Klage gegen Grundsteuererhöhung ohne Erfolg
Die Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) ist verfassungsgemäß. Das Finanzgericht (FG) in Kassel wies die Klage einer Grundstückseigentümerin ab, deren Grundstück mit einem Zweifamilienhaus bebaut ist.
Das Urteil wurde am 20.2.2025 veröffentlicht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung sei eine Revision beim Bundesfinanzhof möglich, ergänzte das Gericht.
(Hessisches FG, Urteil v. 23.1.2025, 3 K 663/24)
Klage gegen Grundsteuererhöhung
Die Grundstückseigentümerin klagte gegen den Grundsteuermessbescheid. Sie hielt die Novelle des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) für verfassungswidrig: Die Regelung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot und Art. 3 Abs. 1 GG (insbesondere gegen das verfassungsrechtlich normierte Leistungsfähigkeits- und Äquivalenzprinzip), da sie die tatsächlichen Infrastrukturkosten der Kommunen nicht berücksichtige.
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von 2018 musste die Grundsteuer bundesweit reformiert werden. Dafür wurden die Messbeträge neu ermittelt. Das neue hessische Grundsteuergesetz sieht vor, dass sich neben der Wohnfläche und Grundstücksgröße ab dem 1.1.2025 auch die Lage und die Nutzung der Immobilien auf den Messbetrag auswirken, der bei der Berechnung der Grundsteuer eine Rolle spielt.
Urteil: Kein Verstoß gegen Verfassungsrecht
Aus dem Urteil geht unter anderem hervor, dass diese typisierende Annahme des Gesetzgebers "je größer Grundstück und Gebäude und je besser die Lage in der Kommune, desto höher die Grundsteuer" zulässig ist. Die Grundsteuer berechnet sich aus dem Messbetrag und dem Hebesatz. Der Hebesatz wird von den Kommunen angesetzt.
Der 3. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat die Klage abgewiesen. Das FG stützte sich dabei auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG, das kein Bestimmtheitsproblem sieht, solange die Steuergröße vorhersehbar ist. Das hessische Gericht stellte fest, dass die Grundsteuer an das Eigentum anknüpft und somit das Leistungsfähigkeitsprinzip nicht verletzt ist. Wer Eigentümer eines Grundstücks sei, sei per se leistungsfähig.
Auch Landesverfassung nicht verletzt
Dabei sei auch unbedenklich, dass das Gesetz allein auf die Grundstücks- und die Gebäudegröße abstelle. Das spiegele die Nutzungsmöglichkeit der Infrastruktur wider. Dabei dürfe der Gesetzgeber "typisierend davon ausgehen, dass die Infrastruktur in größerem Umfang genutzt werden könne, je größer das Grundstück beziehungsweise das Gebäude sei, wohingegen das Alter eines Gebäudes keine Rolle spiele".
Die Kostenstrukturen der Gemeinden müssen laut dem hessischen Finanzgericht auch nicht ermittelt und untereinander ins Verhältnis gesetzt werden, da die Grundsteuer kein Äquivalent für eine konkrete staatliche Leistung sei. Auch die Lageabstufung sei rechtlich unbedenklich, solange Bodenrichtwerte nicht die alleinige Bemessungsgrundlage seien. Da die Grundsteuer eine Objektsteuer ist, sei auch Art. 47 Abs. 1 der Hessischen Landesverfassung nicht verletzt.
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