Erstinstanzliche Urteile

Auch Grundsteuergesetz in Niedersachsen verfassungsgemäß


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Seit der Grundsteuerreform wird viel gestritten – auch auf Landesebene. Jetzt zog vor dem Niedersächsischen Finanzgericht eine Eigentümerin den Kürzeren. Sie argumentierte, dass ihre Gewerbeimmobilie durch die Anwendung des Flächen-Lage-Modells überproportional belastet werde.

Das Niedersächsische Finanzgericht hält das im Jahr 2021 neu gefasste Grundsteuergesetz des Landes nicht für verfassungswidrig. Das angewendete Flächen-Lage-Modell sei rechtlich zulässig. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) sieht das Gericht nicht.

Eine Eigentümerin einer Gewerbeimmobilie sieht sich benachteiligt. Sie ist der Auffassung, durch die Anwendung des Landesgesetzes überproportional belastet zu sein. Das Gesetz sei aus mehreren Gründen verfassungswidrig, vor allem wegen der Berücksichtigung von Lagefaktoren und der Begünstigung von Wohnnutzung.

Grundsteuerberechnung: Flächen-Lage-Modell und Gleichheitssatz

Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Das Finanzgericht betonte in seiner Entscheidung, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Steuerregelungen einen weiten Gestaltungsspielraum habe. Pauschalierungen und Typisierungen seien zulässig, solange sie am Regelfall orientiert sind und das Verfahren praktikabel bleibt.

Es sei nicht erforderlich, jede Besonderheit des Einzelfalls im Gesetz zu berücksichtigen. Das Gericht stellte klar, dass das Flächen-Lage-Modell nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Äquivalenzprinzip im Flächen-Lage-Modell

Das Flächen-Lage-Modell basiert auf dem Äquivalenzprinzip: Gemeinden erhalten die Grundsteuer als Gegenleistung für die Infrastruktur und Leistungen der Daseinsvorsorge, die den Grundstückseigentümern zugutekommen. Die Berechnung berücksichtigt die Grundstücks- und Gebäudeflächen und einen Lage-Faktor, der sich aus dem Vergleich des Bodenrichtwerts eines Grundstücks mit dem Durchschnittswert in der Gemeinde ergibt.

Die Berücksichtigung eines Lage-Faktors sei rechtlich unbedenklich, so das Gericht. Der Gesetzgeber habe zutreffend angenommen, dass sich die Qualität der gemeindlichen Infrastruktur teilweise in den Bodenrichtwerten widerspiegele. Die Verwendung dieser Werte zur Ermittlung des Lage-Faktors sei sachgerecht und habe sich bereits in anderen steuerlichen Bewertungsverfahren bewährt.

Begünstigung von Wohngrundstücken?

Das Gericht sah auch keine rechtlichen Probleme in der ermäßigten Grundsteuermesszahl (70 Prozent) für Wohnnutzung gegenüber gewerblicher Nutzung. Die Förderung von Wohnraum sei ein legitimes Ziel des Gesetzgebers und verfassungsrechtlich zulässig.

Berechnungsgrundlagen und Herleitung

Die Anwendung unterschiedlicher Äquivalenzzahlen für Grundstücks- und Gebäudeflächen (0,04 Euro beziehungsweise 0,05 Euro pro Quadratmeter) wurde ebenfalls als rechtmäßig eingestuft. Der Gesetzgeber müsse solche Zahlen nicht empirisch herleiten – es genüge, dass sie typisierend geeignet seien, um den Nutzen der gemeindlichen Infrastruktur abzubilden.

(Niedersächsisches FG, Urteil v. 18.6.2026, 1 K 38/24)

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Niedersachsen geht wie vier andere Bundesländer einen Sonderweg bei der Grundsteuerreform, der vom sogenannten Bundesmodell abweicht. Während das höchste deutsche Finanzgericht Klagen aus Baden-Württemberg bereits entscheiden hat, sind derzeit zwei Verfahren aus Hessen und Hamburg noch anhängig.

Grundsteuerverfahren aus Hessen beim BFH anhängig

Auch die Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) ist verfassungsgemäß. Das Finanzgericht in Kassel hatte Anfang 2025 die Klage einer Immobilieneeigentümerin abgewiesen, deren Grundstück mit einem Zweifamilienhaus bebaut ist.

Das Gesetz sieht vor, dass sich neben der Wohnfläche und Grundstücksgröße auch die Lage und die Nutzung der Immobilien auf den Messbetrag auswirken, der bei der Berechnung der Grundsteuer eine Rolle spielt.

Klage gegen Grundsteuererhöhung

Die Grundstückseigentümerin klagte gegen den Grundsteuermessbescheid. Sie hielt die HGrStG-Novelle für verfassungswidrig: Die Regelung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot und Art. 3 Abs. 1 GG (insbesondere gegen das verfassungsrechtlich normierte Leistungsfähigkeits- und Äquivalenzprinzip), da sie die tatsächlichen Infrastrukturkosten der Kommunen nicht berücksichtige.

Urteil: Kein Verstoß gegen Verfassungsrecht

Aus dem Urteil geht unter anderem hervor, dass diese typisierende Annahme des Gesetzgebers "je größer Grundstück und Gebäude und je besser die Lage in der Kommune, desto höher die Grundsteuer" zulässig ist. Die Grundsteuer berechnet sich aus dem Messbetrag und dem Hebesatz. Der Hebesatz wird von den Kommunen angesetzt.

Der 3. Senat des Finanzgerichts wies die Klage ab und stützte sich dabei auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG, das kein Bestimmtheitsproblem sieht, solange die Steuergröße vorhersehbar ist. Das Gericht stellte fest, dass die Grundsteuer an das Eigentum anknüpft und somit das Leistungsfähigkeitsprinzip nicht verletzt ist. Wer Eigentümer eines Grundstücks sei, sei per se leistungsfähig.

Auch Landesverfassung nicht verletzt

Dabei sei auch unbedenklich, dass das Gesetz allein auf die Grundstücks- und die Gebäudegröße abstelle. Das spiegele die Nutzungsmöglichkeit der Infrastruktur wider. Dabei dürfe der Gesetzgeber "typisierend davon ausgehen, dass die Infrastruktur in größerem Umfang genutzt werden könne, je größer das Grundstück beziehungsweise das Gebäude sei, wohingegen das Alter eines Gebäudes keine Rolle spiele".

Die Kostenstrukturen der Gemeinden müssen laut dem hessischen Finanzgericht auch nicht ermittelt und untereinander ins Verhältnis gesetzt werden, da die Grundsteuer kein Äquivalent für eine konkrete staatliche Leistung sei. Auch die Lageabstufung sei rechtlich unbedenklich, solange Bodenrichtwerte nicht die alleinige Bemessungsgrundlage seien. Da die Grundsteuer eine Objektsteuer ist, sei auch Art. 47 Abs. 1 der Hessischen Landesverfassung nicht verletzt.

(Hessisches FG, Urteil v. 23.1.2025, 3 K 663/24)

Hessisches Grundsteuergesetz am BFH

Hessisches Grundsteuergesetz (HGrStG) – Grundsteuer B: "Flächen-Faktor-Modell" (BFH II R 12/25)

FG Hamburg: Wohnlagenmodell verfassungsgemäß

Vor dem Finanzgericht Hamburg wurde am 13.11.2024 in einem Musterverfahren eine Klage gegen die Grundsteuerreform abgewiesen. Hier ging es darum, ob das Wohnlagemodell als Einfachmodell verfassungskonform ist. Das hatte das Gericht bejaht.

(FG Hamburg, Urteil v. 13.11.2024, 3 K 176/23)

Wegen der grundlegenden Bedeutung wurde auch hier die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Hamburger Grundsteuergesetz am BFH

Hamburger Grundsteuergesetz (HmbGrStG) – Grundsteuer B: "Flächen-/Wohnlagenmodell" (BFH II R 15/25)

Prozesswelle gegen Grundsteuerreform

Bundesweit hatten nach Angaben des Augsburger Verfassungsrechtlers Gregor Kirchhof 2,8 Millionen Eigentümer Einspruch gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide der Finanzämter eingelegt. Vor den 18 Finanzgerichten in der ersten Instanz geklagt hatten und haben bislang mehr als 2.000 Immobilieneigentümer.

Mehrere Revisionsverfahren liegen noch beim BFH. Ein beträchtlicher Teil der Verfahren in erster Instanz hat sich erledigt. Die Finanzgerichte haben viele Klagen abgewiesen, in anderen Fällen haben die Eigentümer die Klagen zurückgenommen.
 

 

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