Entscheidungsstichwort (Thema)

Baugewerbe. Kabelleitungstiefbauarbeiten. Fortführung von BAG Urteil vom 18. Januar 1984, BAGE 45, 11 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau

 

Leitsatz (amtlich)

Die Herstellung von Kabelkanälen aus Betonfertigteilen, in die Signalkabel für die Deutsche Bundesbahn verlegt werden, gehört zu den Kabelleitungstiefbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 23 VTV.

 

Normenkette

TVG § 1 Tarifverträge: Bau; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 23

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 23.07.1993; Aktenzeichen 15 Sa 1691/92)

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 07.10.1992; Aktenzeichen 6 Ca 1478/92)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Juli 1993 – 15 Sa 1691/92 – aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7. Oktober 1992 – 6 Ca 1478/92 – abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt,

  • der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

    • wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten November und Dezember 1991 in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind,
    • wieviele Angestellte insgesamt und wieviele Angestellte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden beträgt, (bis 31. Dezember 1989) bzw. ab 01. Januar 1990 wieviele Angestellte mit Ausnahme derjenigen, die eine geringfügige Beschäftigung i.S.v. § 8 SGB IV ausüben, in den Monaten Juli 1990 bis Dezember 1991 in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttogehaltssummen (ab 01. Januar 1987) und in welcher Höhe Vorruhestands- sowie Zusatzversorgungsbeiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefallen sind,

      und

      für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt sind,

  • an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG folgende Entschädigung zu zahlen:

    zu Nr. 1.a):

    16.800,00 DM

    zu Nr. 1.b):

    6.851,76 DM

    Gesamtbetrag: 

     23.651,76 DM

    sowie

  • der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG 119.758,13 DM zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte im Klagezeitraum einen Baubetrieb im Sinne der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterhalten hat und daher zur Beitragszahlung und Auskunftserteilung an die Klägerin verpflichtet ist.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes und nimmt den Beklagten für den Zeitraum von April 1990 bis Oktober 1991 auf Beitragszahlung und für den Zeitraum von November 1991 bis Dezember 1991 auf Auskunftserteilung hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer sowie für den Zeitraum von Juli 1990 bis Dezember 1991 auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Angestellten in Anspruch. Für den Fall der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung begehrt die ZVK die Zahlung einer Entschädigung.

Der Betrieb des Beklagten wird bei der AOK als Bauunternehmen geführt und bezeichnet sich auch im Firmenstempel als solches. Als Gewerbe ist er mit den Tätigkeiten “Industrie- und Anlagenmontagen (Montagen und Einbau von Betonfertigteilen), Fertigteilmontagen, maschinelle Kabelzieh- und Verlegearbeiten, Kanal- und Rohrverlegung” angemeldet. In einem Prüfbericht des Arbeitsamtes vom 23. Dezember 1991 ist als Tätigkeit des Betriebes angegeben: “Kabelleitungstiefbauarbeiten (maschinelle Kabelzieh- und Verlegearbeiten sowie die damit verbundenen Tiefbauarbeiten) für die Deutsche Bundesbahn”. Der Beklagte ist Mitglied der Tiefbauberufsgenossenschaft.

Im Betrieb des Beklagten werden für die Deutsche Bundesbahn in Bahnhöfen und neben den Gleisen Signalkabel verlegt. Dabei werden die von der Deutschen Bundesbahn zur Verfügung gestellten Fertigbeton-U-Teile (sog. Tröge), die ein Gewicht von ca. 50 bis 200 Kilo haben, neben dem Gleiskörper verlegt, in dem sie ohne Verwendung von Bindemitteln zusammengesetzt werden. Die Tröge stehen zum Teil frei auf dem Erdboden, zum Teil sind sie mehr oder weniger tief in den Schotter des Gleiskörpers eingebettet. Anschließend werden die Kabel eingelegt und die Tröge mit einem Betondeckel, auf den keine Erde mehr aufgebracht wird, verschlossen.

Die ZVK hat geltend gemacht, nach einem Bericht der Handwerkskammer Rheinhessen vom 30. Juli 1992 würden Kabelgräben mit einer maximalen Tiefe von ca. 60 cm im Erdreich ausgehoben und die Tröge in den Graben eingesetzt.

Die ZVK ist der Ansicht, der Betrieb des Beklagten unterfalle dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Der Betrieb führe Kabelleitungstiefbauarbeiten bzw. Fertigbauarbeiten aus, jedenfalls erbringe er bauliche Leistungen i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV.

Zum betrieblichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten VTV heißt es in der im Klagezeitraum geltenden Fassung:

“§ 1

Geltungsbereich

(2) Betrieblicher Geltungsbereich

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

  • Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
  • Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
  • …”

Die ZVK hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

  • ihr auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

    • wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten November und Dezember 1991 in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind,
    • wieviele Angestellte insgesamt und wieviele Angestellte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden beträgt, (bis 31.12.1989) bzw. ab 01.01.1990 wieviele Angestellte insgesamt mit Ausnahme derjenigen, die eine geringfügige Beschäftigung i.S.v. § 8 SGB IV ausüben, in den Monaten Juli 1990 bis Dezember 1991 in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttogehaltssummen (ab 01.01.1987) und in welcher Höhe Vorruhestands- sowie Zusatzversorgungsbeiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefallen sind,
  • und
  • für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an sie folgende Entschädigung zu zahlen:

    zu Nr. 1.a):

    16.800,00 DM

    zu Nr. 1.b):

    6.851,76 DM

    Gesamtbetrag: 

     23.651,76 DM

  • sowie
  • ihr 119.758,13 DM zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, sein Betrieb werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV nicht erfaßt, da die betriebliche Tätigkeit nicht dem Kabelleitungstiefbau zuzurechnen sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der ZVK zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die ZVK ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte ist nach Maßgabe des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) zur Auskunftserteilung und Beitragszahlung verpflichtet, da sein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt wird.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Betrieb des Beklagten werde nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt. Der Betrieb führe keine Kabelleitungstiefbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 23 VTV aus. Die Verlegung der Tröge sei nicht dem Tiefbau im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs zuzurechnen. Sie gehöre nicht zum Eisenbahnbau. Außerdem handele es sich um ein Bauwerk, dessen Hauptbestandteile nicht zu ebener Erde, in oder unter der Erde, sondern über der Erdoberfläche lägen. Dabei sei als Erdoberfläche nicht die Schotterschicht des Bahnkörpers, sondern der darunterliegende Erdboden anzusehen.

Da die Tätigkeit deshalb nicht den speziellen Anforderungen des Tätigkeitsbeispiels des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 23 VTV entspreche, könne sie auch nicht den Tätigkeitsbeispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 12 (Fertigbauarbeiten) VTV bzw. den baulichen Leistungen i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV zugeordnet werden.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden. Die betriebliche Tätigkeit gehört zu den Kabelleitungstiefbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 23 VTV.

1. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus, wonach Betriebe als Ganzes unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallen, wenn in ihnen arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die in Abschn. V des § 1 Abs. 2 VTV genannt sind. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es nicht (vgl. BAGE 56, 227, 230 = AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, m.w.N.).

2. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts besteht die betriebliche Tätigkeit allein darin, für die Deutsche Bundesbahn neben den Gleisen Fertigbeton-U-Teile zu verlegen, die zum Teil frei auf dem Erdboden stehen und zum Teil mehr oder weniger tief in den Schotter des Bahnkörpers eingebettet sind. In diese zusammengesetzten Tröge werden dann Signalkabel eingelegt und die Tröge anschließend mit einer Betonplatte abgedeckt.

3. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um Kabelleitungstiefbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 23 VTV.

a) Tiefbau ist nach allgemeinem Sprachgebrauch, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, ein Zweig der Bautechnik, der das Errichten von Bauwerken zu ebener Erde sowie in und unter der Erde umfaßt (Brockhaus-Wahrig; Hartmut Koch, Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes, Rz 125), wozu insbesondere die Arbeiten des Straßen-, Eisenbahn-, des Erd- und Grundbaus, des Wasserbaus und der Abwässerbeseitigung rechnen (Brockhaus-Enzyklopädie).

Kabelleitungstiefbauarbeiten sind demgemäß Tiefbauarbeiten, wie das Ausheben und Wiederverfüllen von Gräben, die der unterirdischen Verlegung von Kabeln dienen, während allein die Verlegung der Kabel nicht dazu rechnet (vgl. BAG Urteil vom 18. Januar 1984 BAGE 45, 11 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

b) Den Kabelleitungstiefbauarbeiten im tariflichen Sinne ist aber nicht nur die herkömmliche Verlegung von Kabeln in Gräben, die im Erdreich ausgehoben werden, zuzuordnen, sondern auch die betriebliche Tätigkeit des Beklagten.

Die Kabel werden vom Betrieb des Beklagten in dem aus Betonfertigteilen hergestellten Kabelkanal verlegt. Die Herstellung des Kabelkanals, der dem Schutz der Kabel, ihrer leichteren Zugänglichkeit im Falle einer Störung und einer rationelleren möglichen Erweiterung der Signalanlagen dient, ist den Tiefbauarbeiten i.S. des allgemeinen Sprachgebrauchs zuzurechnen.

Bei dem Kabelkanal handelt es sich um ein Bauwerk i.S. der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, da der Kabelkanal eine aufgrund seiner eigenen Schwere auf dem Erdboden ruhende, aus Bauteilen (Betonfertigteilen) und mit baulichem Gerät (Kran) hergestellte Anlage ist (vgl. BAG Urteil vom 18. Januar 1984, BAGE 45, 11, 20 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Dieses Bauwerk wird , entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, zu ebener Erde und in der Erde errichtet. Es ist deshalb dem Tiefbau zuzurechnen.

Zur Verlegung der Betonfertigteile, die ohne Bindemittel ineinandergesetzt werden, gehört zunächst die Nivellierung der Auflagefläche. Ohne eine solche ist ein fachgerechtes Ineinandersetzen der Tröge nicht möglich. Dies gilt gleichermaßen für den Fall, daß die Tröge nach den von der ZVK angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts “frei auf dem Erdboden” stehen, als auch für die Fälle, in denen sie mehr oder weniger in den Schotter eingebettet sind. Damit erfordert die Verlegung der Kabelkanäle stets eine Bearbeitung des Bodens, wozu auch die Schotterschicht des Bahnkörpers rechnet. Selbst wenn der Kabelkanal aus der Schotterschicht in voller Höhe von ca. 50 cm herausragt, wird er damit nicht zu einem Bauwerk, das, wie das Landesarbeitsgericht meint, nach herkömmlichem Verständnis dem Hochbau zuzurechnen ist. Dies gilt erst recht, soweit der Kabelkanal in die vorgegebene Schotterschicht eingebettet ist.

4. Die Zuordnung der betrieblichen Tätigkeit des Beklagten zum Kabelleitungstiefbau wird zudem bestätigt durch die Feststellung im Prüfbericht des Arbeitsamtes vom 23. Dezember 1991, die Feststellungen der Handwerkskammer Rheinhessen im Bericht vom 30. Juli 1992 und der Mitgliedschaft des Beklagten in der Tiefbauberufsgenossenschaft.

5. Damit kann dahinstehen, ob die betriebliche Tätigkeit des Beklagten auch dem Eisenbahnbau als speziellem Tiefbau zuzurechnen ist oder nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV als bauliche Leistung vom betrieblichen Geltungsbereich erfaßt wird.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Matthes, Dr. Freitag, Hauck, Schömburg, Tirre

 

Fundstellen

Haufe-Index 856706

BB 1994, 2499

NZA 1995, 594

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