Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Sozialarbeiterin in der Alten-Betreuung

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1; BAT § 22 Anl. 1a Vg IVb Ang. im Sozial- und Erziehungsdienst; BAT § 22 Anl. 1a Vg IVa Ang. im Sozial- und Erziehungsdienst; BAT § 22 Anl. 1a Vg III Ang. im Sozial- und Erziehungsdienst

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 21.02.1995; Aktenzeichen 7 Ca 908/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.09.1997; Aktenzeichen 4 AZR 431/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts in Kassel von 21. Februar 1995 – 7 Ca 908/93 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige tarifliche Vergütungsgruppe, nach der die Arbeit der Klägerin für die Beklagte zu vergüten ist.

Die am 30. April 1959 geborene Klägerin ist seit dem 01. Mai 1983 Diplom-Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung (Bl. 34 d. A.). Sie hat zudem am 19. Juli 1989 ein Aufbaustudium „Soziale Gerontologie” abgeschlossen (Zeugnis Personalakte – PA – ohne Blattzahl) und ist seit dem 19. Februar 1991 berechtigt, den akademischen Grad einer „Diplom-Sozialgerontologin” zu führen (Bl. 33 d. A. Inhalt und Prüfungsanforderungen B. 51 – 56 und Hülle Bl. 65 d. A.). Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, die Beklagte des Hessischen Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und Kommunalverbände, der seinerseits Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) ist. Die Klägerin stand seit dem 01. August 1987 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, das zwischenzeitlich im Zusammenhang mit ihrem Studium mehrfach durch Sonderurlaub unterbrochen war (im einzelnen Aufstellung vom 13. Juli 1990, PA), bis zum 30. April 1990 im Rahmen von AB-Maßnahmen, aufgrund des noch unter ihrem Mädchennamen „K. –” geschlossenen Arbeitsvertrages (AV, Bl. 13 d. A.) vom 02. Mai 1990 seit dem 01. Mai 1990 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Seit dem 01. Januar 1995 besteht das Arbeitsverhältnis mit der „S. der S. K. gGmbH” zu im übrigen unveränderten Bedingungen fort (Schreiben der Beklagten vom 15. Dezember 1994, PA). In der Zeit vom 11. Februar 1993 bis zum 30. Dezember 1994 fiel die Klägerin erst unter die Beschäftigungsverbote vor und nach einer Entbindung und nahm im Anschluß daran Erziehungsurlaub in Anspruch; ebenso wieder seit dem 27. August 1995. Die Klägerin ist seit Beginn ihrer Tätigkeit für die Beklagte in der früher von der Beklagten und nunmehr von der GmbH unterhaltenen Altenwohnanlage „A. L.” in K. als Sozialarbeiterin tätig. Sie betreut die dort auf der Grundlage von Mietverträgen wohnenden rd. 240 alten Menschen mit einem Durchschnittsalter von 80 Jahren, denen als sonstige Betreuungseinrichtung lediglich noch ein Notruf zu dem ebenfalls dort befindlichen, aber organisatorisch getrennten Pflegeheim zur Verfügung steht. Zu den Aufgaben der Klägerin gehören u. a. auch die sozialrechtliche und psycho-soziale Betreuung der Bewohner (10 v. H.), insbesondere auch die Krisenintervention bei Verlust des Partners oder schwerer Krankheit (5 v. H.), die Beratung und Unterstützung der Angehörigen (5 v. H.), die Zusammenarbeit mit dem Heimbeirat (3 v. H.), die Koordination von ambulanten Hilfs- und Pflegemaßnahmen (30 v. H.) und die Erarbeitung und Durchführung von Konzepten für die Betreuung der Bewohner (10 v. H.) und die Durchführung von Vitalisierungsmaßnahmen mit 25 v. H. (im einzelnen S. 7 – 10 der Klageschrift, Bl. 7 – 10 d. A.; Arbeitsplatzbeschreibung vom 07. Dezember 1992, Bl. 41 – 48 d. A.; Tätigkeitsbeispiel Bl. 59 – 63 d. A.). Bei diesen Tätigkeiten, soweit sie sich unmittelbar auf die Bewohner beziehen, treten für sich oder kumulativ Probleme der Verwirrtheit, der Alkohol- und/oder Medikamentenabhängigkeit, eines hohen Maßes an Vereinsamung mit Folgen wie Verhaltensstörungen und Verwahrlosung, körperliche Pflegebedürftigkeit, Erkrankungen an Aids oder Krebs, häufig im Endstadium, und körperliche Behinderungen auf. Die Klägerin muß bei allen Beratungs- und Planungstätigkeiten Kenntnisse wie das Wissen um Grundlagen der Altersforschung, über Lebensformen im Alter, über Beratung und Therapie für alternde Menschen, im Bereich der Bildung und Fortbildung für alternde Menschen, der Sozialplanung, in der Institutionsanalyse von Einrichtungen und Diensten, geriatrischer und psychologisch-psychotherapeutischer und rehabilitativer Art, die Fähigkeit, Leitungsfunktionen auszuüben, rechtliche Kenntnisse im Bereich des Bundessozialhilfegesetzes, des Gesundheitsreformgesetzes, des Schwerbehindertengesetzes, des Sozialgesetzbuches, des Betreuungsgesetzes und des Heimgesetzes sowie die Fähigkeit zum Planen und Arbeiten im gerontologischen Arbeitsfeld sowie ein hohes Maß an Kreativität und Organisationsfähigkeit einsetzen. Die Klägerin führt ihre Betreuungsaufgaben weitgehend nicht selbst durch, sondern schaltet dazu andere Stellen ein.

Die Klägerin erhielt zunächst Vergütung nach Vergütungsgr...

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