Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.11.1997; Aktenzeichen 5 Ca 5134/96)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 4. November 1997 – 5 Ca 5134/96 – wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil wird wie folgt neu gefaßt:

  1. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. Juli 1997 die Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote I Vergütungsgruppe IVb Anlage 1 a zu § 22 BAT-VkA (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) zu zahlen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 2.388,59 (i.W.: Zweitausenddreihundertachtundachtzig 59/100 Deutsche Mark) brutto nebst vier Prozent Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 1. Juli 1997 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Vergütungsgruppenzulage.

Die Klägerin ist Diplom-Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung und, bei dem Beklagten als solche beschäftigt. Der Beklagte ist Mitglied des Hessischen Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und Kommunalverbände, der seinerseits Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) ist. Im Arbeitsvertrag der Klägerin ist die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis vereinbart. Auf die Ausschreibung des Beklagten vom 03. September 1991 (Bl. 36 d.A.) bewarb sich die Klägerin (Bl. 37 d.A.) um die Stelle einer Sozialarbeiterin für den Bereich „Hilfen bei seelischen Problemen am Arbeitsplatz”, die ihr zum 01. Oktober 1991 übertragen wurde. Dabei handelt es sich um ein Beratungsangebot des psychosozialen Dienstes des Beklagten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die aufgrund einer seelischen Erkrankung schwerbehindert sind und dadurch bedingt häufig Probleme am Arbeitsplatz haben (Jahresberichte des Beklagten 1994 und 1995, Bl. 38 – 51 d.A.). Die Einzelheiten ergeben sich aus der Tätigkeitsdarstellung der Klägerin vom 25. September 1995 mit Fallbeispielen (Bl. 8-17 d.A.) und ihre Beschreibungen des Betreuungsverlaufs bei Klienten (Bl. 64 – 75 d.A.). Die Klienten der Klägerin unterschreiben die Einverständniserklärung Bl. 59 d.A., Die Klägerin verwendet bei ihrer Arbeit den Fragebogen Bl. 60-61 d.A., Die Arbeit der Klägerin erfolgt gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 3 SchwbG in Zusammenarbeit mit der Hauptfürsorgestelle des Landeswohlfahrtsverbandes, der Kostenträger der Maßnahmen ist.

Die Klägerin erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b Anlage 1 a (VkA) zu § 22 BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) in der Fassung vom 24. April 1991, wobei der Beklagte die Fallgruppe (Fg) 17 für zutreffend hält, ferner die Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote II zu dieser Vergütungsgruppe in Höhe von 5 v.H. der Grundvergütung der Stufe 4. Die einschlägigen Vergütungs- und Fallgruppen nebst Fußnoten und Protokollerklärungen lauten wie folgt:

„Vg V b Fg 10: Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben …;

Vg IV b Fg 16: Sozialarbeiter …, mit schwierigen Tätigkeiten. I) (hierzu Protokollerklärung Nrn. 1 und 12); Vg IV b Fg 17: Sozialarbeiter … nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10.

II)…;

I) Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IV b. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden…. II) Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v.H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IV b. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden…. Protokollerklärungen:

12. Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die

  1. Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
  2. Beratung von HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen,
  3. Begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
  4. Begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,

…”

Die Klägerin beantragte unter dem 24. August 1995 ihre „Höhergruppierung” in Vg IV b Fg 16 BAT. Der Beklagte lehnte das, zuletzt mit Schreiben an den nachmaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 25. März 1996 (Bl. 18 und 19 d.A.), ab. Sie hat den Nachzahlungsbetrag zunächst ohne Berücksichtigung der Zulage, die sie erhalten hat, auf 4.249,95 DM brutto beziffert. Mit der Klage verfolgt sie – zuletzt – einen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zwischen den Vergütungsgruppenzulagen der Fußnote I und II für die Zeit vom 01. Oktober 1995 bis 30. Juni 1997 und auf Feststellung ihres Anspruchs auf diese Zulage für die Zeit ab dem 01. Juli 1997.

Die K...

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