(1) Das Besatzungsmitglied hat von dem Zeitpunkt ab, in dem der Anspruch auf Heuerzahlung entsteht (§ 32 ), bis zur Beendigung des Heuerverhältnisses Anspruch auf angemessene Verpflegung.

 

(2) Das Mindestmaß der dem Besatzungsmitglied zu gewährenden Speisen und Getränke regelt die Speiserolle.

 

(3) Die gewährten Speisen und Getränke dienen dem eigenen Bedarf des Besatzungsmitglieds; sie dürfen insbesondere nicht zur Veräußerung von Bord gebracht werden.

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