Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung bei der Vollstreckungsabteilung-Finanzamt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unter den Teil II J der Vergütungsordnung zum BAT fallen auch die in der Vollstreckungsstelle eines Finanzamts tätigen Angestellten.

2. Ob ein Vergütungsanspruch auf eine Vergütungsgruppe des Teils II J gestützt werden kann, hängt allein davon ab, ob die konkrete Tätigkeit des Angestellten die Tätigkeitsmerkmale der betreffenden Vergütungsgruppe erfüllt.

 

Orientierungssatz

Hinweise des Senats:

"Mitarbeiter einer Vollstreckungsstelle".

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Entscheidung vom 13.06.1990; Aktenzeichen 2 Sa 63/89)

ArbG Bremen (Entscheidung vom 13.10.1988; Aktenzeichen 6 Ca 6375/87)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 2. November 1981 als Mitarbeiterin in der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes B beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Im Arbeitsvertrag vom 5. Mai 1982 ist eine Vergütung nach VergGr. VIII Fallgruppe 1 a BAT vereinbart. Seit dem 1. Mai 1983 erhält die Klägerin eine Vergütung nach VergGr. VII BAT. Mit Schreiben vom 14. August 1987 hat die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V c BAT seit dem 1. Februar 1987 erhoben. Dieses Höhergruppierungsbegehren verfolgt sie mit ihrer Klage weiter und macht außerdem für die Zeit ab 1. November 1988 eine Vergütung nach VergGr. V b BAT geltend.

In der Vollstreckungsstelle wird die Klägerin im Bereich der Vorbereitung und Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen in Forderungen und in unbewegliches Vermögen eingesetzt. Sie ist einem Sachbearbeiter zugeordnet.

Der Tätigkeitsbereich der Vollstreckungsstelle umfaßt im einzelnen die Vorbereitung von Vollstreckungsmaßnahmen, Verhandlungen mit Vollstreckungsschuldnern über die Möglichkeit der Schuldtilgung, Vereinbarung und Festlegung von Ratenzahlungen, Amtshilfeersuchen an auswärtige Finanzämter bei Schuldnern mit auswärtigem Wohnsitz, Ermittlung von zur Vollstreckung geeigneten Vermögenswerten sowie schließlich Durchführung der eigentlichen Vollstreckungsmaßnahmen, zu denen Lohn- und Gehaltspfändungen, sonstige Forderungspfändungen sowie Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, auf Betreiben der Zwangsversteigerung bzw. auf Beitritt zur Zwangsversteigerung gehören. Die Klägerin wird in allen der genannten Arbeitsgebiete eingesetzt. Streitig ist, ob die Klägerin auch bei Verhandlungen mit Schuldnern, der Festlegung von Tilgungsraten sowie der Aufforderung zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen tätig wird.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie erfülle die Voraussetzungen der VergGr. V c Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt J der Vergütungsordnung zum BAT. Mit der Bearbeitung von Forderungspfändungen sowie von Vollstreckungsmaßnahmen in das unbewegliche Vermögen übe sie zu mindestens 70 % ihrer Gesamtarbeitszeit eine der Durchführung einfacherer Veranlagungen "gleichwertige Tätigkeit" im Sinne dieser Vergütungsgruppe aus. Sie habe jedenfalls seit 1984 jeweils den gesamten Vorgang in allen Schritten von der Entscheidung über die Vornahme einer Vollstreckungsmaßnahme bis zum Abschluß der Vollstreckungsakte selbständig und eigenverantwortlich bearbeitet. Die meisten Schriftstücke und Bescheide habe sie selbst unterschrieben, lediglich bestimmte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die der Schlußzeichnung durch den Sachbearbeiter bedurft hätten, habe sie nur unterschriftsreif vorbereitet. Im einzelnen überprüfe sie nach Eingang einer Rückstandsanzeige, welche Maßnahmen konkret einzuleiten seien. Gegebenenfalls fordere sie den Vollstreckungsschuldner zur Zahlung unter Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen auf. Desweiteren verhandele sie mit den Schuldnern über die Tilgung der Steuerschulden und lege Tilgungsraten selbständig fest. Zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse könne sie den Schuldner zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auffordern, seine Vorladung verfügen sowie ein Zwangsgeld androhen und festsetzen. Werde eine Tilgungsrate nicht geleistet, stehe es in ihrem Ermessen, die erforderlichen Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Dazu ermittele sie durch entsprechende Anfragen bei Behörden, Banken, Grundbuchämtern etc., ob der Schuldner über unbewegliches Vermögen oder sonstige Vermögenswerte verfüge. Schließlich bereite sie die entsprechenden Verfügungen zur Pfändung von Arbeitseinkommen und sonstigen Forderungen sowie Anträge zur Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Grundstücke unterschriftsreif für den zuständigen Sachbearbeiter vor.

Erst nachdem sie ihre Höhergruppierung im August 1987 verlangt habe, sei ihr durch die Beklagte formell die selbständige Bearbeitung von Vollstreckungsakten entzogen worden. Nunmehr müsse sie die Akte dem Sachbearbeiter vorlegen, der ihr dann die Anweisung erteile, die von ihr vorgeschlagene Maßnahme auszuführen. Da jedoch die Bearbeitung der einzelnen Maßnahmen weiterhin durch sie selbst erfolge, habe sich an ihrer Tätigkeit nichts geändert. Lediglich die Verantwortung werde auf den Sachbearbeiter verlagert. Darüber hinaus sei diese Änderung der Organisation unzulässig und deshalb für die Eingruppierung unerheblich.

Im übrigen setze eine Eingruppierung in VergGr. V c Fallgruppe 3 der Vergütungsordnung für Angestellte in den Steuerverwaltungen gerade nicht die selbständige Erledigung der übertragenen Aufgaben voraus, sondern lediglich die Ausübung einfacherer Veranlagungen oder gleichwertiger Tätigkeiten.

Selbst wenn bei Unanwendbarkeit dieser besonderen Tätigkeitsmerkmale die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen seien, erfülle ihre Tätigkeit mindestens die Voraussetzungen der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 a, da diese gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erfordere. Bei der Bearbeitung von Vollstreckungsakten besitze sie einen nicht unerheblichen Ermessens- und Beurteilungsspielraum.

Die Klägerin hat schließlich die Auffassung vertreten, nach dreijähriger Bewährung in der VergGr. V c BAT sei sie spätestens ab 1. November 1988 nach VergGr. V b BAT zu vergüten.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,

an die Klägerin

1. rückwirkend ab 1. Februar 1987 Vergütung nach

VergGr. V c BAT,

2. rückwirkend ab 1. November 1988 Vergütung nach

VergGr. V b BAT

zu zahlen und die rückständigen Differenzbeträge

ab jeweiliger Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei zutreffend in VergGr. VII Fallgruppe 1 b des Allgemeinen Teils der Vergütungsordnung zum BAT eingruppiert. Eine Heranziehung der VergGr. V c Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt J der Anlage 1 a zum BAT sei tarifrechtlich nicht möglich, da von dieser Fallgruppe lediglich Tätigkeiten im Zusammenhang mit Steuerfestsetzungen, nicht aber solche in Vollstreckungsstellen erfaßt seien. Eine Eingruppierung der Klägerin in VergGr. V c der Allgemeinen Vergütungsordnung scheitere aber daran, daß die Klägerin die genannten Tätigkeiten zum überwiegenden Teil nicht selbständig, sondern auf der Grundlage von Einzelanweisungen durch den Sachbearbeiter erledige. Dieser entscheide nach Durcharbeitung der Akten, ob und welche Vollstreckungsmaßnahmen zu treffen seien und erteile der Klägerin die entsprechenden Weisungen. Außerdem werde die Klägerin im Rahmen der Verhandlungen mit Schuldnern, der Festlegung von Tilgungsraten sowie der Aufforderung zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen überhaupt nicht tätig. Aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit sei die Tätigkeit der Klägerin einfachster Art und bestehe weitgehend im Ausfüllen von Formularen. Bei diesen Tätigkeiten habe sie keinen eigenen Entscheidungsspielraum.

Soweit die Klägerin tatsächlich einzelne Aufgaben selbständig und ohne entsprechende Weisungen übernommen haben sollte, sei dies eigenmächtig und ohne Zustimmung der Beklagten und des Personalrats geschehen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß Zinsen nur ab Rechtshängigkeit aus den Nettodifferenzbeträgen verlangt werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.

a) Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob zeitlich mindestens zur Hälfte der Gesamtarbeitszeit Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales der von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen VergGr. V c BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist nach ständiger Senatsrechtsprechung unter einem Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAGE 51, 59, 65; 282, 287; 356, 360 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Von diesem Rechtsbegriff geht auch das Landesarbeitsgericht aus. Eine klare und abschließende Bildung von Arbeitsvorgängen nimmt das Landesarbeitsgericht allerdings nicht vor. Das Landesarbeitsgericht führt insoweit lediglich aus, seiner Auffassung nach stehe im Zentrum der Tätigkeit der Klägerin die Durchführung bzw. Vorbereitung der zwangsweisen Einbringung von Steuerschulden. Darunter faßt es die Ausfertigung von Pfändungsverfügungen in Bezug auf Forderungen des Vollstreckungsschuldners sowie die Beantragung von Pfändungen in das unbewegliche Vermögen. Die Tätigkeitsbereiche der Ermittlung von Vermögenswerten sowie der Verhandlung und Vereinbarung von Ratenzahlungen rechnet es diesem eigentlichen Bereich der Pfändungen hinzu. Das gleiche gilt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts auch für die unter dem Oberbegriff der Vorbereitung von Vollstreckungsmaßnahmen erfaßten Tätigkeiten, zumindest dann, wenn sie in die Vollstreckung selbst münden. Da das Landesarbeitsgericht davon ausgeht, diese Tätigkeitsbereiche füllten zusammen bereits mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit aus, unterläßt es eine weitergehende Bildung von Arbeitsvorgängen.

c) Obwohl es damit an einer abschließenden Bildung von Arbeitsvorgängen durch das Landesarbeitsgericht fehlt, bedarf es allein deshalb nicht der Zurückverweisung des Rechtsstreites. Angesichts des von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen, feststehenden Rechtsbegriffs des Arbeitsvorgangs hat nämlich der Senat in allen Eingruppierungsprozessen die rechtliche Möglichkeit, die Arbeitsvorgänge eines Angestellten selbst zu bestimmen, soweit die dazu erforderlichen Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanzen getroffen worden sind (vgl. Senatsentscheidungen vom 20. Juni 1990 - 4 AZR 91/90 - AP Nr. 150 zu §§ 22, 23 BAT 1975, und vom 2. Dezember 1987 - 4 AZR 431/87 - AP Nr. 141 zu §§ 22, 23 BAT 1975, jeweils m.w.N.).

2. Auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist die gesamte Tätigkeit der Klägerin als ein einheitlicher Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen. Hierfür läßt sich allerdings nur teilweise auf die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung abstellen.

a) Der Tätigkeitsbereich, in dem die Klägerin eingesetzt ist, ist seiner Art nach zwischen den Parteien weitgehend unstreitig. Lediglich die Behauptung der Klägerin, sie führe Verhandlungen mit Vollstreckungsschuldnern, treffe Vereinbarungen über Ratenzahlungen und fordere Schuldner zur Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen auf, wird von der Beklagten bestritten. Hinsichtlich des übrigen Tätigkeitsbereiches streiten die Parteien lediglich darüber, ob die Klägerin insoweit selbständig oder aufgrund von Einzelanweisungen tätig wird. Der Umstand, daß die Klägerin in allen diesen Bereichen eingesetzt ist, ist hingegen zwischen den Parteien außer Streit. Geht man aber von dem insoweit unstreitigen Tätigkeitsbereich aus, dann ergibt sich, daß alle Einzelaufgaben der Klägerin einem einheitlichen Arbeitsergebnis dienen und deshalb nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht weiter aufteilbar sind. Arbeitsergebnis der Tätigkeit der Klägerin ist die Vorbereitung und Durchführung der Beitreibung und Durchsetzung von Steuerforderungen. Diese kann je nach Lage des Einzelfalles und Reaktion des jeweiligen Vollstreckungsschuldners durch unterschiedliche Maßnahmen erfolgen, hat aber immer den Abschluß der jeweiligen Vollstreckungsakte durch Befriedigung der Steuerschuld zum Ziel. Diesem Arbeitsergebnis dienen letztlich alle Einzeltätigkeiten der Klägerin.

b) Dies trifft insbesondere für den Bereich der Pfändungen selbst zu, der die Ausfertigung von Forderungspfändungen sowie Anträge auf Pfändungsmaßnahmen in das unbewegliche Vermögen umfaßt. Dieser Aufgabenbereich, dessen Anteil von 35 % an der Gesamtarbeitszeit der Klägerin zwischen den Parteien unstreitig ist, dient unmittelbar der Durchsetzung von Steuerforderungen im Wege der Zwangsvollstreckung. Auch der von der Klägerin unter dem Stichwort der Vorbereitung von Vollstreckungsmaßnahmen zusammengefaßte Bereich, zu dem u.a. die Bearbeitung von Rückstandsanzeigen, die Absendung von Zahlungsaufforderungen, die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen, die Zusendung von Vorladungen sowie sonstiger Schriftverkehr (Anfragen bei Behörden etc.) gehören, haben die Durchsetzung von Steuerforderungen zum unmittelbaren Ziel. Zwischen den Parteien ist insoweit ein Zeitanteil von 20 % an der Gesamtarbeitszeit der Klägerin unstreitig. Der 15 % der Gesamtarbeitszeit ausfüllende Aufgabenbereich der Ermittlung von Vermögenswerten dient unmittelbar der Vorbereitung und Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen und damit ebenfalls dem Arbeitsergebnis der - zwangsweisen - Durchsetzung von Steuerforderungen. Die unter diesem Begriff erfaßte Tätigkeit besteht in der Ermittlung von Grundstücken, Forderungen und sonstigen Vermögenswerten des Vollstreckungsschuldners, die für eine Zwangsvollstreckung zur Verfügung stehen. Die Durchführung von Amtshilfeersuchen an auswärtige Finanzämter, deren Zeitanteil jedenfalls in Höhe von 10 % unstreitig ist, ist lediglich eine Zusammenhangstätigkeit zur Vorbereitung und Durchführung der Vollstreckung und dient damit ebenfalls diesem Arbeitsergebnis. Das gleiche gilt für die unter dem Oberbegriff "sonstiges" zusammengefaßten Tätigkeiten. Die Aktenführung und -ablage, das Führen von Telefongesprächen etc. sind unselbständige Hilfsarbeiten, die lediglich der Unterstützung der eigentlichen Aufgaben dienen und damit nur Zusammenhangstätigkeiten darstellen.

Diese genannten Einzelaufgaben dienen damit alle dem gleichen Arbeitsergebnis. Auch die Zusammenhangstätigkeiten stehen insoweit fest. Aufgrund des inneren Zusammenhangs und gemeinsamen Ergebnisses dieser Tätigkeiten ist deshalb eine weitere Aufteilung nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht mehr möglich, ohne eine tarifwidrige "Atomisierung" der Tätigkeiten zu bewirken. Es ist zwar durchaus denkbar, einzelne der genannten Aufgaben auszugliedern und anderen Mitarbeitern zuzuweisen. Solange jedoch die Klägerin diese Tätigkeiten ausübt, kommt im Hinblick auf das einheitliche Arbeitsergebnis der Durchsetzung von Steuerforderungen eine Aufteilung nicht in Betracht. Damit stellen diese Tätigkeitsbereiche aber einen großen Arbeitsvorgang im Tarifsinne dar. Dieser macht mit einem unstreitigen Zeitanteil von zumindest 85 % weit mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin aus und ist deshalb für die tarifliche Bewertung maßgeblich.

c) Ob der Klägerin außerdem die Verhandlung mit Vollstreckungsschuldnern, die Festsetzung von Tilgungsraten sowie die Aufforderung zur Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen übertragen ist, kann insoweit entscheidend sein, als bei Ausübung dieser Tätigkeiten der Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Höhergruppierung schon allein deshalb begründet sein könnte. Dieser Tätigkeitsbereich hat zwar nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nur einen Anteil von 10 % an ihrer Gesamtarbeitszeit, doch ist er ebenfalls dem genannten Arbeitsvorgang der Durchsetzung von Steuerforderungen zuzurechnen. Das Landesarbeitsgericht wird dies in der erneuten Verhandlung und Entscheidung daher ebenfalls aufzuklären haben.

3.a) Für die Eingruppierung der in der Vollstreckungsstelle eines Finanzamts tätigen Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zutreffend die besonderen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in den Steuerverwaltungen in Teil II Abschnitt J der Anlage 1 a zum BAT herangezogen. Die besonderen Tätigkeitsmerkmale dieses Abschnitts finden grundsätzlich auch auf Angestellte in Vollstreckungsstellen Anwendung. Die Tarifvertragsparteien haben den Teil II J der Vergütungsordnung für Angestellte "in den Steuerverwaltungen" für anwendbar erklärt. Unter Berücksichtigung dieses Begriffes sowie der Behördenorganisation und der behördlichen Aufgabenverteilung hat der Senat deshalb bereits im Urteil vom 5. Dezember 1984 (- 4 AZR 86/83 - AP Nr. 98 zu §§ 22, 23 BAT 1975) die Auffassung vertreten, damit seien die Angestellten der Finanzverwaltung gemeint, die im Bereich der Festsetzung, Erhebung und Beitreibung von Steuern tätig sind. Hierzu gehören aber auch Angestellte in der Vollstreckungsstelle eines Finanzamtes, in der die Beitreibung von Steuern erfolgt. Die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser besonderen Tätigkeitsmerkmale auf Angestellte in Vollstreckungsstellen ergibt sich zudem daraus, daß dieser Abschnitt zahlreiche Tätigkeitsmerkmale enthält, in denen ausdrücklich auf Tätigkeiten in einer Vollstreckungsstelle abgestellt wird (z.B. Unterabschnitt II, VergGr. IV a Fallgruppe 6 oder VergGr. IV b Fallgruppe 2).

Nach dem Grundsatz der Spezialität (vgl. Senatsentscheidung vom 29. November 1989 - 4 AZR 378/89 - AP Nr. 4 zu §§ 22, 23 BAT Datenverarbeitung) sind deshalb vor den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des Teils I der Vergütungsordnung die besonderen Merkmale des Teils II J heranzuziehen. In den Vorbemerkungen zu Teil II J ist dieser tarifliche Grundsatz nochmals konkretisiert. Danach sind vorrangig die Merkmale des Unterabschnitts I, danach die des Unterabschnitts II und erst dann, wenn auch dort die betreffende Tätigkeit nicht erfaßt ist, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zu überprüfen. Ob ein Vergütungsanspruch auf eine Vergütungsgruppe des Teils II J gestützt werden kann, hängt damit letztlich davon ab, ob die konkrete Tätigkeit die Erfordernisse der betreffenden Vergütungsgruppe erfüllt (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 5. Dezember 1984, aaO).

b) Da die Vollstreckungsstelle des Finanzamts B ein Arbeitsgebiet ist, das nicht nach den Grundsätzen zur Neuorganisation der Finanzämter und zur Neuordnung des Besteuerungsverfahrens (GNOFÄ) organisiert ist, ist vorliegend nicht Unterabschnitt I, sondern Unterabschnitt II des Teils II J einschlägig. Für die Eingruppierung der Klägerin kommen damit folgende Tätigkeitsmerkmale in Betracht:

VergGr. VI b

1. Mitarbeiter, die mindestens zu einem Fünftel

ihrer gesamten Tätigkeit einfachere Veranla-

gungen durchführen oder gleichwertige Tätig-

keiten ausüben.

(Gleichwertige Tätigkeiten sind z.B. die Bear-

beitung von Stundungs- und Erlaßanträgen, die

Festsetzung von Vorauszahlungen bei Neuaufnah-

me von Steuerpflichtigen, die Androhung und

Festsetzung von Erzwingungsgeldern, die Ein-

heitswertfeststellungen im Ertragswertverfah-

ren, die Art- und Wertfortschreibung, die

Freistellungen von der Grunderwerbssteuer, die

Bearbeitung von Forderungspfändungen, die Be-

arbeitung von Anträgen auf Aussetzung der

Vollziehung.)

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5).

VergGr. V c

3. Mitarbeiter, die einfachere Veranlagungen

durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten

ausüben.

(Gleichwertige Tätigkeiten sind z.B. ...)

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5).

4. Mitarbeiter, die mindestens zu einem Drittel

ihrer gesamten Tätigkeit einfachere Veranla-

gungen durchführen oder gleichwertige Tätig-

keiten ausüben.

(Gleichwertige Tätigkeiten sind z.B. ...)

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5).

VergGr. V b

4. Mitarbeiter, die einfachere Veranlagungen

durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten

ausüben,

nach dreijähriger Bewährung in der VergGr. V c

Fallgruppe 3 dieses Unterabschnitts.

(Gleichwertige Tätigketen sind z.B. ...)

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5).

Protokollnotiz Nr. 5

Sachbearbeiter und Mitarbeiter i.S. dieses Tätig-

keitsmerkmals sind nur die betreffenden Ange-

stellten bei den Finanzämtern und den ausgeglie-

derten Prüfungs- und Fahndungsstellen sowie beim

Bundesamt für Finanzen, soweit sie Aufgaben nach

§ 5 des Finanzverwaltungsgesetzes oder nach

steuerlichen Vorschriften erfüllen. Dazu gehören

nicht die Angestellten mit allgemeinen Verwal-

tungsaufgaben, die Angestellten in den Kassen so-

wie die im Außendienst tätigen Angestellten mit

Ausnahme der Steuerermittler, Fahndungshelfer und

Betriebsprüfungshelfer.

Für Mitarbeiter, die in dem Unterabschnitt II

nicht aufgeführt sind, gelten die allgemeinen Tä-

tigkeitsmerkmale des Teils I.

...

c) Eine Eingruppierung der Klägerin in eine dieser Vergütungsgruppen hängt zunächst davon ab, ob die Klägerin als Mitarbeiterin im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale anzusehen ist. Dieser Begriff ist in dem für Steuerverwaltungen üblichen Sinne zu verstehen und erfaßt Angestellte, die einem ihnen gegenüber weisungsbefugten Sachbearbeiter unterstellt sind (Böhm/Spiertz/Sponer/ Steinherr, BAT, Anlage 1 a Teil II Abschnitt J, Rz 309). Dies ist bei der Klägerin unstreitig der Fall. Als Mitarbeiterin bei einem Finanzamt wird sie deshalb von der Protokollnotiz Nr. 5 erfaßt. Diese schließt lediglich Angestellte mit allgemeinen Verwaltungsaufgaben von den besonderen Tätigkeitsmerkmalen aus. In der Vollstreckungsstelle des Finanzamts ist die Klägerin aber nicht mit allgemeinen Verwaltungsaufgaben, sondern mit spezifischen Aufgaben der Steuerverwaltung, nämlich der Beitreibung von Steuern, befaßt.

Weitere Voraussetzung der in Anspruch genommenen Vergütungsgruppen ist, daß der Mitarbeiter einfachere Veranlagungen durchführt oder gleichwertige Tätigkeiten ausübt. Da die Klägerin keine Veranlagungen durchführt, hängt die Entscheidung davon ab, ob sie eine gleichwertige Tätigkeit im Sinne dieser Vergütungsgruppen ausübt. Dies hat das Landesarbeitsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend angenommen. Die Tarifvertragsparteien haben in einem Klammerzusatz Beispiele für gleichwertige Tätigkeiten aufgeführt, diese jedoch nicht abschließend aufgezählt. Zu den ausdrücklich genannten Beispielsfällen gehört "die Bearbeitung von Forderungspfändungen". Das Landesarbeitsgericht nimmt insoweit zutreffend an, die Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit der Ausfertigung von Verfügungen zur Pfändung von Forderungen werde von diesem Beispiel erfaßt. Die Auffassung der Revision, sämtliche Beispiele seien nur im Festsetzungsbereich, nicht aber in einer Vollstreckungsstelle angesiedelt, insbesondere die Bearbeitung von Forderungspfändungen sei nur im Sinne der Bearbeitung von Erstattungspfändungen (Lohnsteuerjahresausgleich, Einkommenssteuerveranlagungen usw.) zu verstehen, findet in den von den Tarifvertragsparteien formulierten Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung keine Stütze. Die Bearbeitung von Forderungspfändungen ist ausdrücklich als eine der Durchführung einfacherer Veranlagungen gleichwertige Tätigkeit aufgeführt. Daß mit diesem Beispielsfall nur Forderungspfändungen in Erstattungsverfahren erfaßt werden sollen, läßt sich dem Wortlaut des Klammerzusatzes entgegen der Ansicht der Revision nicht entnehmen. Denn eine solche Einschränkung enthält dieses Beispiel gerade nicht. Dem Wortlaut nach kann diese Beispielstätigkeit vielmehr auch entsprechende Tätigkeiten in Vollstreckungsstellen umfassen. Allein daraus, daß die übrigen ausdrücklich genannten Beispielsfälle offensichtlich allesamt dem Steuerfestsetzungsbereich entstammen, läßt gerade angesichts der ausdrücklichen Erwähnung von Forderungspfändungen nicht auf den Willen der Tarifvertragsparteien schließen, Tätigkeiten in Vollstreckungsstellen insgesamt von dieser Vergütungsgruppe auszuschließen. Dies hätte nämlich zur Folge, daß Mitarbeiter in Vollstreckungsstellen in keinem Fall unter die besonderen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in den Steuerverwaltungen fallen würden, obwohl diese für Sachbearbeiter in Vollstreckungsstellen ausdrücklich anwendbar sind. Auch die Tatsache, daß in dem Beispielskatalog nicht weitere, für die Vollstreckungsstelle typische Tätigkeiten enthalten sind, ändert hieran nichts. Der Beispielskatalog ist nämlich ausdrücklich als nicht abschließend gekennzeichnet.

Es kommt daher für eine Eingruppierung in die VergGr. V c BAT Fallgruppe 3 nicht darauf an, in welchem Bereich des Finanzamtes der jeweilige Mitarbeiter tätig ist, sondern vielmehr darauf, ob dessen konkrete Tätigkeit der Durchführung einfacherer Veranlagungen gleichwertig ist. Selbst wenn man daher davon ausgeht, daß mit dem Tätigkeitsbeispiel der Bearbeitung von Forderungspfändungen im Sinne der von der Revision vertretenen Auffassung nur der Bereich der Steuerfestsetzung gemeint ist, ergibt sich aus dem nicht abschließenden Charakter der Aufzählung sowie der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Teils II J auch auf Angestellte in Vollstreckungsstellen, daß die Tätigkeit in einer Vollstreckungsstelle eine "gleichwertige Tätigkeit" im Sinne der VergGr. V c BAT Fallgruppe 3 sein kann.

4. Die von der Klägerin in der Vollstreckungsstelle des Finanzamts B ausgeübte Tätigkeit stellt eine der Durchführung einfacherer Veranlagungen gleichwertige Tätigkeit dar. Dabei ist zunächst vom Begriff der "einfacheren Veranlagungen" auszugehen. Eine Tätigkeit ist diesen Veranlagungen dann "gleichwertig", wenn sie "im Wert übereinstimmend, von gleicher Wertigkeit" ist (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 3, 1981, S. 243); das heißt also, eine Tätigkeit ist als gleichwertig zu beurteilen, wenn sie der Durchführung einfacherer Veranlagungen vom Schwierigkeitsgrad und den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Ausbildung, Qualifikation sowie das Fach- und Erfahrungswissen des jeweiligen Mitarbeiters entspricht. Das Tatbestandsmerkmal der "einfacheren" Veranlagung setzt begrifflich die Möglichkeit von "einfachen" oder "einfachsten" Veranlagungen voraus, die in ihren Anforderungen niedriger zu bewerten sind (vgl. Böhm/ Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Anlage 1 a Teil II Abschnitt J, Rz 274), während die in anderen Fallgruppen vorausgesetzten "schwierigeren" Veranlagungen dementsprechend höhere Anforderungen stellen müssen. Mitarbeiter, die lediglich einfache Veranlagungen oder gleichwertige Tätigkeiten durchführen, sind von den besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II J nicht erfaßt, sondern werden nach der jeweils ersten Fallgruppe der VergGr. VII bzw. einer niedrigeren Vergütungsgruppe des Teils I der Anlage 1 a vergütet (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, aaO, Rz 274). Als einfache Veranlagung in diesem Sinne wird beispielsweise die normale Kraftfahrzeugsteuer-Veranlagung angesehen (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, VerGO Bl, Anlage 1 a, Teil II, Anm. 39 a). Bereits die Abstufung zwischen den Begriffen der schwierigen, einfacheren und schließlich einfachen Veranlagungen legt es nahe, bei den einfacheren Veranlagungen von einem mittleren Schwierigkeitsgrad auszugehen, der über die fast "mechanische" Berechnung der zu erhebenden Steuer anhand vorgegebener Größen oder Tabellen, wie z.B. bei der Kfz-Steuer, hinausgehende Anforderungen an Qualifikation und Können des Mitarbeiters stellt. Diese Auslegung wird bestätigt, wenn man hierzu auch die im Klammerzusatz im einzelnen genannten Beispiele für gleichwertige Tätigkeiten berücksichtigt. Alle dort genannten Tätigkeiten sind nicht lediglich auf die Bearbeitung einfacher Vorgänge anhand vorgegebener Daten beschränkt, sondern setzen im Einzelfall gewisse Berechnungen, Feststellungen und Entscheidungsspielräume voraus, die jedoch nicht die Anforderungen von schwierigen Veranlagungen erreichen müssen. Gerade der Vergleich mit diesen Beispielstätigkeiten zeigt aber, daß der Tätigkeitsbereich, in dem die Klägerin eingesetzt ist, im Hinblick auf seinen Schwierigkeitsgrad und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Qualifikation den einfacheren Veranlagungen gleichwertig ist. Die Durchsetzung von Steuerforderungen im Wege der Zwangsvollstreckung in Forderungen oder in unbewegliches Vermögen und deren umfangreiche und relativ komplexe Vorbereitung kann nicht mit den lediglich einfachen Veranlagungen verglichen werden. Vielmehr erfordert die Vorbereitung und Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen ein auf den jeweiligen Einzelfall abgestelltes Handeln und kann je nach Reaktion des jeweiligen Vollstreckungsschuldners völlig andere Maßnahmen erfordern. Eine an vorgegebenen Daten orientierte Vorgehensweise ist deshalb in diesem Bereich nur sehr beschränkt möglich. Dieses Tätigkeitsfeld ist aufgrund dieser Anforderungen durchaus den ausdrücklich genannten Beispielen der Bearbeitung von Stundungs- und Erlaßanträgen, der Androhung und Festsetzung von Erzwingungsgeldern oder der Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung vergleichbar, die ebenfalls kein Handeln nach vorgegebenen Daten, sondern eine weitgehende Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles erfordern. Die Tätigkeit im Bereich der Bearbeitung von Forderungspfändungen sowie der Beantragung von Vollstreckungsmaßnahmen in unbewegliches Vermögen ist daher - soweit man mit der Bearbeitung von Forderungspfändungen nicht bereits ein ausdrücklich genanntes Beispiel als erfüllt ansieht - zumindest unter Berücksichtigung des Begriffs der einfacheren Veranlagungen sowie der für gleichwertige Tätigkeiten genannten Beispiele in Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht als eine sonstige gleichwertige Tätigkeit im Sinne dieser Fallgruppe anzusehen.

5. Das Landesarbeitsgericht geht jedoch fehlerhaft davon aus, daß eine Eingruppierung in VergGr. V c BAT Fallgruppe 3 völlig unabhängig vom Grad der Weisungsabhängigkeit des Mitarbeiters ist. Zwar ist dem Landesarbeitsgericht darin zu folgen, daß sich aus dem Begriff des Mitarbeiters die Erforderlichkeit der weisungsabhängigen Unterstellung unter einen Sachbearbeiter ergibt. Aus dieser Funktionsbezeichnung folgt in der Tat, daß der jeweilige Angestellte von Weisungen abhängig ist und in den von ihm zu bearbeitenden Vorgängen nicht letztverantwortliche Entscheidungen treffen muß. Insoweit ist vielmehr die unterschriftsreife Vorbereitung der jeweiligen Vorgänge für den zuständigen Sachbearbeiter ausreichend. Eine völlige Weisungsabhängigkeit des Mitarbeiters sowie das Fehlen jeglicher Entscheidungs- und Beurteilungsspielräume vermag die betreffende Fallgruppe hingegen nicht zu erfüllen. Erforderlich ist vielmehr, daß jedenfalls die Bearbeitung des jeweiligen Vorgangs als solche durch den Mitarbeiter eigenständig und nicht nur aufgrund von Einzelanweisungen erfolgt. Ist hingegen nicht einmal dies der Fall, erfüllt die Tätigkeit nicht mehr die den einfacheren Veranlagungen gleichwertigen Anforderungen, sondern erschöpft sich in bloßen Hilfstätigkeiten, die keiner besonderen Qualifikation bedürfen. Ob die Klägerin in diesem Sinne "selbständig" oder aber aufgrund von Einzelanweisungen des übergeordneten Sachbearbeiters gehandelt hat, war aber zwischen den Parteien von Anfang an streitig. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt und deshalb eine entsprechende Aufklärung des Sachverhalts versäumt. Das Landesarbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, die Behauptung der Klägerin sei unstreitig, erst nach Eingang ihres Höhergruppierungsbegehrens seien ihr jeweils Einzelanweisungen erteilt worden. Die Beklagte hat vielmehr von Anfang an bestritten, die Klägerin übe die von ihr auszuführenden Tätigkeiten eigenständig und mit eigenem Ermessens- und Entscheidungsspielraum aus. Sie hat hinsichtlich aller von der Klägerin genannten Einzeltätigkeiten detailliert ausgeführt, in welchem Umfang die Klägerin an die Weisungen des Sachbearbeiters gebunden ist. Diese von der Beklagten behauptete völlige Weisungsabhängigkeit der Klägerin bezog sich ersichtlich auf den gesamten Klagezeitraum. Damit hat die Beklagte aber gerade nicht unstreitig gestellt, der Klägerin sei erst seit August 1987 die selbständige Bearbeitung von Vollstreckungsmaßnahmen entzogen worden. Auch die Behauptung der Klägerin, der Sachbearbeiter erteile ihr entsprechend ihren eigenen Vorschlägen Weisungen, hat die Beklagte angesichts ihres entgegenstehenden Sachvortrags entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht zugestanden. Zwischen den Parteien ist vielmehr nach wie vor streitig, in welchem Umfang die Klägerin bei der Ausübung der ihrer Art nach im wesentlichen unstreitigen Tätigkeiten an Weisungen des übergeordneten Sachbearbeiters gebunden ist und inwieweit sie überhaupt eigene Entscheidungen treffen kann. Diese fehlerhafte Würdigung des Sachvortrags durch das Landesarbeitsgericht hat deshalb die Revision zu Recht gerügt. Sie hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, von ihr sei stets betont worden, die Klägerin habe keine selbständige Tätigkeit erbracht, nur aufgrund entsprechender Weisungen und Anweisungen gehandelt und deshalb eine Tätigkeit einfachster Art ausgeübt, die weitgehend darin bestand, Formulare auszufüllen. Da es aber auf den Grad der Weisungsabhängigkeit der Klägerin für die Entscheidung wie dargelegt maßgeblich ankommt, ist deshalb der Rechtsstreit zur entsprechenden Aufklärung des Sachverhalts an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Insoweit hat die Klägerin in den Vorinstanzen bereits entsprechende Beweise angeboten.

6. Der Klage kann aus den gleichen Gründen auch nicht im Hinblick auf die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. V c Fallgruppe 4 bzw. VI b Fallgruppe 1 des Teils II J der Vergütungsordnung stattgegeben werden. Die hierfür jeweils maßgebenden Fallgruppen stellen ebenfalls auf eine der Durchführung einfacherer Veranlagungen gleichwertige Tätigkeit ab.

Schaub Dr. Etzel Schneider

Fieberg Schwitzer

 

Fundstellen

RdA 1992, 60

ZTR 1992, 66-68 (LT1-2)

AP Nr 158 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-2)

EzBAT § 22, H Steuerverwaltung VergGr Vc Nr 3 (LT1-2)

PersR 1992, 272 (L)

PersV 1992, 275-280 (LT1-2)

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