Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Schlüssigkeit der Klage und damit für die Darlegungslast des Klägers gelten auch bei Eingruppierungsfeststellungsklagen die allgemeinen Grundsätze des materiellen und des Verfahrensrechts. Der Kläger hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluß möglich ist, daß er die tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Entsprechende Rechtsausführungen sind nicht zu verlangen.

2. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, den Angestellten des öffentlichen Dienstes tagebuchartige oder sonstige Aufzeichnungen über die Einzelheiten ihrer Tätigkeit und deren Zeitaufwand abzuverlangen. Derartige Aufzeichnungen haben im Prozeß nur die Bedeutung von Privaturkunden.

3. Die Entscheidung über die Zuziehung von Sachverständigen zur Unterstützung des Gerichts und über die Einnahme des Augenscheins am Arbeitsplatz des Klägers nach ZPO § 144 liegt im pflichtgemäßen, in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbaren Ermessen der Tatsachengerichte.

 

Orientierungssatz

Eingruppierungsfeststellungsklage eines Sachbearbeiters im Hauptsachbereich "konstruktiver Ingenieurbau beim Landesstraßenbauamt in Nordrhein-Westfalen nach Vergütungsgruppe III des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in der ab 1972-07-01 geltenden Fassung.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 21.04.1978; Aktenzeichen 5 Sa 1265/77)

 

Fundstellen

BAGE 34, 158-173 (LT1-3)

BAGE, 158

AP Nr 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-3)

PersV 1982, 423-427 (LT1-3)

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