Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Sozialarbeiters

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung eines Sozialarbeiters mit staatlicher Anerkennung in unveränderter Tätigkeit seit 1. Oktober 1985 in einer heilpädagogischen Gruppe – „Rund-um-die-Uhr-Betreuung” von acht Behinderten unterschiedlichen Alters in einer Wohngruppe; Besitzstandsregelung

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 30.11.1993; Aktenzeichen 5 Sa 93/93)

ArbG Berlin (Urteil vom 31.03.1993; Aktenzeichen 37 Ca 13137/92)

 

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 30. November 1993 – 5 Sa 93/93 – wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger ist Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung. Er ist bei dem beklagten Verein auf der Grundlage des am 29. August 1985 geschlossenen Arbeitsvertrages seit dem 1. Oktober 1985 „als Erzieher/gleichgestellt” beschäftigt. Nach diesem Arbeitsvertrag sind für das Arbeitsverhältnis u.a. „folgende Arbeitsbedingungen” maßgebend:

„Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der für den Bereich des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geltenden Fassung gilt unter Berücksichtigung der jeweils in Frage kommenden Sonderregelungen und mit allen künftigen Änderungen sinngemäß nach folgender Maßgabe:

…”

Der beklagte Verein unterhält unter anderem Einrichtungen zur Betreuung von Behinderten. Dabei handelt es sich um Wohngemeinschaften und Wohnstätten, wobei letztere in Wohngruppen untergliedert sind. Der Kläger war seit dem Beginn seiner Tätigkeit für den Beklagten in der Wohnstätte IV Wohngruppe 2 eingesetzt, in der acht Behinderte unterschiedlichen Alters aufgrund der Schwere ihrer Behinderung eine „Rund-um-die-Uhr-Betreuung” von insgesamt sechs Mitarbeitern erhalten. Bei der Aufnahme seiner Tätigkeit in der Wohngruppe erhielt der Kläger von der damaligen Leiterin der Wohnstätte den Aufgabenkatalog. Danach sind u.a. die Selbstständigkeit und das Sozialverhalten der Behinderten innerhalb der Wohnstätten zu fördern, Hilfe zur persönlichen Lebensgestaltung zu geben, die Freizeitgestaltung zu organisieren; es sind Außenkontakte und Umwelterfahrungen zu vermitteln und die Behinderten sind anzuleiten, hauswirtschaftliche Aufgaben zu übernehmen. Neben der Anleitung in lebenspraktischen Bereichen, wie beispielsweise Einkaufen, Essenszubereitung, Freizeitgestaltung und Lebensplanung, war es Aufgabe des Klägers, im Hinblick auf erhebliche Verhaltensauffälligkeiten der Behinderten der Wohngruppe, eng mit der zuständigen Psychologin zusammenzuarbeiten. Außerdem hatten der Kläger oder das in der Wohngruppe tätige Team Elterngespräche zu führen. Die dem Kläger oder dem Team vorgesetzte Fachgebietsleitung hat gemäß dem Kompetenz- und Funktionsrahmen unter anderem die Mitarbeiter in pädagogischen Fragen zu beraten. Diese Beratung bezieht sich schwerpunktmäßig unter anderem auf die Arbeit mit Menschen mit geistiger Behinderung und die Arbeit mit deren Bezugspersonen und Eltern. Bei besonderen Problemen kann die Fachgebietsleitung andere Fachleute (interne oder externe) zur Beratung hinzuziehen oder eine fachkompetente Beratung außerhalb des beklagten Vereins vermitteln. Nach dem Kompetenz- und Funktionsrahmen hat die Fachgebietsleitung die Fachaufsicht über alle dem zu leitenden Fachgebiet direkt zugeordneten Mitarbeiter. Danach muß die Fachgebietsleitung allen wesentlichen Entscheidungen, Förderplänen und pädagogischen Zielsetzungen, einschneidenden pädagogischen Interventionen und Veränderungen in den Zielorientierungen, die das Leben und die weitere Entwicklung der Menschen mit geistiger Behinderung betreffen, zustimmen.

Der Kläger erhielt zunächst eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT. Dann wurde er nach Vergütungsgruppe V c BAT bezahlt. Am 29. Mai 1991 erwirkte der Kläger vor dem Arbeitsgericht Berlin ein Versäumnisurteil, in dem festgestellt wurde, daß er rückwirkend ab dem 1. Januar 1990 nach der Vergütungsgruppe V b Teil II Abschn. G der Anlage 1 a BAT zu vergüten sei. Der Kläger hatte geltend gemacht, er erfülle die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 k BAT in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung des Teils II Abschn. G der Anlage 1 a zum BAT. Gegen dieses Versäumnisurteil vom 29. Mai 1991 – 37 Ca 460/90 – legte der beklagte Verein keinen Einspruch ein. Er vertrat die Auffassung, daß es sich bei der Wohnstätte oder bei der Wohngruppe, in der der Kläger tätig sei, um eine heilpädagogische Gruppe im Sinne der Fallgruppe 1 k der Vergütungsgruppe V b BAT Sozial- und Erziehungsdienst a.F. handele.

Mit Schreiben vom 16. September 1991 verlangte der Kläger von dem beklagten Verein erfolglos die Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b Teil II Abschn. G Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a BAT in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung, weil er die Voraussetzungen der Fallgruppe 17 erfülle. Es stehe aufgrund des Versäumnisurteils vom 29. Mai 1991 fest, daß er eine Tätigkeit als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge ausübe und damit für ihn ab dem 1. Januar 1991 die Eingruppierung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 gelte und er nach zweijähriger Bewährung Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17 zu beanspruchen habe. Mit der am 5. Mai 1992 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger sein Ziel weiterverfolgt, Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b ab 1. Januar 1991 zu erhalten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, da er seit Beginn seiner Tätigkeit für den beklagten Verein Entgelt nach der Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a zum BAT zu beanspruchen gehabt habe, sei er nach vierjähriger Berufsausübung in dieser Vergütungsgruppe im Wege des Zeitaufstiegs ab dem 1. Oktober 1989 in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Daß er diesen Anspruch zum damaligen Zeitpunkt nicht geltend gemacht habe, hindere ihn nicht daran, nunmehr tarifgerechte Vergütung für die Zeit ab 1. Januar 1991 zu beanspruchen. Dies ergebe sich auch aus den Überleitungsvorschriften für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zum Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991. Nach § 5 werde die Vergütung durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt, wenn der Angestellte am 31. Dezember 1990 Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten habe als aus der Vergütungsgruppe, in der er nach diesem Tarifvertrag eingruppiert sei. Unabhängig davon stehe ihm auch nach der Neufassung des Teils II Abschn. G der Anlage 1 a zum BAT eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17 zu, da er eine Sozialarbeitertätigkeit ausübe und sich in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 zwei Jahre bewährt habe. Eindeutiger Schwerpunkt seiner Tätigkeit sei die Förderung und Beratung der Mitglieder der Wohngruppe. Seine Tätigkeit erschöpfe sich nicht in einer reinen Betreuungsarbeit. Umfassendes Ziel seiner Tätigkeit sei es, im Sinne der Grundsätze und Zielvorstellungen des beklagten Vereins zu einer ganzheitlichen Entwicklung der zu betreuenden Behinderten beizutragen.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß er rückwirkend ab dem 1. Januar 1991 nach Vergütungsgruppe IV b Teil II G der Anlage 1 a BAT zu entlohnen ist.

Der beklagte Verein hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, es handele sich bei der von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit nicht um die eines Sozialarbeiters. Schon von daher komme ein Anspruch auf Vergütung nach der Fallgruppe 17 der Vergütungsgruppe IV b der neuen Tarifordnung nicht in Betracht. Da Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nunmehr entweder in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8 oder bei entsprechendem Aufstieg in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 6 eingruppiert seien, könne dies nur bedeuten, daß Mitarbeiter, die eine Tätigkeit eines Heilpädagogen ausübten, ohne die entsprechende Qualifikation zu haben, nicht höher eingruppiert sein könnten als Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. Die Tätigkeit des Klägers entspreche der eines Heilpädagogen, Schwerpunkt seiner Arbeit sei die von ihm geleistete eigentliche Betreuungsarbeit. Der Kläger werde nicht schlechter gestellt als nach dem früheren Tarifvertrag. Der neue Tarifvertrag lasse es gerade zu, daß jemand ungünstiger eingruppiert sei als nach dem früheren Tarifvertrag. Er brauche jedoch keine finanziellen Einbußen hinzunehmen. Für den Fall, daß er nach dem neuen Tarifvertrag ein geringeres Entgelt erhalte, verbleibe es bei der zuletzt bezogenen Vergütung. Von daher genieße der Kläger Bestandsschutz. Ansonsten sei es jedoch möglich, daß durch einen neuen Tarifvertrag der Arbeitnehmer bezüglich seiner Eingruppierung schlechter gestellt werde als zuvor.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und festgestellt, daß der Kläger ab dem 1. April 1991 nach Vergütungsgruppe IV b Teil II G der Anlage 1 a BAT zu vergüten ist, und hat die Berufung des Klägers im übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der beklagte Verein die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision des beklagten Vereins zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

A. Die Revision ist nicht nach den §§ 550, 551 Nr. 7 ZPO begründet.

Entgegen der Auffassung der Revision ist das angefochtene Urteil nicht deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, weil das Urteil nicht rechtzeitig abgesetzt worden ist. Denn das Urteil ist entgegen der aufgrund der Daten der Zustellung des Urteils mit Tatbestand und Entscheidungsgründen geäußerten Vermutung der Revision innerhalb von fünf Monaten seit seiner Verkündung mit allen richterlichen Unterschriften versehen zur Geschäftsstelle gelangt. Das Urteil wurde am 30. November 1993 verkündet (Protokoll vom 30. November 1993). Nach einem Aktenvermerk ging der Urteilsentwurf am 27. April 1994 an den ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber, war am 29. April 1994 wieder zurück, ging am 29. April 1994 an den ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und kam am selben Tag zurück. Das Urteil lag also vor Ablauf der Fünfmonatsfrist seit Verkündung in vollständiger Form vor. Noch am selben Tag wurde die Zustellung an die Parteienvertreter verfügt. Diese Verfügung wurde lt. Fertigungs- und Abvermerk am Montag, dem 2. Mai 1994, durchgeführt mit der Folge, daß das Urteil den Parteivertretern am 3. und 4. Mai 1994 außerhalb der Fünfmonatsfrist zugestellt wurde, was aber unschädlich ist.

B.I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und nach ständiger Senatsrechtsprechung keinen prozeßrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 358/92 –, – 4 AZR 382/92 –, – 4 AZR 383/92 – AP Nr. 2, 3, 4 zu § 12 AVR Caritasverband, zu B I bzw. I der Gründe, jeweils m.w.N.).

II. Die Klage ist auch begründet, soweit ihr das Landesarbeitsgericht entsprochen hat.

Der Kläger hat Anspruch darauf, ab 1. April 1991 nach Vergütungsgruppe IV b BAT vergütet zu werden. Er erfüllt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 – Zeitaufstieg aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 k – der Anlage 1 a Teil II Abschn. G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) Unterabschn. II (Angestellte im Erziehungsdienst) in der Fassung des Vergütungs-TV Nr. 14 zum BAT vom 17. Mai 1976. Die am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Neufassung des Teils II Abschn. G „Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” der Anlage 1 a zum BAT steht nicht entgegen.

1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben die Parteien einzelvertraglich die Geltung des BAT in der für den Bereich des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geltenden Fassung unter Berücksichtigung der jeweils in Frage kommenden Sonderregelungen und mit allen künftigen Änderungen vereinbart. Soweit Ausnahmen im Arbeitsvertrag vorgesehen sind, sind sie für die Frage der tarifgerechten Eingruppierung des Klägers nicht einschlägig.

2.a) Das Landesarbeitsgericht hat die Aufgaben des Klägers nach dem vor dem 1. Januar 1991 geltenden Tarifrecht, d.h., unter Heranziehung des Teils II G „Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” Unterabschnitt II „Angestellte im Erziehungsdienst” in der Fassung des Vergütungs-TV Nr. 14 zum BAT vom 17. Mai 1976, in Kraft ab 1. Februar 1976, beurteilt, weil sich die Tätigkeit des Klägers nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht geändert hat. Es hat weiter ausgeführt, der Kläger habe als Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung seine Tätigkeit in einer heilpädagogischen Gruppe erbracht und sei demzufolge in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 k der Anlage 1 a zum BAT a.F. eingruppiert. Der Kläger habe sich unwidersprochen in dieser Vergütungsgruppe bewährt und sei deshalb nach vier Jahren, also ab 1. Oktober 1989 im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 der Anlage 1 a zum BAT a.F. eingruppiert. An dieser Eingruppierung habe sich nichts durch die Änderung der Vergütungsgruppen per 1. Januar 1991 geändert. Dem Anspruch des Klägers auf Zahlung von Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT auf der Grundlage des vor dem 1. Januar 1991 geltenden Tarifrechts stehe nicht entgegen, daß er den Anspruch erstmals mit Schreiben vom 16. September 1991 geltend gemacht habe, also zu einem Zeitpunkt, in dem die neue Vergütungsregelung bereits in Kraft gewesen sei. Der Kläger könne gleichwohl auf das Tarifrecht zurückgreifen, das vor dem 1. Januar 1991 gegolten habe. Die in § 5 Nr. 1 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 enthaltene Besitzstandsklausel sei dahin zu verstehen, daß Angestellte, die am 31. Dezember 1990 Anspruch auf Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe gehabt hätten als nach dem Tarifvertrag in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung, auch nach dem 31. Dezember 1990 den Anspruch auf Vergütung aus der höheren Vergütungsgruppe behielten. Dementsprechend bleibe die einmal erreichte Eingruppierung bestehen. Es habe nicht nur der Besitzstand derjenigen Arbeitnehmer erhalten bleiben sollen, die die Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe tatsächlich erhalten hätten. Sonst würden diejenigen Arbeitnehmer geschützt, die irrtümlicherweise nach einer höheren Vergütungsgruppe bezahlt worden seien, während diejenigen, die unberechtigt zu wenig erhalten hätten, schlechter gestellt würden. Die Ausschlußfrist des § 70 BAT führe zu keinem anderen Ergebnis. § 70 BAT erfasse nur die Geldforderungen, die sich aus der Zugehörigkeit eines Angestellten zu einer bestimmten Vergütungsgruppe ergäben, nicht aber seinen allgemeinen rechtlichen Status. Eine tarifgerechte Eingruppierung könne mit Erfolg auch dann noch verlangt werden, wenn ein Angestellter bereits seit Jahren eine Vergütung nach einer zu niedrigen Tarifgruppe erhalten habe.

b) Dem folgt der Senat im wesentlichen.

aa) Das Berufungsgericht ist der Sache nach zutreffend davon ausgegangen, die gesamte Tätigkeit des Klägers stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne des § 22 Abs. 2 BAT dar. Arbeitsergebnis ist die dem Kläger zugewiesene Betreuung der in der Wohnstätte IV Wohngruppe 2 untergebrachten acht Behinderten, wobei alle einzelnen Tätigkeiten des Klägers insgesamt diesem Ziel dienen.

Dabei ist das Landesarbeitsgericht ersichtlich von dem von dem Senat entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges ausgegangen. Danach ist unter Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Ergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. zum Beispiel BAGE 51, 356, 360 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Dementsprechend ist die gesamte Tätigkeit des Klägers als einziger großer Arbeitsvorgang anzusehen. Arbeitsergebnis sind nicht jeweils die einzelnen Tätigkeiten des Klägers mit den Behinderten. Vielmehr liegt das zu erreichende Arbeitsergebnis in der Betreuung der acht Behinderten seiner Wohngruppe.

bb) Zwar hat der Kläger ausweislich seines Klageantrages erst ab 1. Januar 1991 die Verpflichtung des beklagten Vereins verlangt, ihm Vergütung aus Vergütungsgruppe IV b BAT zu zahlen. Damit ist dem Kläger der Rückgriff auf das vor dem 1. Januar 1991 geltende Tarifrecht nicht verwehrt. Der Kläger kann sich, da seine Tätigkeit vor und nach dem 1. Januar 1991 ständig die gleiche war, zur Begründung seiner Klage mit Erfolg darauf berufen, daß aufgrund der damals geltenden materiellen Rechtslage seine Tätigkeit schon vor diesem Zeitpunkt wegen des Zeitaufstiegs aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 k in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 nach Vergütungsgruppe IV b BAT zu vergüten gewesen sei und ihm daher die eingeklagte Vergütung schon aufgrund der tariflichen Übergangsregelung auch ab und nach dem 1. Januar 1991 zustehe. Hieran ändert auch § 70 BAT nichts. Diese Vorschrift betrifft lediglich Geldforderungen, die sich aus der Zugehörigkeit eines Angestellten zu einer bestimmten Vergütungsgruppe ergeben, nicht aber seinen allgemeinen rechtlichen Status (BAG Urteil vom 28. Oktober 1981 – 4 AZR 244/79BAGE 36, 392 = AP Nr. 54 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 9. September 1981 – 4 AZR 59/79 – AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Die demgegenüber von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet.

Es ist zwar richtig, daß die Tarifvertragsparteien mit Wirkung ab 1. Januar 1991 die Vergütungsgruppen für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst geändert haben. Sie haben dies aber nicht rückwirkend getan und dem Angestellten etwa eine tarifliche Rechtsposition genommen oder sie zu seinem Nachteil verändert. Das wird schon aus § 5 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 deutlich. Diese Bestimmung enthält, soweit für den Abschnitt G – „Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” – einschlägig, folgende Übergangsvorschriften:

„Übergangsvorschriften für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder

Für die Angestellten, die am 31. Dezember 1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:

  1. Hat der Angestellte am 31. Dezember 1990 Vergütung (§ 26 BAT) aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der er nach diesem Tarifvertrag eingruppiert ist, wird diese Vergütung durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt.
  2. Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach diesem Tarifvertrag von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe oder von der Zeit einer Berufstätigkeit ab, wird die vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit vorbehaltlich der nachstehenden Nr. 3 so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn dieser Tarifvertrag bereits vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.

…”

Aus § 5 Nr. 1 der Übergangsvorschriften ergibt sich, daß dem Angestellten der bisherige Besitzstand erhalten bleibt.

Die Revision meint nun, § 5 Nr. 1 könne nur heißen, daß es auf das tatsächlich erzielte Entgelt ankomme und entgegen dem Landesarbeitsgericht nicht darauf, was ggf. der Kläger hätte erhalten können. Durch das neue Tarifvertragsgefüge habe ein Schnitt gemacht werden sollen, so daß vermieden werde, daß auch noch nach Inkrafttreten des neuen Tarifvertragsgefüges Streitigkeiten entstehen könnten, in denen es auf die Auslegung des alten Tarifgefüges ankomme. Das ist unzutreffend.

§ 5 des Tarifvertrages vom 24. April 1991 enthält eine Übergangsregelung, wie sie üblicherweise von den Tarifvertragsparteien in den Tarifverträgen zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT getroffen wird. Der Sinn und Zweck einer solchen Übergangsregelung besteht darin, daß der tarifliche Status eines Angestellten durch das Inkrafttreten tariflicher Bestimmungen, die der auszuübenden Tätigkeit eine andere Wertigkeit als bisher beimessen, nicht beeinflußt werden soll. Die Tarifvertragsparteien knüpfen nicht an die faktische Zahlung einer solchen Vergütung an, sondern daran, ob dem Angestellten ein Anspruch aus einer höheren Vergütungsgruppe zustand als sie nunmehr nach der neuen tariflichen Regelung vorgesehen ist. Dabei gehen die Tarifvertragsparteien mit der Bezugnahme auf diejenigen Angestellten, die „Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten haben”, vom Regelfall und der allgemeinen Übung im öffentlichen Dienst aus, nach der Angestellte, die einen entsprechenden tariflichen Vergütungsanspruch haben, auch die entsprechende Vergütung erhalten (ständige Rechtsprechung des Senats seit 9. September 1981 – 4 AZR 59/79 – AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 28. Oktober 1981 – 4 AZR 244/79BAGE 36, 392 = AP Nr. 54 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 28. September 1983 – 4 AZR 63/81 –, n.v.; Urteil vom 18. Mai 1988 – 4 AZR 751/87BAGE 58, 269 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT Datenverarbeitung; zuletzt Urteil vom 9. März 1994 – 4 AZR 301/93 – AP Nr. 31 zu § 23 a BAT, zu II 5 der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; vgl. auch Urteil vom 25. August 1993 – 4 AZR 577/92 – AP Nr. 5 zu § 12 AVR Diakonisches Werk).

Es ist sonach unerheblich, wenn der beklagte Verein den Kläger tatsächlich nicht nach der nach früherem Tarifrecht einschlägigen Vergütungsgruppe IV b vergütet hat.

cc) Demgemäß hat das Landesarbeitsgericht mit Recht die Tätigkeit des Klägers anhand nachfolgender Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschn. G Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst Unterabschnitt II Angestellte im Erziehungsdienst in der Fassung des Vergütungstarifvertrages Nr. 14 zum BAT vom 17. Mai 1976 geprüft:

„Vergütungsgruppe V b

1. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung

a) …

k) in geschlossenen (gesicherten) Gruppen oder in Aufnahme-(Beobachtungs-)gruppen oder in heilpädagogischen Gruppen,

1) …

(Hierzu Protokollnotizen Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10 und 14)

Vergütungsgruppe IV b

1. …

3. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1

nach vierjähriger Berufsausübung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b

(Hierzu Protokollnotizen Nr. 1, 2, 3 und 14) …”

dd) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger die persönlichen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 k a.F. erfüllt. Der Kläger ist Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung.

Das Landesarbeitsgericht hat dann ausgeführt, daß dem Kläger auch eine entsprechende Tätigkeit übertragen worden sei. Eine ausdrückliche Übertragung der Tätigkeit eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen ist aber nach den tariflichen Bestimmungen nicht erforderlich (BAGE 50, 241 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 2. Dezember 1987 – 4 AZR 474/87 –, n.v.; BAG Urteil vom 4. April 1990 – 4 AZR 20/90 – ZTR 1990, 380, 381).

Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der Kläger sei in einer „heilpädagogischen Gruppe” im Sinne dieser Vergütungsgruppe beschäftigt.

Das Landesarbeitsgericht geht von dem Begriff der „heilpädagogischen Gruppe” aus, wie er in der Senatsrechtsprechung seit dem Beschluß vom 3. Dezember 1985 – 4 ABR 80/83BAGE 50, 241 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972 interpretiert worden ist. Der Begriff „heilpädagogische Gruppe” ist im BAT nicht definiert. Zu seiner Bestimmung ist in erster Linie auf den Wortsinn zurückzugreifen. Dieser richtet sich nach dem Begriff der Heilpädagogik, wie er sich aus dem Sprachgebrauch der beteiligten Fachkreise ergibt. Danach ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, unter einer heilpädagogischen Tätigkeit eine solche zu verstehen, die mit besonderen, spezifischen Erziehungsformen die Förderung und Betreuung behinderter Menschen umfaßt (Beschluß vom 3. Dezember 1985 – 4 ABR 80/83BAGE 50, 241 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972; Urteil vom 6. Dezember 1989 – 4 AZR 450/89 – AP Nr. 148 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 4. April 1990 – 4 AZR 20/90 – ZTR 1990, 380, 381; Urteil vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 383/92 – AP Nr. 4 zu § 12 AVR Caritasverband; Urteil vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 203/93 –, n.v., zuletzt: Urteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 636/93 – n.v.). Dabei kann sich die heilpädagogische Förderung nicht auf einzelne Lebensbereiche des Behinderten beschränken, sondern muß in einem umfassenden Sinn seine gesamte Persönlichkeit zum Gegenstand haben (vgl. Senatsurteil vom 4. April 1990 – 4 AZR 20/90 – ZTR, a.a.O.). Daß für eine heilpädagogische Tätigkeit nicht die übliche erzieherische Tätigkeit mit Behinderten ausreicht, sondern die Anwendung spezifischer Erziehungsformen erforderlich ist, ergibt sich auch aus dem Regelungszusammenhang des BAT. Dieser enthält nämlich mehrere Bestimmungen, in denen ausdrücklich die Eingruppierung von Mitarbeitern, die als Erzieher in einer Gruppe von Behinderten arbeiten, in die Vergütungsgruppe V c vorgesehen ist. Eine solche Eingruppierung ist enthalten u.a. in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 e/Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 e. In diese Vergütungsgruppen sind eingruppiert Erzieherinnen, Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen in Gruppen von körperlich, seelisch und geistig gestörten oder gefährdeten oder schwer erziehbaren Kindern oder Jugendlichen. Allen diesen Tätigkeiten ist gemeinsam, daß sie von pädagogisch qualifizierten Personen in der Betreuung von Behinderten ausgeübt werden und pädagogischen Charakter haben. Die in den genannten Fallgruppen zu Vergütungsgruppe V c enthaltenen, auf genau umschriebene Einzeltätigkeiten bezogenen Eingruppierungsbestimmungen wären gegenstandslos, wenn die von den dort angeführten Personen ausgeübte pädagogische – und damit fördernde – Betreuung Behinderter ohne weiteres zugleich als heilpädagogische Tätigkeit zu qualifizieren wäre. Wenn die Tätigkeit der Betreuer nämlich eine heilpädagogische ist, handelt es sich bei der betreuten Gruppe um eine heilpädagogische Gruppe mit der Folge, daß Betreuer mit den genannten Qualifikationen entgegen den dort enthaltenen ausdrücklichen Vorgaben nicht in Vergütungsgruppe V c, sondern in Vergütungsgruppe V b oder IV b einzugruppieren sind.

Demnach erfordert die zu einer höheren Eingruppierung führende Tätigkeit in einer heilpädagogischen Gruppe mehr als die mit der Arbeit von Erziehern in Behindertengruppen zwangsläufig verbundene pädagogische Einwirkung. Es genügt hierfür nicht, daß diese pädagogische Arbeit in Formen erfolgt, die auf die besonderen Belange Behinderter zugeschnitten sind, denn dies ist schon Grundvoraussetzung jeder in Vergütungsgruppe VI b oder V c eingestuften pädagogischen Arbeit in Behindertengruppen. Hinzu kommen muß vielmehr, daß die individuelle und umfassende Förderung eines jeden Behinderten nach seiner spezifischen Behinderung und Persönlichkeit im Vordergrund der Betreuungsarbeit in der Gruppe steht (vgl. BAG Urteil vom 27. Juli 1994 – 4 AZR 529/93 –, n.v.; BAG Urteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 636/93 –, n.v.).

Diesen Anforderungen genügt die von dem Kläger geleistete Betreuung der ihm zugewiesenen acht Behinderten der Wohngruppe 2. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist es Aufgabe des Klägers, den betreuten Behinderten immer wieder Lernhilfen und Ratschläge zu geben, um eine selbständige Lebensführung zu erreichen. Es geht bei der Heilpädagogik um die individuelle Förderung eines jeden Behinderten nach seiner spezifischen Behinderung und Persönlichkeit. Die individuelle Förderung eines Behinderten mit spezifischen Erziehungsformen soll gerade dazu führen, daß der Behinderte sein Leiden soweit als möglich überwindet. Eine heilpädagogische Tätigkeit kann an und mit behinderten oder beeinträchtigten Erwachsenen ausgeübt werden (vgl. BAG Urteil vom 6. Dezember 1989 – 4 AZR 450/89 – AP, a.a.O.).

Das Landesarbeitsgericht konnte sich mit einer pauschalen Überprüfung begnügen, denn der beklagte Verein hatte nicht bestritten, daß der Kläger in einer heilpädagogischen Gruppe im Sinne der tariflichen Bestimmung tätig war.

Im übrigen steht aufgrund des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Mai 1991 – 37 Ca 460/90 – rechtskräftig fest, daß der Kläger rückwirkend ab dem 1. Januar 1990 in Vergütungsgruppe V b Teil II Abschn. G der Anlage 1 a zum BAT a.F. eingruppiert ist. Der Kläger hatte geltend gemacht, er erfülle die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 k des Teils II Abschn. G der Anlage 1 a zum BAT a.F. Der beklagte Verein hatte deswegen keinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt, weil er, wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, die Auffassung vertrat, daß es sich bei der Wohngruppe, in der der Kläger tätig ist, um eine heilpädagogische Gruppe im Sinne der Fallgruppe 1 k der Vergütungsgruppe V b BAT Sozial- und Erziehungsdienst a.F. handele. Da die Tätigkeit des Klägers die gleiche geblieben ist, gilt das auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1990. Das wird von der Revision auch nicht angegriffen.

ee) Das Landesarbeitsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger die Voraussetzungen für den Tätigkeitsaufstieg aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 k BAT a.F. in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 BAT a.F. erfüllt.

Der Kläger war von Beginn seiner Tätigkeit an richtigerweise in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 k BAT a.F. eingruppiert, demnach seit dem 1. Oktober 1985. Die für den Zeitaufstieg erforderlichen vier Jahre Berufsausübung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b BAT hatte der Kläger mit Ablauf des 30. September 1989 abgeleistet und war demzufolge ab 1. Oktober 1989 tarifgerecht in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 BAT a.F. eingruppiert. Der Kläger übte eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b BAT vor Beginn des Anspruchs Zeitraumes, also länger als vier Jahre aus, so daß die tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 BAT a.F. erfüllt sind.

ff) Nachdem der Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT erstmals mit Schreiben vom 16. September 1991 verlangt hatte, hatte er wegen der Ausschlußfrist des § 70 BAT Anspruch auf diese Vergütung erst ab 1. April 1991. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt und das ist vom Kläger – im Wege der Anschlußrevision – nicht angegriffen worden.

3. Steht dem Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT nach den alten Tätigkeitkeitsmerkmalen zu, braucht der Senat nicht mehr auf die Frage einzugehen, wie der Kläger nach den Tätigkeitsmerkmalen des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 eingruppiert ist bzw. wäre.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Friedrich, Brocksiepe, Kiefer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1087205

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