Entscheidungsstichwort (Thema)

Fassadenbau und Flachdachisolierung als Baugewerbe

 

Orientierungssatz

1. Nach § 1 Nr 2 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Lohnausgleich, die Zusatzversorgung und den Beitragseinzug für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 17.12.1983 in der Fassung vom 16.12.1983 erstreckt sich dessen Geltungsbereich auf "alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilung des Dachdeckerhandwerks.

2. Für die Ausnahme, daß Fassadenverkleidungen nach den Methoden des Dachdeckerhandwerks ausgeführt werden, ist vielmehr erforderlich, daß eine im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft nicht unerheblich Zahl von gelernten Dachdeckern beschäftigt ist.

3. Flachdachisolierungen gehören zum Berufsbild des Klebedichters, der dem Baugewerbe zuzuordnen ist.

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 04.08.1986; Aktenzeichen 14/5 Sa 1470/85)

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 24.09.1985; Aktenzeichen 2 Ca 4854/84)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die tariflich vorgesehene Einzugsstelle der Beiträge für Lohnausgleich, Zusatzversorgung und Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk und begehrt vom beklagten Arbeitgeber nach dem Verfahrenstarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk Auskunft über die Bruttolöhne der in den Monaten Juni bis September 1984 beim Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer und über die in dieser Zeit fällig gewordenen Gesamtbeiträge für Lohnausgleich, Zusatzversorgung und Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk. Der Beklagte, der an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes - Nebenintervenientin - Beiträge abführt, beschäftigt etwa 110 gewerbliche Arbeitnehmer, die in Kolonnen arbeiten und überwiegend Fassadenverkleidungen sowie in geringerem Umfang Flachdachisolierungen erstellen. In die Handwerksrolle war der Beklagte im Klagezeitraum mit dem Dachdeckerhandwerk und dem Zimmererhandwerk eingetragen. Die Eintragung für das Zimmererhandwerk wurde am 22. Oktober 1984 auf Antrag des Beklagten gelöscht. Im Handelsregister des Amtsgerichts B ist der Beklagte mit der Firma "Z Isolier-Technik Inh. R Z " eingetragen und firmiert im Geschäftsverkehr mit "F ".

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte unterhalte einen Betrieb des Dachdeckerhandwerks und werde deshalb vom Geltungsbereich des Verfahrens-TV Dachdeckerhandwerk erfaßt. Die betriebliche Tätigkeit habe sich verändert. Dabei seien die Isolierarbeiten an Flachdach und Fassade zurückgegangen, und es überwiege der Fassadenbau mit vorgehängten Fassaden, wobei überwiegend kleinflächige Platten auf einer Unterkonstruktion schuppenförmig überlappend und damit in dachdeckertypischer Arbeitsweise angebracht werden. Die Klägerin verkenne dabei nicht, daß Fassadenverkleidungen von verschiedenen Handwerkszweigen hergestellt werden könnten. Allein das Dachdeckerhandwerk erstrecke sich aber nach Berufsbild, beruflicher Tradition und der Üblichkeit im Arbeits- und Wirtschaftsleben sowohl auf Flachdachabdichtung als auch auf Fassadenverkleidung. Im Betrieb des Beklagten werde dabei nach den Arbeitsmethoden und -techniken des Dachdeckerhandwerks vorgegangen, was sich daraus ergebe, daß der Beklagte einen Dachdeckermeister als technischen Leiter beschäftige. Dem stehe nicht entgegen, daß sich der Beklagte überwiegend angelernter Kräfte bediene, was in Handwerksbetrieben heute allgemein üblich sei. Mit der seit September 1979 bestehenden Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Dachdeckerhandwerk, nur kurzfristig erweitert um die Eintragung mit dem Zimmererhandwerk, gehe der Beklagte auch selbst davon aus, daß er seinen Betrieb entsprechend dem in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Dachdeckerhandwerk handwerksmäßig betreibe. Dabei sei entscheidend, daß die betriebliche Tätigkeit in der für einen Handwerksbetrieb typischen Weise mit der Hand nach den Methoden des Dachdeckerhandwerks an jeweils feststehenden Bauwerken erfolge, wobei selbstverständlich auch ein Betrieb des Dachdeckerhandwerks nur zugelassene Bauelemente verwende und die bautechnischen Anforderungen an die Standsicherheit beachten könne.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. für die Monate Januar bis September

1984 jeweils auf einem Formblatt der

Klägerin eine Meldung einzureichen,

aus der zu entnehmen sind:

a) die Bruttolöhne für jeden einzelnen

seiner Arbeitnehmer, der eine

nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung

für die Rentenversicherung

der Arbeiter (RVO)

versicherungspflichtige Tätigkeit

ausübte,

b) die Gesamtbeträge der für die genannten

Monate fällig gewordenen

Beiträge für Lohnausgleich, Zusatzversorgung

und Berufsbildung im

Dachdeckerhandwerk,

2. für den Fall, daß der Beklagte den Verpflichtungen

zu 1) nicht binnen einer

Frist von zwei Wochen nach Zustellung

des Urteils nachkommt, an die Klägerin

eine Entschädigung in folgender Höhe zu

zahlen:

158.400,-- DM.

Der Beklagte und die Nebenintervenientin haben Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen, im Betrieb des Beklagten würden Fassadenbauarbeiten sowie Isolier- und Klebeabdichtungen ausgeführt, die unter den Geltungsbereich der Bautarife fielen. Die Anbringung großflächiger Platten auf Stoß entspreche nicht der Arbeitsweise der Dachdecker. Soweit auf einzelnen Baustellen auch Dachdeckerarbeiten anfielen, würden diese von der Firma G GmbH als Subunternehmerin ausgeführt. Die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Dachdeckerhandwerk sei nur erfolgt, weil der Betrieb mit Isolier- und Klebeabdichtungsarbeiten nicht eingetragen werden könne. Im übrigen liege ein typisch mittelständischer Bauindustrie- und kein Handwerksbetrieb vor, was sich schon aus der Größe des Betriebs und der Art der ausgeführten Arbeiten ergebe. Fassadenverkleidungen bei einer Gebäudehöhe von über 8 m bedürften wegen der besonderen bauamtlichen Auflagen einer ingenieurmäßigen Planung und besonderen Überwachung, wozu ein Handwerksbetrieb normalerweise nicht in der Lage sei. Darüber hinaus bringe ein Wechsel der Sozialkassen nach fast 15-jähriger Zugehörigkeit zur Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes ganz erhebliche Nachteile für die Belegschaft und den Betrieb mit sich.

Das Arbeitsgericht hat nach einer Beweisaufnahme dem Klageantrag zu 1 in vollem Umfang stattgegeben und hinsichtlich des Klageantrags zu 2 auf die begehrte Entschädigungssumme einen Abschlag in Höhe von 30 % vorgenommen und die Frist zur Auskunftserteilung auf einen Monat nach Zustellung des Urteils erstreckt.

Dagegen haben der Beklagte und die Nebenintervenientin Berufung eingelegt. Nach einer weiteren Beweisaufnahme hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin die begehrten Auskünfte nach dem Verfahrenstarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk zu erteilen. Denn der Betrieb des Beklagten ist dem Baugewerbe zuzuordnen und wird damit vom Geltungsbereich des Verfahrenstarifvertrags für das Dachdeckerhandwerk nicht erfaßt.

Im Klagezeitraum (Januar bis September 1984) galt für Betriebe des Dachdeckerhandwerks der Tarifvertrag über das Verfahren für den Lohnausgleich, die Zusatzversorgung und den Beitragseinzug für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 17. Dezember 1980 in der Fassung vom 16. Dezember 1983 (Verfahrens- TV). Dieser Verfahrens-TV fand kraft Allgemeinverbindlichkeit für die von ihm erfaßten Arbeitgeber mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 5 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Nach § 7 Nr. 3 Verfahrens-TV haben die von dem Tarifvertrag erfaßten Arbeitgeber die von der Klägerin mit der Klage begehrten Auskünfte zu erteilen. Der Beklagte ist jedoch hierzu nicht verpflichtet, da sein Betrieb nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV erfaßt wird.

Nach § 1 Nr. 2 Verfahrens-TV erstreckt sich dessen betrieblicher Geltungsbereich auf "alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks". Was unter "Dachdeckerhandwerk" zu verstehen ist, haben die Tarifvertragsparteien des Verfahrens-TV nicht näher bestimmt. Deshalb ist davon auszugehen, daß sie diesen Begriff in der Bedeutung verstehen, die dem Herkommen und der Üblichkeit entspricht. Danach kommt es darauf an, ob in dem jeweiligen Betrieb Arbeitnehmer überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die nach dem Berufsbild, der beruflichen Tradition, dem Berufsrecht und insbesondere nach der Üblichkeit im Arbeits- und Wirtschaftsleben sowie nach den angewandten Arbeitsmethoden dem Dachdeckergewerbe zugehören (BAG Urteil vom 3. Dezember 1986 - 4 AZR 466/86 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; BAG Urteil vom 21. Januar 1981 - 4 AZR 856/78 -, AP Nr. 33 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Diese Voraussetzungen erfüllt der Betrieb des Beklagten nicht.

Nach den von der Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht angegriffenen und daher den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 561 Abs. 2 ZPO) führt der Beklagte mit 80 v.H. seiner betrieblichen Tätigkeit Fassadenverkleidungsarbeiten aus. Hierbei werden überwiegend großformatige Platten aus Keramik zumeist auf einer Metallunterkonstruktion auf Stoß befestigt. Zu einem geringeren Teil werden kleinere Platten überlappend angebracht. Diese Fassadenverkleidungsarbeiten gehören zwar auch zum Berufsbild des Dachdeckerhandwerks, aber ebenso zum Berufsbild des Zimmerers, des Trockenbaumonteurs und gegebenenfalls des Isolierers (BAG Urteil vom 3. Dezember 1986 - 4 AZR 466/86 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Darüber hinaus gehören die Herstellung vorgehängter Fassaden aus vorgefertigten Bauplatten, insbesondere Asbestzementplatten und Kunststoffplatten, auch zum Berufsbild des Stukkateurs (§ 1 Abs. 1 Ziff. 6 der Verordnung über das Berufsbild im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Stukkateurhandwerk vom 24. Februar 1976 - BGBl. I, S. 390), die Herstellung von Fassaden aus Bauplatten und Fassadenelementen zum Berufsbild des Maurers (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 der entsprechenden Verordnung für das Maurerhandwerk vom 1. März 1979 - BGBl. I, S. 257) und die Eindeckung von Wandflächen mit Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen zum Berufsbild des Klempners (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 der entsprechenden Verordnung für das Klempnerhandwerk vom 28. August 1974 - BGBl. I, S. 2133). Betriebe, in denen überwiegend Zimmererarbeiten, Trockenbauarbeiten, Isolierarbeiten, Stukkateurarbeiten, Maurerarbeiten und Klempnerarbeiten ausgeführt werden, werden vom Geltungsbereich des Verfahrens-TV für das Dachdeckerhandwerk nicht erfaßt. Nach dem Berufsbild kann daher nicht beurteilt werden, ob die Fassadenverkleidungsarbeiten des Beklagten vorliegend dem Dachdeckerhandwerk oder einem anderen angeführten Berufszweig zuzuordnen sind.

Auch das Berufsrecht und die Üblichkeit im Arbeits- und Wirtschaftsleben erlauben keine eindeutige Zuordnung des Betriebs des Beklagten zum Dachdeckerhandwerk. Im Berufsrecht ist der Fassadenbau nicht einem bestimmten Berufszweig allein zugeordnet. Nach der Üblichkeit im Arbeits- und Wirtschaftsleben werden Fassadenbauarbeiten sowohl von Dachdeckerbetrieben als auch von Betrieben des Zimmererhandwerks, Trockenbaus, Isolierhandwerks, Stukkateurhandwerks, Maurerhandwerks und Klempnerhandwerks ausgeführt.

Auch nach den von dem Beklagten angewandten Arbeitsmethoden läßt sich sein Betrieb nicht eindeutig dem Dachdeckergewerbe zurechnen. Dies kann bei Betrieben des Fassadenbaus nur dann angenommen werden, wenn in dem Betrieb in nicht unerheblichem Umfang gelernte Dachdecker beschäftigt werden oder in nicht unerheblichem Umfang Arbeiten durchgeführt werden, die ausschließlich zum Dachdeckerhandwerk gehören (vgl. BAG Urteil vom 3. Dezember 1986 - 4 AZR 466/86 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Unter den 84 Mitarbeitern des Beklagten waren im Klagezeitraum nur ein gelernter Dachdecker und ein Dachdeckermeister beschäftigt. Der Dachdeckermeister hat außer Betracht zu bleiben, da er auf die Arbeiten auf den Baustellen des Beklagten keinen Einfluß nahm. Er ist - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst eingeräumt hat - bei dem Beklagten offensichtlich nur deshalb beschäftigt, damit dieser die formellen Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Die Tätigkeit von nur einem gelernten Dachdecker unter 84 Mitarbeitern reicht nicht für die Annahme aus, daß die Fassadenverkleidungen des Beklagten mit Methoden des Dachdeckerhandwerks ausgeführt werden. Insoweit bedarf das Senatsurteil vom 3. Dezember 1986 (- 4 AZR 466/86 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) einer Ergänzung. Die Beschäftigung von gelernten Dachdeckern schlechthin genügt bei Fassadenbauarbeiten nicht für die Zuordnung zum Dachdeckerhandwerk. Für die Annahme, daß Fassadenverkleidungen nach den Methoden des Dachdeckerhandwerks ausgeführt werden, ist vielmehr erforderlich, daß eine im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft nicht unerhebliche Zahl von gelernten Dachdeckern beschäftigt ist. Wenn eine nur verhältnismäßig geringe Zahl von Dachdeckern beschäftigt ist, kann zwar davon ausgegangen werden, daß diese Dachdecker und die Gruppe, in der sie tätig sind, nach Methoden des Dachdeckerhandwerks arbeiten. Entscheidend für die Zuordnung ist jedoch die überwiegende Tätigkeit des Betriebs. Für Betriebe des Baugewerbes ist dies ausdrücklich geregelt (§ 1 Abs. 2 Abschnitt II Unterabs. 1 BRTV-Bau). Der Verfahrens-TV für das Dachdeckerhandwerk enthält hierüber zwar keine Bestimmungen. Nach gefestigter Senatsrechtsprechung richtet sich die Zuordnung von Betrieben (Mischbetrieben) zu einer bestimmten Branche aber nach der überwiegenden Tätigkeit der Arbeitnehmer (BAG Urteil vom 11. März 1981 - 4 AZR 1022/78 -, AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Steinmetzgewerbe, mit weiteren Nachweisen). Bei der Beschäftigung von nur einem gelernten Dachdecker kann nicht davon ausgegangen werden, daß mindestens 43 der 84 Mitarbeiter des Beklagten nach Arbeitsmethoden des Dachdeckerhandwerks arbeiten.

Der Beklagte führt auch keine Arbeiten aus, die ausschließlich zum Dachdeckerhandwerk gehören und deshalb die Zuordnung seines Betriebs zum Dachdeckerhandwerk rechtfertigen könnten. Bei den Flachdachisolierungen, die im Betrieb des Beklagten ausgeführt werden, handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine ausschließlich dem Dachdeckerhandwerk zuzuordnende Tätigkeit. Vielmehr gehören Flachdachisolierungen auch zum Berufsbild des Klebeabdichters, der dem Baugewerbe zuzuordnen ist (§ 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 1 BRTV-Bau). Zum Arbeitsgebiet des Klebeabdichters gehört nach dem Berufsbild die Ausführung von Klebeabdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit, nicht drückendes Wasser, drückendes Wasser und Niederschlagswasser (Blätter zur Berufskunde, Bd. 1-II C 110, S. 4 f.). Demgemäß gehören zu seinen Aufgaben auch die Abdichtung von Bauwerken gegen nicht drückendes und Oberflächenwasser und die Abdichtung von Flachdächern (Blätter zur Berufskunde, aaO, S. 1). Die Dachabdichtungen nahmen 1979 schon etwa 70 % der Gesamtarbeit des Klebeabdichters ein (Blätter zur Berufskunde, aaO, S. 2). Hierbei verwendet der Klebeabdichter neben Abdichtungsstoffen eine Vielzahl von Wärmedämmstoffen (Blätter zur Berufskunde, aaO, S. 3). Deshalb trifft die Auffassung der Klägerin nicht zu, daß der Klebeabdichter nach seinem Berufsbild als erstrebenswerte Fertigkeit lediglich einfache Pappdachabdeckungen beherrschen solle.

Soweit sich die Revision darauf beruft, das Berufsbild des Dachdeckerhandwerks sei das einzige, das die im Betrieb des Beklagten nebeneinander ausgeführten Arbeiten an Fassaden und am Dach gemeinsam nenne, kann auch daraus keine Zuordnung zum Dachdeckerhandwerk hergeleitet werden. Denn sowohl der Fassadenbau als auch die Flachdachisolierung werden auch von Berufsbildern des Baugewerbes umfaßt. Deshalb muß auf die angewandten Arbeitsmethoden zurückgegriffen werden.

Auf die Eintragung in der Handwerksrolle kommt es nicht entscheidend an, da diese nur ein Indiz für einen Handwerksbetrieb der betreffenden Fachsparte sein kann (vgl. BAG Urteil vom 18. Januar 1984 - 4 AZR 13/82 -, AP Nr. 59 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau), was in Grenzfällen ausschlaggebend sein kann. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Abgesehen davon war der Betrieb des Beklagten im Klagezeitraum sowohl mit dem Dachdeckerhandwerk als auch mit dem Zimmererhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen.

Für die Zuordnung des Betriebs des Beklagten zum Baugewerbe spricht vorliegend auch die berufliche Tradition des Betriebs des Beklagten. Der Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbands industrieller Bauunternehmen Mittelrhein und führt seit vielen Jahren Beiträge an die Sozialkassen des Baugewerbes ab.

Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob der Betrieb des Beklagten auch deshalb nicht unter den Geltungsbereich des Verfahrens-TV für das Dachdeckerhandwerk fällt, weil es sich um keinen Handwerksbetrieb handelt, wie das Landesarbeitsgericht meint.

Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

Dr. Etzel Matthes Dr. Freitag

Preuße Polcyn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI439571

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