Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen an Hinterbliebene verstorbener Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 1360 BGB hat grundsätzlich jeder Ehegatte gegen den anderen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch. An diese gesetzliche Regelung knüpft § 14 Abs 1 Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1980 (MTV) an. Damit ist Bedürftigkeit keine Voraussetzung für den Anspruch der überlebenden Ehefrau eines Arbeitnehmers nach dieser Tarifnorm.

2. Aufgrund ihres höchstpersönlichen Charakters und ihrer Zweckbestimmung sind urlaubsrechtliche Ansprüche unvererblich. An diesen Rechtsgrundsatz sind auch die Tarifvertragsparteien gebunden.

3. Jedoch steht es den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsetzungsautonomie frei, zugunsten der Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers anstelle nicht erfüllter urlaubsrechtlicher Ansprüche eine andersartige tarifliche Leistung einzuführen. Diese kann auch auf Angehörige des verstorbenen Arbeitnehmers ausgedehnt werden, die nicht dessen Erben sind. Damit bestehen gegen § 9 Abs 6 MTV keine rechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

TVG § 1; BGB § 530; BUrlG §§ 1, 7; BGB §§ 1922, 1602, 1360

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 14.02.1984; Aktenzeichen 7 Sa 1624/83)

ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 08.07.1983; Aktenzeichen 3 Ca 686/83)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439130

BAGE 50, 147-158 (LT1-3)

BAGE, 147

BB 1986, 1916-1917 (LT1-3)

DB 1986, 1079-1080 (LT1-3)

NJW 1987, 461

NJW 1987, 461-463 (LT1-3)

FamRZ 1986, 573-575 (LT1-3)

ARST 1987, 75-76 (LT1-3)

NZA 1986, 437-439 (LT1-3)

RdA 1986, 136

AP § 1 TVG, Nr 35

AR-Blattei, ES 1640 Nr 275 (LT1-3)

AR-Blattei, Urlaub Entsch 275 (LT1-3)

EzA § 1 BUrlG, Nr 19 (LT1-3)

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