Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich der Tarifverträge über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk

 

Leitsatz (amtlich)

Werden in einer „Bäckerei – Konditorei – Cafe” Tätigkeiten verrichtet, die sowohl zum Berufsbild des Bäckerhandwerks als auch zu dem des Konditorhandwerks gehören, so sind sie dem Konditorhandwerk zuzuordnen, wenn sie von Fachkräften dieses Handwerks ausgeführt oder doch wenigstens beaufsichtigt werden.

 

Normenkette

TVG § 1 Tarifverträge: Bäcker

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 18.01.1995; Aktenzeichen 2 Sa 1109/94)

ArbG Siegburg (Urteil vom 17.08.1994; Aktenzeichen 3 Ca 7044/94)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Januar 1995 – 2 Sa 1109/94 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 17. August 1994 – 3 Ca 7044/94 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, an die Kläger die Beiträge zur Zusatzversorgungskasse und zum Förderungswerk für das Bäckerhandwerk zu zahlen.

Die Klägerin zu 1) ist als gemeinsame Einrichtung des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks und der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten aufgrund des Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk vom 20. Februar 1970, der in der Fassung vom 8. Dezember 1988 am 17. August 1989 für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, errichtet und erbringt Arbeitnehmern des Bäckerhandwerks Beihilfen zur Erwerbsunfähigkeitsrente oder zum Altersruhegeld. Der Kläger zu 2) ist als gemeinsame Einrichtung des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks und der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten aufgrund des Tarifvertrages über die Errichtung eines Förderungswerks für das Bäckerhandwerk vom 20. Februar 1970, der in der Fassung vom 8. Dezember 1988 am 17. August 1989 für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, errichtet und zahlt Zuschüsse an die Arbeitnehmer des Bäckerhandwerks bei Heil- und Erholungsmaßnahmen sowie Beihilfen an Einrichtungen zur beruflichen und staatsbürgerlichen Bildung.

Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Zahlung der Beiträge für die Jahre 1988, 1989 und 1991 in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 8.695,80 DM.

Die Tarifverträge über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk sowie eines Förderungswerkes für das Bäckerhandwerk regeln den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich wie folgt:

㤠1 Geltungsbereich

b) fachlich:

Für die Betriebe (Arbeitgeber) die das Bäckerhandwerk ausüben und unter den Geltungsbereich des Bäckereiarbeitszeitgesetzes fallen, einschließlich der angegliederten Betriebe.

c) persönlich:

Für alle Arbeiternehmer der unter b) genannten Betriebe”

Der Beklagte ist Inhaber einer Bäckerei-Café-Konditorei; im Geschäftsverkehr tritt er unter der Firmierung „J. Bäckerei-Café-Konditorei” auf. Er ist sowohl für das Bäcker- als auch für das Konditorenhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen, gehört jedoch keiner Innung an. Die Arbeitnehmer im Betrieb des Beklagten sind nicht gewerkschaftlich organisiert. Soweit schriftliche Arbeitsverträge vorhanden sind, enthalten diese keine Bezugnahme auf etwaige Tarifverträge. Die Vergütung der beschäftigten Bäcker erfolgt nach dem Tarifvertrag für die Bäcker, die Vergütung für die Konditoren sowie für die Verkaufsangestellten nach dem Konditoren-Tarifvertrag.

Der Beklagte beschäftigt 46 Arbeitnehmer, davon sind 18 zur Herstellung von Back- und Konditoreiwaren (Produktionshalle) und 28 im Dienstleistungsbereich (Hauptgeschäft mit angeschlossenem Café mit 190 Sitzplätzen, zwei Filialbetriebe und ein Verkaufsmobil) eingesetzt. Die Herstellung von Back- und Konditoreiwaren erfolgt in einer Backhalle, die in einen „Bäckerei-” und in einen „Konditoreibereich” räumlich aufgeteilt ist. Im „Bäckereibereich” sind acht Bäcker ausschließlich mit der Herstellung von Brot und Brötchen beschäftigt. Der „Konditoreibereich” ist unterteilt in die Bereiche „Konditorei warm” und „Konditorei kalt”. In der „Konditorei kalt” werden im wesentlichen Torten unter Verwendung von Sahne, Schokolade und Obst hergestellt, aber auch Obsttorten, Himbeerböden, Heidelbeerböden und Marmorkuchen; in der „Konditorei warm” werden Teilchen, Obst- und Käsekuchen, Blechkuchen sowie Dauergebäck angefertigt. In den Bereichen „Konditorei warm” und „Konditorei kalt” sind jeweils fünf Arbeitnehmer eingesetzt, davon drei Konditormeister, vier Konditorgesellen und drei Auszubildende zum Konditor. Im Hauptgeschäft mit angeschlossenem Café sowie zwei weiteren Verkaufsfilialen und einem Verkaufsmobil sind 25 Verkäuferinnen, davon 17 ganztägig und acht fünf Stunden täglich beschäftigt; im Café sind drei Serviererinnen halbtags eingesetzt; von den Verkäuferinnen sind zwei Bäckereifachverkäuferinnen, 11 Konditoreifachverkäuferinnen.

Die Kläger sind der Ansicht, der Betrieb des Beklagten, bestehend aus Hauptgeschäft und Filialen sowie der Backhalle, sei dem Bäckerhandwerk zuzuordnen, so daß der Beklagte die begehrten Beiträge zu zahlen habe. Aufgrund der angebotenen Produktpalette in Verbindung mit der Bäcker-Ausbildungsverordnung gehörten die von den Beschäftigten erbrachten Tätigkeiten einschließlich der Zusatzaufgaben wie Verkauf und Auslieferung typischerweise zum Bäckerhandwerk.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 4.171,50 nebst 4 % Zinsen ab 31.01.1992, DM 1.824,50 nebst 4 % Zinsen ab 15.03.1990, DM 1.520,40 nebst 4 % Zinsen ab 30.01.1989, DM 1.179,40 nebst 4 % Zinsen ab 13.03.1990 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, der Betrieb müsse dem Konditoreihandwerk zugeordnet werden, da überwiegend gelernte Konditoren mit Tätigkeiten beschäftigt würden, die dem Konditorenausbildungsgang entsprächen. Für seinen Betrieb sei das Sortiment der Konditoreiwaren prägend. Außerdem sei der Konditoreibereich wesentlich arbeitsintensiver, so daß der Schwerpunkt des Betriebes dem Konditoreibereich zuzuordnen sei. Im übrigen sei die Konkurrenz zwischen den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen der Kläger und dem von dem Beklagten getroffenen und selbst ausgehandelten Vertragssystem, wonach die Bäcker nach dem Bäckereitarifvertrag und die Konditoren nach dem Konditoreitarifvertrag vergütet würden, so zu lösen, daß nach dem Grundsatz der Tarifspezialität das Tarifvertragswerk derjenigen Branche Anwendung finde, das der Eigenart und den besonderen Bedürfnissen des Betriebes und der in ihm beschäftigten Arbeitnehmer nach der Zielsetzung und dem Zweck des Betriebes entspreche.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die erstinstanzlich zuerkannten Beiträge zu 32/42 an die Klägerin zu 1) und zu 10/42 an die Klägerin zu 2) zu zahlen sind. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet. Der Beklagte wird mit seinem Betrieb „Bäckerei-Café-Konditorei” nicht vom fachlichen Geltungsbereich der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse und eines Förderungswerks für das Bäckerhandwerk vom 20. Februar 1970 erfaßt. Die Kläger können daher die Zahlung der geltend gemachten Beiträge vom Beklagten nicht verlangen; die Klage ist abzuweisen.

1. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Beklagte habe die von den Klägern beanspruchten Beiträge zu zahlen, da sein Betrieb dem fachlichen Geltungsbereich dieser Tarifverträge unterfalle. Die Tarifverträge für das Bäckerhandwerk erfaßten die Produktionshalle des Beklagten als Hauptbetrieb und gälten auch für die Verkaufsabteilungen, das angegliederte Café und das Verkaufsmobil. Obwohl es sich um einen Mischbetrieb handele, unterfalle der Produktionsbetrieb des Beklagten dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse und eines Förderungswerks für das Bäckerhandwerk, da in diesem Betrieb das Bäckerhandwerk ausgeübt werde und er unter den Geltungsbereich des Bäckereiarbeitszeitgesetzes falle. Die in der Produktionshalle beschäftigten Arbeitnehmer seien zwar in verschiedenen Berufszweigen, dem Bäckerei- und dem Konditorhandwerk tätig, arbeitszeitlich überwiegend seien sie jedoch mit Arbeiten des Bäckerhandwerks befaßt. Eine Tarifkonkurrenz oder Tarifpluralität liege nicht vor, da der Tarifvertrag für das Konditorhandwerk auf den Betrieb des Beklagten mangels Tarifgebundenheit bzw. fehlender Allgemeinverbindlicherklärung keine Anwendung finde; die Anwendung des Konditoren-Tarifvertrags sei auch nicht in den jeweiligen Arbeitsverträgen vereinbart worden.

Daß die überwiegende Tätigkeit in der Produktionshalle des Beklagten dem Bäckerhandwerk zuzuordnen sei, folge daraus, daß 13 von den 18 Arbeitnehmern in der Backhalle Tätigkeiten des Bäckerhandwerks ausübten. Das seien zum einen die acht Arbeitnehmer aus dem reinen Bäckereibereich, die ausschließlich Brot und Brötchen herstellten. Dazu kämen die fünf Arbeitnehmer des Bereichs „Konditorei warm”, da deren Tätigkeit der Herstellung von Teilchen, Obst- und Käsekuchen, Blechkuchen und Dauergebäck nach der Bäckerausbildungsverordnung in das Berufsbild des Bäckers falle. Die Auswertung der Produktpalette des Beklagten ergebe, daß zeitlich überwiegend Erzeugnisse hergestellt würden, die zumindest auch dem Bäckerhandwerk zuzurechnen seien. Damit unterfalle der gesamte Produktionsbetrieb des Beklagten mit den angegliederten Betrieben dem fachlichen Anwendungsbereich der Tarifverträge über die Errichtung der Zusatzversorgungskasse und des Förderungswerks des Bäckerhandwerks. Dem stehe auch der für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für den Einzelhandel nicht entgegen, da die Bäckertarifverträge nach den Grundsätzen der Tarifspezialität Vorrang hätten.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.

2. Der Betrieb des Beklagten wird nicht vom fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse bzw. eines Förderungswerks für das Bäckerhandwerk vom 20. Februar 1970 erfaßt. Eine Beitragspflicht des Beklagten zur Zusatzversorgungskasse und dem Förderungswerk des Bäckerhandwerks kann auf diese Tarifverträge daher nicht gestützt werden.

a) Dabei ist das Landesarbeitsgericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, daß der Betrieb des Beklagten als Einheit zu betrachten ist und die den Betrieb prägende Zweckbestimmung, der Zweck der gesamten betrieblichen Tätigkeit, für die tarifliche Zuordnung maßgebend ist (BAG Urteil vom 24. August 1994 – 10 AZR 974/93 – AP Nr. 183 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Diese Zweckbestimmung richtet sich nicht allein nach den zeitlichen Anteilen der einzelnen Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit (BAG Urteil vom 18. August 1993 – 10 AZR 273/91 – AP Nr. 163 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Es kommt daher nicht darauf an, in welchem zeitlichen Umfang die Arbeitnehmer des Beklagten in der Produktionshalle Bäckerei- oder Konditoreiwaren hergestellt oder in den Verkaufsfilialen verkauft bzw. im Café serviert haben, sondern welchem Zweck diese Tätigkeiten dienen.

b) Der Zweck des Betriebes des Beklagten wird durch die Herstellung der Bäckerei- und Konditorwaren bestimmt. Der Verkauf der produzierten Waren und der Betrieb des Cafés sind als Nebenbetriebe der Haupttätigkeit des Betriebes des Beklagten zuzuordnen. Es entspricht der langjährigen Üblichkeit im Geschäftsleben, daß Bäcker- oder Konditorbetriebe die von ihnen hergestellten Waren in eigenen Verkaufsgeschäften vertreiben bzw. in angegliederten Cafés anbieten. Dem haben die Tarifvertragsparteien dadurch Rechnung getragen, daß sie – wie in den Tarifverträgen über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse bzw. eines Förderungswerks für das Bäckerhandwerk – angegliederte Betriebe einschließen.

Da die Art der betrieblichen Zweckbestimmung den Betrieb des Beklagten als einen solchen des Bäcker- bzw. Konditorhandwerks ausweist, kann der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für den Einzelhandel keine Anwendung finden. Der Vertrieb der zum Großteil selbst hergestellten Bäckerei- und Konditoreiwaren in den Verkaufsstellen, dem Verkaufsmobil und dem Café stellt nur einen nachgeordneten Nebenzweck des Betriebs des Beklagten dar.

c) Ausgehend von dieser Zwecksetzung hat das Landesarbeitsgericht jedoch zu Unrecht angenommen, daß der Betrieb des Beklagten dem betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse und eines Förderungswerkes für das Bäckerhandwerk unterliegt.

Legt man die Zwecksetzung des Betriebes zugrunde, ist das Landesarbeitsgericht zunächst zutreffenderweise von den in der Produktionshalle beschäftigten Arbeitnehmern und deren Arbeitszeit ausgegangen. Diese prägen mit ihrer Tätigkeit den Zweck des Betriebes als Bäckerei oder Konditorei. Für die tarifliche Zuordnung ist deren arbeitszeitlich überwiegend ausgeführte Tätigkeit maßgebend. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder auch handels- bzw. gewerberechtliche Kriterien kommt es nicht an (BAG Urteil vom 24. August 1994 – 10 AZR 67/94 – AP Nr. 182 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

In der Produktionshalle des Beklagten sind 18 Arbeitnehmer tätig, von denen acht als Bäcker in der Bäckerei ausschließlich mit der Herstellung von Brot und Brötchen, und zehn als Konditoren in den Bereichen „Konditorei warm” (fünf) und „Konditorei kalt” (fünf) beschäftigt sind. Dem Landesarbeitsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es angenommen hat, daß die fünf im Bereich „Konditorei warm” beschäftigten Arbeitnehmer dem Bäckereibereich zugeordnet werden müssen, so daß sich ein arbeitszeitliches Überwiegen dieses Bereichs ergibt.

In der Abteilung „Konditorei warm” werden ganz überwiegend Teilchen, Obst- und Käsekuchen, Blechkuchen und Dauergebäck hergestellt. Diese Tätigkeiten fallen nach § 5 Ziff. 9 und 10 der Bäckerausbildungsverordnung vom 30. März 1983 und nach § 4 Ziff. 10 der Konditorausbildungsverordnung vom 30. März 1983 sowohl in das Ausbildungsberufsbild des Bäckers/der Bäckerin wie auch in das Ausbildungsberufsbild zum Konditor/zur Konditorin. Ist eine Tätigkeit – wie hier das Herstellen von feinen Backwaren aus Blätter-, Mürbe- und Hefeteig – nicht als typische Tätigkeit allein einem bestimmten Handwerk – hier dem Bäckerhandwerk – zuzuordnen, sondern ebenso einem anderen Handwerk – hier dem Konditorhandwerk –, so kann diese Tätigkeit nicht allein deswegen dem Bäckerhandwerk zugeordnet werden, weil der zeitliche Anteil der reinen Tätigkeiten des Bäckerhandwerks größer ist als der zeitliche Anteil der reinen Tätigkeiten des Konditorhandwerks in der Abteilung „Konditorei kalt”. Maßgebend ist in solchen Mischfällen vielmehr zusätzlich darauf abzustellen, ob diese Mischtätigkeiten von Arbeitnehmern des einen oder anderen Handwerks ausgeführt oder doch wenigstens von Fachkräften des einen oder anderen Handwerks beaufsichtigt werden. So hat das Bundesarbeitsgericht die Tätigkeit von Flachdachisolierern, die eine bauliche Leistung, aber auch eine Tätigkeit des Dachdeckerhandwerks sein kann, dann dem Dachdeckerhandwerk zugeordnet, wenn sie in nicht unerheblichem Umfang von gelernten Dachdeckern ausgeführt oder von einem Meister des Dachdeckerhandwerks beaufsichtigt wird und wenn daneben in nicht unerheblichem Umfang Tätigkeiten ausgeführt werden, die allein dem Dachdeckerhandwerk zuzuordnen sind – handwerkstypische Tätigkeiten – (Urteil vom 14. September 1988 – 4 AZR 218/88 –, n.v.; vgl. auch Urteil des Senats vom 23. August 1995 – 10 AZR 105/95 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zur Zuordnung von Glasversiegelungsarbeiten zum Glaserhandwerk).

Im vorliegenden Fall werden die in der Abteilung „Konditorei warm” anfallenden Tätigkeiten ausschließlich von Fachkräften des Konditorhandwerks ausgeführt. Daneben werden in der Abteilung „Konditorei kalt” typische Tätigkeiten des Konditorhandwerks zu 5/18 = rd. 28 % der Gesamtarbeitszeit verrichtet. Damit sind nach dem Gesagten die Arbeiten der Abteilung „Konditorei warm” dem Konditorhandwerk zuzuordnen.

Insgesamt machen dann die dem Konditorhandwerk zuzuordnenden Tätigkeiten in der „Konditorei warm” und „Konditorei kalt” den überwiegenden Anteil der für die Zuordnung maßgebenden Tätigkeit in der Backhalle aus.

Berücksichtigt man zusätzlich, daß der Beklagte ein relativ großes Café betreibt, was eine ebenfalls typische Tätigkeit des Konditorhandwerks ist, so ist der Betrieb des Beklagten insgesamt ein Betrieb dieses Handwerks und unterfällt daher nicht dem betrieblichen Geltungsbereich derjenigen Tarifverträge, auf die die Kläger ihre Beitragsforderung stützen.

Ihre Klage ist daher nicht begründet.

Auf Fragen der Tarifkonkurrenz oder einer Tarifpluralität kommt es nicht an, da die Tarifverträge des Konditorhandwerks mangels Tarifbindung des Beklagten und fehlender Allgemeinverbindlichkeit dieser Tarifverträge auf den Betrieb des Beklagten keine Anwendung finden.

3. Die Kläger haben nach §§ 91, 100 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Unterschriften

Matthes, Hauck, Böck, Hermann, Wolf

 

Fundstellen

Haufe-Index 436578

NZA 1996, 772

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