Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Rettungsassistenten. Eingruppierung eines als Einsatzsachbearbeiters in einer Zentralen Leitstelle tätigen Rettungsassistenten nach den Tätigkeitsmerkmalen der allgemeinen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/VKA aufgrund Besitzstandes

 

Leitsatz (amtlich)

  • Die Eingruppierung eines Rettungsassistenten und Brandmeisters in der Tätigkeit eines Einsatzsachbearbeiters in einer Zentralen Leitstelle im Sinne des § 6 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) richtet sich nach den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Rettungssanitäter, Rettungsassistenten) vom 30. September 1992 mit Wirkung ab 1. Oktober 1992.

    Eine Zentrale Leitstelle, die nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch beim Brand- und Katastrophenschutz mitwirkt, fällt unter den Begriff “Rettungsleitstellen” des Änderungstarifvertrages vom 30. September 1992.

  • Der Rettungsassistent, der Einsatzsachbearbeiter in einer Zentralen Leitstelle ist, ist in VergGr. VIb und nach sechsjähriger Bewährung in VergGr. Vc der Vergütungsgruppen für Rettungssanitäter, Rettungsassistenten eingruppiert.
 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a VergGr. Vb, VergGr. Vc, VergGr. VIb, VergGr. VII BAT/VKA (Rettungssanitäter, Rettungsassistenten); Änderungstarifvertrag vom 30. September 1992 (Rettungssanitäter, Rettungsassistenten) § 3 Nrn. 1, 3; Anlage 1a VergGr. Vb Fallgruppen 1a, c, VergGr. Vc Fallgruppen 1a, b BAT/VKA

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 01.07.1994; Aktenzeichen 9 Sa 1478/93)

ArbG Marburg (Urteil vom 10.05.1993; Aktenzeichen 1 Ca 486/92)

 

Tenor

  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 1. Juli 1994 – 9 Sa 1478/93 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers, insbesondere darüber, ob der Kläger gegen den beklagten Landkreis Anspruch auf Vergütung aus Vergütungsgruppe Vb, hilfsweise Vc BAT/VKA hat.

Der Kläger war seit dem 1. Februar 1977 beim DRK-Kreisverband W… -F… als Transportsanitäter an einer “Sanitätsleitstelle” beschäftigt. Seit 1. Januar 1985 ist er Rettungssanitäter und erhielt Vergütung nach Vergütungsgruppe VIb BAT. Seit 1. Juli 1990 ist er Rettungsassistent. Ab 1. Januar 1991 ist der Kläger als angestellter Einsatzsachbearbeiter bei dem beklagten Landkreis in der durch den Beschluß seines Kreisausschusses vom 19. November 1991 aufgrund des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 18. Dezember 1990 (HRDG, GVBl I S. 725) eingerichteten Zentralen Leitstelle in F… beschäftigt. Diese ist eine von zweien für den Bereich des beklagten Landkreises. Im Dezember 1991 bestand der Kläger die Prüfung zum Brandmeister. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet jedenfalls kraft einzelarbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweiligen Fassung Anwendung, und zwar in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung.

Die Zentrale Leitstelle in F… ist ständig besetzt, werktags von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr mit zwei Einsatzsachbearbeitern, in der übrigen mit einem. Die Einsatzsachbearbeiter arbeiten in Wechselschicht. Die Aufgaben der Zentralen Leitstelle ergeben sich aus 4.3 der Grundlagenermittlung der FORPLAN Forschungs- und Planungsgesellschaft für das Rettungswesen m.b.H., Bonn und aus dem Rettungsdienstplan Hessen (Staatsanzeiger 1993 S. 599 ff.). Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Entgegennahme von Notrufen bei Verletzung von Personen, von Anforderungen für qualifizierten Krankentransport und von Alarmmeldungen bei Brandfällen und Katastrophen sowie die Veranlassung und Koordinierung der erforderlichen Maßnahmen (Rundverfügung des Regierungspräsidenten in Kassel vom 18. September 1992). Alle Vorfälle sind in Büchern und Listen zu verzeichnen. Zum Bereich der Zentralen Leitstelle F… gehören drei Rettungswachen, zwei Notarztwagen, zwei Krankentransportwagen und etwa zehn Rettungswagen. Seit dem Inkrafttreten des Hessischen Rettungsdienstgesetzes ist der einfache Krankentransport nicht mehr Teil des Aufgabenbereichs einer Zentralen Leitstelle. Seit Anfang Juli 1992 wird bei dem beklagten Landkreis eine einheitliche Statistik über die Tätigkeit der Leitstellen geführt. Sie wies für den Monat Juli 1992 940 Fahrzeugeinsätze aus, davon 350 bei 226 Notfallereignissen und 590 qualifizierte Krankentransporte, davon 310 auf Anforderungen von Privatpersonen. Im September 1992 waren es 844 Einsätze mit 262 bei 190 Notfalleinsätzen und 582 qualifizierte Krankentransporte, davon 336 auf Veranlassung von Privatleuten. Im Monat November 1992 wurden 915 Einsätze verzeichnet, davon 334 bei 222 Notfällen und 581 qualifizierte Krankentransporte, von denen 343 von Privatleuten veranlaßt wurden. Zum qualifizierten Krankentransport gehören alle Fälle, die der Überwachung oder Begleitung bedürfen, z.B. Brüche, Bänderrisse, Zerrungen, leichte Schlaganfälle, leichte Herzinfarkte und psychische Notzustände. Im ersten Halbjahr 1992 fielen 5.423 Einsätze an, von denen 3.472 Krankentransporte waren, 1.840 Notfälle im Rettungsdienst, 47 Brände und 64 technische Hilfeleistungen.

Der Kläger begehrte mit Schreiben vom 7. Januar 1992 erfolglos Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb BAT/VKA. Der beklagte Landkreis stellte allerdings eine Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc BAT/VKA ab 1. Januar 1997 in Aussicht. Mit der am 18. September 1992 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, ab 1. Juli 1991 nach Vergütungsgruppe Vb BAT/VKA, hilfsweise nach Vergütungsgruppe Vc BAT/VKA vergütet zu werden. Der Kläger hat geleugnet, daß der am 1. Oktober 1992 in Kraft getretene Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT/VKA vom 30. September 1992 (Rettungssanitäter, Rettungsassistenten) auf ihn oder seine Tätigkeiten anwendbar sei. Die in Hessen gebildeten Zentralen Leitstellen seien mit den im Tarifvertrag genannten Rettungsleitstellen nicht gemeint. Er verfüge über viel weitergehende Kenntnisse. Gegebenenfalls müsse ihm die beim Deutschen Roten Kreuz verbrachte Zeit auf die Bewährungszeit angerechnet werden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Erfüllung des Erfordernisses gründlicher und umfassender Fachkenntnisse im Sinne der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a der allgemeinen Vergütungsgruppen folge nicht nur aus seiner Vorerfahrung im Bereich des Deutschen Roten Kreuzes, sondern auch aus der Absolvierung der Brandmeisterprüfung. Die Selbständigkeit ergebe sich daraus, daß er ohne Anleitung, teilweise sogar ohne Rahmenanweisung bei Eingehen von Notrufen eigenständig zu disponieren habe. Eingehende Notrufe und Krankentransportaufträge habe er sachkundig zu behandeln und nach eigener Beurteilung weiterzuleiten. Dazu müsse er die in Betracht kommenden Stellen anrufen und deren Arbeit koordinieren. Das geschehe im Notfall unter Zeitdruck und emotionalem Streß. Brandmeldungen kämen zu 97 % aus dem Laienbereich. Bei Notfallmeldungen und Anforderungen von qualifizierten Krankentransporten sei auch medizinisches Hilfspersonal zum Laienbereich zu zählen. Er habe die Verletzungen oder Schäden zu erkennen, richtig einzuordnen und danach das Erforderliche zu veranlassen. Der beklagte Landkreis habe in der Güteverhandlung unstreitig gestellt, daß der Kläger über gründliche und umfassende Fachkenntnisse verfügen müsse. In 60 % der Fälle müsse er selbständig entscheiden. Der qualifizierte Krankentransport sei in den Fällen der speziellen Klassifizierung wie ein Notfall zu behandeln.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß der beklagte Landkreis verpflichtet ist, ihn mit Wirkung ab 1. Juli 1991 statt nach Vergütungsgruppe VIb nach Vergütungsgruppe Vb zu vergüten nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1991 gestaffelt aus der Nettodifferenz zwischen erstrebter und tatsächlich gezahlter Vergütung,

hilfsweise,

festzustellen, daß der beklagte Landkreis verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung ab 1. Juli 1991 statt nach Vergütungsgruppe VIb nach Vergütungsgruppe Vc BAT zu vergüten nebst 4 % Zinsen gestaffelt nach der Nettodifferenz seit dem 31. Juli 1991.

Der beklagte Landkreis hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Tarifvertrag vom 30. September 1992 finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Mit “Rettungsleitstellen” seien nach dem Willen der Tarifvertragsparteien auch die Zentralen Leitstellen in Hessen gemeint. Die Definition in § 6 HRDG decke sich damit. Der Kläger sei tarifgerecht in Vergütungsgruppe VIb eingruppiert und werde im Jahre 1997 in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2 des Änderungstarifvertrages aufsteigen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung nach den allgemeinen Vergütungsgruppen. Der Kläger verfüge zwar über eine gründliche und vielseitige Ausbildung und erbringe “umfassende und vielseitige Leistungen”. Es lägen aber nicht zur Hälfte selbständige Leistungen vor. Diese seien nur bei Brandalarmen und Notfalleinsätzen gegeben. Durch den Wegfall der einfachen Krankentransporte durch das Hessische Rettungsdienstgesetz habe sich die Tätigkeit in der Zentralen Leitstelle vereinfacht, weil ein Teil der Arbeit entfallen sei und die Sachbearbeiter gegenüber früher jetzt stets den Überblick über die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge hätten. Die qualifizierten Krankentransporte seien mit Notfällen nicht gleichzusetzen. Krankenhäuser und Ärzte forderten sie zu einem großen Teil an. Notfälle im Rettungsdienst machten deutlich weniger als 50 % aus. Nur diese seien mit selbständigen Leistungen verbunden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der beklagte Landkreis beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb, hilfsweise Vc BAT/VKA, und zwar weder nach dem Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 30. September 1992, in Kraft ab 1. Oktober 1992 für Rettungssanitäter, Rettungsassistenten noch nach den allgemeinen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/VKA.

I. Die Klage ist zulässig.

Bei dem Feststellungsantrag handelt es sich um eine der üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen im öffentlichen Dienst, gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Bedenken nicht bestehen (vgl. nur Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies gilt auch für den Feststellungsantrag, soweit er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).

II. Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger erfüllt weder die Tätigkeitsmerkmale der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe Vb oder Vc der Fallgruppen für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten noch die der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a oder 1c sowie die der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a oder 1b der allgemeinen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/VKA.

1. Das Arbeitsverhältnis unterliegt jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung dem BAT in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung.

2. Finden die Vorschriften des BAT auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, kommt es für die Eingruppierung des Klägers darauf an, ob bei ihm zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die jeweils für sich die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppen erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

Dabei ist von dem in ständiger Senatsrechtsprechung entwikkelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, also von einer unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbaren und rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (Senatsurteil vom 21. Oktober 1992 – 4 AZR 69/92 – AP Nr. 164 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, “in Anwendung des ab seinem Inkrafttreten am 1. Oktober 1992 für das Arbeitsverhältnis der Parteien geltenden Änderungstarifvertrages zur Anlage 1a BAT (Rettungsassistenten, Rettungssanitäter) vom 30. September 1992” sei die Tätigkeit des Klägers als Einsatzsachbearbeiter in der Zentralen Leitstelle F… des beklagten Landkreises als ein einziger großer Arbeitsvorgang anzusehen. Der Änderungstarifvertrag stelle nur auf die Tätigkeit als Rettungsassistent ab. Der Kläger sei seit 1. Juli 1990 Rettungsassistent gem. § 1 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten vom 10. Juli 1989 (RettAssG, BGBl I S. 1384) mit späteren Änderungen.

Dem ist im Ergebnis zu folgen.

b) Die Tätigkeit des Klägers als Rettungsassistent in einer Zentralen Leitstelle im Sinne des Hessischen Rettungsdienstgesetzes ist als ein großer Arbeitsvorgang anzusehen. Der Kläger muß dafür sorgen, daß alle Anrufe/Meldungen, die bei ihm während seiner Schicht einlauten, sach- und fachgerecht bearbeitet werden, d.h., die für einen Einsatz zur Verfügung stehenden Rettungsmittel nebst Personal in Bewegung gesetzt werden und die sonstigen Aufgaben erledigt werden. Dabei ist es für die Frage des Arbeitsvorgangs unerheblich, daß in Hessen – anders als in anderen Bundesländern – die Leitstelle nicht nur für den Rettungsdienst, sondern auch für den Brandschutz und für den Katastrophenschutz zuständig ist. Die Aufgaben des Rettungsassistenten in der Zentralen Leitstelle lassen sich schwerlich sinnvoll voneinander abgrenzen und dem Rettungsdienst bestehend aus qualifiziertem Krankentransport und Notfalleinsätzen, dem Brandschutz sowie dem Katastrophenschutz zuordnen. Denn es stellt sich erst im Verlaufe eines Telefonats oder der sonstigen Meldung heraus, worum es geht, wo der Schwerpunkt liegt. Im übrigen kann der eingehende Anruf, die eingehende Meldung mehrere oder gar alle Aufgaben der Zentralen Leitstelle berühren. Die gesamte Tätigkeit des Klägers dient dem Ziel, auf eine eingehende Meldung das Erforderliche zu veranlassen, sei es Rettungswagen und/oder Feuerwehr und/oder zur Katastrophenbekämpfung das Technische Hilfswerk usw. in Bewegung zu setzen.

3.a) Für die Eingruppierung des Klägers kommen zunächst die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Rettungssanitäter, Rettungsassistenten des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 30. September 1992 in Betracht.

Sie lauten, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, wie folgt:

“Vergütungsgruppe Vb

1. Rettungsassistenten, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer Rettungsleitstelle bestellt und denen mindestens 16 in der Rettungsleitstelle tätige Angestellte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2. Rettungsassistenten, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer Rettungsleitstelle bestellt und denen mindestens 10 in der Rettungsleitstelle tätige Angestellte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind,

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 2)

Vergütungsgruppe Vc

1. Rettungsassistenten, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer Rettungsleitstelle bestellt sind.

2. Rettungsassistenten, die in Rettungsleitstellen tätig sind,

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe VIb

1. Rettungsassistenten, die in Leitstellen tätig sind.

2. …

3. Rettungsassistenten mit entsprechender Tätigkeit

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1.

Vergütungsgruppe VII

1. Rettungsassistenten mit entsprechender Tätigkeit.

…”

Die Protokollerklärung Nr. 1 lautet:

“Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages können auf die Bewährungszeit und auf die Zeit der Tätigkeit ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern sie anzurechnen wären, wenn sie im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zurückgelegt worden wären.”

Mit § 3 enthält der Tarifvertrag “Übergangsvorschriften”, die, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, wie folgt lauten:

“Für die Angestellten, die am 30. September 1992 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Oktober 1992 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:

1. Hat der Angestellte am 30. September 1992 Vergütung (§ 26 BAT) aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der er nach diesem Tarifvertrag eingruppiert ist, wird diese Vergütung durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt.

2. …

3. Auf die in diesem Tarifvertrag

a) In den Tätigkeitsmerkmalen für Rettungsassistenten der Vergütungsgruppen VIb Fallgruppe 3, Vc Fallgruppen 2 und 3, Vb Fallgruppe 2 und IVb geforderte Zeit der Bewährung und

b) …

wird die vor dem 1. Oktober 1992 als Rettungsassistent zurückgelegte Zeit so angerechnet, wie sie anzurechnen wäre, wenn dieser Tarifvertrag bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.

Unterabs. 1 gilt für die vor der Anerkennung als Rettungsassistent in derselben Tätigkeit als Rettungssanitäter zurückgelegte Zeit mit der Maßgabe entsprechend, daß die sich ergebende Zeit zur Hälfte angerechnet wird.”

b)aa) Der Kläger ist Rettungsassistent im Sinne des Änderungstarifvertrages. Rettungsassistenten sind Personen, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung “Rettungsassistentin/Rettungsassistent”, nach dem Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG – vom 10. Juli 1989, BGBl I S. 1384, mit späteren Änderungen) zu führen (§§ 1, 2, 13 RettAssG). Dies ist beim Kläger seit dem 1. Juli 1990 der Fall: Er ist seit diesem Zeitpunkt berechtigt, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent zu führen.

bb) Der Kläger fällt als Rettungsassistent in einer Zentralen Leitstelle im Sinne des Hessischen Rettungsdienstgesetzes unter den persönlichen und fachlichen Geltungsbereich des Änderungstarifvertrages.

Das Landesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei in einer “Rettungsleitstelle”, im Sinne des Änderungstarifvertrages tätig. Dieser Begriff erfasse auch die Zentralen Leitstellen in Hessen. Es hat dazu ausgeführt, der Änderungstarifvertrag vom 30. September 1992 sei von den Tarifvertragsparteien – auf Arbeitgeberseite auch unter Mitwirkung von Vertretern aus Hessen – ohne Einschränkung, insbesondere ohne Ausnahme des Gebiets einzelner Bundesländer geschlossen worden. Es sei nicht ersichtlich, daß mit dem Begriff der “Rettungsleitstelle” im Tarifvertrag und der “Zentralen Leitstelle” im Hessischen Rettungsdienstgesetz etwas Unterschiedliches gemeint sein könne. Die Tarifvertragsparteien seien angesichts der Zuständigkeit der Länder für die Organisation des Rettungsdienstes gehalten gewesen, im Änderungstarifvertrag einen einheitlichen, alle Länder auch mit den dort jeweils gegebenen Besonderheiten umfassenden Begriff zu verwenden, auch wenn die konkrete Bezeichnung in dem einen oder in dem anderen Bundesland anders sein sollte. Wenn nach DIN 13050 “Begriffe im Rettungswesen”, Mai 1989, Rettungsleitstellen “ständig besetzte Einrichtungen zur Aufnahme von Meldungen sowie zum Alarmieren, Koordinieren und Lenken des Rettungsdienstes” seien, sei davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien den Begriff ebenfalls in diesem Sinne verstanden hätten. Nach § 6 HRDG sei in jedem Rettungsdienstbereich eine ständig erreichbare und betriebsbereite gemeinsame Leitstelle (Zentrale Leitstelle) für den Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst einzurichten und mit den notwendigen Fernmelde-, Notruf-, Alarmierungs- und Dokumentationseinrichtungen auszustatten. Die Zentrale Leitstelle habe alle Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen Einsatzmaßnahmen zu veranlassen, zu lenken, zu koordinieren. Sie steuere den bedarfsgerechten Einsatz der im Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst verfügbaren Rettungsmittel und stimme die Dienstpläne der Rettungswachen aller Leistungserbringer ihres Zuständigkeitsbereiches aufeinander ab. Nach § 2 HRDG diene der Rettungsdienst der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes, wobei beide Aufgaben eine medizinisch-organisatorische Einheit der Gesundheitsfürsorge und der Gefahrenabwehr bildeten. Auch wenn in Hessen die Zentralen Leitstellen auch im Brand- und Katastrophenschutz veranlassende, lenkende und koordinierende Aufgaben hätten und das möglicherweise in anderen Bundesländern anders sei, werde schon aus der Fassung des § 6 HRDG, der Bezeichnung des räumlichen Bereichs als Rettungsdienstbereich und aus der Bezeichnung und aus dem Aufbau des Gesetzes deutlich, daß auch in Hessen der Rettungsdienst das Primäre sei, §§ 1, 2 HRDG, zu dem die Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz nur ergänzend hinzuträten, § 4 HRDG. Daß dem auch tatsächlich so sei, werde aus dem Vergleich der Fallzahlen für das erste Halbjahr 1992 deutlich, wenn insgesamt 5.423 von der Zentralen Leitstelle gesteuerten Einsätze nur 47 Brände und 64 technische Hilfeleistungen betroffen hätten.

Dem folgt der Senat.

In jedem Rettungsdienstbereich obliegt die Leitung des Rettungsdienstes einer Rettungsleitstelle, der zur Durchführung der Rettungsdienst- und Krankentransportaufgaben je nach Größe und Struktur des Gebiets und der Anzahl der Einwohner mehrere Rettungswachen zugeteilt sind. Rettungsleitstellen sind die zentralen Schalt- und Steuerungselemente des Rettungsdienstes, die das Bundesgebiet netzartig abdecken und als Fernmeldebetriebszentralen im 24-Stunden-Dienst arbeiten. In einigen Bundesländern und Städten, in denen die Durchführung des Rettungsdienstes in der Hand der Feuerwehr liegt, dienen die Rettungsleitstellen zugleich der Alarmierung und Lenkung der Feuerwehr und anderer Dienste. Jede Rettungsleitstelle muß mit anderen Aufgabenträgern zusammenarbeiten. In Bayern stimmen die Rettungsleitstellen den Einsatz der Ärzte im Notfalldienst mit dem Rettungsdienst ab. In Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland arbeiten sie mit dem ärztlichen Notfalldienst zusammen. In den Rettungsdienstgesetzen einiger Bundesländer ist die Mitwirkung der Rettungsleitstellen/Leitstellen im Katastrophenfall ausdrücklich vorgesehen. Im allgemeinen wird davon ausgegangen, daß die Rettungsleitstelle mit der Erklärung des Katastrophenfalles unter die unmittelbare Verantwortung des Hauptverwaltungsbeamten des betroffenen Bereiches tritt und als wichtiges Führungsmittel in seiner Hand fungieren soll. Unabhängig davon, ob eine Aufgabenerweiterung in Richtung auf andersartige Aufträge vorgesehen ist oder nicht, wird jede Rettungsleitstelle/Leitstelle, in deren Bereich ein Großschaden oder eine Katastrophe ausbricht, ohnehin von Anfang an in Schutz- und Abwehrmaßnahmen einbezogen, da sie auf die erste Meldung hin sofort Rettungsdiensteinheiten zum Schadensort schickt, gleichgültig ob das Ausmaß des Schadens erkannt oder zunächst wie in den meisten Fällen unzutreffend bewertet wird.

Ihre Aufgaben sind dann die Alarmierung und laufende Information der Katastrophenschutzbehörde, die Heranziehung von Verstärkungen aus benachbarten Rettungsdienstbereichen, die Alarmierung der Katastrophenschutzeinheiten und der Krankenhäuser, Verbindungsaufgaben, z.B. zur Kassenärztlichen Vereinigung oder zu niedergelassenen Ärzten, die Aufrechterhaltung der Verbindung zu den eingesetzten medizinischen Kräften, die Wahrung der Überschaubarkeit der Behandlungs- und Bettenkapazität der Krankenhäuser, die Aufrechterhaltung und Verstärkung der Krankentransportkapazität, das Vermitteln und das Ingangsetzen der Sekundärtransporte und der Inanspruchnahme spezieller Behandlungseinrichtungen, die Unterstützung der personellen und materiellen Ergänzungsmaßnahmen. Die Aufrechterhaltung der dem Gesundheitswesen dienenden Funktion einer Rettungsleitstelle/Leitstelle muß unabhängig von jeder Basisstruktur gesichert bleiben. Dies ist nicht nur für den Ablauf der Hilfeleistung, den Krankentransport und die Krankenhausbelegung im Schadensraum wesentlich, sondern auch für die Verbindung zu anderen Rettungsleitstellen/Leitstellen. Das wird dann erforderlich, sobald Patienten in entferntere Krankenhäuser und Spezialkliniken zu transportieren sind, Unterstützung im Schadensgebiet aus anderen Rettungsdienstbereichen erforderlich ist und insbesondere, wenn eine Katastrophe die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Rettungsleitstellen/Leitstellen erfaßt, eine Koordination, unter Umständen über Ländergrenzen hinweg, erfolgen muß. In Baden-Württemberg obliegt die Koordination mehrerer Rettungsleitstellen einer Oberleitstelle (vgl. zum ganzen Rebentisch, Handbuch der medizinischen Katastrophenhilfe, 2. Aufl., S. 269 ff.).

Auf diesem Hintergrund und in Kenntnis dieses Befundes haben die Tarifvertragsparteien den Änderungstarifvertrag geschlossen, so daß von daher nicht davon ausgegangen werden kann, daß eine Zentrale Leitstelle, die nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch beim Brand- und Katastrophenschutz mitwirkt, nicht unter den Begriff “Rettungsleitstellen” im Sinne des Änderungstarifvertrages fällt; andernfalls hätten die Tarifvertragsparteien Rettungsleitstellen/Leitstellen im Sinne der Länder, die eine erweiterte Zuständigkeit gesetzlich vorsehen, aus dem Geltungsbereich des Änderungstarifvertrages herausgenommen.

Im einzelnen gilt folgendes:

Im Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz – RDG –) vom 19. November 1991 des Landes Baden-Württemberg (GBl I S. 713) ist in § 6 vorgesehen, daß die “Rettungsleitstelle” die Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich lenkt. Sie arbeitet mit den Krankenhäusern, den für den ärztlichen Notfalldienst zuständigen Stellen, der Polizei, der Feuerwehr sowie sonstigen in der Notfallrettung und im Krankentransport Tätigen zusammen und wirkt im Katastrophenschutz mit. In § 2 der Dienstanweisung für Rettungsleitstellen in Baden-Württemberg vom 20. Juni 1991 sind die “Aufgaben der Rettungsleitstellen” wie folgt umschrieben: Die Rettungsleitstelle ist Einsatzzentrale für alle Einsätze des Rettungsdienstes in ihrem Rettungsdienstbereich. Dies gilt sowohl für den straßengebundenen Rettungsdienst als auch grundsätzlich für den Berg-, Luft- und Wasserrettungsdienst. Ihr obliegt insbesondere die Lenkung und Koordination der Einsätze im Rettungsdienst, die Förderung der Zusammenarbeit der im Rettungsdienst mitwirkenden Organisationen und Stellen. Im Rettungsdienstplan 1994 heißt es unter Ziff. V 3 “Rettungsleitstellen” u.a. wie folgt: Zusammenarbeit mit den Krankenhäusern ihres Bereichs, dem “Ärztlichen Bereitschaftsdienst”, den Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes, der Feuerwehr, den Gemeinden als Ortspolizeibehörden und den Katastrophenschutzbehörden sowie anderen am Rettungsdienst Beteiligten; Zusammenarbeit mit der Oberleitstelle Baden-Württemberg und den benachbarten Rettungsleitstellen, Förderung der Zusammenarbeit der im Rettungsdienstbereich mitwirkenden Organisationen und Stellen, im Katastrophenfall enge Zusammenarbeit mit dem Katastrophenschutzstab.

In Bayern sind aufgrund des Art. 2 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über den Rettungsdienst vom 11. Januar 1974 (GVBl S. 1) “Rettungsleitstellen” errichtet. In der Musterdienstanweisung für den Rettungsdienst gem. Art. 13 Abs. 3 a.F. (Art. 27 Abs. 2 n.F.) Bayerisches Rettungsdienstgesetz ist unter Ziff. III §§ 10 bis 13 u.a. folgendes vorgesehen: Die Rettungsleitstelle ist Einsatzzentrale für alle Einsätze des Rettungsdienstes in ihrem Rettungsdienstbereich. Nach Anlage 6 zur Musterdienstanweisung “Richtlinie für die Zusammenarbeit von Rettungsdienst und Katastrophenschutz beim Massenanfall von Verletzten” hat die Rettungsleitstelle folgende “besondere Aufgaben”: Alarmierung der Sanitätseinsatzleitung, Einsatz zusätzlicher Kräfte, Alarmierung weiterer Ärzte, Verständigung der Krankenhäuser. Außerdem ist das Verhältnis zur Sanitätseinsatzleitung und zur Katastropheneinsatzleitung geregelt.

Das Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz – RDG) vom 8. Juli 1993 (GVBl S. 313) sieht in § 8 die “Rettungsleitstelle” vor. Danach werden die Einsätze der Notfallrettung von der Leitstelle der Berliner Feuerwehr gelenkt. Die Einsätze des Krankentransportes werden von der Krankentransportleitstelle gelenkt, die der Leitstelle der Berliner Feuerwehr angeschlossen ist. Die Leitstelle der Berliner Feuerwehr und die Krankentransportleitstelle bilden die Rettungsleitstelle. Die kassenärztliche Vereinigung Berlin kann sich zur Steuerung der Einsätze des kassenärztlichen Notfalldienstes der Rettungsleitstelle anschließen. Insoweit besteht hinsichtlich der Eingruppierung der Mitarbeiter in der Rettungssleitstelle die Besonderheit, daß für diese die Tätigkeitsmerkmale für Rettungsassistenten und Rettungssanitäter gelten, die der Anlage 1a zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder durch § 1 Nr. 2 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Rettungssanitäter, Rettungsassistenten) vom 30. September 1992 mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 (§ 4, aaO) eingefügt worden sind. Dieser Änderungstarifvertrag ist im wesentlichen identisch mit dem Änderungstarifvertrag für den Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände.

Das Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz – BbgRettG) vom 8. Mai 1992 (GBl I S. 170) sieht in § 8 “Rettungsleitstellen” folgendes vor: Die Träger des Rettungsdienstes errichten und unterhalten gemeinsame Leitstellen für den Rettungsdienst, den Brandschutz und den Katastrophenschutz (Rettungsleitstellen). Die gemeinsamen Leitstellen, die Krankenhäuser, die Polizei, die Feuerwehren und die Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.

Daraus wird deutlich, daß hier eine “Rettungsleitstelle” mit erweitertem Aufgabenbereich vorliegt, wie es in Hessen mit der “Zentralen Leitstelle” der Fall ist.

Ziff. 2 des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb von Leitstellen und Katastrophenschutz (Leitstellenerlaß) vom 7. April 1994 (Abl Brandenburg S. 400) belegt das. Dort werden die “Aufgaben auf dem Gebiet des Rettungsdienstes”, die “Aufgaben auf dem Gebiet des Brandschutzes” sowie die “Aufgaben auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes” umschrieben.

In Bremen sind nach dem Gesetz über den Rettungsdienst im Lande Bremen (BremRettDG) vom 22. September 1992 (GBl S. 589) “Zentrale Rettungsleitstellen” vorgesehen (§ 7). Die Stadtgemeinden haben je eine Zentrale Rettungsleitstelle einzurichten und zu unterhalten, die mit der Leitstelle für Brandschutz- und Katastrophenschutzaufgaben zusammenzufassen und mit den notwendigen Fernmelde-, Notruf-, Alarmierungs- und Dokumentationseinrichtungen auszustatten ist.

In Hamburg obliegt der Rettungsdienst der Berufsfeuerwehr (Feuerwehrgesetz vom 23. Juni 1986, GVBl S. 137), wobei Hilfsorganisationen in die Wahrnehmung dieser Aufgabe einbezogen werden können. Die Hilfsorganisationen betreiben die gemeinsame Einsatzleitstelle. Daneben gibt es eine Zentrale Leitstelle für den Brand- und Katastrophenschutz sowie Rettungsdienst einschließlich Krankentransport (Zentrale Leitstelle), der alle Rettungswachen und Rettungsmittel mit ihrem Personal unterstellt sind. Die Zentrale Leitstelle ist das Lenkungs-, Koordinierungs- und Informationszentrum für die Notfallrettung in einem Rettungsdienstbereich. Alle an der Notfallrettung Beteiligten haben sich der Zentralen Leitstelle für ihren Rettungsdienstbereich anzuschließen und deren Anweisungen zu befolgen. Dabei erfolgt die Einbindung der Beteiligten, die zur Mitwirkung im Katastrophenschutz anerkannt sind, durch die Integration in das besondere Funksystem für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk).

In Mecklenburg-Vorpommern sind “Rettungsleitstellen” vorgesehen. Mehrere Rettungsdienstbereiche werden durch eine Rettungsleitstelle geführt (§ 8 Abs. 1 Gesetz über den Rettungsdienst vom 1. Juli 1993, GVBl S. 623, 736). Die “Leitstellen” haben in den Rettungsdienstbereichen alle Einsätze der Rettungswachen zu lenken. Im Bedarfsfall ist die Hilfe der Polizei, der Feuerwehr und anderer zur Unterstützung des Rettungsdienstes geeigneter Einrichtungen anzufordern (§ 9 Abs. 3).

Das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz (NRettDG) vom 29. Januar 1992 (GVBl S. 21) regelt in § 6 die “Rettungsleitstelle”. Nach Abs. 1 ist die “Rettungsleitstelle” die Einsatzzentrale für den gesamten Rettungsdienst eines Rettungsdienstbereiches. Für mehrere Rettungsdienstbereiche kann eine gemeinsame Rettungsleitstelle betrieben werden.

Das Nordrhein-Westfälische Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom 24. November 1992 (GVBl S. 458) sieht in § 8 eine “Leitstelle” vor. Sie lenkt die Einsätze des Rettungsdienstes. Sie arbeitet mit den Krankenhäusern, der Polizei, den Feuerwehren sowie den Einrichtungen der ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften für den ärztlichen Notfalldienst und des Katastrophenschutzes zusammen.

Nach dem Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport des Landes Rheinland-Pfalz (Rettungsdienstgesetz – RettDG) in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl S. 217) sind “Rettungsleitstellen” vorgesehen (§ 7). Die Rettungsleitstelle ist die Einsatzzentrale für den gemeinsamen Rettungsdienst eines Rettungsdienstbereiches. Die Rettungsleitstelle arbeitet mit dem ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Polizei, der Feuerwehr und den anderen Hilfsorganisationen der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes zusammen.

Das Gesetz über den Rettungsdienst (RDG) vom 24. März 1975 (ABl S. 545) des Saarlandes sowie die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 22. Februar 1979 (ABl S. 131) sehen “Rettungsleitstellen” vor. Die Rettungsleitstelle ist eine der Dienst- und Fachaufsicht des Ministers des Innern unterstehende Einrichtung des Landes. Die Rettungsleitstelle lenkt die Einsätze im Rettungsdienstbereich. Sie arbeitet mit dem ärztlichen Notfall- und Bereitschaftsdienst eng zusammen. Entsprechendes gilt nach § 7 des Gesetzes Nr. 1328 – Saarländisches Rettungsdienstgesetz (SRettG) – vom 9. Februar 1994 (ABl S. 610). Danach ist die Rettungsleitstelle eine Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern. Die Rettungsleitstelle lenkt die Einsätze im ganzen Land.

Im Bundesland Sachsen regelt § 9 des Gesetzes über Rettungsdienst, Notfallrettung und Krankentransport für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Rettungsdienstgesetz – SächsRettDG) vom 7. Januar 1993 (GVBl S. 9) die “Rettungsleitstelle”. Der Träger des Rettungsdienstes errichtet und unterhält eine Rettungsleitstelle, die jeweils mit der Leitstelle der Feuerwehr örtlich zusammenzufassen ist. Die Rettungsleitstelle veranlaßt und lenkt die Einsätze von Notfallrettung und Krankentransport innerhalb des Rettungsdienstbereiches. Die Rettungsleitstelle arbeitet mit den für den ärztlichen Notfalldienst zuständigen Stellen, der Feuerwehr, der Polizei, den Krankenhäusern und den auf dem Gebiet der Notfallrettung und des Krankentransportes tätigen Unternehmen zusammen. Benachbarte Rettungsleitstellen haben sich gegenseitig zu unterstützen, soweit dadurch die Wahrnehmung eigener Aufgaben nicht gefährdet wird. In der “Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern Landesrettungsdienstplan für den Freistaat Sachsen (Sächsischer Landesrettungsdienstplan – SächsLRettDP)” vom 30. November 1994 (ABl S. 1526) sind unter 5.3.2 die “Leitstellen” angesprochen. Danach gibt es im Freistaat Sachsen ausschließlich gemeinsame Leitstellen der Feuerwehr und des Rettungsdienstes. Hierdurch ist – so der Rettungsdienstplan – eine effektive Fahrzeugdisposition und Einsatzsteuerung möglich.

Das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDGLSA) vom 11. November 1993 (GVBl S. 699) sieht in § 5 “Rettungsleitstellen” vor. Nach § 5 Abs. 1 errichtet der Träger des Rettungsdienstes in seinem Rettungsdienstbereich eine Rettungsleitstelle, die in der Regel gemeinsam mit der Feuerwehreinsatzstelle betrieben wird. Die Rettungsleitstelle arbeitet mit den Krankenhäusern, den für den ärztlichen Notdienst zuständigen Stellen, der Polizei, der Feuerwehr und mit dem Katastrophenschutz sowie mit den auf dem Gebiet der Notfallrettung und des Krankentransports tätigen Leistungserbringern zusammen.

In Schleswig-Holstein sieht das Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport (Rettungsdienstgesetz – RDG) vom 29. November 1991 (GVBl S. 579) in der Fassung der Berichtigung vom 16. Januar 1992 (GVBl S. 32) eine “Rettungsleitstelle” für den Rettungsdienstbereich vor (§ 7 Abs. 1). Die Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes (DVO-RDG) vom 22. November 1993 (GVBl S. 601) bestimmt dazu im einzelnen folgendes: In jedem Rettungsdienstbereich ist eine ständig betriebsbereite Rettungsleitstelle einzurichten, die auch als gemeinsame Leitstelle für den Brandschutz, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst betrieben werden kann. Die Rettungsleitstelle hat alle Einsätze im Rettungsdienstbereich zu lenken, insbesondere hat sie u.a. die technische Einsatzleitung unverzüglich zu informieren, wenn anzunehmen ist, daß ein größeres Notfallereignis eingetreten ist. Im übrigen hat sie medizinische Hilfe zu vermitteln bei dringenden Hilfeersuchen, auch soweit es eines Einsatzes des Rettungsdienstes nicht bedarf, sowie Hilfeersuchen, die einen Einsatz der Polizei oder der Feuerwehr erfordern, unverzüglich an diese weiterzuleiten. Die Rettungsleitstelle muß technisch in die Lage versetzt werden, daß sie mit allen Einrichtungen des Rettungsdienstes einschließlich der benachbarten Rettungsleitstellen und für den Einzelfall mit den Polizeidienststellen, den Feuerwehren und den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im Rettungsdienstbereich sowie mit der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger und der DLRG Verbindung aufnehmen und halten kann.

Das Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG) vom 22. Dezember 1992 (GVBl S. 609) spricht in § 8 von “Zentralen Leitstellen”. Nach § 8 Abs. l ThürRettG hat der Aufgabenträger in jedem Rettungsdienstbereich eine ständig erreichbare und betriebsbereite Leitstelle zu errichten. Diese soll auch Aufgaben für den Brand- und Katastrophenschutz wahrnehmen (Zentrale Leitstelle). Die Zentrale Leitstelle hat alle Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen Einsatzmaßnahmen zu veranlassen, zu lenken und zu koordinieren (Abs. 2 Satz 1).

Diese Vielfalt der Organisation des Rettungsdienstes in den einzelnen Bundesländern zeigt, daß die “Zentralen Leitstellen” im Sinne des § 6 HRDG unter den Begriff der “Rettungsleitstellen” des Änderungstarifvertrages fallen, andernfalls der Änderungstarifvertrag lediglich für solche Arbeitnehmer gelten würde, die als Rettungsassistenten in einer Leitstelle tätig sind, die als “Rettungsleitstelle” bezeichnet wird, wobei dann noch die Frage auftaucht, ob das auch dann der Fall ist, wenn die Leitstelle, obzwar als “Rettungsleitstelle” bezeichnet, auch Aufgaben im Bereich des Brand- und/oder des Katastrophenschutzes wahrnimmt, wie es in einigen Bundesländern der Fall ist.

Entscheidend ist vielmehr, ob der Rettungsassistent in einer Leitstelle tätig ist, die sich jedenfalls überwiegend mit Rettungsdienst beschäftigt, also mit dem qualifizierten Krankentransport, sei es im Rahmen von Unfällen, Akuterkrankungen oder auf Anfrage durch behandelnde Ärzte und Krankenhäuser oder auf Bitten von Privatpersonen.

Auch die Zentrale Leitstelle im Sinne des § 6 HRDG fällt unter die “Rettungsleitstellen” im Sinne des Änderungstarifvertrages. Auch in ihr wird überwiegend Rettungsdienst betrieben. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend herausgestellt, daß unter Rettungsleitstellen ständig besetzte Einrichtungen zur Aufnahme von Meldungen sowie zum Alarmieren, Koordinieren und Lenken des Rettungsdienstes verstanden werden, vgl. DIN 13050, Begriffe im Rettungswesen, Mai 1989 (so zutreffend Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Vergütungsordnung VKA, Stand Dezember 1992, Teil II Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Anm. 3 bis 8, S. 798 k; vgl. dieselben, BAT, Vergütungsordnung BL, Stand Dezember 1992, Teil II, Anm. 97b S. 354h; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand: August 1993, Teil II Abschn. S. Komm. d. VergGr., Anl. 1a – BL, Rz 20, S. 17; vgl. auch “Hinweise zu dem Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Rettungssanitäter, Rettungsassistenten) vom 30. September 1992 sowie zu Folgetarifverträgen (abgestimmt zwischen dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände)”, Hessisches Bedienstetenrecht B I 2 Abs. 2 abgedruckt in: HBR Maneck/Schirrmacher, II/2, Stand September 1994, 1182.16; Claus, Lexikon der Eingruppierung, Stand Januar 1996, Buchst. R S. 10.2 “Rettungsleitstelle”).

Im täglichen Sprachgebrauch wird unter Rettungsleitstelle(n) Entsprechendes verstanden, nämlich “Leitstellen für die Einsätze des Rettungsdienstes” (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 5, 1983, S. 377), “Einrichtung des Rettungswesens, durch die die Einsätze der Rettungsdienste veranlaßt werden” (Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache, 2. Aufl. 1994, Band 6, S. 2772 1. Sp.), “Einsatzzentralen des Rettungsdienstes” (Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., 18. Band 1992, Stichwort “Rettungswesen”, S. 328 f.).

Hinzu kommt, daß nach § 2 der Verordnung zur Ausführung des § 6 des HRDG (Zentrale Leitstellen) vom 22. August 1994 (GVBl Hessen I S. 418) die Zentralen Leitstellen aufgrund der eingehenden Meldungen über die Art und zeitliche Dringlichkeit der Einsatzmaßnahmen entscheiden und die notwendigen Maßnahmen veranlassen. Die Zentralen Leitstellen lenken alle Einsatzmaßnahmen und stimmen sie bei Feuerwehreinsätzen mit der technischen Einsatzleitung nach den Bestimmungen des Brandschutzhilfeleistungsgesetzes vom 5. Oktober 1970 (GVBl I S. 585) mit späteren Änderungen, bei Katastropheneinsätzen mit der Katastrophenschutzbehörde, bei besonderen Gefahrenlagen unterhalb der Katastrophenschwelle mit der besonderen Einsatzleitung und bis zu deren Tätigwerden mit der technischen Einsatzleitung nach Bestimmungen des Hessischen Rettungsdienstgesetzes ab.

Auch das macht deutlich, daß der Rettungsdienst im Vordergrund steht.

Erwähnt sei noch, daß vor Inkrafttreten des HRDG die Begriffe “gemeinsame Leitstellen” für den Brand- und Katastrophenschutz sowie Rettungsdienst einschließlich Krankentransport, “Zentrale Leitstellen”, “Zentrale Rettungsleitstellen” synonym verwendet wurden, wie die “Vereinbarung über den Ausbau und die Durchführung des Krankentransport- und Rettungsdienstes in Hessen” vom 10. Februar 1978 nebst Anlagen zeigen (Staatsanzeiger für das Land Hessen 1978 S. 597 f.). Wenn dann im HRDG 1990 der Begriff “Zentrale Leitstelle” gewählt wurde, die über den eigentlichen Rettungsdienst hinaus auch im Brand- und Katastrophenschutz veranlassende, lenkende und koordinierende Aufgaben hat, so zeigt das nur, daß mit der vom HRDG gewählten Bezeichnung allenfalls deutlich gemacht werden sollte, daß außer dem Rettungsdienst noch andere Aufgaben wahrgenommen werden, was so in einzelnen Bundesländern nicht der Fall ist, wie oben aufgezeigt.

cc) Rettungsassistenten, die als Mitarbeiter in Rettungsleitstellen tätig sind, sind in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 eingruppiert. Das ist beim Kläger der Fall. Er erfüllt mit seiner gesamten Arbeitszeit die Merkmale der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe VIb der Vergütungsgruppen für Rettungssanitäter und Rettungsassistenten: Er ist als Rettungsassistent in einer Rettungsleitstelle tätig.

dd) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend herausgestellt, daß der Kläger nicht die zusätzlichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppen 1 oder 2 des Änderungstarifvertrages erfüllt. Der Kläger ist nicht durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer Rettungsleitstelle bestellt. Damit ist er auch nicht in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 dieser besonderen Vergütungsgruppen eingruppiert.

ee) Nach sechsjähriger Bewährung ist der Rettungsassistent, der Mitarbeiter in Rettungsleitstellen ist, in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2 eingruppiert. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger (noch) nicht. Er ist seit 1. Oktober 1992, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungstarifvertrages, noch nicht sechs Jahre als Rettungsassistent in Rettungsleitstellen tätig.

Auch § 3 Nr. 3 der “Übergangsvorschriften” des Änderungstarifvertrages führt zu keinem anderen Ergebnis.

Zwar ist dem Kläger nach Nr. 3 Buchst. b Unterabs. 1 die vor dem 1. Oktober 1992 zurückgelegte Zeit als Rettungsassistent so anzurechnen wie sie anzurechnen wäre, wenn der Änderungstarifvertrag bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte mit der Folge, daß ihm die Zeit als Rettungsassistent vom 1. Januar 1991 bis 30. September 1992 = 21 Monate vollständig anzurechnen ist. Die vor dem 1. Januar 1991 bei einem anderen Arbeitgeber zurückgelegte Zeit als Rettungsassistent ist aber nicht zu berücksichtigen.

Zwar können Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages auf die Bewährungszeit angerechnet werden, sofern sie anzurechnen wären, wenn sie im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zurückgelegt worden wären. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, daß er in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 im Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes als Rettungsassistent in einer Leitstelle mitgearbeitet hat.

Unterabs. 2 der Nr. 3 Buchst. b der Übergangsvorschriften in § 3 Änderungstarifvertrag betrifft Rettungsassistenten, die vor ihrer Anerkennung als Rettungsassistent Rettungssanitäter waren und als solche dieselbe Tätigkeit, also eine Rettungsassistententätigkeit, hier in Rettungsleitstellen, ausgeübt haben. Zeiten einer solchen Tätigkeit als Rettungssanitäter sind zur Hälfte anzurechnen, soweit sie innerhalb des Geltungsbereiches des BAT zurückgelegt wurden, Zeiten außerhalb des Geltungsbereiches des BAT können nach Maßgabe der Protokollerklärung Nr. 1 ganz oder teilweise angerechnet werden.

Auch insoweit hat der Kläger nicht vorgetragen, ab 1. Januar 1985 oder ggf. ab einem späteren Zeitpunkt als Rettungssanitäter in einer Rettungsleitstelle mitgearbeitet zu haben.

Es kommt nicht darauf an, daß der Kläger sich als Rettungssanitäter bewährt hat, sondern er muß sich als Rettungssanitäter in der Rettungsleitstelle bewährt haben. Es handelt sich, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend hervorgehoben hat, um einen sogenannten Fallgruppenbewährungsaufstieg, nicht aber um einen allgemeinen Bewährungsaufstieg unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit. Der Rettungsleitstellenmitarbeiter muß sich in dieser Vergütungs- und Fallgruppe, also in der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 sechs Jahre bewährt haben, um in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2 aufsteigen zu können.

Auf die vom Landesarbeitsgericht hinsichtlich des Bewährungsaufstiegs angestellten Hilfserwägungen kommt es nicht mehr an.

Sonach hat der Kläger unter Geltung des Änderungstarifvertrages weder Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb noch nach Vergütungsgruppe Vc BAT/VKA.

4. Das Landesarbeitsgericht hat weiter geprüft, ob der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vb oder die der Vergütungsgruppe Vc der allgemeinen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/VKA erfüllt.

Das ist zutreffend.

Soweit der Kläger höhere Vergütung für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. September 1992 fordert, folgt das schon daraus, daß die besonderen Tätigkeitsmerkmale für Rettungsassistenten/Rettungssanitäter, die mit dem Änderungstarifvertrag vom 30. September 1992 eingeführt wurden, erst ab 1. Oktober 1992 gelten. Bis zum 30. September 1992 gab es keine besonderen Tätigkeitsmerkmale für Rettungsassistenten und Rettungssanitäter. Es mußte daher auf die allgemeinen Vergütungsgruppen zurückgegriffen werden, wie es von der Rechtsprechung auch gehandhabt wurde (vgl. nur LAG Hamm Urteil vom 26. Februar 1987 – 4 Sa 928/86 – ZTR 1988, 56). Erfüllte der Kläger die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppen Vb oder Vc der allgemeinen Vergütungsgruppen, blieb ihm die Vergütung erhalten, auch wenn er an sich nach den ab 1. Oktober 1992 geltenden besonderen Vergütungsgruppen für Rettungsassistenten/Rettungssanitäter keinen Anspruch mehr auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb oder Vc hat. Das folgt aus § 3 Nr. 1 des Änderungstarifvertrages. Dort ist vorgesehen, daß dann, wenn der Angestellte am 30. September 1992 Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten hat als aus der Vergütungsgruppe, in die er nach den besonderen Vergütungsgruppen des Änderungstarifvertrages für Rettungsassistenten eingruppiert ist, die gewährte Vergütung durch das Inkrafttreten des Änderungstarifvertrages nicht berührt wird. Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht darauf an, ob der Angestellte eine höhere Vergütung tatsächlich erhalten hat, sondern darauf, ob er Anspruch auf diese höhere Vergütung nach den bislang geltenden Vergütungsgruppen hatte, mit anderen Worten, ob er die Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe(n) erfüllte (ständige Rechtsprechung des Senats seit Urteil vom 9. September 1981 – 4 AZR 59/79 – AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 28. Oktober 1981 – 4 AZR 244/79 – BAGE 36, 392 = AP Nr. 54 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 28. September 1983 – 4 AZR 63/81 –, n.v.; Urteil vom 18. Mai 1988 – 4 AZR 751/87 – BAGE 58, 269 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT Datenverarbeitung; Urteil vom 9. März 1994 – 4 AZR 301/93 – BAGE 76, 90 = AP Nr. 31 zu § 23a BAT, zu II 5 der Gründe; zuletzt Urteil vom 20. September 1995 – 4 AZR 459/94 –, n.v.; vgl. auch Urteil vom 25. August 1993 – 4 AZR 577/92 – AP Nr. 5 zu § 12 AVR Diakonisches Werk).

Es ist sonach unerheblich, wenn der beklagte Landkreis den Kläger tatsächlich nicht nach der nach früherem Tarifrecht einschlägigen Vergütungsgruppe vergütet haben sollte.

Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb, hilfsweise Vc BAT/VKA mit der Begründung verneint, der Kläger habe nicht hinreichend Tatsachen dafür vorgetragen, daß er die Tätigkeitsmerkmale einer der Fallgruppen der von ihm in Anspruch genommenen allgemeinen Vergütungsgruppen erfülle oder erfüllt habe.

Dem ist im Ergebnis zu folgen.

a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, im Hinblick auf die Tätigkeitsmerkmale der allgemeinen Vergütungsgruppen seien die Arbeitsvorgänge des Klägers anders zu bestimmen als nach dem Änderungstarifvertrag. Es ergäben sich unter dem Gesichtspunkt der Fallgruppen der Vergütungsgruppe Vc und Vb BAT/VKA verschiedene Arbeitsvorgänge bei der Anforderung von Rettungsdiensten – ohne Notarzt, mit Notarzt –, von qualifizierten Krankentransporten auf Anforderung – von medizinisch vorgebildetem Personal, von Laien –, bei Anforderung der Feuerwehr, je nach dem, ob mit oder ohne Rettungsdienst und Arzt, von technischer Hilfe. Dabei handele es sich nach der Verwaltungsübung der Zentralen Leitstelle jeweils um abgrenzbare und selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führten, weil bei jedem dieser Anlässe der Kläger unterschiedlich reagieren müsse, unterschiedliche Tatsachen erforschen, verschiedene Notfallpläne beachten, andere Personen alarmieren und verschiedenartige Mittel aktivieren und koordinieren müsse, um den auf den Sachverhalt abgestellten Einsatz in die Wege zu leiten. Dazu kämen als Zusammenhangstätigkeiten die zu erledigenden Verwaltungsarbeiten, vor allem zu führende Bücher und Listen, die anteilig den genannten Arbeitsvorgängen zuzuordnen seien.

Dem vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

Die Tätigkeitsmerkmale der besonderen Vergütungsgruppen für Rettungsassistenten – mit entsprechender Tätigkeit – in Leitstellen stehen dafür, daß die Tarifvertragsparteien bei der Arbeit/Mitarbeit in Rettungsleitstellen von einem Arbeitsvorgang ausgegangen sind. Das schließt zwar nicht aus, daß unter Zugrundelegung der allgemeinen Vergütungsgruppen von verschiedenen Arbeitsvorgängen bei der Tätigkeit des Rettungsassistenten in Leitstellen ausgegangen werden kann, spricht aber dafür, daß auch insoweit ebenfalls nur ein Arbeitsvorgang zugrunde zu legen ist. Ob es sich um Rettungsdienste ohne Notarzt oder mit Notarzt handelt, steht nicht ohne weiteres von vornherein fest. Ob qualifizierter Krankentransport auf Anforderung von medizinisch vorgebildetem Personal oder von Laien erfolgt, ist gleichermaßen nicht stets von vornherein erkennbar. Ob Brand- oder Katastrophenschutz und/oder Rettungsdienst gefordert sind, ergibt sich oft erst nach und nach aus den eingehenden Anrufen, Alarmen, auf anderen Wegen erfolgenden Mitteilungen. In Brand- und/oder Katastrophenfällen überschneiden sich die vom Landesarbeitsgericht angeführten Aufgaben. Eine strikte Trennung ist nicht möglich und nicht vorgesehen und nicht gegeben. Es ist ja gerade der Sinn von Zentralen Leitstellen hessischer Provenienz die Dienste nach Möglichkeit unter einem Dach, von einer Stelle zu steuern und einzusetzen. Es handelt sich auch nicht um unterschiedliche Arbeitsergebnisse, sondern um ein einheitliches: Hilfe in Notlagen jedweder Art, ob abgrenzbar – Einsatz qualifizierten Krankentransports – oder umfänglich und jedenfalls zunächst oft kaum überschaubar bei Brand- und/oder Katastrophenschutz. Es mag sein, daß der Kläger bei jedem Anruf unterschiedlich reagieren, unterschiedliche Tatsachen erforschen, unterschiedliche Notfallpläne beachten, je nach Vorgang verschiedene Personen, Institutionen alarmieren und unterschiedliche Rettungsmittel in Bewegung setzen, koordinieren und nach Prioritäten einsetzen muß. Arbeitsergebnis ist aber nicht der einzelne qualifizierte Krankentransport, der einzelne Einsatz des Rettungswagens mit oder ohne Notarzt, der einzelne Einsatz der Feuerwehr, des Technischen Hilfswerks bei einem Brand oder bei einer sonstigen Katastrophe, sondern Arbeitsergebnis ist die Hilfe überhaupt, sei es ein Krankentransport, sei es die Einleitung der Notfallhilfe, sei es die Einleitung von Hilfsmaßnahmen im Brand- und/oder Katastrophenfall.

Der Zuschnitt von Arbeitsvorgängen ist allenfalls mittelbar von den Tatbestandsmerkmalen der Vergütungsgruppen abhängig. Die Tätigkeitsmerkmale können dafür sprechen, daß die Tarifvertragsparteien bestimmte Tätigkeiten als einen Arbeitsvorgang ansehen, wie es bei den Rettungsassistenten mit entsprechender Tätigkeit in Leitstellen nach dem Änderungstarifvertrag ersichtlich der Fall ist; das führt aber nicht zwingend dazu, daß es bei Zugrundelegung der Tätigkeitsmerkmale der allgemeinen Vergütungsgruppen anders sein muß.

b) Die in Betracht kommenden allgemeinen Vergütungsgruppen und Fallgruppen der Anlage 1a zum BAT/VKA lauten wie folgt:

“Vergütungsgruppe Vb

1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachkenntisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppe VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.)

b) …

c) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntisse und selbständige Leistungen erfordert,

nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.)

Vergütungsgruppe Vc

1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.)”

c) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe nicht hinreichend Tatsachen dafür vorgetragen, daß er die Tatbestandsmerkmale einer Fallgruppe dieser Vergütungsgruppen erfülle.

Die notwendige Zusammenschau dieser Arbeitsvorgänge, § 22 Abs. 1 (richtig Abs. 2) Unterabs. 2 Satz 2 BAT, ergebe, daß der Kläger gründliche und vielseitige Fachkenntnisse einsetzen müsse. Darüber bestehe zwischen den Parteien kein Streit, so daß eine pauschale Überprüfung ausreichend sei. Es schade deshalb auch nicht, daß der Kläger keine Zeitanteile angegeben habe. Das Landesarbeitsgericht hat weiter ausgeführt, aus dem Tatsachenvortrag des Klägers sei nicht ersichtlich, daß er gemäß Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT gründliche, umfassende Fachkenntnisse benötige.

Dem ist im Ergebnis zu folgen.

Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppen VII, VIb und Vc geforderten “gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen” eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Das bedeutet, daß der Begriff der “gründlichen” Fachkenntnisse der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a mit dem Begriff der “gründlichen” Fachkenntnisse der ersten Fallgruppen der Vergütungsgruppen VII, VIb und Vc, obwohl wortgleich, nicht identisch ist. In der Vergütungsgruppe Vc ist das Merkmal “gründlich” ebenso wie in der Vergütungsgruppe VIb bezogen auf die vorausgesetzten “vielseitigen Fachkenntnisse”. Dabei bedeuten “grundliche” Fachkenntnisse den erforderlichen Grad der Vertiefung, der in der Vergütungsgruppe VII als “nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Tarifbestimmungen usw. ihres Aufgabenkreises” umschrieben ist. Das gilt ebenso auch für die auf der Vergütungsgruppe VII aufbauenden Vergütungsgruppen VIb und Vc, bei denen das Merkmal “gründlich” in Verb. mit dem den Umfang der Fachkenntnisse bezeichnenden Merkmal “vielseitig” wiederkehrt. In der Vergütungsgruppe Vb sind dagegen die Anforderungen an die Gründlichkeit nicht mehr dieselben wie in den niedrigeren Vergütungsgruppen. Denn nunmehr wird nach dem erläuternden Klammersatz ausdrücklich eine Steigerung nicht nur in der Breite (= Umfang), sondern auch nach der Tiefe der einzusetzenden Fachkenntnisse gefordert (Senatsurteil vom 18. März 1970 – 4 AZR 234/69 –, n.v.). Die Begriffe “gründlich” und “umfassend” sind also nicht getrennt zu beurteilen. Vielmehr ist das Tätigkeitsmerkmal “gründliche, umfassende Fachkenntnisse” den “gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen” zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten. Nur wenn dann eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, nach Qualität und Quantität, also gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal “gründliche und vielseitige Fachkenntnisse” festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal “gründliche, umfassende Fachkenntnisse” erfüllt (vgl. BAG Urteil vom 8. November 1967 – 4 AZR 9/67 – AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT).

Das Tätigkeitsmerkmal “gründliche, umfassende Fachkenntnisse” baut auf dem Tätigkeitsmerkmal “gründliche und vielseitige Fachkenntnisse” der Fallgruppe 1b der Vergütungsgruppe VII, der Fallgruppe 1a der Vergütungsgruppe VIb sowie der Fallgruppen 1a, 1b der Vergütungsgruppe Vc auf, wie dem Klammerzusatz zu Fallgruppe 1a der Vergütungsgruppe Vb zu entnehmen ist. Während unter gründlichen Fachkenntnissen solche von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verstehen sind (vgl. Senatsurteil vom 24. August 1983 – 4 AZR 32/81 – AP Nr. 78 zu §§ 22, 23 BAT 1975), wird bei “gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen” eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach gefordert (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1984 – 4 AZR 14/82 – AP Nr. 87 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Unterschied zwischen den Tätigkeitsmerkmalen “gründliche Fachkenntnisse” und “gründliche und vielseitige Fachkenntnisse” ist also ausschließlich quantitativ. Eine Vertiefung der Fachkenntnisse wird hier nicht gefordert (Senatsurteil vom 26. September 1979 – 4 AZR 1005/77 –, n.v.).

Der Kläger benötigt Fachkenntnisse im Rettungswesen, Brandschutz und Katastrophenschutz, im Nachrichtenwesen (BOS ≪Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben≫ – Sprechfunk) sowie praktische und organisatorische Kenntnisse, um aufgrund der eingehenden Meldungen über die Art und zeitliche Dringlichkeit der Einsatzmaßnahmen entscheiden zu können und die notwendigen Maßnahmen veranlassen zu können. Entsprechendes gilt für die Lenkung aller Einsatzmaßnahmen und ihre Abstimmung bei Feuerwehreinsätzen mit der technischen Einsatzleitung nach den Bestimmungen des Brandschutzhilfeleistungsgesetzes vom 5. Oktober 1970 (GVBl Hessen I S. 585) mit späteren Änderungen, bei Katastropheneinsätzen mit der Katastrophenschutzbehörde, bei besonderen Gefahrenlagen unterhalb der Katastrophenschwelle mit der besonderen Einsatzleitung und bis zu deren Tätigwerden mit der technischen Einsatzleitung nach den Bestimmungen des HRDG (vgl. § 2 VO zur Ausführung des § 6 des HRDG (Zentrale Leitstellen) vom 22. August 1994 – GVBl I S. 418 –).

Im übrigen geht auch der beklagte Landkreis davon aus, daß zur Erfüllung der Sachbearbeitertätigkeit in der Zentralen Leitstelle gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich sind.

Weitere Ausführungen hierzu sind daher nicht erforderlich.

“Gründliche, umfassende Fachkenntnisse” verlangen gegenüber den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach, also nach Qualität und Quantität.

Dem Landesarbeitsgericht ist darin zu folgen, daß der beklagte Landkreis nicht davon ausgeht, daß die Tätigkeit des Klägers dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllt. Eine pauschale Überprüfung reicht deshalb nicht aus.

Der Kläger behauptet zwar im Schriftsatz vom 30. November 1992, der beklagte Landkreis habe im Termin vom 2. November 1992 unstreitig gestellt, daß das Tätigkeitsmerkmal gründliche, umfassende Fachkenntnisse” erfüllt sei. Aus dem Sitzungsprotokoll vom 2. November 1992 ergibt sich insoweit nichts. Im Schriftsatz des beklagten Landkreises vom 8. Dezember 1992 heißt es zwar, daß der Kläger “umfassende und vielseitige Leistungen erbringt”. Ein Bezug zu dem Tätigkeitsmerkmal “gründliche, umfassende Fachkenntnisse” ist damit nicht hergestellt. Weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils vom 10. Mai 1993 findet sich eine entsprechende Feststellung. Vielmehr hat das Arbeitsgericht gar nicht geprüft, ob dem Kläger die begehrte Vergütung aus Vergütungsgruppe Vb oder Vc BAT/VKA aufgrund der allgemeinen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zusteht, so daß sich insoweit keinerlei Ausführungen finden.

Das Landesarbeitsgericht hat das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals “gründliche, umfassende Fachkenntnisse” mit dem Hinweis verneint, der Kläger müsse zwar medizinische, brandbekämpfungstechnische, fernmeldetechnische, verkehrstechnische und sonstige technische Kenntnisse über die Einsatzfahrzeuge haben; daß diese aber so tief und weitgehen müßten, daß sie in dem zu fordernden Maß die gründlichen und vielseitigen übersteigen würden, habe er nicht dargelegt.

Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß und warum eine Steigerung der Tiefe und Breite, also nach Qualität und Quantität gegenüber dem Tatbestandsmerkmal “gründliche und vielseitige Fachkenntnisse” vorliegen soll. Es bedurfte insoweit eines vergleichenden Vortrags. Der Hinweis des Klägers darauf, seine Aufgaben erforderten “gründliche, umfassende Fachkenntnisse”, reicht nicht aus.

Auch der Hinweis der Revision, im Rahmen der ihm anvertrauten Funktion verfüge der Kläger über umfassende Fachkenntnisse, was zusätzlich durch den Umstand der vom Kläger absolvierten Brandmeisterprüfung belegt werde, vermag den vermißten Vortrag nicht zu ersetzen. Es ist nicht dargetan, was es ausmacht, daß gerade die Brandmeisterprüfung zur Feststellung des Tätigkeitsmerkmals gründlicher, umfassender Fachkenntnisse soll führen können, daß das für die Tätigkeit des Klägers in der Zentralen Leitstelle erforderlich ist.

Das Landesarbeitsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Vergütungsgruppen in erster Linie mit der Begründung verneint, es fehle an der Darlegung der “selbständigen Leistungen”. Es hat ausgeführt, der Kläger verwechsele selbständige Leistungen mit fehlender ständiger Überwachung. Weder bestimme er das Ergebnis seiner Arbeit selbst noch den Weg, auf dem er zu dem Ergebnis gelange. Vielmehr sei er an vorgegebene Notfall- und Alarmpläne gebunden. Er sei bei einer Notfallmeldung gezwungen, den für seine Entscheidung notwendigen Sachverhalt richtig zu ermitteln. Bei der Entscheidung habe er – von seltenen Ausnahmefällen abgesehen – keine Spielräume. Vielmehr könne nach der gegebenen Situation und nach den vorhandenen Mitteln regelmäßig nur eine Entscheidung richtig sein, einem Unfallopfer zu helfen, einen Kranken qualifiziert zu transportieren oder die Bekämpfung eines Brandes oder einer Katastrophe zu veranlassen.

Dem folgt der Senat im Ergebnis.

Die revisionsrechtliche Überprüfung ist bei einem solchen Rechtsbegriff darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom 18. Juni 1975 – 4 AZR 398/74 – AP Nr. 87 zu §§ 22, 23 BAT; Urteil vom 14. August 1985 – 4 AZR 322/84 – AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 4. August 1993 – 4 AZR 511/92 – AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel).

Das Landesarbeitsgericht hat den Begriff der selbständigen Leistungen zutreffend bestimmt.

Das Tätigkeitsmerkmal “selbständige Leistungen” darf nicht mit dem Begriff “selbständig arbeiten” im Sinne von “Alleinarbeiten”, d.h., ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisung tätig zu sein verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1957 – 4 AZR 592/55 – AP Nr. 29 zu § 3 TOA; vom 18. Mai 1994 – 4 AZR 461/93 – AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 28. September 1994 – 4 AZR 542/93 – AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vielmehr – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein (vgl. BAG Urteil vom 14. August 1985 – 4 AZR 21/84 – AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt; der Angestellte muß also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dieser Prozeß geistiger Arbeit kann bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen. Trotzdem bleibt das Faktum der geistigen Arbeit bestehen. Geistige Arbeit wird also geleistet, wenn der Angestellte sich bei der Arbeit fragen muß: Wie geht es nun weiter? Worauf kommt es nun an? Was muß als nächstes geschehen?

Diejenigen Tatsachen, die den rechtlichen Schluß auf das Vorliegen des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zulassen, hat der Kläger darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen (z.B. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu B II 3b der Gründe). Der Sachvortrag muß erkennen lassen, daß die auszuübenden Tätigkeiten den tariflichen Rechtsbegriff erfüllen. Bezogen auf das Merkmal “selbständige Leistungen” heißt das: Aus dem Tatsachenvortrag des Klägers muß sich u.a. ergeben, inwiefern ein Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum besteht, inwieweit Abwägungsprozesse verlangt werden, in welchem Umfang also eine eigene geistige Initiative gefordert ist.

Es kann dahinstehen, ob die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts so zutreffen.

Jedenfalls fehlt es an einer Darstellung des Klägers, was es ausmachen soll, daß “selbständige Leistungen” im Sinne der Fallgruppen der genannten Vergütungsgruppen vorliegen. Die Revision verweist insoweit auf die von dem Kläger vorgelegten von der FORPLAN, Forschungs- und Planungsgesellschaft für das Rettungswesen mbH, Bonn formulierten “Aufgaben einer Leitfunkstelle/Zentralen Leitstelle für den Brand- und Katastrophenschutz sowie Rettungsdienst einschließlich Krankentransport in Hessen”, in denen “zugleich eine Beschreibung der dem Kläger gestellten und von ihm vollzogenen Aufgaben zu sehen ist”, und trägt vor, dabei setzten die sich ständig wandelnden Anforderungen von den in Not befindlichen Menschen nicht eingedrillten Planvollzug, sondern kreative Kombination mit den vielfältigen zu Gebote stehenden Hilfsmöglichkeiten voraus. Der Kläger macht aber nicht deutlich, worin die selbständigen Leistungen im Tarifsinne zu sehen sein sollen. Er begnügt sich mit dem Hinweis, ohne eigenständige und auch schöpferische Kombination bei der Ermittlung von Hilfsmöglichkeiten könne der Kläger die ihm übertragene Aufgabe nicht wahrnehmen, der Begriff der Selbständigkeit im Bezug auf die besondere Funktion in einer Leitstelle werde unzutreffend definiert, ohne daß der einschlägige erstinstanzliche Vortrag hinreichende Berücksichtigung gefunden habe, ohne zu sagen, welchen erstinstanzlichen Vortrag er meint.

Der Kläger hätte herausarbeiten müssen, aufgrund welcher kenntnisse er Entscheidungen wie treffe, z.B. bei der Festlegung der Reihenfolge der zu erledigenden angeforderten Einsätze bei nicht hinreichend vorhandenen Rettungsmitteln. Er hatte darzutun, aus welchen Gründen er wie entscheidet, wie schnell etwa ein Rettungswagen ggf. von einer außerbereichlichen Rettungswache zum Einsatz gebracht werden muß, er also unter welchen eigenen Beurteilungs- oder Ermessensspielräumen und unter Entwicklung eigener geistiger Initiative welche Ergebnisse erarbeitet, also Überlegungen auf der Grundlage der angeeigneten Kenntnisse und Erfahrungen unter Berücksichtigung der aufgrund der jeweiligen Meldung übermittelten, erforderlichenfalls nachgefragten weiteren Tatsachen anstellt und diese in eine Veranlassung und/oder Weitermeldung umsetzt. Der Kläger mußte deutlich machen, daß es nicht nur um ein vorgegebenes “Knöpfchendrücken” geht je nach eingegangener Meldung, sondern ihm hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und der zu findenden Ergebnisse eine Wahl- und Entscheidungsmöglichkeit bleibt.

Sind “selbständige Leistungen” im Tarifsinne nicht belegt, kommt auch ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe Vb oder Vc im Wege der Bewährung nicht in Betracht. Die Ausgangsfallgruppe der Vergütungsgruppe Vc fordert selbständige Leistungen. Ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe Vb im Wege der Bewährung ist nicht vorgesehen.

Nach alledem hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb, hilfsweise Vc BAT/VKA aufgrund der allgemeinen Vergütungsgruppen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Bott, Friedrich, Brocksiepe, Hecker

 

Fundstellen

Dokument-Index HI884819

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