(1) Der Hauptfürsorgestelle obliegt

 

1.

die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe,

 

2.

der Kündigungsschutz

 

3.

die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben,

 

4.

die zeitweilige Entziehung des Schwerbehindertenschutzes (§ 39 ),

 

(2) Die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben ist in enger Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeit und den übrigen Trägern der Rehabilitation durchzuführen. Sie soll dahin wirken, daß die Schwerbehinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten. Dabei gelten als Arbeitsplätze auch Stellen, auf denen Beschäftigte befristet oder als Teilzeitbeschäftigte in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.[1] Die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben umfaßt auch die nach den Umständen des Einzelfalles notwendige psychosoziale Betreuung Schwerbehinderter; die Hauptfürsorgestelle kann bei der Durchführung dieser Aufgabe psychosoziale Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen beteiligen. Die Hauptfürsorgestelle soll außerdem darauf Einfluß nehmen, daß Schwierigkeiten bei der Beschäftigung verhindert oder beseitigt werden; sie hat hierzu auch Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen, Beauftragte der Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte durchzuführen.

 

(3) Die Hauptfürsorgestelle kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen erbringen, insbesondere

 

1.

an Schwerbehinderte

 

a)

für technische Arbeitshilfen,

 

b)

zum Erreichen des Arbeitsplatzes,

 

c)

[2]zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz,

Bis 30.09.2000:

c)

zur wirtschaftlichen Selbständigkeit,

 

d)

[3]zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung,

Bis 30.09.2000:

d)

zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des Schwerbehinderten entspricht,

 

e)

zur Erhaltung der Arbeitskraft,

 

f)

zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten und

 

g)

[4]in besonderen Lebenslagen,

Bis 30.09.2000:

g)

in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen,

 

2.

an Arbeitgeber

 

a)

zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte und

 

b)

für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung Schwerbehinderter im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d oder des § 9 Abs. 2 verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde,

 

3.

[5]an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen zu den Kosten in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 sowie an Träger von Integrationsunternehmen nach dem Elften Buch.

Bis 30.09.2000:

3.

an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen zu den Kosten in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3.

Sie kann ferner Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen erbringen.

 

(3a)[6] Schwerbehinderte haben im Rahmen der Zuständigkeit der Hauptfürsorgestelle für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus den ihr aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs sowie Höhe und Dauer der Leistungen zu regeln.

 

(4) Verpflichtungen anderer werden durch Absatz 3 nicht berührt. Leistungen der Rehabilitationsträger dürfen, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz entsprechende Leistungen vorgesehen sind; eine Aufstockung durch Leistungen der Hauptfürsorgestelle findet nicht statt.

 

(5) Ist ungeklärt, welcher Träger Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben zu gewähren hat, oder ist die unverzügliche Einleitung der erforderlichen Maßnahmen aus anderen Gründen gefährdet, so soll die Hauptfürsorgestelle vorläufig Leistungen gewähren. Hat die Hauptfürsorgestelle Leistungen erbracht, für die ein anderer Träger zuständig ist, so hat dieser die Leistungen zu erstatten. Der Erstattungsanspruch verjährt in 2 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem zuletzt vorläufig Leistungen erbracht worden sind.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG). Anzuwenden ab 01.10.2000.
[2] Buchst. c) geändert durch Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG). Anzuwenden ab 01.10.2000.
[3] Buchst. d) geändert durch Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbB...

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