Leitsatz (redaktionell)

1. Nach der Neufassung der 1. Fallgruppe der Vergütungsgruppe 5b (Anlage 1a zum BAT) durch den TV vom 1963-10-10 sind die Merkmale "gründlich" und "umfassend" nicht mehr, wie bisher, je für sich zu prüfen.

2. Die vorgenannten beiden Merkmale müssen vielmehr insgesamt gegenüber den Merkmalen "gründlich" und "vielseitig" der Vergütungsgruppe 6b, 1. Fallgruppe, eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach aufweisen.

3. Der Umfang der Fachkenntnisse in Vergütungsgruppe 5b, 1. Fallgruppe, ist nicht mehr an dem oder den in Betracht kommenden Gebieten der Verwaltung zu messen, wie dies in der bisherigen Rechtsprechung des Senats verlangt worden war (vgl BAG 1963-07-24 4 AZR 267/62 = BAGE 14, 251 = AP Nr 100 zu § 3 TOA; BAG 1963-10-16 4 AZR 426/62 = BAGE 15, 45 = AP Nr 103 zu § 3 TOA). Nach dem TV vom 1963-10-10 ist vielmehr davon auszugehen, daß die Steigerung der Fachkenntnisse der Tiefe und der Breite nach nur an den in der Vergütungsgruppe 6b geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen gemessen werden darf, die ihrerseits schon auf das Gebiet der Verwaltung bei der der Angestellte beschäftigt ist, bezogen werden.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23; BAT Anlage 1a Fassung 1963-10-10

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 11.11.1966; Aktenzeichen 2 Sa 626/66)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439677

AP Nr 12 zu §§ 22, 23

PersV 1969, 275

PraktArbR, öffentlicher Dienst II Nr 228

RiA 1968, 87

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