Entscheidungsstichwort (Thema)

Flachdachabdichtungen als Baugewerbe

 

Orientierungssatz

Flachdachabdichtungen als Baugewerbe oder Dachdeckerhandwerk; Geltungsbereich des Tarifverfahrens über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe in der Fassung vom 17.12.1985.

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 24.11.1987; Aktenzeichen 5 Sa 712/87)

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 26.02.1987; Aktenzeichen 4 Ca 4129/86)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte auf Auskunftserteilung für die Monate April bis November 1986 in Anspruch. Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit auf der Beklagtenseite beigetreten.

Die Beklagte gründete im Juli 1984 mit dem Dachdeckermeister Wilhelm K eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in die Handwerksrolle als Dachdeckerbetrieb eingetragen wurde. Im Dezember 1985 verstarb der Mitgesellschafter K. Bis zum November 1986 war die Suche der Beklagten nach einem Nachfolger erfolglos.

Von den fünf Arbeitnehmern im Betrieb der Beklagten wurden überwiegend Flachdachabdichtungen vorgenommen, wobei alle funktionsbedingten Schichten des Flachdachs einschließlich aller An- und Abschlüsse ausgeführt wurden.

Im einzelnen hat die Klägerin mit der Klage von der Beklagten für den vorgenannten Zeitraum Auskunft über die Zahl der bei der Beklagten beschäftigten arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die Höhe der Bruttolohnsumme und die entsprechende Höhe der Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft verlangt und sie für den Fall der Nichterfüllung auf Zahlung einer Entschädigung nach § 61 Abs. 2 ArbGG in Anspruch genommen. Dazu hat die Klägerin vorgetragen, mit ihrer weit überwiegenden Arbeitszeit seien im Anspruchszeitraum die Arbeitnehmer der Beklagten mit baugewerblichen Tätigkeiten beschäftigt worden. Flachdachabdichtungsarbeiten seien als Abdichtungs- und Isolierarbeiten Aufgaben der Klebeabdichter und damit solche des Baugewerbes. Ein Betrieb, der derartige Arbeiten ausführe, könne nur dann dem Dachdeckerhandwerk zugeordnet werden, wenn er auch Arbeiten ausführe, die ausschließlich dem Dachdeckerhandwerk vorbehalten seien und entsprechend Dachdecker beschäftige. Daran fehle es, da die Beklagte außer der Flachdachabdichtung keine anderen Arbeiten ausführe und im Anspruchszeitraum keinen Dachdeckermeister mehr beschäftigt habe.

Das Arbeitsgericht hat durch Versäumnisurteil vom 3. November 1986 der Klage für den Zeitraum von April bis Juli 1986 stattgegeben. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte Einspruch eingelegt.

Demgemäß hat die Klägerin beantragt,

1. das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden

vom 3. November 1986 aufrechtzuerhalten,

2. die Beklagte zu verurteilen,

der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft

darüber zu erteilen,

wieviel Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften

der Reichsversicherungsordnung über die Rentenver-

sicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige

Tätigkeit ausübten, in den Monaten August, September,

Oktober, November 1986 in dem Betrieb der Beklagten

beschäftigt wurden,

sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Brutto-

lohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die

Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in

den genannten Monaten angefallen sind,

3. für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftser-

teilung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach

Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an die Klägerin

eine Entschädigung in Höhe von 8.4OO,-- DM zu zahlen.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben beantragt,

das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden

vom 3. November 1986 aufzuheben und die Klage in

vollem Umfang abzuweisen.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben die Auffassung vertreten, daß der Betrieb als Betrieb des Dachdeckerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrenstarifvertrages ausgenommen sei. Flachdachabdichtungen seien Arbeiten, die ausschließlich dem Dachdeckerhandwerk zuzuordnen seien. Der Betrieb sei außerdem bis Dezember 1985 vom Dachdeckermeister K geleitet worden. Im Anspruchszeitraum sei nur trotz entsprechender Bemühungen noch kein Nachfolger gefunden worden. Die Mitarbeiter seien jedoch zuvor in den Methoden des Dachdeckerhandwerks unterwiesen worden, nach denen sie auch weiterhin gearbeitet hätten. Außerdem sei auch der Mitarbeiter G, der erst im November 1986 aus dem Betrieb ausgeschieden sei, Dachdeckermeister.

Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren mit der Maßgabe weiter, daß die Entschädigungssumme um 20 v. H. ermäßigt wird und die Frist zur Auskunftserteilung einen Monat beträgt. Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Mit der von ihm gegebenen Begründung konnte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht abweisen.

Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren § 13 Abs. 1 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe i. d. F. vom 17. Dezember 1985 (Verfahrens-TV) ist. Damit kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob im Anspruchszeitraum im Betrieb der Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV erfaßte Tätigkeiten verrichtet worden sind, wobei auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen ist (BAG Urteile vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und - 4 AZR 317/87 - AP Nr. 87 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Weiter ist davon auszugehen, daß unter den betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV diejenigen Betriebe fallen, in denen überwiegend im Abschnitt V von § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV konkret genannte Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, ohne daß dann noch die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III der vorgenannten Tarifnorm zu prüfen sind (BAG Urteile vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 240/86 - AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, im Anschluß an BAGE 45, 11, 17 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Solche Tätigkeiten werden im Betrieb der Beklagten ausgeführt. Von den Arbeitnehmern der Beklagten werden überwiegend Flachdachabdichtungen vorgenommen, wobei alle funktionsbedingten Schichten des Flachdaches sowie die erforderlichen An- und Abschlüsse hergestellt werden. Diese Tätigkeit rechnet zu den "Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit" i. S. des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 1 Verfahrens-TV (BAG Urteil vom 6. Mai 1987 - 4 AZR 664/86 -, n. v.).

Der Betrieb der Beklagten ist allerdings vom betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV ausgenommen, wenn es sich um einen Betrieb des Dachdeckerhandwerks handelt (§ 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 2 Verfahrens-TV).

Hinsichtlich der Zuordnung von Betrieben, die Flachdachabdichtungsarbeiten ausführen, zu den Betrieben des Baugewerbes oder zu denen des Dachdeckerhandwerks hat der Senat im Anschluß an die Urteile vom 6. Mai 1987 - 4 AZR 664/86 - (n. v.) und vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - (AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) im Urteil vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 - (zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) Rechtsgrundsätze entwickelt, die auch vorliegend anzuwenden sind. Diese Rechtsgrundsätze sind sowohl der Klägerin als auch der Nebenintervenientin, die Beteiligte in den genannten Rechtsstreitigkeiten waren, bekannt. Zusammenfassend ergibt sich danach, daß Flachdachabdichtungsarbeiten sowohl von Dachdeckern als auch von Klebeabdichtern, deren Tätigkeit dem Baugewerbe zuzurechnen ist, vorgenommen werden. Für die Zuordnung von Betrieben, die derartige Arbeiten ausführen, zu den Betrieben des Dachdeckerhandwerks hat der Senat darauf abgestellt, ob der Betrieb neben Flachdachabdichtungen in nicht unerheblichem Umfange Arbeiten ausführt, die ausschließlich dem Dachdeckerhandwerk vorbehalten sind (wie insbesondere die Eindeckung und Reparatur herkömmlicher Steildächer) oder ob die Flachdachabdichtungsarbeiten in nicht unerheblichem Umfang von gelernten Dachdeckern ausgeführt werden oder eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann des Dachdeckerhandwerks (Dachdeckermeister) besteht. Hinsichtlich der Beschäftigung gelernter Dachdecker ist nach der Senatsrechtsprechung nicht erforderlich, daß diese die Gesellenprüfung im Dachdeckerhandwerk abgelegt haben. Ausreichend ist vielmehr, wenn sie von einem Dachdeckermeister als Dachdecker angelernt wurden, wobei allerdings, wie die Klägerin mit Recht hervorhebt, das Anlernen zu einem bestimmten Klebeverfahren nicht ausreicht. Soweit es darauf ankommt, ob die Arbeiten von einem Fachmann des Dachdeckerhandwerks (Dachdeckermeister) beaufsichtigt wurden, ist entscheidend, daß es sich um eine unmittelbare Aufsicht am Arbeitsplatz und nicht nur um eine allgemeine Weisungsbefugnis bzw. eine lediglich geschäftlich-wirtschaftliche Aufsichtsfunktion handelt.

Diese Rechtsprechung des Senats konnte das Landesarbeitsgericht, das allein an das Urteil des Senats vom 6. Mai 1987 - 4 AZR 664/86 - anknüpft, im angefochtenen Urteil noch nicht in vollem Umfange berücksichtigen, so daß das angefochtene Urteil aus diesem Grunde aufzuheben ist. Das Landesarbeitsgerichts nimmt insbesondere zu Unrecht an, daß zur Tätigkeit des Klebeabdichters nur die Aufklebung der obersten Schicht einer Flachdachisolierung und überwiegend die Reparatur von Flachdächern, nicht aber die vollständige Errichtung von Flachdächern gehört. Dafür findet sich im berufskundlichen Schrifttum kein Anhaltspunkt. Auch der Klebeabdichter verklebt notwendigerweise mehrere Schichten und verlegt Dämmschichten, wenn er ein Flachdach isoliert. Ihm obliegt auch die Herstellung sämtlicher An- und Abschlüsse (Blätter für Berufskunde 1-II C 110, S. 2 und 5). Zu dem Tätigkeitsbereich des Klebeabdichters gehören sowohl Neubauten als auch die Unterhaltung und Sanierung von Abdichtungen des Altbaubestandes (Blätter für Berufskunde, aaO, S. 7). Daraus folgt, daß die Flachdachabdichtung mit der Herstellung aller funktionsbedingten Schichten einschließlich der An- und Abschlüsse sowohl in den Tätigkeitsbereich von Dachdeckern als auch in denjenigen der Klebeabdichter fällt. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Nebenintervenientin ergeben sich aus den tariflichen Bestimmungen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß Klebeabdichtungsarbeiten nur solche sind, die von Industriebetrieben vorgenommen werden. Deshalb ist die handwerkliche Ausführung nicht stets dem Dachdeckerhandwerk zuzuordnen. Damit kommt es für die Zuordnung des Betriebes der Beklagten zu den Betrieben des Dachdeckerhandwerks auf die vom Senat entwickelten Rechtsgrundsätze an.

Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen allerdings nicht möglich, so daß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Beklagte führt keine Arbeiten aus, die - wie die Eindeckung und Reparatur herkömmlicher Steildächer - ausschließlich dem Dachdeckerhandwerk vorbehalten sind. Demgemäß kommt es darauf an, ob die Beklagte in nicht unerheblichem Umfange gelernte Dachdecker beschäftigt oder die Arbeitnehmer unmittelbar am Arbeitsplatz durch einen Fachmann des Dachdeckerhandwerks (Dachdeckermeister) beaufsichtigt wurden. Dies wird das Landesarbeitsgericht ggf. nach weiterem Sachvortrag der Parteien aufzuklären haben.

Soweit die Beklagte behauptet, daß dem Dachdeckermeister und Mitgesellschafter K bis zu seinem Tode im Dezember 1985 die verantwortliche technische Leitung des Betriebes übertragen worden sei und dieser Sachvortrag dahingehend aufgefaßt werden könnte, daß ihm auch die unmittelbare Aufsicht der beschäftigten Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oblag, reicht dieser Sachvortrag allein noch nicht aus, um den Schluß zuzulassen, daß der Betrieb der Beklagten auch im Anspruchszeitraum von April bis November 1986 als Betrieb des Dachdeckerhandwerks angesehen werden könnte. Zwar kann der vorübergehende Wegfall der Beaufsichtigung der Arbeitnehmer durch einen Dachdeckermeister nicht dazu führen, daß ein Betrieb für den begrenzten Zeitraum, in dem ein Nachfolger gesucht wird, in den betrieblichen Geltungsbereich der Bautarife fällt und bei erneuter Beschäftigung eines Dachdeckermeisters wieder ausscheidet. Der Senat hat vielmehr auch bei unterschiedlicher betrieblicher Tätigkeit auf den Zeitraum eines Kalenderjahres abgestellt (BAG Urteil vom 22. April 1987 - 4 AZR 496/86 - AP Nr. 82 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Dem entspricht auch die Wertung der Handwerksordnung (§ 4 HandwO), soweit sie die Fortführung des Handwerksbetriebes nach dem Tode des selbständigen Handwerkers für die Dauer eines Jahres zuläßt. Werden die Arbeiten im Betrieb jedoch für längere Zeit, trotz des Bemühens, einen Fachmann des Dachdeckerhandwerks zu gewinnen, ohne die entsprechende Aufsicht ausgeführt, so kann dies den Schluß begründen, daß der Einsatz entsprechender handwerklicher Fähigkeiten als entbehrlich angesehen wird. In diesem Falle kann der Betrieb unter dem Gesichtspunkt der Beaufsichtigung der Arbeiten durch einen Dachdeckermeister nicht mehr dem Dachdeckerhandwerk zugeordnet werden.

Die Beklagte hat allerdings behauptet, daß der Dachdeckermeister K ihren Arbeitnehmern Fähigkeiten und Kenntnisse im Dachdeckerhandwerk vermittelt habe, die von diesen auch nach seinem Tode weiterhin angewendet worden seien. Darin liegt der Sachvortrag der Beklagten, daß die betreffenden Arbeitnehmer als Dachdecker angelernt worden seien. Dies würde nach der Senatsrechtsprechung ausreichen, um den Betrieb dem Dachdeckerhandwerk zuzuordnen, da die Arbeiten dann nicht nur in nicht unerheblichem Umfange, sondern ausschließlich von angelernten Dachdeckern ausgeführt worden wären. Da die Klägerin den Sachvortrag der Beklagten mit der Behauptung bestritten hat, daß die Arbeitnehmer der Beklagten Isolierer seien, denen weder Kenntnisse und Fertigkeiten im Dachdeckerhandwerk vermittelt worden seien und die auch vom Dachdeckermeister K weder ein- noch angewiesen worden seien, wird das Landesarbeitsgericht über diese Frage gegebenenfalls Beweis zu erheben haben.

Die Beklagte hat ferner vorgetragen, daß der Arbeitnehmer G, der im November 1986 aus dem Betrieb ausgeschieden sei, Dachdeckermeister sei. Dies ist von der Klägerin bestritten worden. Diese Tatsache könnte bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung in zweifacher Hinsicht Bedeutung gewinnen. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erklärt, daß der Arbeitnehmer G nicht Betriebsleiter gewesen sei; darauf kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Beklagte ihm im Anspruchszeitraum die Beaufsichtigung der Arbeitnehmer unmittelbar am Arbeitsplatz übertragen hatte. Insoweit könnte sich die Beklagte, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht die entsprechende Senatsrechtsprechung nicht kennen konnte, zu weiterem Sachvortrag veranlaßt sehen.

Selbst wenn sich herausstellen sollte, daß der Arbeitnehmer zwar Dachdeckermeister ist, er aber keine Aufsichtsfunktionen hatte, könnte dies den Schluß zulassen, daß der Betrieb der Beklagten dem Dachdeckerhandwerk zuzuordnen ist. Der Senat hat nämlich hinsichtlich der hier streitigen Zuordnung zum Dachdeckerhandwerk ausreichen lassen, wenn der Betrieb in nicht unerheblichem Umfange gelernte Dachdecker beschäftigt. Dies liegt im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz, der im allgemeinen dann nicht verletzt ist, wenn zumindest 20 v. H. der Arbeiten von gelernten Dachdeckern ausgeführt werden (BAG Urteil vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 317/87 - AP Nr. 87 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Beschäftigte die Beklagte mithin mit dem Arbeitnehmer G als einem von fünf Arbeitnehmern einen Dachdeckermeister, so könnte dies für die Zuordnung des Betriebes zum Dachdeckerhandwerk im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Tatsacheninstanz ausreichend sein.

Das Landesarbeitsgericht wird auch über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten mit zu entscheiden haben.

Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Freitag

Schaible H. Hauk

 

Fundstellen

Dokument-Index HI439062

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