Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Sachbearbeiters des Kassen- und Mahnwesens bei Stadtwerken. Bestätigung der Senatsrechtsprechung zum Tätigkeitsmerkmal gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und zum Tätigkeitsmerkmal selbständige Leistungen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Sachbearbeiter des Kassen- und Mahnwesens bei Stadtwerken ist in aller Regel nicht in VergGr. Vc Fallgr. 1b BAT/VKA – Angestellte in Versorgungsbetrieben – eingruppiert.

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; Angestellte in Versorgungsbetrieben Anlage 1a (VKA) VergGr. Vb Fallgr. 1c; Angestellte in Versorgungsbetrieben Anlage 1a (VKA) VergGr. Vc Fallgr. 1b

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 26.04.1993; Aktenzeichen 11 Sa 1029/92)

ArbG Aachen (Urteil vom 25.06.1992; Aktenzeichen 5d Ca 185/92)

 

Tenor

  • Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. April 1993 – 11 Sa 1029/92 – aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben hat.
  • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25. Juni 1992 – 5 d Ca 185/92 – wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darum, ob der Kläger im Wege des Bewährungsaufstiegs Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. Vb BAT/VKA ab 1. Januar 1993 hat.

Der am 23. Juni 1938 geborene Kläger ist Bäckermeister. Er wurde wegen der sog. Bäckerkrankheit zum Industriekaufmann umgeschult und ist seit dem 1. Januar 1973 bei der Beklagten im Amt 81/Stadtwerke tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 9. Januar 1973 richtet sich das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge – besonders des Bezirks-Zusatztarifvertrages hierzu (BZT-A/NRW) – i. d. jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für Angestellte des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Die Beklagte zahlte dem Kläger zunächst Vergütung nach der VergGr. VIII, dann VII und VIb, schließlich nach Vc BAT/VKA. Die Beklagte ist Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW), der seinerseits Mitglied in der VKA ist.

Seit dem 1. Januar 1984 ist der Kläger “Sachbearbeiter” im Kassen- und Mahnwesen der Stadtwerke der Beklagten. Seine Position wird als “Abteilungsleiter des Kassen- und Mahnwesens” bei den Stadtwerken bezeichnet. Entsprechend der Arbeitsplatzbeschreibung vom 21. Februar 1983 übte der Kläger zunächst folgende Tätigkeiten aus:

Anteil der Arbeitszeit in %

 1.

Führung der Stadtwerkekasse

 2.

Prüfung des täglichen Kassenabschlusses

 3.

Beseitigung von Störungen im Zahlungsablauf der Abbucher (z. B. keine Deckung des Kundenkontos oder Änderung des Kontos) Schriftwechsel mit Kunden

10 %

 4.

Mahnen nach jeder Rechnungsstellung (innerhalb 2 Monaten ca. 1700 Stück)

10 %

 5.

Überprüfung befristeter Mahnungen

10 %

 6.

Schriftliche Zahlungsvereinbarungen mit Kunden und Überwachung dieser Zahlungseingänge

 7.

Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen die Sperrung der Energielieferung veranlassen

10 %

 8.

Einleitung und Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens. Sämtlicher Schriftwechsel in bezug auf Mahnverfahren mit Gerichten und Rechtsanwälten, bis hin zur Erfüllung der Forderungen

35 %

 9.

Teilnahme an Gerichtsterminen

 10.

Verbuchung von Zu- und Abgängen (Ein- und Auszug von Kunden)

15 %

 11.

Abstimmung der Debitorenkonten nach jedem Mahnlauf

10 %

Mit Wirkung ab 10. Juni 1986 wurde dem Kläger, um Anwaltskosten einzusparen, die Bearbeitung von amtsgerichtlichen Klageverfahren übertragen. Entsprechend der Arbeitsplatzbeschreibung vom 8./23. Oktober 1990 übt der Kläger seit Anfang 1990 folgende Tätigkeiten aus:

Anteil der Arbeitszeit in %

 1.

Führung der Stadtwerke-, des Hallenbades und der Freibadkasse, dabei Prüfung der täglichen Kassenabschlüsse incl. Beseitigung von Störungen im Zahlungsverkehr der Abbucher (z. B. keine Deckung des Kundenkontos oder Änderung des Kontos), Schriftwechsel mit Kunden

9, 3 %

 2.

Einkauf von Büromaterial

 0,7 %

 3.

Mahnen nach jeder Rechnungsstellung (innerhalb 2 Monaten ca. 1900 Stück), Überprüfung der befristeten Mahnungen, schriftliche Zahlungsvereinbarungen mit Kunden und Überwachung dieser Zahlungseingänge, bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen, die Sperrung der Energielieferung veranlassen

30 %

 4.

Abstimmung der Debitorenkonten nach jedem Mahnlauf

10 %

 5.

Einleitung und Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens, dabei sämtlicher Schriftwechsel in bezug auf Mahnverfahren mit Gerichten und Rechtsanwälten bis hin zur Erfüllung der Forderungen; Klageverfahren mit Streitwerten bis 5.000,00 DM vor dem Amtsgericht und einstweilige Anordnungen; Teilnahme an Gerichtsterminen in Anwaltsprozessen

50 %

Im Jahre 1990 bearbeitete der Kläger 125 gerichtliche Mahnverfahren und führte sechs Klageverfahren mit Streitwerten bis zu 5.000,00 DM durch, ferner drei einstweilige Verfügungsverfahren. Er nahm an einem Gerichtstermin über eine Streitigkeit mit einem Streitwert über 5.000,00 DM und an drei Gerichtsterminen für eidesstattliche Versicherungen teil.

Der Kläger ist unmittelbar der “Werkleitung” unterstellt.

Gemäß Arbeitsplatzbeschreibung vom 21. Februar 1983 benötigt der Kläger zur Wahrnehmung der angeführten Tätigkeiten vollständige Kenntnisse der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, Strom und Gas (AVB), der Vorschriften der Eigenbetriebe und der Anordnungen der Werkleitung sowie “einige” Kenntnisse des BGB und der ZPO sowie “umfangreiche” Kenntnisse des Scheckgesetzes.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 1990 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die Arbeitsplatzbeschreibung vom gleichen Tag die Überprüfung seiner Eingruppierung. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1991 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß “das Tarifmerkmal der nächsthöheren VergGr. Vc Fallgr. 1b BAT nicht als erfüllt” angesehen werden könne. Mit seiner am 26. Februar 1992 beim Arbeitsgericht eingegangenen Eingruppierungsfeststellungsklage hat der Kläger seinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vb BAT im Wege des Bewährungsaufstiegs aus VergGr. Vc ab 8. Oktober 1990 weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit bei der Einleitung und Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens und des amtsgerichtlichen Klageverfahrens bis hin zur Zwangsvollstreckung sowie seine Teilnahme an Gerichtsterminen in Anwaltsprozessen erfülle die Tarifmerkmale der VergGr. Vc Fallgr. 1b BAT. Hierbei seien gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich und er erbringe selbständige Leistungen. Diese Tätigkeit sei als einheitlicher Arbeitsvorgang zu sehen. Er habe sich seit mehr als sieben Jahren entsprechend bewährt und erfülle deshalb die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die beklagte Stadt verpflichtet ist, den Kläger ab dem 8. Oktober 1990 gem. VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, das Klagevorbringen sei unschlüssig. Die Tätigkeiten bei der Bearbeitung des gerichtlichen Mahnverfahrens und der amtsgerichtlichen Klageverfahren könnten nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden. Es müsse zwischen einfachen und schwierigen Fällen unterschieden werden. Wegen der starken Formalisierung des Mahnverfahrens seien im allgemeinen hierzu weder gründliche noch vielseitige Fachkenntnisse erforderlich, noch bleibe dem Kläger im Regelfall ein Spielraum für selbständige Entscheidungen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Januar 1993 gem. VergGr. Vb zu bezahlen, und hat im übrigen die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich der Sache nach um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß der Kläger in seinem Antrag die nach seiner Ansicht zutreffende Fallgruppe der von ihm beanspruchten Vergütungsgruppe aufgenommen hat. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Klage unzulässig, wenn außerdem eine Fallgruppenfeststellung verlangt wird, weil der BAT die Mindestvergütung der Angestellten nicht von Fallgruppen oder deren Erfüllung abhängig macht und damit die Gerichte für Arbeitssachen aufgefordert werden, rechtsgutachtlich tätig zu werden (vgl. z. B. Urteil des Senats vom 23. Oktober 1985 – 4 AZR 216/84 – AP Nr. 10 zu § 24 BAT). Gleichwohl ist die Klage zulässig. Aus dem zur Auslegung des Klageantrages mit heranzuziehenden Sachvortrag des Klägers ergibt sich, daß der Kläger eine der im öffentlichen Dienst allgemein üblichen Feststellungsklagen mit dem Ziel seiner Vergütung nach VergGr. Vb BAT hat erheben wollen.

II. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vb BAT/VKA.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die sonstigen Tarifverträge Anwendung, und zwar in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung. Zwar fehlt es insoweit an einer Feststellung der Vorinstanzen. Die Geltung des BAT/VKA ergibt sich aber daraus, daß die Beklagte Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) ist, und daher mittelbar an die für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geschlossenen Tarifverträge gebunden ist.

2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. Vb BAT/VKA entsprechen, und zwar für den noch streitigen Zeitraum ab 1. Januar 1993.

a) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; Urteil des Senats vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die vom Kläger u. a. ausgeübte Tätigkeit “Einleitung und Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens, … Klageverfahren mit Streitwerten bis 5.000,00 DM vor dem Amtsgericht und einstweilige Anordnungen, Teilnahme an Gerichtsterminen in Anwaltsprozessen”, die mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch nimmt, stelle einen Arbeitsvorgang dar.

Es kann aber dahinstehen, ob, wie die Revision meint, Arbeitsvorgang die Durchsetzung einer bestimmten Forderung gegenüber einem bestimmten Kunden ist, oder ob entgegen der Revision und entgegen dem Landesarbeitsgericht sogar die Teilaufgaben Ziff. 3 und Ziff. 4 aus der Arbeitsplatzbeschreibung vom 8./23. Oktober 1990, nämlich das außergerichtliche Mahnwesen und die Abstimmung der Debitorenkonten nach jedem Mahnlauf in den Arbeitsvorgang Durchsetzung und Beitreibung von Forderungen aus Energielieferung einzubeziehen sind (vgl. etwa Urteil des Senats vom 14. August 1991 – 4 AZR 593/90 – AP Nr. 158 zu §§ 22, 23 BAT 1975, betreffend Eingruppierung einer Angestellten in der Vollstreckungsstelle eines Finanzamtes).

In allen Fällen kommt es nämlich für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers darauf an, ob sie “gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen” i. S. der VergGr. Vc Fallgr. 1b BAT/VKA erfordert. Davon kann nicht ausgegangen werden. Denn für die dem Kläger übertragene Aufgabe läßt sich seinem Vortrag nicht entnehmen, daß sie das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse und das der selbständigen Leistungen i. S. der VergGr. Vc Fallgr. 1b BAT/VKA erfüllt. Damit kommt es auf den Zuschnitt des oder der Arbeitsvorgänge des Klägers nicht mehr an. Bei jedem denkbaren Zuschnitt erfüllt der Kläger die Merkmale der VergGr. Vc Fallgr. 1b BAT/VKA nicht, die Voraussetzung für die Bezahlung von Vergütung nach VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT/VKA im Wege des Bewährungsaufstiegs sind.

3. Für die Eingruppierung des Klägers sind die folgenden aufeinander aufbauenden speziellen Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages vom 25. April 1991 – Angestellte in den Versorgungsbetrieben – maßgebend, die, soweit für den vorliegenden Fall relevant, mit denen der Anl. 1a (VKA) identisch sind.

  • Vergütungsgruppe Vc

      • Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet des Betriebs, bei dem der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.)

  • Vergütungsgruppe Vb

      • Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert,

        nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b.

        (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet des Betriebs, bei dem der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

        (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

  • Protokollerklärungen

    • Versorgungsbetriebe i. S. dieses Tätigkeitsmerkmals sind Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Fernwärmebetriebe.

4. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, weil der Kläger die Voraussetzungen der Fallgr. 1b der VergGr. Vc BAT/VKA ab 1. Januar 1990 erfülle und deshalb ab 1. Januar 1993 Vergütung nach VergGr. Vb BAT/VKA an den Kläger wegen Ablaufs der dreijährigen Bewährungszeit am 31. Dezember 1992 zu zahlen sei, er also die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT/VKA erfülle.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Denn für die dem Kläger übertragene Teilaufgabe “Einleitung und Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens, … Klageverfahren mit Streitwerten bis 5.000,00 DM vor dem Amtsgericht und einstweilige Anordnungen sowie Teilnahme an Gerichtsterminen in Anwaltsprozessen”, die das Landesarbeitsgericht zugrunde gelegt hat, läßt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, daß das Tarifmerkmal des Erfordernisses gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse sowie das Tarifmerkmal des Erfordernisses selbständiger Leistungen, das kumulativ hinzutreten muß , i. S. der VergGr. Vc Fallgr. 1b des Tarifvertrages vom 25. April 1991 – Angestellte in Versorgungsbetrieben – jeweils erfüllt ist.

a) Die dem Kläger obliegende Teilaufgabe erfordert keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse i. S. der VergGr. Vc Fallgr. 1b.

aa) Die vom Kläger benötigten Fachkenntnisse müssen gründlich sein. Nach der von den Tarifvertragsparteien gegebenen Klammerdefinition erfordern gründliche Fachkenntnisse nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises (Klammerdefinition zu Fallgr. 1a der VergGr. VII des Tarifvertrages vom 25. April 1991 – Angestellte in Versorgungsbetrieben –). Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. August 1983 – 4 AZR 32/81 – AP Nr. 78 zu §§ 22, 23 BAT 1975) hat das Tarifmerkmal der “gründlichen Fachkenntnisse” sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind. Das liegt entgegen dem Landesarbeitsgericht nicht vor. Denn das Ausfüllen eines Mahnbescheides erfordert keine gründlichen Fachkenntnisse. Denn hinsichtlich der Bezeichnung des Streitgegenstandes (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) reicht die Angabe, daß es sich um eine Forderung für einen bestimmten Zeitraum aus Energielieferungsvertrag handelt. Im Gegensatz zur Klageschrift (§ 253 ZPO) muß der Anspruch nicht zur Schlüssigkeitsprüfung substantiiert, sondern nur individualisiert (unterscheidbar gemacht) werden. Der Antragsgegner muß lediglich erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. Dazu reicht bei einem Sukzessivlieferungsvertrag wie bei einem Energielieferungsvertrag die Angabe, daß aus bestehendem oder beendetem Energielieferungsvertrag für einen bestimmten Zeitraum der genannte Betrag geltend gemacht wird. Das entnimmt der Kläger seinen Unterlagen und setzt diese Angaben in den Mahnbescheid ein. Die einzelnen als “Nebenforderungen” geltend gemachten Posten sind lediglich genau zu bezeichnen, z. B. Verzugszinsen, Inkassokosten. Die insoweit benötigten Angaben entnimmt der Kläger gleichermaßen den ihm vorliegenden Unterlagen. Geforderte Zinsen brauchen nicht etwa ausgerechnet zu werden. Es genügt die Angabe von Zinssatz und Laufzeit. Es muß lediglich klar sein, ob die Zinsen nur aus der Hauptforderung oder (auch) aus den Nebenforderungen verlangt werden. Daß und inwieweit der Kläger prüfen muß, ob der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, ist nicht festgestellt. Der Kläger hat insoweit gar nichts vorgetragen. § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist auf § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugeschnitten. Hier genügt die bloße, einfache Behauptung. Es muß weder Art noch Umfang der Gegenleistung noch das Datum dafür angegeben werden, wann die Gegenleistung erbracht, also etwa die Energie geliefert wurde. Wieso das Ausfüllen des Mahnbescheids die Kenntnisse der Verjährungsbestimmungen des BGB erfordert, wie das Landesarbeitsgericht meint, ist nicht nachvollziehbar. Diese Kenntnisse sind allenfalls für die Entscheidung erforderlich, ob ein Mahnverfahren überhaupt eingeleitet werden soll oder nicht. Entsprechendes gilt für die Kenntnis der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, Strom und Gas. Dafür, daß die Bezeichnung des Gerichts, das für die Entscheidung im Streitfall endgültig örtlich und sachlich zuständig ist, gründliche Fachkenntnisse i. S. des Tarifrechts erfordert, sind Tatsachen nicht vorgetragen und festgestellt. Normalerweise dürfte das Amtsgericht J… oder das für J… zuständige Landgericht, also das Gericht, in dessen Bereich die Stadt J… liegt, zuständig sein, da davon auszugehen ist, daß Wasser, Strom und Gas nur in ihrem Stadtbereich geliefert werden und damit im Bereich des Amtsgerichtsbezirks J…. Hinsichtlich der Klageverfahren hat das Landesarbeitsgericht insoweit keine Ausführungen gemacht. Auch der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen die geeignet sind zu belegen, daß diese seine Teilaufgabe gründliche Fachkenntnisse erfordert. Schließlich dürfte es sich um nahezu ständig gleich liegende Fallkonstellationen handeln: Jemand hat Energie bezogen und diese – aus welchen Gründen auch immer – nicht bezahlt.

bb) Die Fachkenntnisse sind dann auch nicht vielseitig im tariflichen Sinne. Dieses zusätzliche Merkmal, das den erweiterten Umfang der Fachkenntnisse begreift, die zur Ausübung der Tätigkeit verlangt werden, liegt nicht vor. Das Landesarbeitsgericht geht zwar von der Rechtsprechung des Senats aus. Bei “gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen” wird eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfange nach gefordert (vgl. BAG Urteil vom 18. Juni 1975 – 4 AZR 398/74 – AP Nr. 87 zu §§ 22, 23 BAT). Der Unterschied zwischen dem Tätigkeitsmerkmal “gründliche Fachkenntnisse” (z. B. der VergGr. VII Fallgr. 1a) und dem Tätigkeitsmerkmal “gründliche und vielseitige Fachkenntnisse” ist also ausschließlich quantitativ. Die Vielseitigkeit kann daher einmal aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen entnommen werden (BAG Urteil vom 27. März 1968 – 4 AZR 256/67 – AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT; BAG Urteil vom 14. Februar 1979 – 4 AZR 414/77 – AP Nr. 15 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Sie kann aber auch erfüllt sein, wenn ein Angestellter nur auf einem speziellen, schmalen Sachgebiet tätig wird (BAG Urteil vom 29. August 1984 – 4 AZR 338/82 – AP Nr. 94 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Das Landesarbeitsgericht geht aber unzutreffend davon aus, daß der Kläger zur Erledigung seiner Aufgabe – es betrachtet nur den Komplex “Einleitung und Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens …” – Kenntnisse auf verschiedenen Rechtsgebieten benötigt. Dabei wird nicht gesehen, daß der Kläger lediglich auf dem Gebiet der Beitreibung von Forderungen aus Energielieferungsvertrag tätig wird und von daher lediglich das formalisierte Mahnverfahren, das mehr oder weniger formalisierte Klageverfahren und das weitgehend formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren zu beherrschen hat. Das, was er zu beachten hat, ergibt sich aus jedem Formularbuch.

cc) Soweit der Kläger in der Revisionsbeantwortung zu dem Tarifmerkmal gründliche und vielseitige Fachkenntnisse tatsächliche Ausführungen macht, stellen diese sich zum einen als neuer Sachvortrag dar, den der Senat nicht berücksichtigen darf (§ 561 ZPO), zum anderen ist nicht belegt, daß gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich sind.

Die Beklagte wird nur solche Forderungen aus Energielieferungsvertrag verfolgen, die einer gerichtlichen Überprüfung im Klageverfahren standhalten. Das sich nach Abschluß des Mahn- oder Klageverfahrens anschließende Zwangsvollstreckungsverfahren mag Kenntnisse des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfordern. Der Kläger sagt aber nicht, inwieweit das gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sein sollen.

Soweit der Kläger meint, schlüssiger Klagevortrag setze Grundkenntnisse des BGB und umfängliche Kenntnisse der vielfältigen Bestimmungen der Energieversorgungsunternehmen voraus, so mag das sein. Der Kläger sagt aber nicht, inwiefern das gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Schließlich liegen die Rechnungen, die Energielieferungsverträge usw. über die jeweilige Energielieferung vor.

Soweit der Kläger ausführt, sein Betätigungsfeld sei umfangreich und decke die gesamte Bandbreite ab, die im Falle des Inkassos vorstellbar sei, so mag das sein, insbesondere wenn man die vom Landesarbeitsgericht außer Betracht gelassene Teilaufgabe “Mahnen nach jeder Rechnungsstellung …” und “Abstimmung von Debitorenkonten nach jedem Mahnlauf” in den Arbeitsvorgang Durchsetzung von Forderungen aus Energielieferung einbezieht. Der Kläger sagt aber nicht, was es ausmachen soll, daß er insoweit gründliche und umfassende Fachkenntnisse benötigt.

Wenn es weiter heißt, der Kläger rechne in nicht unerheblichem Umfang die Neuerstellung von Hausanschlüssen ab, so ist das nicht nur neuer Vortrag, sondern das weicht auch von der Arbeitsplatzbeschreibung (APB) ab, nach der der Kläger gar nichts abrechnet, sondern abgerechnete Forderungen beizutreiben versucht. Was macht es aus, daß bei der Durchsetzung einer Forderung gegen einen in Konkurs gefallenen gewerblichen Schuldner, der sich Hausanschlüsse hat machen lassen, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich sind?

b) Das Landesarbeitsgericht geht weiter davon aus, daß die Bearbeitung der Mahnverfahren wie die der Klageverfahren und die Durchführung der Zwangsvollstreckung selbständige Leistungen erfordere.

Der Kläger – so das Landesarbeitsgericht – bearbeite die Mahn- und Klageverfahren sowie die Zwangsvollstreckung selbständig. Er müsse in eigener Verantwortung einen Sachverhalt feststellen und unter die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen subsumieren. Es stehe in seiner Entscheidung, ob er ein Mahnverfahren einleite oder z. B. ein Klageverfahren. Das formularmäßige Ausfüllen des Mahnbescheides stelle hierbei nur das Ergebnis der zuvor erforderlichen eigenständigen Subsumtion des Sachverhaltes unter die vorgegebenen Bestimmungen und die Prüfung der Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Vorgehens gegen den jeweiligen Schuldner dar. Die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Mahnverfahren sei keinesfalls schematisch. Der Kläger müsse sich eigene Gedanken machen, in welcher Höhe er Hauptforderung und Nebenforderung geltend machen wolle, worauf er die Ansprüche stützen wolle und gegen wen er sie geltend machen wolle. Dabei sei er auf die Kenntnisse der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und Verordnungen angewiesen. Das Mahnantragsformular setze diese Kenntnisse voraus und nehme dem Kläger damit die zu treffende Vorentscheidung hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen und der Erfolgsaussichten nicht ab. Auch bei Klageverfahren und der Durchführung der Vollstreckungsverfahren erbringe der Kläger eigenständige gedankliche Arbeit, wobei die Klageverfahren noch eine höhere gedankliche Arbeit erforderten.

Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Die Tätigkeit des Klägers erfordert keine selbständigen Leistungen im tariflichen Sinn.

Nach dem Klammerzusatz zu VergGr. Vc Fallgr. 1b erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderung nicht erfüllen kann.

Das Tätigkeitsmerkmal “selbständige Leistungen” darf nicht mit dem Begriff “selbständig arbeiten” i. S. von “allein arbeiten”, d. h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (vgl. BAG Urteil vom 9. November 1957 – 4 AZR 592/55 – AP Nr. 29 zu § 3 TOA; BAG Urteil vom 14. Januar 1959 – 4 AZR 68/56 – AP Nr. 47 zu § 3 TOA; vgl. BAG Urteil vom 27. Juni 1962 – 4 AZR 338/61 – AP Nr. 87 zu § 3 TOA und BAG Urteil vom 25. Juli 1962 – 4 AZR 513/61 – AP Nr. 92 zu § 3 TOA). Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vielmehr – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein (vgl. BAG Urteil vom 14. August 1985 – 4 AZR 21/84 – AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt; der Angestellte muß also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dieser Prozeß geistiger Arbeit kann bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen. Trotzdem bleibt das Faktum der geistigen Arbeit bestehen. Geistige Arbeit wird also geleistet, wenn der Angestellte sich bei der Arbeit fragen muß: Wie geht es nun weiter? Worauf kommt es nun an? Was muß als nächstes geschehen?

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Jedenfalls hat der Kläger insoweit hinreichenden Sachvortrag nicht gehalten.

Zwar entscheidet der Kläger darüber, ob er ein Mahnverfahren oder ob er ein Klageverfahren einleitet. Dies aber nach eigenem Vortrag nicht in dem Sinne, ob das Mahnverfahren ausreicht, etwa weil die Forderung unstreitig ist, oder ob gleich Klage eingereicht wird, weil die Forderung streitig ist, der Kläger aber von dem Bestreiten oder Leugnen des Gegners nichts hält. Vielmehr wählt er das Klageverfahren, weil nach seinem Vortrag das Mahnverfahren in seiner mechanisierten Form (noch) nicht zeitnah funktioniere, so daß ein Klageverfahren schneller zu einem vollstreckbaren Titel führe, auch wenn die Forderung unstreitig sei. Das ist eine reine Zweckmäßigkeitserwägung, was die Revision zutreffend herausgestellt hat. Das Landesarbeitsgericht geht zwar davon aus, der Kläger führe eine Prüfung der Erfolgsaussichten vor Einleitung eines Mahn- oder Klageverfahrens durch. Ein Bezug zu den vom Kläger zu verfolgenden Forderungen aus Energielieferung wird aber nicht hergestellt. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß sich der Kläger auch vor Anstrengung des Mahnverfahrens oder vor Klageerhebung keine Gedanken über die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Vorgehens gegen den jeweiligen Schuldner zu machen hat, da die Sachverhalte eindeutig sind: Die Schuldner haben Energie bezogen und nicht bezahlt. Es wird also keine Beurteilung dahin vorgenommen, ob die Forderung besser ausgebucht wird oder ob als nächster Schritt ein Mahn- oder Klageverfahren eingeleitet wird. Der Kläger verfolgt nicht bezahlte Forderungen aus Energielieferungen. Die Nebenforderungen, wie Mahnkosten und Verzugszinsen, ergeben sich aus dem jeweiligen Vorgang. Es ist nicht vorgetragen, daß der Kläger darüber befindet, ob und welche Nebenforderungen geltend gemacht werden, er also insoweit die Weichen stellt und etwa deswegen, um einen Schuldner zu schonen, nur die Hauptforderung verfolgt. Der Kläger hat sich auch nicht die Anspruchsgrundlage zu überlegen. Er hat lediglich den Rechtsgrund anzugeben: Forderung aus Energielieferung (Energielieferungsvertrag). Er entscheidet auch nicht darüber, gegen wen der Mahnbescheid, die Klage gerichtet wird. Das ergibt sich aus der offenstehenden Rechnung über Energielieferung. Daß dies in nennenswertem Umfang anders ist, hat der Kläger nicht vorgetragen, z. B. weil er die gesetzlichen Erben nach Versterben des Energiebeziehers ermittle und wie er tätig werde. Daß der Kläger das zu findende Arbeitsergebnis unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative erarbeitet, ist nicht erkennbar. Insoweit fehlt es am Vortrag. Immerhin wäre es denkbar, daß dies bei der Zwangsvollstreckung der Fall ist. So ermitteln findige Mitarbeiter im Rahmen der Zwangsvollstreckung Vermögenswerte des jeweiligen Schuldners, auf die zurückgegriffen werden kann, z. B. Forderungen aus Arbeitsleistung, Steuerrückzahlungsansprüche, Beteiligungen an Gesellschaften, Ein- oder Durchfuhr von Eigentum des Schuldners ins Inland bzw. Ausland usw. Insoweit fehlt es indes an jedwedem Vortrag, der auszumachen vermöchte, daß der Kläger insoweit selbständige Leistungen erbringt.

Der Vortrag des Klägers in der Revisionserwiderung, mit dem ersichtlich insoweit nachgebessert werden soll, vermag zu einer anderen Beurteilung nicht zu führen.

Der Kläger führt zwar aus, Selbständigkeit und Kreativität seien nicht nur bei der Einleitung eines Inkassos, sondern vor allem auch bei der Zwangsvollstreckung notwendig, um mit den richtigen Maßnahmen zur richtigen Zeit auch scheinbar aussichtslose Fälle zum Erfolg zu führen. Tatsachen dazu hat er nicht einmal in der Revisionsinstanz vorgetragen.

Er meint weiter, er müsse eine Forderung realisieren, die ggf. mit Einwänden behaftet sein könne (u.U. falscher Tarif, falsch abgelesen und/oder falscher Adressat), der vermeintliche Gegenansprüche des Kunden entgegenstehen könnten und/oder die mangels Zahlungswilligkeit oder -fähigkeit des Kunden mit den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmitteln, die eine erhebliche Bandbreite hätten, durchzusetzen sei.

Er hat aber zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, daß und inwieweit dies der Fall gewesen sei und wie er dann trotz mehrerer gegebener Möglichkeiten vorgeht, um das Arbeitsziel, die Durchsetzung der Forderungen aus Energielieferung, zu erreichen.

Soweit der Kläger vorträgt, nicht selten sei es auch Aufgabe des Klägers (gewesen), Teilzahlungsvergleiche oder ähnliche Zahlungsvereinbarungen mit Schuldnern vorgerichtlich oder auch nach Vorliegen eines Vollstreckungstitels herbeizuführen, um auch ggf. aussichtslos erscheinende Beitreibungen erfolgreich zu Ende zu führen, so hat er das zwar bereits in der Berufungsinstanz angedeutet und dem mag auch so sein. Abgesehen davon, daß Zahlungsvereinbarungen vor Einleitung von Mahn- oder Klageverfahren nicht zur Teilaufgabe “Einleitung und Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens …, Klageverfahren …” gehören, die das Landesarbeitsgericht allein zum Gegenstand seiner Betrachtung gemacht hat, aber durchaus zu einem großen Arbeitsvorgang “Durchsetzung von Forderungen aus Energielieferung” zu rechnen sind, fehlt es insoweit an jedwedem Vortrag, was es ausmacht, daß insoweit selbständige Leistungen erforderlich sind. Welche Wege und Möglichkeiten stehen dem Kläger insoweit offen, mit welchen Überlegungen stellt er wie die Weichen, um bei der Realisierung der Forderungen das Optimale für die Beklagte herauszuholen?

Wenn der Kläger ausführt, auch daß er ihm übertragene Aufgaben völlig selbständig und eigenverantwortlich durchführe – er sei nur der Werkleitung unterstellt –, zeige, daß er den vorausgesetzten gründlichen Fachkenntnissen entsprechend selbständig tätig sei und seine Arbeitsergebnisse unter Entwicklung einer tarifrechtlich relevanten eigenen geistigen Initiative ständig erbringe, wird deutlich, daß er das Tätigkeitsmerkmal “selbständige Leistungen” mißverstanden hat. Es darf nicht mit dem Begriff “selbständig arbeiten” i. S. von “allein arbeiten” verwechselt werden, d. h., ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein (vgl. BAG Urteil vom 9. November 1957 – 4 AZR 592/55 – AP Nr. 29 zu § 3 TOA).

Im übrigen ist nicht belegt, daß der Kläger allein entscheidet, ob, wann und auf welche Weise “eine seiner Dienstherrin vermeintlich zustehende Forderung außergerichtlich und/oder gerichtlich geltend gemacht und beigetrieben wird”. Der Kläger wird nicht sagen wollen, daß es in seinem Belieben steht, ob er einer Forderung nachgeht oder nicht. Dem dürfte schon entgegenstehen, daß die Beklagte gehalten ist, alles zu tun, um ihre Forderungen aus Energielieferung im Interesse aller Bürger zu realisieren, von der Rechnungsprüfung einmal ganz abgesehen.

Es ist nicht im einzelnen vorgetragen, daß und inwiefern der Kläger nach welchen Kriterien “überhaupt” entscheidet, ob beispielsweise bei bekannter Mittellosigkeit sog. “Wiederholungstäter” es in einem vernünftigen Kosten- bzw. Nutzenverhältnis stehe, kostenträchtige gerichtliche und vollstreckungsrechtliche Zwangsmaßnahmen einzuleiten und/oder ob es ggf. sinnvoll ist, Strafanzeige gegen derartige “Mehrfachkunden” zu erstatten.

5. Erfüllt der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Vc Fallgr. 1b BAT/VKA – Angestellte in den Versorgungsbetrieben – nicht, hat er keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vb BAT/VKA – Angestellte in den Versorgungsbetrieben – im Wege des Bewährungsaufstiegs, auch nicht ab dem 1. Januar 1993.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Friedrich, Knapp, Wax

 

Fundstellen

Haufe-Index 856760

NZA 1995, 482

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