Haftung für diskriminierende Stellenanzeigen auf Jobportalen
Ein abgelehnter Bewerber sah in einer Stellenanzeige auf dem Portal "I." einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), weil die Anzeige nicht geschlechtsneutral formuliert war. Er verlangte vom Arbeitgeber eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Das Unternehmen bestritt jedoch, diese Anzeige überhaupt in Auftrag gegeben zu haben. Es habe lediglich eine geschlechtsneutral formulierte Stellenanzeige über ein anderes Portal veröffentlicht. Die Anzeige bei "I." sei offenbar ohne sein Zutun von dort übernommen worden.
Arbeitgeber haften für beauftragte Fremdausschreibungen
Schaltet ein Arbeitgeber eine Stellenanzeige über einen Dritten, etwa eine Jobbörse oder einen Personaldienstleister, ist er für die ordnungsgemäße Ausschreibung verantwortlich. Verletzt der Dritte dabei die Pflicht zur geschlechtsneutralen Ausschreibung nach § 11 AGG, wird dies dem Arbeitgeber zugerechnet. Ihn trifft die Verantwortung, die Ordnungsmäßigkeit der Ausschreibung zu überwachen. Der objektive Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot reicht aus, auf ein Verschulden kommt es nicht an.
Der Bewerber muss den Auftrag beweisen
Doch diese Haftung greift nur, wenn der Arbeitgeber den Dritten tatsächlich eingeschaltet hat. Genau hier liegt der Knackpunkt der Entscheidung. Nach § 22 AGG verschiebt sich zwar die Beweislast zugunsten des Bewerbers, sobald dieser Indizien für eine Benachteiligung glaubhaft macht. Doch die Frage, ob der Arbeitgeber das fragliche Portal überhaupt beauftragt hat, gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen, die der Bewerber selbst darlegen und beweisen muss.
Das Gericht stellte klar, dass es keineswegs lebensfremd ist, dass ein Jobportal eine Stellenanzeige ohne ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers übernimmt und veröffentlicht. Solche eigenständigen Übernahmen durch Drittplattformen liegen durchaus im Bereich des Möglichen. Das pauschale Bestreiten des Arbeitgebers war daher prozessual beachtlich und nicht als bloße Schutzbehauptung zu werten.
Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber dem Bewerber eine Absage erteilt hatte, belegt nicht, dass er die Anzeige bei dem fraglichen Portal selbst veranlasst hatte.
Nicht geschlechtsneutrale Anzeige allein reicht für Entschädigungsanspruch nicht
Wer als Arbeitgeber ausschließlich über ein bestimmtes Portal ausschreibt, haftet nicht automatisch für inhaltsgleiche oder abgewandelte Anzeigen, die andere Plattformen ohne Auftrag übernehmen. Für Bewerber bedeutet das: Eine nicht geschlechtsneutrale Anzeige auf einem Jobportal reicht allein nicht aus, um Entschädigungsansprüche durchzusetzen. Es muss konkret nachgewiesen werden, dass der Arbeitgeber genau dieses Portal beauftragt hat.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 30.4.2026, 15 Sa 21/25)
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