Kündigung einer Landkreis-Mitarbeiterin wegen Veruntreuung
Die Kündigung einer Mitarbeiterin des Landkreises Osnabrück wegen des nicht geklärten Verbleibs von fast 49.000 Euro ist nach Ansicht des Arbeitsgerichts Osnabrück rechtens. Das Gericht halte die Vorwürfe des Landkreises für stichhaltig, sagte der Vorsitzende Richter in der Verhandlung. Die unterschlagenen Gebühren muss die Frau laut Gericht samt Zinsen zurückzahlen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, sie kann dagegen noch Berufung einlegen. (Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil v. 27.8.2024, 1 Ca 263/23)
Keine richtige Einarbeitung und Überforderung wegen zu viel Arbeit?
Der Landkreis wirft der früheren Mitarbeiterin der Ausländerbehörde vor, Gebühren zum Beispiel für Einbürgerungen oder Aufenthaltstitel nicht in die Kasse des Landkreises eingezahlt zu haben. Zunächst war dem Kreis eine Differenz von 104 Euro zwischen dem schriftlich geführten Kassenbuch der Mitarbeiterin und den elektronisch erfassten Gebühren aufgefallen. Weitere Nachforschungen des Landkreises brachten zusätzliche Ungereimtheiten zutage. Insgesamt wirft die Kreisverwaltung der Frau die Veruntreuung von mehr als 48.700 Euro vor.
Die Klägerin war nicht persönlich zur Verhandlung erschienen, sondern hatte sich von ihrem Anwalt vertreten lassen. Dieser führte aus, dass sich seine Mandantin nicht ausreichend in die Arbeit eingearbeitet gefühlt habe und wegen des großen Arbeitsanfalls überfordert gewesen sei.
Geld in Umschläge gesteckt und an verschiedenen Orten abgelegt
Der Richter schilderte aus der schriftlichen Einlassung der Frau, dass sie das Geld in diverse Umschläge gesteckt und an verschiedenen Orten abgelegt habe, weil sie selten Zeit gehabt habe, die Barbeträge zur Kreiskasse zu bringen. Sie wisse nicht, wer die Umschläge mit dem Geld an sich genommen habe. Der Anwalt bestätigte diese Ausführungen.
Vertreterinnen des Landkreises wiesen unter anderem darauf hin, dass die Mitarbeiterin vor Beginn der Unregelmäßigkeiten korrekt gearbeitet habe und es nie Unregelmäßigkeiten gab, wenn sie andere Kollegen vertrat.
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