Kurze Unterbrechnung hindert Stufenaufstieg nach TVöD nicht

Die Vorbeschäftigung in einer gleichartigen Tätigkeit beim selben Arbeitgeber wird als Stufenlaufzeit beim Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 TVöD berücksichtigt, wenn die Unterbrechung nur kurzfristig war. Das hat das BAG entschieden.

Die Klägerin war ab Oktober 2012 zunächst bei der Beklagten 10 Monate befristet als Sachbearbeiterin im Bereich Aus- und Fortbildung beschäftigt. Sie war in der Entgeltgruppe EG 6 TVöD eingruppiert. Danach war sie für ca. 3 Wochen arbeitslos und wurde ab Mitte September bei der Beklagten unbefristet in ihrer alten Tätigkeit eingestellt. Die Beklagte ordnete sie im 1. Jahr der Stufe 1 zu. Die Klägerin verlangt jedoch ab Oktober 2013 das Entgelt der Stufe 2. Sie begründet das damit, dass § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. e TVöD-V dahin auszulegen sei, dass kurze Unterbrechungen bei der Berechnung der Stufenlaufzeit unschädlich seien.

BAG: Tätigkeit aus Vorbeschäftigung muss berücksichtig werden

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Klägerin seit 1.11.2013 der Stufe 2 der Entgeltgruppe EG 6 TVöD-V zuzuordnen ist.

Nach Ansicht des Gerichts werden zwar die vorliegenden Unterbrechungszeiten selbst nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Allerdings ist die in dem früheren befristeten Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrung von etwas mehr als 10 Monaten bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V und nach dem tariflichen Regelungskonzept bei der Stufenlaufzeit zu berücksichtigen.

Kurze Unterbrechung von weniger als 6 Monaten

Das BAG führte hierzu aus, dass die beiden Arbeitsverhältnisse der Parteien in ihrer Dauer zusammenzurechnen sind. Dem steht nicht entgegen, dass Arbeitnehmer nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V die jeweils nächste Stufe nach bestimmten Zeiten einer „ununterbrochenen“ Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber erreichen. Vielmehr verbietet das Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifnormen, dass Stufenlaufzeiten aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen generell unberücksichtigt bleiben. Ein solches Verständnis verstieße gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG.

Daher beginnt im hier entschiedenen Fall die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu, wenn er bereits zuvor befristet bei demselben Arbeitgeber im Rahmen einer gleichartigen und gleichwertigen Tätigkeit beschäftigt war. Das gilt zumindest dann, wenn es zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen kommt.

(BAG, Urteil v. 27.4.2017, 6 AZR 459/16)

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