 20/86 - AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie und 18. Februar 1987 - 4 AZR 35/86 -, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des Senats). Das gilt auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes und speziell für den Regelungsbereich des BAT (vgl. die Urteile des Senats vom 29. Oktober 1980 - 4 AZR 750/78 - AP Nr. 41 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 17. Mai 1972 - 4 AZR 280/71 - AP Nr. 51 zu §§ 22, 23 BAT).

Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob dem Kläger "die begleitende und die nachgehende Fürsorge für Strafgefangene" obliegt. Das wird mit näherer Begründung vom Landesarbeitsgericht verneint. Dazu führt das Landesarbeitsgericht aus, schon nach dem eindeutigen Tarifwortlaut müsse es sich um Fürsorge für "Strafgefangene" handeln, womit nur in Strafanstalten einsitzende Personen gemeint seien. Haftentlassene, die der Kläger vorzugsweise und nach dem Schwerpunkt seiner Tätigkeit zu betreuen habe, fielen dagegen nicht unter diesen Begriff. In Buchstabe d) der Protokollerklärung Nr. 9 erfaßten daher die Tarifvertragsparteien aufgrund ihrer insoweit eindeutigen Regelung nur die Anstaltsinsassen zukommende Fürsorge. "Nachgehende Fürsorge für Strafgefangene" sei daher die Fürsorge, die dem Strafgefangenen zwar während seiner Haftzeit zuteil werde, sich jedoch auf die Zeit nach seiner Entlassung beziehe. Mit derartigen Aufgaben werde der Kläger jedoch nicht überwiegend beschäftigt. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Konjunktion "und" im Tarifbeispiel d) zukomme und ob der Kläger demgemäß zugleich begleitende und nachgehende Fürsorge für Strafgefangene zu leisten habe, brauche nicht entschieden zu werden, weil der Kläger ganz überwiegend zugunsten Haftentlassener tätig werde.

Wie die Revision mit Recht ausführt, ist diese Beurteilung des Landesarbeitsgerichts tarifwidrig und deswegen rechtsfehlerhaft. Das ergibt sich aus der Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Tarifauslegung. Bei ihr ist vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist jedoch, was das Landesarbeitsgericht nicht hinreichend beachtet hat, der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mitzuberücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Dazu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mitberücksichtigt werden muß, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).

Nach den vorstehenden Auslegungsgrundsätzen erfüllt der Kläger die Erfordernisse der Protokollerklärung Nr. 9 Buchstabe d). Ihm obliegt im Tarifsinne nachgehende (und auch begleitende) Fürsorge für Strafgefangene. Was ein "Strafgefangener" ist, ist gesetzlich bestimmt und vorgegeben. Dabei handelt es sich um eine Person, an der in einer Justizvollzugsanstalt eine Freiheitsstrafe oder eine Maßnahme der freiheitsentziehenden Besserung und Sicherung vollzogen wird (vgl. § 1 StVollzG). Auch "Fürsorge" ist ein allgemein anerkannter, vorgegebener Rechtsbegriff des öffentlichen Sozialrechts. Man versteht darunter die Gewährung von Leistungen an Menschen, deren durch Bedürftigkeit, Abhängigkeit oder Not bedingte Lebensumstände mit Mitteln des öffentlichen Sozialrechts durch die dafür zuständigen Verwaltungen geändert werden sollen (vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, 8. Auflage, S. 428 und 1019 sowie Claus, Walter, Lexikon der Eingruppierung, Stichwort "Sozialdienst", S. 16). Auch soweit die Tarifvertragsparteien konkretisierend von "nachgehender" Fürsorge sprechen, verwenden sie einen vorgegebenen Begriff des Gesetzesrechts (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 3 SchwbG), wobei es sich um einen aus der Verwaltungspraxis übernommenen Ausdruck handelt, der im übrigen auch gesetzlich in seinem allgemeinen Wortsinn verwendet wird (vgl. Wilrodt/Neumann, SchwbG, 6. Aufl., § 28 Rz 21).

Alle drei vorgenannten Begriffe verwenden die Tarifvertragsparteien in ihrer allgemeinen Bedeutung in der Rechtsordnung. Gegenteiliges ist aus dem Tarifwerk nicht zu entnehmen, so daß auch vorliegend der allgemeine Grundsatz der Senatsrechtsprechung gilt: Verwenden die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag einen Begriff, der in der Rechtsterminologie eine bestimmte vorgegebene Bedeutung hat, dann ist davon auszugehen, daß sie ihn auch in ihrem Regelungsbereich, sofern sie nicht selbst etwas anderes bestimmen, in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung verwenden und angewendet wissen wollen (vgl. die Urteile des Senats vom 1. April 1987 - 4 AZR 397/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; BAGE 42, 272, 277 = AP Nr. 61 zu § 616 BGB sowie BAGE 50, 147, 151 = AP Nr. 35 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie und 12. März 1986 - 4 AZR 547/84 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Seeschiffahrt mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des Senats).

Hiernach kann nach dem Tarifwortlaut, dem tariflichen Gesamtzusammenhang und insbesondere dem deutlich aus den Tarifnormen erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung "nachgehende Fürsorge für Strafgefangene", wie die Revision richtig hervorhebt, nur diejenige Fürsorge sein, die dem Strafgefangenen nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zuteil und nach den entsprechenden sozialrechtlichen Bestimmungen durch die zuständige Sozialverwaltung gewährt wird. Dem entspricht insbesondere die Bedeutung des Adjektivs "nachgehend" im allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. Meyers Enzykl. Lexikon, Deutsches Wörterbuch, Band 31, S. 1843), mit der es auch in das Gesetzesrecht eingegangen ist. Daran ändert entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts der Umstand nichts, daß die betreffenden Personen im streng juristischen Sinne vom Zeitpunkt ihrer Haftentlassung an keine Strafgefangenen im Sinne des Strafvollzugsgesetzes mehr sind. Zwar hätten die Tarifvertragsparteien entsprechende Zweifel, denen das Landesarbeitsgericht erliegt, durch eine entsprechende Klarstellung im Sinne seiner Formulierungsvorschläge ausräumen können. Gleichwohl haben die Tarifvertragsparteien mit der von ihnen gewählten Tariffassung ausreichend deutlich klargestellt, daß sie mit "begleitender Fürsorge" diejenige haben erfassen wollen, die während der Haftzeit, und mit "nachgehender Fürsorge" diejenige, die nach Beendigung der Haftzeit zusteht und zu leisten ist. Insbesondere der Sinn und Zweck der Regelung machen das ganz deutlich. Auch ist die Formulierung der Tarifnorm durch die Tarifvertragsparteien keineswegs so ungenau und der Üblichkeit widersprechend, wie es das Landesarbeitsgericht annimmt. So bestimmt in vergleichbarer Weise etwa § 61 Abs. 1 BBG, daß der "Beamte" auch "nach Beendigung des Beamtenverhältnisses", also während eines Zeitraumes, in dem er nicht mehr aktiver Beamter ist, Amtsverschwiegenheit zu bewahren hat. Entsprechend ist auch die vorliegend anzuwendende Tarifnorm zu verstehen.

Entgegen der in den Vorinstanzen von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung - das Landesarbeitsgericht hat die Frage offen gelassen - fordern die Tarifvertragsparteien in dem Tarifbeispiel der Protokollerklärung Nr. 9 Buchstabe d) auch nicht, daß der betreffende Angestellte gleichzeitig bzw. kumulativ in der begleitenden und nachgehenden Fürsorge für Strafgefangene tätig sein muß. Vielmehr ist es ausreichend, wenn die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Angestellten ausmachende Arbeitsvorgänge entweder im Bereiche der begleitenden oder der nachgehenden Fürsorge liegen, wobei beim Kläger unstreitig Letzteres zutrifft. In der Protokollerklärung Nr. 9 Buchstabe d) ist nämlich nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien das Wort "und" in der Bedeutung des Wortes "oder" zu verstehen. Das ist nicht selten im allgemeinen Umgangsdeutsch der Fall, insbesondere bei Aufzählungen, kommt aber auch in der Rechtsterminologie vor. So bestimmt der Gesetzgeber etwa in der wichtigen Vorschrift des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB, daß der Schuldner "Vorsatz und Fahrlässigkeit" zu vertreten hat, obwohl sich beide Begriffe gegenseitig ausschließen. Der gleichen Methode bedienen sich gelegentlich auch die Tarifvertragsparteien, auch im Bereiche des öffentlichen Dienstes (vgl. das Urteil des Senats vom 18. Februar 1970 - 4 AZR 257/69 - AP Nr. 1 zu § 21 MTB II). Das gilt auch vorliegend.

Dies ergibt sich wiederum aus dem erkennbaren Sinn und Zweck der Tarifnorm. Bei einer anderen Beurteilung kämen nämlich die zu würdigenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale in vielen Fällen zum Nachteil der Angestellten aus praktischen Gründen überhaupt nicht zur Anwendung: Die begleitende Fürsorge für Strafgefangene obliegt nämlich in erster Linie und schwerpunktmäßig dem Sozialdienst der Strafanstalten, deren Rechtsträger die Bundesländer bzw. deren Justizverwaltungen sind, während umgekehrt die nachgehende Fürsorge vorwiegend den entsprechenden kommunalen Sozialbehörden zukommt, wobei der Senat auch berücksichtigt, daß es entsprechende gleichlautende Tarifmerkmale sowohl für die Angestellten im Kommunaldienst als auch diejenigen im Dienst von Bund und Ländern gibt. Die aufgezeigten allgemein bekannten Umstände sind den sachkundigen Tarifvertragsparteien offenkundig nicht verborgen geblieben. Andernfalls hätten sie in den Merkmalen für den Kommunaldienst nur die nachgehende und in denjenigen für Bund und Länder nur die begleitende Fürsorge für Strafgefangene bzw. Haftentlassene geregelt.

Auch die weitere rechtliche Argumentation des Landesarbeitsgerichts, mit der es das Begehren des Klägers zurückweist, ist, wie die Revision zutreffend bemerkt, nicht durchgreifend. Entgegen der Meinung des Landesarbeitsgerichts fallen unter die Protokollerklärung Nr. 9 keineswegs nur Angestellte, die in besonderen Gewaltverhältnissen befindliche Personen zu betreuen haben. Dabei geht das Landesarbeitsgericht von dem Begriff des öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses aus, das von der Abhängigkeit des einzelnen Bürgers von der Hoheitsgewalt des Staates in besonderer Weise geprägt wird, wie das etwa für die Rechtsverhältnisse der Schüler, der Soldaten, der Beamten und auch der Strafgefangenen zutrifft (vgl. Wolff, H.J./Bachof, Otto, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., Band I, § 32 IV c 3, S. 212). Dazu gehört bereits die in der Tarifnorm ebenfalls erwähnte Vormundschaft nicht. Zwar stellt sie sich als gesetzlich näher geregelte allgemeine Fürsorge für Person und Vermögen des Mündels dar, sie begründet jedoch kein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis (vgl. Soergel/Siebert/Germer, BGB, 10. Aufl., vor § 1773 Rz 1). Dasselbe gilt für die Rechtsverhältnisse der Heimentlassenen. Entgegen den weiteren Ausführungen der Beklagten stellen die Tarifvertragsparteien auch nicht etwa darauf ab, ob die Haftentlassenen den Kläger freiwillig bzw. aus eigenem Antrieb aufsuchen oder nicht.

Damit steht dem Kläger die eingeklagte tarifliche Mindestvergütung schon deswegen zu, weil ihm, was den größten Teil seiner Gesamtarbeitszeit und den Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausmacht, die nachgehende Fürsorge für Strafgefangene obliegt.

Abgesehen davon ist der Kläger aber auch auf dem Gebiete der begleitenden Fürsorge für Strafgefangene tätig, was das Landesarbeitsgericht ausdrücklich feststellt, ohne daraus rechtliche Konsequenzen zu ziehen. Dabei verkennt der Senat nicht, daß im allgemeinen die begleitende Fürsorge Sache des Sozialdienstes der Strafanstalten und die nachgehende Fürsorge für entlassene Strafgefangene Aufgabe der kommunalen Sozialämter und ihrer Bediensteten ist. Der Senat verkennt ebenfalls nicht, daß die Sozialdienste im Kommunal- und Landesdienst jeweils nach unterschiedlichen rechtlichen Bestimmungen zu arbeiten haben, die zugleich für ihre Tätigkeit charakteristisch sind. So arbeiten die kommunalen Sozialämter nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), die Sozialbediensteten der Strafanstalten dagegen nach dem Strafvollzugsgesetz (StVollzG). Während als gesetzliche Grundlage für die Fürsorgetätigkeit der Kommunen zugunsten entlassener Strafgefangener insbesondere § 72 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 4 und § 5 der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz in Betracht kommt, gilt für die entsprechende Tätigkeit innerhalb des Strafvollzuges § 71 StVollzG. Danach kann der Gefangene die soziale Hilfe der Anstalt in Anspruch nehmen, um seine persönlichen Schwierigkeiten zu lösen.

Beide Rechts- und sozialen Wirkungsbereiche sind aber dennoch weder rechtlich noch tatsächlich vollständig voneinander trennbar. Vielmehr stehen sie in einem inneren Zusammenhang. Inzwischen ist nämlich allgemein anerkannt, daß die Leistungen nach dem BSHG und diejenigen nach dem StVollzG einander keineswegs ausschließen, sondern umgekehrt die Hilfe nach dem einen Gesetz Leistungen nach dem anderen durchaus ermöglicht (vgl. BVerwGE 32, 271, 273, BVerwGE 37, 87, 88 und Calliess/Müller/Dietz, Komm. zum StVollzG, 4. Aufl., § 71 Rz 1 und 3). Das Bundesverwaltungsgericht spricht in diesem Zusammenhang von einem "Dualismus der Aufgabenstellung" und führt dazu weiter aus, dieser Dualismus der Aufgabenstellung lasse das Nebeneinander von allgemeiner Sozialhilfe und besonderer Strafvollzugshilfe zu.

Diese Umstände bedingen notwendigerweise ein paralleles und kooperatives Zusammenwirken der Fürsorgekräfte der Justizverwaltung mit denen der Kommunen. Das ergibt sich beispielsweise auch aus § 154 Abs. 2 StVollzG, wonach die im Strafvollzug tätigen Sozialbediensteten mit den Behörden und Stellen der Entlassenenfürsorge, der Bewährungshilfe, den Sozialversicherungsträgern und insbesondere den Trägern der Sozialhilfe (d.h. den kommunalen Sozialämtern) "eng zusammenzuarbeiten" haben. Damit wirkt die begleitende Fürsorge innerhalb der Strafanstalt zugleich in den Bereich der nachwirkenden Fürsorge ein, weil aus den dargelegten Gründen die Zusammenarbeit mit externen Kräften und Einrichtungen ausdrücklich geboten und auch üblich ist (vgl. Calliess/Müller/Dietz, aaO, § 71 Rz 1). Dasselbe ergibt sich aus § 74 StVollzG, wonach der Gefangene nach näherer Maßgabe zur Vorbereitung seiner Entlassung bei der Ordnung seiner persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten ist. Dabei ist ihm nach näherer ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung zu helfen, Unterkunft und persönlichen Beistand für die Zeit nach der Entlassung zu finden. Auch das bedingt notwendigerweise Kontakt und Zusammenarbeit zwischen dem Sozialpersonal der Strafanstalten und Sozialämter schon während der Haftzeit (vgl. Calliess/Müller/Dietz, aaO, § 74 Rz 3). Entsprechende Anweisungen erteilt auch die Hessische Ausführungsbestimmung zu § 74 StVollzG. In umgekehrter Beziehung gilt dasselbe: Nach § 72 BSHG in Verbindung mit § 5 der Verordnung zu dieser Gesetzesnorm bestehen zugunsten aus Freiheitsentziehung entlassener Personen nach näherer Maßgabe öffentlich-rechtliche Ansprüche (vgl. Oestreicher, Komm. zum BSHG, § 72 Rz 3). Die ihnen zustehende Fürsorge umfaßt nach § 72 Abs. 2 BSHG alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Notsituation, in der sich der Haftentlassene befindet, zu beseitigen oder zu lindern, wobei auch entsprechende Präventivmaßnahmen in Betracht kommen (vgl. Oestreicher, aaO, § 72 Rz 20). Diese den kommunalen Sozialämtern obliegende Fürsorge kann indessen in der vom Bundesverwaltungsgericht näher charakterisierten und gesetzlich gebotenen Weise nur in enger Zusammenarbeit mit den Strafanstalten geleistet werden.

Derartige Aufgaben aus dem sich überschneidenden Grenzbereich der kommunalen Sozialverwaltung und der fürsorgerischen Tätigkeit der Justizverwaltung in den Vollzugsanstalten hat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aber auch der Kläger erledigt. Das gilt insbesondere für den Bereich der Haftentlassungsvorbereitungsmaßnahmen, aber auch die sonstige Zusammenarbeit zwischen Sozialamt und Strafanstalten, die dem Kläger obliegt. Näher braucht dem indessen vorliegend nicht nachgegangen zu werden, weil es zur Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale bereits ausreicht, daß der Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts weit überwiegend im Bereich der nachgehenden Fürsorge für Strafgefangene tätig ist. Allerdings wird verdeutlicht, daß auch ein Angestellter im kommunalen Sozialdienst aus den dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Gründen entgegen der Meinung der Beklagten Aufgaben der begleitenden Fürsorge für Strafgefangene wahrnehmen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Feller

Dr. Börner Pahle

 

Fundstellen

BAGE 58, 230-243 (LT1-3)

BAGE, 230

RdA 1988, 319

ZTR 1988, 421-422 (LT1-3)

AP Nr 143 zu §§ 22, 23 BAT 1972 (LT1-3)

EzBAT §§ 22, 23 BAT F1, VergGr IVb Nr 1 (LT1-3)

PersV 1989, 182-187 (LT1-3)

VR 1990, 33 (K)

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