Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Bereich Pflegekosten und Entwöhnungsbehandlungen eines psychiatrischen Landeskrankenhauses

 

Leitsatz (amtlich)

  • Das Merkmal “mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen” i. S. der VergGr. Vc Fallgr. 1b BAT ist dann erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens ein Drittel der gesamten Arbeitszeit des Angestellten in Anspruch nehmen, selbständige Leistungen enthalten. Auf den Umfang der selbständigen Leistungen innerhalb des einzelnen Arbeitsvorgangs kommt es dann nicht mehr an. Die Arbeitsvorgänge müssen in rechtserheblichem Ausmaß das Erfordernis selbständiger Leistungen erfüllen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung BAGE 51, 282 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975; zuletzt Urteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • Eine mit 70 % ihrer Gesamtarbeitszeit ausmachenden Arbeitsvorgänge Kostensicherung und Leistungsabrechnung beschäftigte Sachbearbeiterin im Bereich Pflegekosten und Entwöhnungsbehandlungen eines psychiatrischen Landeskrankenhauses erfüllt in aller Regel die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Vc Fallgr. 1b BAT.
 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; Anl. 1a VergGr. Vc Fallgr. 1b

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.11.1992; Aktenzeichen 13 Sa 30/92)

ArbG Mannheim (Urteil vom 29.01.1992; Aktenzeichen 11 Ca 91/91)

 

Tenor

  • Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. November 1992 – 13 Sa 30/92 – aufgehoben.
  • Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 29. Januar 1992 – 11 Ca 91/91 – wird zurückgewiesen.
  • Das beklagte Land hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach Teil I der Anl. 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), insbesondere darüber, ob die Klägerin nach VergGr. Vc BAT zu vergüten ist.

Die Klägerin ist seit 1. März 1986 als Angestellte im psychiatrischen Landeskrankenhaus des beklagten Landes in W… beschäftigt.

Nach § 2 des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages vom 15. Dezember 1988 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für Angestellte des Landes geltenden Fassung.

Seit 1. November 1988 ist die Klägerin als Sachbearbeiterin im Bereich Pflegekosten und Entwöhnungsbehandlungen tätig.

Sie hatte dabei nach der “Tätigkeitsdarstellung und -bewertung – Angestellte -” vom 14. Dezember 1990 folgende Aufgaben:

1. 

Kostensicherung

Ermittlung und Klärung von Kostenträgerverhältnissen

Bei Behandlungsfällen

13 %

Bei Pflegefällen (Umstatuierungen)

5 %

Selbständige Sachbearbeitung bei Schriftverkehr und Auskunftserteilung mit Kostenträger

17 %

2. 

Leistungsabrechnung

Zuordnung/Abrechnung

a) 

aller stationären Leistungen

15 %

b) 

Leistungserfassung

Eingabe der unter 2 a) getätigten Zuordnungen:

Leistungserfassung (Rechnungsstellung) per EDV-Verfahren (IDIK5) am Bildschirmarbeitsplatz

10 %

c) 

Leistungskontrolle/Überwachung

10 %

d) 

Bei der selbständigen Bearbeitung der unter 2 a) bis c) beschriebenen Aufgabe sind die Parameter- und Anwenderhandbücher zu beachten.

3. 

Aktenführung

Führung der Patientenakten und Kostensicherungstaschen einschließlich der selbständigen Führung der Wiedervorlage, insbesondere der Wiedervorlage der Zwischenberichte für den ärztlichen Dienst bei Kostenbefristungen

5 %

4. 

Zuzahlung

Berechnen des Zuzahlungsbetrages gem. § 39 SGB V. Weiterleitung der Unterlagen an die Finanzabteilung

3 %

5. 

Überwachung nach UBG

3 %

6. 

Sachbearbeitung für den Maßregelvollzug

5 %

7. 

Vollzug des Meldegesetzes von Baden-Württemberg

An- und Abmeldungen bei Einwohnermeldeämtern

2 %

8. 

Selbständige Sachbearbeitung und Genehmigung von Bekleidungsgeldanträgen

5 %

9. 

Krankenhilfe

Abrechnung und Schriftverkehr im Bereich der Krankenhilfe nach Vereinbarung zwischen dem Landeswohlfahrtsverband, den gesetzlichen Krankenkassen und dem Sozialministerium Baden-Württemberg, quartalsweise Aufstellung der Behandlungszeiträume von Pflegefallpatienten anhand der Krankenscheine.

Ausstellen von Überweisungsscheinen

7 %.

Bei der Ermittlung und Klärung von Kostenträgerverhältnissen im Rahmen der Kostensicherung kommen bei Behandlungsfällen als Kostenträger Krankenkassen, Sozialhilfeträger, sonstige Kostenträger in Betracht. Im Vordergrund steht die Prüfung von Mitgliedschaftsverhältnissen unter Beachtung nachgehender Leistungsansprüche und freiwilliger Weiterversicherung.

Bei der Kostensicherung bei Pflegefällen (Umstatuierungen) kommen als Kostenträger Sozialhilfeträger, Selbstzahler in Betracht. Im Vordergrund steht die Prüfung von Vermögens- und Einkommensverhältnissen.

Bei der Bearbeitung sind die Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung (Sozialgesetzbuch), der gesetzlichen Unfallversicherung, der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und der Durchführungsverordnungen, der Vorschriften der Kriegsopferversorgung, der Sondergesetze (Bundesseuchengesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz, Lastenausgleichsgesetz), des Bügerlichen Gesetzbuches und der Zivilprozeßordnung zu beachten.

Die Verfolgung der Ansprüche auf Ersatz der Krankenhauskosten von der Einlieferung des Patienten bis zu seiner Entlassung liegt im alleinigen Verantwortungsbereich der Klägerin.

Die Klägerin war zunächst in die Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a BAT eingruppiert und wurde ab 1. Januar 1991 in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a BAT höhergruppiert; ihr Begehren gegenüber dem beklagten Land mit Schreiben vom 30. August 1990 auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc BAT blieb dagegen erfolglos.

Mit der dem beklagten Land am 26. April 1991 zugestellten Klage verfolgt sie ihren Anspruch weiter.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie müsse bei ihrer Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen i. S. des tariflichen Tätigkeitsmerkmals erbringen. Sie ermittle den Kostenträger und mache gegen diesen die Krankenhauskosten geltend. Sie müsse bei der Ermittlung und Klärung der Kostenträgerverhältnisse sich u. a. darüber schlüssig werden, wo die Informationen eingeholt werden, ggf. beim Patienten, bei nahen Angehörigen, bei dem Arbeitgeber, soweit dieser bekannt sei, bei dem für den letzten bekannten Aufenthaltsort des Patienten zuständigen Arbeitsamt, bei Versorgungsämtern, Sozialhilfeträgern usw. Sie müsse weiter prüfen, ob diese Informationen ausreichend seien, und, falls das zu verneinen sei, welche weiteren Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung denkbar und sinnvoll verfolgbar seien. Gerade wenn der letzte Aufenthaltsort des Patienten nicht bekannt sei, erfordere bereits die Ermittlung des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers erhebliche Überlegungen, wobei hinzukomme, daß die Klägerin innerhalb von zwölf Wochen beim zuständigen Sozialamt eine Verwahrungsanzeige einreichen müsse. Wegen der nicht unproblematischen Patienten eines psychiatrischen Landeskrankenhauses erfordere die Feststellung der Kostenträgerverhältnisse einige Fantasie.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß sie seit dem 1. September 1990 nach der Vergütungsgruppe BAT Vc zu vergüten ist.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a tarifgerecht eingruppiert.

Im Rahmen der “Kostensicherung”, die insgesamt 35 % der Gesamttätigkeit der Klägerin ausmache, brauche in 80 % der Fälle der Kostenträger nicht besonders ermittelt zu werden, sondern stehe von vornherein fest oder es werde auf erste Anfrage bereits die Kostenzusage erteilt. Nur in 20 % der Fälle sei eine weitere Ermittlung des Kostenträgers erforderlich. Dabei handele es sich um die Fälle, in denen der zunächst – auf Formblatt – angeschriebene Kostenträger (Krankenkasse, Krankenversicherung, Sozialamt etc.) eine Mitgliedschaft des Patienten verneine oder aus anderen Gründen die Kostenübernahme verweigere.

In Fällen, in denen der Kostenträger feststehe oder auf erste Anfrage die Kostenzusage erteile, sei für eine selbständige Leistung im Tarifsinne kein Raum.

Allenfalls in den verbleibenden 20 % der Fälle, in denen zunächst ein Kostenträger nicht bekannt sei oder der angeschriebene Kostenträger die Leistung verweigere, also weitere Ermittlungen angestellt werden müßten, seien selbständige Leistungen zumindest denkbar. Innerhalb der insgesamt 35 % der Gesamttätigkeit ausmachenden Kostensicherung würden somit in 20 % der Fälle selbständige Leistungen anfallen, was 7 % der Gesamttätigkeit oder 1/5 der Kostensicherungstätigkeit beträfe.

Bilde man im Rahmen der Kostensicherung zwei Arbeitsvorgänge, nämlich die Kostensicherung bei feststehenden Kostenträgern und die Ermittlung des Kostenträgers bei unklaren Verhältnissen und der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen, so fielen allenfalls 7 % der Gesamttätigkeit als selbständige Leistungen an.

Betrachte man die gesamte Kostensicherung mit 35 % der Gesamttätigkeit als einen einzigen Arbeitsvorgang, so kämen innerhalb dieses Arbeitsvorgangs nur zu 1/5 selbständige Leistungen in Betracht. Auch das reiche nicht aus, da selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorganges in rechtlich erheblichem Ausmaße vorliegen müßten, 1/5 aber nicht als rechtlich erhebliches Ausmaß angesehen werden könne.

Im übrigen seien selbständige Leistungen auch in denjenigen Fällen nicht zu erkennen, in denen der Kostenträger erst ermittelt werden müsse. In der Dienstanweisung vom 15. November 1989 seien detaillierte Handlungsanweisungen für die Kostensicherung vorgegeben. Angesichts der in dieser Dienstanweisung den Sachbearbeitern vorgegebenen Bearbeitungsschritte bleibe für eine selbständige Leistung im Tarifsinne kein Raum.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Sie führt zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden Urteils erster Instanz.

A. Das Berufungsurteil ist nicht etwa deswegen aufzuheben, weil es als nicht mit Gründen versehen zu behandeln wäre (§ 551 Nr. 7 ZPO).

Zwar ist das vollständig abgefaßte Urteil erst etwas über sechs Monate nach seiner Verkündung den Parteien zugestellt worden, so daß davon auszugehen ist, daß es nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt und von allen Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle zugegangen ist, zumal das Urteil nach einer Mitteilung der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts vom 5. April 1993 erst Ende April 1993 in den Umlauf bei den ehrenamtlichen Richtern werde gegeben werden können und deshalb voraussichtlich erst im Mai 1993 werde zugestellt werden können.

Ein solches Urteil gilt entsprechend § 551 Nr. 7 ZPO als nicht mit Gründen versehen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92 – AP Nr. 21 zu § 551 ZPO = NJW 1993, 2603; Senatsurteil vom 4. August 1993 – 4 AZR 501/92 – AP Nr. 22 zu § 551 ZPO; Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Zu einer hierauf gestützten Aufhebung des Urteils bedarf es aber einer entsprechenden Rüge, an der es im vorliegenden Fall fehlt.

B.I. Die Klage ist zulässig.

Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

II. Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Anspruch darauf, seit 1. September 1990 nach der Vergütungsgruppe Vc der Anl. 1a zum BAT bezahlt zu werden. Die Klägerin ist in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b eingruppiert.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT jedenfalls kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung.

2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen VergGr. Vc BAT entsprechen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

a) Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten im tariflichen Sinne nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist (BAG Urteil vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (BAG Urteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; BAG Urteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

An diese Grundsätze hat sich das Landesarbeitsgericht bei seiner Subsumtion nicht gehalten.

b) Das Landesarbeitsgericht hat die Teilaufgabe “Kostensicherung”, die 35 % der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nimmt, nicht als einen Arbeitsvorgang angesehen, sondern hat im Rahmen der Kostensicherung zwei Arbeitsvorgänge gebildet, nämlich die Kostensicherung bei festehenden Kostenträgern (80 % aller Fälle der Kostensicherung) und die Ermittlung des Kostenträgers bei unklaren Kostenverhältnissen und der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen (20 % aller Kostensicherungsfälle).

Das ist nicht richtig.

Der Begriff des Arbeitsvorgangs unterliegt als feststehender, abstrakter und den Parteien vorgegebener Rechtsbegriff in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht, das bei vorliegenden erforderlichen Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst festlegen kann (BAG Urteil vom 22. Oktober 1986 – 4 AZR 568/85 – AP Nr. 126 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Die Ermittlung und Klärung von Kostenträgerverhältnissen bei Behandlungsfällen und bei Pflegefällen (Umstatuierungen), die die Tätigkeit Kostensicherung mit ausmacht, führt als Arbeitsergebnis zur Sicherung der angefallenen Krankenhauskosten. Dieses Ergebnis steht am Ende der im Rahmen dieser Teilaufgabe von der Klägerin zu erbringenden einzelnen Arbeitsleistungen oder Arbeitsschritte.

Diese Tätigkeit kann nicht, wie das Landesarbeitsgericht meint, sinnvoll in einfach liegende Fälle, die für selbständige Leistungen keinen Raum lassen, also die Kostenfälle mit eindeutigen Kostenträgerverhältnissen, die 80 % der Fälle ausmachen, und solche, bei denen die Klägerin eigene Ermittlungen vornehmen muß, die 20 % der Fälle ausmachen und die nach Vortrag der Klägerin “eine gewisse Fantasie” erfordern, aufgespalten werden.

Es ist zwar richtig, daß Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertung nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (z. B. Urteil vom 12. November 1986 – 4 AZR 718/85 – AP Nr. 129 zu §§ 22, 23 BAT 1975) ist aber nur die Zusammenfassung tatsächlich trennbarer Tätigkeiten ausgeschlossen. Um solche Tätigkeiten handelt es sich hier indes nicht.

Denn es steht nicht von vornherein fest, ob es sich um Fälle der “Kostensicherung bei feststehenden Kostenträgern” und um Fälle der “Ermittlung von Kostenträgern bei unklaren Verhältnissen” handelt. Das beklagte Land hat selbst vorgetragen, daß zunächst eine erste Anfrage bei dem mutmaßlichen Kostenträger erfolge. Es widerspricht der erforderlichen natürlichen Betrachtung, die Kostensicherung in Fälle, in denen der Kostenträger feststeht oder auf erste Anfrage die Kostenzusage erteilt wird, und in Fälle, in denen zunächst ein Kostenträger nicht bekannt ist oder der angeschriebene mutmaßliche Kostenträger die Leistung verweigert und weitere Ermittlungen angestellt werden müssen, aufzuspalten. Schon die vom beklagten Land praktizierte Zuweisung der gesamten Kostensicherung an die Klägerin zeigt, daß die Kostensicherung praktisch und bei natürlicher Betrachtungsweise nicht sinnvoll getrennt werden kann, sondern eine Einheit bildet. Erst bei der Bearbeitung stellt sich heraus, ob der Kostenträger schon bekannt ist oder eine Anfrage ausreicht oder ob weitere Ermittlungen erforderlich sind. Die Trennung der Tätigkeit “Kostensicherung” in zwei Arbeitsvorgänge würde Arbeitsleistungen zersplittern, die wegen ihres Zusammenhangs aus Gründen der Praktikabilität geschlossen einer Sachbearbeiterin zugewiesen sind.

Sonach bildet die Kostensicherung einen Arbeitsvorgang.

c) Das Landesarbeitsgericht wie auch das Arbeitsgericht haben sich zwar mit der Frage weiterer Arbeitsvorgänge der Klägerin nicht befaßt. Das ist jedoch unschädlich. Der Senat hat nämlich in Eingruppierungsprozessen die rechtliche Möglichkeit, die Arbeitsvorgänge eines Angestellten selbst zu bestimmen (vgl. Urteil des Senats vom 12. November 1986 – 4 AZR 718/85 – AP Nr. 129 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dazu liegen auch die erforderlichen Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanzen vor. Danach wird die Klägerin auch mit der Leistungsabrechnung bei dem psychiatrischen Landeskrankenhaus W… des beklagten Landes beschäftigt, was 35 % ihrer Arbeitszeit ausmacht. Die Leistungsabrechnung ist – neben der Kostensicherung – ein weiterer Arbeitsvorgang. Er dient dem einheitlichen Arbeitsergebnis der Abrechnung der vom Krankenhaus erbrachten Leistungen, die dann dem jeweiligen Kostenpflichtigen in Rechnung gestellt werden.

B. Die Vergütungsgruppe, über die zwischen den Parteien Streit besteht, lautet in der hier einschlägigen Fallgruppe wie folgt:

Vergütungsgruppe Vc

  • Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

    (Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1a gelten.)

    Die Klammerzusätze zu Fallgrupe 1a lauten wie folgt:

    Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.

    Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.

4. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht die Voraussetzungen der Fallgruppe 1b der von ihr angestrebten Vergütungsgruppe Vc erfülle, weil sie keine selbständigen Leistungen in dem hier geforderten Umfange erbringe.

Dem ist nicht zu folgen.

a) Das Landesarbeitsgericht hat zwar gesehen, daß die Fallgruppe 1b der VergGr. Vc BAT voraussetzt, daß mindestens die Hälfte der gesamten Tätigkeit mit Arbeitsvorgängen belegt ist, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, hat dies aber nicht geprüft, weil das tarifliche Merkmal “selbständige Leistungen” in dem Umfang der Fallgruppe 1b der Vergütungsgruppe Vc BAT nicht gegeben sei.

Diese – vom Standpunkt des Landesarbeitsgerichts konsequent – unterbliebene Prüfung kann der Senat nachholen, da alle wesentlichen Tatsachen feststehen und es im übrigen bei einer pauschalen Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals sein Bewenden haben kann, da zwischen den Parteien nicht streitig ist, daß mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern.

Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin auch mit der Leistungsabrechnung bei dem psychiatrischen Landeskrankenhaus W… des beklagten Landes beschäftigt wird, was 35 % ihrer Arbeitszeit ausmacht. Die Leistungsabrechnung ist – neben der Kostensicherung – ein weiterer Arbeitsvorgang. Er dient dem einheitlichen Arbeitsergebnis der Abrechnung der vom Krankenhaus erbrachten Leistungen, die dann dem jeweiligen Kostenpflichtigen in Rechnung gestellt werden.

b) Die Kostensicherung und die Leistungsabrechnung erfordern gründliche und vielseitige Fachkenntnisse.

Aus der “Tätigkeitsdarstellung und -bewertung” vom 14. Dezember 1990 ergibt sich, daß die Klägerin bei der Kostensicherung und bei der Leistungsabrechnung, also bei 70 % ihrer Tätigkeit, eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen kennen und anwenden muß. Bei der Kostensicherung sind die Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, des Bundessozialhilfegesetzbuches und der zu ihm ergangenen Durchführungsverordnungen, der Kriegsopferversorgung, des Bundesseuchengesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes, des Zivildienstgesetzes, des Lastenausgleichsgesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Zivilprozeßordnung zu beachten. Im Rahmen der Leistungsabrechnung sind das Krankenhausfinanzierungsgesetz, die Bundespflegesatzverordnung, die Rahmenvereinbarung nach § 112 SGB V, die Pflegesatzvereinbarung für Pflegefälle, sonstige Vereinbarungen, wie z. B. die mit Selbstzahlern oder die des Klinikcardverfahrens zu beachten.

Die Klägerin erfüllt mit der Kostensicherung und mit der Leistungsabrechnung, weil sie 70 % ihrer Arbeitszeit und damit mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit in Anspruch nehmen und “gründliche und vielseitige Fachkenntnisse” erfordern, insoweit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT.

Die von der Klägerin benötigten Fachkenntnisse müssen gründlich sein. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. August 1983 – 4 AZR 32/81 – AP Nr. 78 zu §§ 22, 23 BAT 1975) hat das Tarifmerkmal der “gründlichen Fachkenntnisse” sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind.

Das liegt hier vor.

Die Klägerin bedarf im Hinblick auf die von ihr vorzunehmende Kostensicherung und im Hinblick auf die ihr obliegende Leistungsabrechnung und der dabei anzuwendenden Bestimmungen nicht nur Fachkenntnisse oberflächlicher Art, andernfalls könnte die Klägerin mit den genannten Gesetzen, Verordnungen und Vereinbarungen gar nicht umgehen.

Die Fachkenntnisse der Klägerin sind auch vielseitig im tariflichen Sinne. Dieses zusätzliche Merkmal, das den erweiterten Umfang der Fachkenntnisse begreift, die für den jeweiligen Bereich verlangt werden, liegt vor. Das ergibt sich schon aus ihrem dargestellten Umfang. Ohne dieses nicht ganz unerhebliche Ausmaß könnte die Klägerin die von ihr abverlangten Aufgaben nicht bewältigen.

Die pauschale Überprüfung ergibt sonach, daß die Parteien zutreffend davon ausgehen, daß mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Insoweit besteht auch zwischen den Parteien kein Streit.

c) Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, daß das Merkmal “mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen” im Sinne der VergGr. Vc Fallgr. 1b BAT nicht erfüllt sei, weil die Klägerin höchstens 7 % selbständige Leistungen bezogen auf ihre Gesamttätigkeit erbringe.

Das entspricht nicht der Rechtsprechung des Senats.

Es ist vielmehr zu prüfen, ob in dem geforderten Ausmaß – d.h., im vorliegenden Fall von einem Drittel der Gesamtarbeitszeit – Arbeitsvorgänge anfallen, die ihrerseits die tariflichen Anforderungen erfüllen.

Der Senat hat mit Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – BAGE 51, 182 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zu den selbständigen Leistungen dahin entschieden, daß das Merkmal “mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen” i. S. der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT dann erfüllt ist, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens ein Drittel der gesamten Arbeitszeit des Angestellten in Anspruch nehmen, selbständige Leistungen enthalten. Auf den Umfang der selbständigen Leistungen innerhalb des einzelnen Arbeitsvorgangs kommt es dann nicht mehr an. Die Arbeitsvorgänge müssen in rechtserheblichem Ausmaß das Erfordernis selbständiger Leistungen erfüllen.

An dieser Rechtsprechung hat der Senat festgehalten (Urteil vom 16. April 1986 – 4 AZR 552/84 – AP Nr. 121 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 18. Mai 1988 – 4 AZR 775/87 – AP Nr. 145 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 28. Juni 1989 – 4 AZR 287/89 –, n.v.; Urteil vom 18. Juli 1990 – 4 AZR 25/90 – AP Nr. 151 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 –, zu II 3b bb der Gründe, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

Der Senat hat dies in erster Linie damit begründet, daß die Parteien des BAT den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht haben.

Dieser Gesichtspunkt wird auch durch die vom Landesarbeitsgericht vorgebrachten Bedenken nicht entkräftet.

Das Landesarbeitsgericht meint, der jeweilige quantitative Bruchteil, zu dem ein bestimmtes Tarifmerkmal vorliegen müsse, sei letztlich unerheblich, weil überhaupt nur im Rahmen der Arbeitsvorgänge im Einzelfall selbständige Leistungen erforderlich seien, nicht aber zu dem jeweils angegebenen Bruchteil. Es könne infolgedessen bei den hier miteinander im Zusammenhang stehenden Vergütungsgruppen zwischen der Fallgruppe 1a der Vergütungsgruppe VIb (ein Fünftel selbständige Leistungen) und der Fallgruppe 1b der Vergütungsgruppe Vc (ein Drittel selbständige Leistungen) nicht mehr unterschieden werden. Das stehe im Widerspruch zu § 22 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT. Nach diesem gilt bei einem vom Unterabs. 2, also von mehr als der Hälfte abweichenden zeitlichen Maß dieses. Ein Drittel müsse also ein Drittel sein und bleiben und nicht beliebig weniger.

Dabei wird nicht gesehen, daß der Senat dem Wortlaut des § 22 BAT i. V. mit der Protokollnotiz Nr. 1 Satz 2 zu § 22 Abs. 2 BAT Rechnung getragen hat. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist insgesamt und als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Die Tarifvertragsparteien haben auf den Arbeitsvorgang abgestellt und auch bei der quantitativ beschränkten Heraushebung nicht etwa auf die gesamte auszuübende Tätigkeit zurückgegriffen, also darauf abgehoben, ob 33 1/3 % der Gesamtarbeitszeit des Angestellten ausmachende Arbeiten sich als selbständige Leistungen im Tarifsinne darstellen.

Das Landesarbeitsgericht führt weiter aus, der Bruchteil werde der Sache nach nicht auf das Merkmal der selbständigen Leistungen bezogen, sondern in Wirklichkeit auf dasjenige der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse. Das folge daraus, daß das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung nur die von ihm als einen Arbeitsvorgang betrachtete Teilaufgabe der Tätigkeitsbeschreibung “Kostensicherung” betrachtet habe, die nur 35 % der Gesamttätigkeit der Klägerin ausmache. Das aber führe dazu, daß die Fallgruppe 1b der Vergütungsgruppe Vc BAT schon dann erfüllt sei, wenn die gesamte Tätigkeit der Klägerin nur überhaupt zu einem selbst ganz geringfügigen Bruchteil selbständige Leistungen erfordere.

Dabei übersieht das Landesarbeitsgericht, daß das Arbeitsgericht festgestellt hat, daß die weiteren Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b zwischen den Parteien unstreitig sind. Es ist sonach davon ausgegangen, daß mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, was das Landesarbeitsgericht gerade hat dahinstehen lassen. Da nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT die gesamte auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen und der Arbeitsvorgang nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 BAT hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden darf, erfüllt ein Arbeitsvorgang als solcher die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals bereits dann, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs überhaupt in rechtserheblichem Ausmaß vorliegen (BAGE 51, 282, 300 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 28. Juni 1989 – 4 AZR 287/89 –, n. v.).

Daß im vorliegenden Fall selbständige Leistungen in rechtserheblichem Ausmaß vorliegen, davon geht das Landesarbeitsgericht der Sache nach selbst aus, wenn es ausführt, die Arbeitsleistung mit der Bezeichnung “Kostensicherung”, die 35 % der Arbeitskraft der Klägerin in Anspruch nehme, erfordere höchstens zu 20 %, also zu 7 % der Gesamttätigkeit, selbständige Leistungen.

Die Tätigkeit der Klägerin erfordert in der Tat selbständige Leistungen im tariflichen Sinn.

Das hat das Landesarbeitsgericht zwar nicht im einzelnen geprüft. Diese Prüfung kann der Senat indes selbst vornehmen, nachdem die Tatsachen, die dieses Tarifmerkmal auszufüllen vermögen, unstreitig sind.

Nach dem auch für die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT geltenden Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann.

Das Tätigkeitsmerkmal “selbständige Leistungen” darf nicht mit dem Begriff “selbständig arbeiten” i. S. von “allein arbeiten”, d. h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (vgl. BAG Urteil vom 9. November 1957 – 4 AZR 592/55 – AP Nr. 29 zu § 3 TOA; BAG Urteil vom 14. Januar 1959 – 4 AZR 68/56 – AP Nr. 47 zu § 3 TOA; vgl. auch BAG Urteil vom 27. Juni 1962 – 4 AZR 338/61 – AP Nr. 87 zu § 3 TOA und BAG Urteil vom 25. Juli 1962 – 4 AZR 513/61 – AP Nr. 92 zu § 3 TOA). Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vielmehr – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein (vgl. BAG Urteil vom 14. August 1985 – 4 AZR 21/84 – BAGE 49, 250 = AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975) Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt; der Angestellte muß also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dieser Prozeß geistiger Arbeit kann bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen. Trotzdem bleibt das Faktum der geistigen Arbeit bestehen. Geistige Arbeit wird also geleistet, wenn der Angestellte sich bei der Arbeit fragen muß: Wie geht es nun weiter? Worauf kommt es nun an? Was muß als nächstes geschehen?

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Schon zu Beginn der Ermittlung und der Klärung der Kostenträgerverhältnisse muß die Klägerin entscheiden, bei wem sie die nach ihrer Auffassung erforderlichen Informationen einholt, beim Patienten selbst, bei seinen Angehörigen oder bei einem früheren Arbeitgeber. Danach muß sie selbständig und eigenverantwortlich beurteilen, ob die Informationen, die sie erhalten hat, ausreichen oder nicht und wie ggf. weiter zu verfahren ist. Sie muß sich darüber Klarheit verschaffen, wer bei Behandlungsfällen als Kostenträger in Frage kommt, also, ob dies eine Krankenkasse und wenn ja, welche, ein Sozialhilfeträger oder ein sonstiger Kostenträger ist. Sie muß unter Beachtung nachgehender Leistungsansprüche und freiwilliger Weiterversicherung Mitgliedschaftsverhältnisse prüfen. Entsprechendes gilt bei Pflegefällen. Insoweit kommen als Kostenträger Sozialhilfeträger und Selbstzahler in Betracht. Bei Selbstzahlern geht es auch um die Prüfung von Vermögens- und Einkommensverhältnissen. Bei diesen Schritten hat die Klägerin die Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, des Bundessozialhilfegesetzes und seiner Durchführungsverordnungen, der Kriegsopferversorgung, von Sondergesetzen wie Bundesseuchengesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz, Lastenausgleichsgesetz, sowie die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Zivilprozeßordnung zu beachten.

Sonach erarbeitet die Klägerin das zu findende Arbeitsergebnis unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative.

Dem steht auch nicht die Dienstanweisung “Vermögensbetreuungspflicht – Aufnahme und Kostensicherungsverfahren” vom 15. November 1989 entgegen.

Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist in dieser Dienstanweisung der eingeschlagene Weg und das zu findende Ergebnis nicht je nach Fallkonstellation im einzelnen beschrieben. Abgesehen davon, daß die genannte Dienstanweisung sich auch an die Ärzteschaft und an den Sozialdienst wendet, gibt sie nur auf einzelne, bei der Kostensicherung auftauchende Fragen eine Antwort. Sie regelt nur einzelne Probleme förmlicher Art, ohne den Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum der Sachbearbeiterin im Einzelfall einzuschränken oder ihn ihr gar ganz zu nehmen. Insbesondere enthält die Dienstanweisung keine Vorgaben im Zusammenhang mit der Beachtung der Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und der zu diesen ergangenen Durchführungsverordnungen, der Vorschriften der Kriegsopferversorgung, der Sondergesetzes wie Bundesseuchengesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz und Lastenausgleichsgesetz und hinsichtlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Zivilprozeßordnung.

Die von der Klägerin vorzunehmende Kostensicherung erfordert sonach jedenfalls in rechtserheblichem Ausmaß selbständige Leistungen.

C. Damit hat die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vc Fallgruppe 1b BAT seit 1. September 1990.

D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Bott, Dr. Friedrich, Wolf, Grätz

 

Fundstellen

Haufe-Index 856719

BB 1994, 2004

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge