Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrgastzulage für den Koch eines Taucherbasisschiffes

 

Leitsatz (amtlich)

  • Beim Begriff des “Fahrgastes” (§ 42 MTV – See) knüpfen die Tarifvertragsparteien an den entsprechenden, auch international anerkannten Fachbegriff der Seeschiffahrt an, wie er in der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See beschrieben wird.
  • Danach steht die “Fahrgastzulage” dem begünstigten Personenkreis weder für die Mitglieder der Schiffsbesatzung noch für sonstige an Bord befindliche Personen zu, die für die Belange des Schiffes tätig sind.
  • Hiernach steht einen Schiffskoch auch für auf einem gecharterten Taucherbasisschiff eingesetzte Taucher, die mittels der Schiffseinrichtung auf dem Meeresboden arbeiten, keine “Fahrgastzulage” zu. Dabei ist unerheblich, daß die Taucher nicht in einem Heuerverhältnis zum Reeder des gecharterten Schiffes stehen.
 

Normenkette

TVG § 1 Tarifverträge: Seeschiffahrt; Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschiffahrt vom 20. Januar 1983 (MTV-See) § 42; SeemG §§ 3, 7; HGB § 664

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 26.06.1984; Aktenzeichen 1 Sa 22/84)

ArbG Hamburg (Urteil vom 10.02.1984; Aktenzeichen S 1 Ca 279/83)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 26. Juni 1984 – 1 Sa 22/84 – aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Februar 1984 – S 1 Ca 279/83 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten der beiden Rechtsmittelinstanzen zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft angehörende Kläger steht seit Mai 1975 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, die dem Verband deutscher Reeder e.V. angeschlossen ist. Der Kläger ist als Schiffskoch tätig und war zuletzt auf dem unter liberianischer Flagge fahrenden MS “Berliner Tor” eingesetzt. Dabei handelt es sich um ein Versorgungsschiff, das im Rahmen eines Chartervertrages als Taucherbasisschiff eingesetzt wird. Das Schiff ist mit einem sogenannten “Moon-Pool” ausgerüstet, einer vom Oberdeck bis zum Unterboden reichenden kreisförmigen Öffnung, um Bohrgestänge und Taucher zum Meeresboden absenken zu können. Demgemäß fahren auf dem Schiff Taucher mit, die an Pipelines oder Offshore – Installationen Arbeiten unter Wasser ausführen, wobei es sich um Reparaturen oder Überholungen handelt. Die Taucher sind Arbeitnehmer der ausländischen Firma, die das MS “Berliner Tor” bei der Beklagten gechartert hat.

In der Vergangenheit hat die Beklagte an Bord befindliche, jedoch nicht zur Schiffsbesatzung gehörige Personen wie das mit der Betreuung der Bohranlagen betraute Personal als “Fahrgäste” angesehen und demgemäß auch für sie an das Küchenpersonal die tarifliche “Fahrgastzulage” gezahlt. Mit Rundschreiben vom 17. Januar 1983 erklärte die Beklagte jedoch, sie stelle ab 1. Januar 1983 die Zahlung der Zulage ein. Demgemäß ist sie auch verfahren.

Im Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis 5. März 1983 sind 296 sogenannte “Manntage” angefallen, für die früher von der Beklagten die Fahrgastzulage gezahlt worden ist.

Für diese Tage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung der tariflichen Fahrgastzulage in Anspruch genommen. Dazu hat er vorgetragen, diese Zulage stehe ihm nach § 42 des Manteltarifvertrages für die deutsche Seeschiffahrt (MTV-See) vom 20. Januar 1983 zu. “Fahrgäste” im tariflichen Sinne seien nämlich alle an Bord befindlichen Personen, die nicht Besatzungsmitglieder seien. Demgemäß seien auch die Taucher und sonstige Personen, die nach Anweisung des Charterers tätig würden, als “Fahrgäste” anzusehen. Dafür spreche auch, daß die Taucher an Meeresbaustellen arbeiteten und nicht im oder am Schiff der Beklagten. Mit den Belangen des Schiffsbetriebes hätten sie also nichts zu tun. Ihre Anwesenheit an Bord sei ohne Beziehung zum Einsatzzweck des Schiffes. Zudem habe er auch einen einzelvertraglichen Anspruch auf die Fahrgastzulage erworben, der ihm nur im Wege der Änderungskündigung habe entzogen werden können. Demgemäß hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 621,60 DM brutto nebst 4 v.H. Zinsen aus dem entsprechenden Nettobetrag seit dem 25. Mai 1983 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, für das Klagebegehren gebe es keine Rechtsgrundlage. Zwar sei der Begriff des “Fahrgastes” tariflich nicht näher bestimmt. Gleichwohl verwendeten ihn aber die Tarifvertragsparteien in einer in der Seeschiffahrt allgemein und sogar international bekannten und anerkannten Weise, wobei auf die Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Kapitel I Buchstabe A Regel 2 Buchstabe e) zurückzugreifen sei. Im Sinne diese allgemeinen, auch international anerkannten Begriffes seien die Taucher keine “Fahrgäste”. Vielmehr gehöre deren Tätigkeit im vorliegenden Fall zur Aufgabenstellung und Funktion des Schiffes. Wichtig sei, daß die Taucher nicht etwa mittels des Schiffes zu ihren Arbeitsstellen verbracht würden, sondern das Schiff selbst aufgrund seiner Ausstattung und Verwendung ihr Arbeitsplatz sei. Aus dem Seemannsgesetz seien für die vorliegende Entscheidung keine Anhaltspunkte zu gewinnen. Einen vertraglichen Anspruch auf die eingeklagte Zulage habe der Kläger nicht erworben. Eine entsprechende Vereinbarung sei niemals getroffen worden. Vielmehr habe sie sich rechtsirrig aufgrund einer fehlerhaften Tarifauslegung für zur Zahlung verpflichtet gehalten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils nach dem Klagebegehren erkannt und die Revision zugelassen.

Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Klageabweisenden arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils, zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und damit zur Wiederherstellung des klageabweisenden arbeitsgerichtlichen Urteils. Im Gegensatz zum Landesarbeitsgericht hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, daß es für das Klagebegehren keine Rechtsgrundlage gibt.

Aufgrund der vom Landesarbeitsgericht festgestellten beiderseitigen Tarifbindung galt im Anspruchszeitraum zwischen den Parteien der Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschiffahrt vom 20. Januar 1983 (MTV – See) gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend. In § 42 dieses Tarifvertrages wird unter der Überschrift “Fahrgastzulage” bestimmt:

“Auf Frachtschiffen wird sowohl für die Küche als auch für die Bedienung pro Fahrgast und Tag die im HTV – See festgelegte Fahrgastzulage gezahlt. Die Tage des An-Bord-Kommens und Von-Bord-Gehens werden als volle Tage gezählt. Sind in der Küche oder in der Bedienung mehrere Personen für die Verpflegung oder Bedienung der Fahrgäste tätig, so sind die Zulagen unter Zugrundelegung des Bruttoeinkommens der Beteiligten prozentual aufzuteilen. Als Fahrgäste im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht die Familienangehörigen des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder.”

Hierzu führt das Landesarbeitsgericht aus, da der MTV-See den Begriff des “Fahrgastes” selbst nicht bestimmt habe, sei dazu auf das Seemannsgesetz zurückzugreifen. Zwar enthalte auch dieses Gesetz den Rechtsbegriff des “Fahrgastes” selbst nicht. Aus seiner §§ 3 – 7 lasse sich jedoch herleiten, was darunter zu verstehen sei. Danach fielen die Taucher nicht unter § 7 SeemG, weil sie nicht im Rahmen des Schiffsbetriebes an Bord tätig seien. Infolgedessen seien sie als Fahrgäste anzusehen. Es müsse der Grundsatz gelten: “Im Rahmen des Schiffsbetriebes tätig ist, wer für das Schiff da ist; Fahrgast ist, für wen das Schiff da ist”. In diesem Sinne habe der Bundesgerichtshof auch den Begriff des Fluggastes definiert. Anders seien auch die entsprechenden Bestimmungen der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See nicht zu verstehen. Danach stehe bei der vorliegenden Fallgestaltung dem Kläger die eingeklagte Zulage zu.

Dieser Auffassung des Landesarbeitsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei geht der Senat davon aus, daß bei der Tarifauslegung über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen ist, wie er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat, wobei auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen ist (vgl. BAG 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Wie die Vorinstanzen insoweit übereinstimmend zutreffend ausführen, haben die Tarifvertragsparteien von einer eigenen Definition des von ihnen verwendeten Rechtsbegriffes des “Fahrgastes” abgesehen. Sie setzen diesen Begriff vielmehr ersichtlich als vorgegeben bzw. in Kreisen der Seeschiffahrt allgemein bekannt voraus. Anhaltspunkte zur Bestimmung dieses von den Tarifvertragsparteien verwendeten Begriffes gibt indessen auch die Tarifnorm des § 42 MTV-See selbst. Darin wird nämlich in Satz 4 ausdrücklich bestimmt, daß die Familienangehörigen des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder nicht als “Fahrgäste” anzusehen sind. Mithin können schon nach dem Tarifwortlaut entgegen der restriktiven Rechtsauffassung des Klägers jedenfalls auch solche Personen keine “Fahrgäste” im tariflichen Sinne sein, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören bzw. nicht in einem Heuerverhältnis zur Reederei stehen. Anhaltspunkte gibt im übrigen auch der allgemeine Sprachgebrauch. Dieser versteht unter einem “Fahrgast” jemanden, der – in der Regel auf vertraglicher Grundlage – ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt (vgl. Meyers Enzykl. Lexikon, Deutsches Wörterbuch, Band 30, S. 786), womit Personen, die selbst mit dem Betrieb und der Führung des öffentlichen Verkehrsmittels zu tun haben, nicht als “Fahrgäste” in diesem Sinne anzusehen sind.

Im übrigen nimmt der Senat Bedacht darauf, daß dann, wenn die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag einen Begriff verwenden, der in der Rechtsterminologie eine bestimmte, vorgegebene Bedeutung hat, davon auszugehen ist, daß der betreffende Rechtsbegriff von ihnen in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung verstanden und angewendet wird (vgl. die Urteile des Senats vom 13. November 1985 – 4 AZR 269/84 –, zur Veröffentlichung vorgesehen, BAG 42, 272, 277 = AP Nr. 61 zu § 616 BGB sowie vom 6. Februar 1985 – 4 AZR 275/83 –, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Einen allgemeingültigen Rechtsbegriff des “Fahrgastes” enthält die inländische Rechtsordnung jedoch nicht. § 20 Abs. 1 Satz 2 StVO verwendet diesen Begriff, beschränkt ihn jedoch – in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch – auf diejenigen Personen, die als Vertragskontrahenten der Verkehrsunternehmer öffentliche Verkehrsmittel (Busse und Straßenbahnen) sowie Schulbusse benutzen. Demgegenüber ist im Seehandelsrecht, das in den §§ 664 ff. HGB auch das Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden zur See regelt, für die entsprechenden Vertragskontrahenten der Schiffer ganz allgemein die Bezeichnung “Reisender” üblich (vgl. Schaps/Abraham, Deutsches Seerecht, 3. Aufl., vor § 664 Rz 1 sowie Schlegelberger/Liesecke, Seehandelsrecht, Vorbemerkungen vor § 664 Rz 1 und § 664 HGB Rz 1). Entgegen dem ersten Anschein ist vorliegend, wie schon das Arbeitsgericht richtig erkannt hat und in Übereinstimmung damit die Revision zutreffend ausführt, aber auch ein Rückgriff auf das die Rechtsverhältnisse der in der Seeschiffahrt tätigen Arbeitnehmer regelnde Seemannsgesetz nicht möglich. Zwar stellt dieses Gesetz in einer Legaldefinition klar, was es unter Besatzungsmitgliedern versteht (§ 3 SeemG), wozu die Schiffsoffiziere, sonstigen Angestellten und Schiffsmänner zählen, also der Personenkreis, der in einem Heuerverhältnis zum Schiffseigner bzw. Reeder steht. Daraus können jedoch schon deswegen keine Schlüsse für die Auslegung von § 42 MTV-See gezogen werden, weil aus der Tarifnorm selbst aus den dargelegten Gründen eindeutig hervorgeht, daß der Begriff des “Fahrgastes” jedenfalls nach dem Willen der Tarifvertragsparteien keineswegs nur solche Personen ausnimmt, die zur Schiffsbesatzung im Sinne der §§ 3 ff. SeemG gehören.

Aber auch eine Heranziehung des § 7 SeemG führt, wie die Revision richtig bemerkt, zu keinem anderen Ergebnis. Danach finden die Vorschriften dieses Gesetzes auf Arbeitnehmer, die nicht in einem Heuerverhältnis stehen, jedoch während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebes an Bord tätig sind, nach näherer Maßgabe sinngemäße Anwendung. Darunter sind Personen zu verstehen, die während einer Schiffsreise wie Bordfotografen, Bordfriseure oder Verkäufer von Büchern eine fortdauernde Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb ausführen (vgl. Schelp/Fettback, SeemG, § 7 Anm. 3 und Schwedes/Franz, SeemG, 2. Aufl., § 7 Rz 3). Auch wenn dieser Personenkreis nicht in einem Heuerverhältnis zum Reeder steht, so unterliegt er gleichwohl nach den insoweit in Bezug genommenen Vorschriften wie die eigentliche Schiffsbesatzung den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des SeemG, etwa den Vorschriften, die sich auf die Ordnung an Bord und die Weisungsrechte des Kapitäns beziehen. Kriterien zur Gewinnung des tariflichen Rechtsbegriffe des “Fahrgastes” können daraus jedoch entgegen der Meinung des Landesarbeitsgerichts nicht gewonnen werden. Vielmehr ist daran festzuhalten, daß das SeemG diesen Begriff weder kennt noch verwendet.

Gleichwohl hat dieser Begriff in Kreisen der Seeschiffahrt über den nationalen Rechts- und Branchenbereich hinaus eine feststehende, allgemeine Bedeutung, auf die mit Recht schon das Arbeitsgericht entscheidend abstellt, weil ersichtlich die Tarifvertragsparteien daran anknüpfen. Auch wenn die Tarifvertragsparteien einen allgemein anerkannten Fachbegriff einer bestimmten Berufssparte in eine Tarifnorm einführen, ist – wie bei Rechtsbegriffen – davon auszugehen, daß er auch im Geltungsbereich des Tarifvertrages in seiner allgemeinen fachlichen Bedeutung verwendet werden soll (vgl. die Urteile des Senats BAG 45, 330, 335, auch zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, BAG 44, 323, 334 = AP Nr. 82 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 4. Dezember 1974 – 4 AZR 120/74 – AP Nr. 5 zu § 611 BGB Musiker). Die Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See bestimmt in Kapitel I Teil A unter den in der Regel 2 zusammengefaßten Begriffsbestimmungen:

“Der Ausdruck “Fahrgast” bezeichnet jede Person mit Ausnahme

  • des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind … ”

Zwar übernehmen die Tarifvertragsparteien diesen Begriff des “Fahrgastes” nicht ausdrücklich in den MTV-See. Gleichwohl spricht der bei der Tarifauslegung gleichermaßen wie der Tarifwortlaut berücksichtigungspflichtige tarifliche Gesamtzusammenhang für diesen Schluß. In Kapitel I Teil A Regel 2 Buchstabe f der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See wird nämlich unmittelbar im Anschluß an die Begriffsbestimmung des “Fahrgastes” der Begriff des “Fahrgastschiffes” definiert, den die Tarifvertragsparteien in der gleichen Fassung in den MTV-See (§ 8) übernommen haben. Damit geben sie hinreichend deutlich zu verstehen, daß sie auch den in der Seeschiffahrt im nationalen und internationalen Bereich allgemein anerkannten und geläufigen Begriff des “Fahrgastes” so haben verwenden wollen, wie er der internationalen Branchenübung entspricht, die in der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ihren Ausdruck gefunden hat. Diese Auslegung entspricht zugleich auch dem Sinn und Zweck des § 42 MTV-See. Danach soll die “Fahrgastzulage” ersichtlich nur insoweit gezahlt werden, als durch die Beköstigung bestimmter Personen ein außergewöhnlicher Küchen- und Bedienungsaufwand entsteht, wie ihn normalerweise nur die aufgrund eines Beförderungsvertrages an Bord befindlichen Reisenden verursachen. Die vorliegende Rechtsauffassung wird nicht nur von der Seeberufsgenossenschaft, sondern auch von der Gewerkschaft ÖtV in ihren Erläuterungen zum MTV-See vertreten.

Hiernach können mit der Revision entgegen der Meinung des Landesarbeitsgerichts die an Bord des MS “Berliner Tor” befindlich gewesenen Taucher der Charterfirma nicht als “Fahrgäste” im tariflichen Sinne angesehen werden. Auch ihre Tätigkeit diente nämlich im Sinne der herangezogenen Bestimmungen den “Belangen” des Schiffes, worunter schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Sinn der Vorschriften dessen Aufgaben und Funktionen zu verstehen sind. Nach dem unstreitigen Sachverhalt und den Feststellungen der Vorinstanzen standen die Taucher zwar nicht in einem Heuerverhältnis zur beklagten Reederei; vielmehr waren sie Arbeitnehmer der Firma, die bei der Beklagten das MS “Berliner Tor” gechartert hatte. Damit waren sie zwar keine Mitglieder der Schiffsbesatzung. Ihre Tätigkeit diente jedoch, weil sie von dem Schiff aus ihrer Tätigkeit als Taucher nachgingen und dessen Ausstattung gerade auf diesen spezifischen Einsatzzweck zugeschnitten war, der besonderen Funktion des Schiffes und damit dessen “Belangen” im oben dargelegten Rechtssinne. Demgemäß führt das Arbeitsgericht richtig aus, der Einsatz der Taucher und ihre im Hinblick darauf unvermeidliche Anwesenheit an Bord dienten ausschließlich dem konkreten Einsatzzweck des Schiffes. Damit sind die Taucher bei der gegebenen Fallgestaltung im Sinne des § 42 MTV-See der Schiffsbesatzung rechtlich mit der Folge gleichzuachten, daß für sie die tarifliche Fahrgastzulage nicht zu zahlen ist.

Wenn demgegenüber das Landesarbeitsgericht den Rechtssatz aufgestellt hat: “Kein Fahrgast ist, wer für das Schiff da ist, und Fahrgast ist, für wen das Schiff da ist”, so läßt sich diese verallgemeinernde Schlußfolgerung schon aus der Tarifnorm des § 42 MTV-See nicht herleiten. Außerdem verkennt das Landesarbeitsgericht bei dieser Begriffsabgrenzung, daß auch die Taucher bei der vorliegenden Fallgestaltung “für das Schiff da waren”, weil es überhaupt nur deswegen eingesetzt wurde, damit sie von dem Schiff aus und mittels seiner besonderen Einrichtungen ihrer Arbeit unter Wasser nachgehen konnten. Entgegen der Meinung des Landesarbeitsgerichts können schon wegen der spezifischen Bedeutung des Begriffs des “Fahrgastes” in § 42 MTV-See Vergleiche mit dem Begriff des “Fluggastes” nicht angestellt werden. Abgesehen davon hat der Bundesgerichtshof entgegen dem vom Landesarbeitsgericht erzeugten Eindruck in seiner Rechtsprechung ausdrücklich hervorgehoben, daß auch derjenige, der im Auftrage des Veranstalters andere Dienste als die des fliegenden Personals im Flugzeug zu verrichten hat, nicht als Fluggast anzusehen ist (vgl. BGH Urteil vom 30. November 1983 – IVa ZR 32/82 – MDR 1984, 472). Damit scheidet entgegen der Meinung des Landesarbeitsgerichts ein tariflicher Anspruch auf die “Fahrgastzulage” zu Gunsten des Klägers aus.

Die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revisionserwiderung, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertieft hat, greifen nicht durch. Der Kläger verkennt selbst nicht, daß die Tarifvertragsparteien bei der Bestimmung des Begriffes des “Fahrgastes” offensichtlich von der Definition in der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ausgegangen sind, weil andere Anknüpfungspunkte an das staatliche Gesetzesrecht nicht erkennbar sind. Demgegenüber kommt es entgegen den weiteren Ausführungen der Revisionserwiderung nicht auf den Inhalt der §§ 3 ff. SeemG an, da dort der Zweckbestimmung dieses Gesetzes entsprechend der Begriff des Fahrgastes weder verwendet noch irgendwie in Bezug genommen wird. Daher gehen auch die Ausführungen des Klägers zu § 7 SeemG fehl. Da eine Tarifauslegung nach dem Tarifwortlaut, nach dem Sinn und Zweck des § 42 MTV-See und jedenfalls nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang möglich ist, kommt es auf die von der Revisionserwiderung dargelegte Tarifgeschichte nicht entscheidend an (vgl. BAG 46, 308, 314 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Aus den dargelegten Gründen ist es auch nicht entscheidend, ob im Sinne der weiteren Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die von der Charterfirma beschäftigten Taucher ihrerseits Arbeiter oder Angestellte waren. Auch aus § 39 SeemG kann für die Entscheidung des Rechtsstreits nichts gewonnen werden. Sie regelt nämlich lediglich die Verpflegungsansprüche der Besatzungsmitglieder.

Auch einen vertraglichen Anspruch auf die eingeklagte Fahrgastzulage hat der Kläger nicht erworben. Wie schon das Arbeitsgericht aufgrund seiner Feststellungen im einzelnen ausgeführt hat, haben die Parteien weder eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung getroffen noch ist – trotz der entsprechenden rechtlichen Möglichkeit – eine solche konkludent zustandegekommen. Daher bedurfte es seitens der Beklagten auch keiner Änderungskündigung, um sich wirksam von der Zahlung der Zulage lossagen zu können. Vielmehr ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, daß die Beklagte in Verkennung des Inhalts von § 42 MTV-See, also rechtsgrundlos, die Zulage an den Kläger gezahlt hatte, so daß sie deren Gewährung auch einseitig wieder einstellen konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Feller, Dr. Etzel, Dr. Freitag, Wehner, Dr. Apfel

 

Fundstellen

Haufe-Index 872433

RdA 1986, 271

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