Bayerns Beamte bekommen Beihilfe für Brillengläser
Die Revision gegen das Urteil (Az.: 14 B 13.654) wurde wegen dessen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Nach Auffassung des VGH ist die im bayerischen Beihilferecht seit 2004 für Erwachsene geltende Einschränkung der Erstattung von Brillengläsern auf wenige Ausnahmefälle - etwa Blindheit eines Auges bei Sehschwäche des zweiten – nicht mit dem Verfassungsrecht vereinbar und deshalb nichtig. Die Beschränkung komme einem Teilausschluss teil und verstoße gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Ärztlich verordnete Sehhilfen seien jedenfalls bei schwerer Sehschwäche «unverzichtbare Hilfsmittel, um grundlegende Verrichtungen des täglichen Lebens besorgen zu können», urteilte der Senat. Der Anspruch auf Erstattung gilt nur für ärztlich verordnete Brillengläser. Auf diese ohne Brillenfassung hatte bereits der Jura-Professor seinen Antrag beschränkt.
Der Senat warnte, seine Entscheidung lasse sich nicht übertragen auf die gesetzlichen Krankenversicherungen. Diese sehen ebenfalls Beschränkungen bei Aufwendungen für Sehhilfen vor. Die Sicherungssysteme der gesetzlichen Kassen sind laut VGH aber nicht vergleichbar mit der Beamtenbeihilfe «im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung». Auch die Finanzierung sowie die Voraussetzungen, das Spektrum und die Formen der Leistung unterschieden sich.
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