Kein Höhenlimit für meterhohe Bambushecke
Für die Einstufung eines Gewächses als Hecke im Landesnachbarrecht gibt es keine allgemeine, von der konkreten Ausgestaltung im Landesnachbargesetz unabhängige Höhenbegrenzung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden. Im dem Rechtsstreit ging es um eine sechs bis sieben Meter hohe Bambushecke in Hessen.
Der Fall muss trotzdem noch einmal verhandelt werden und wurde an das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main zurückverwiesen. Das Gericht soll nachprüfen, ob die Hecke den gesetzlichen Grenzabstand zum Nachbargrundstück tatsächlich einhält.
(BGH, Urteil v. 28.3.2025, V ZR 185/23)
Nachbarrecht: Gilt der Bambus überhaupt als Hecke?
Der Kläger verlangt von seiner Nachbarin, dass sie die Bambushecke an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf eine Wuchshöhe von drei Metern – gemessen vom Bodenniveau des klägerischen Grundstücks – zurückschneidet und diese Höhe beibehält. Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG sie abgewiesen: Die Nachbarin hatte nach Ansicht des Gerichts den gesetzlichen Grenzabstand von 75 Zentimetern zum Grundstück des Klägers eingehalten.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein. Vor dem BGH ging es dabei auch um die Frage: Was ist überhaupt eine Hecke? Denn für Hecken gelten im Hessischen Nachbarrechtsgesetz (NachbG HE) geringere Mindestabstände zum Nachbarn als für Bäume und stark wachsende Sträucher. Der Anwalt des Klägers argumentierte, Hecken hätten eine immanente Höhenbegrenzung. Die Bambushecke hätte diese Eigenschaft aufgrund ihrer Höhe verloren und müsse geschnitten werden.
Dieser Ansicht erteilte der BGH nun eine Absage. Allein aus dem Begriff der Hecke ergebe sich noch keine Höhenbegrenzung, entschied der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat. Dagegen spreche schon der allgemeine Sprachgebrauch, der eine Hecke vor allem durch ihre Abgrenzungs- und Schutzfunktion definiert.
Entscheidend sei vielmehr, ob die Anpflanzung nach dem äußeren Erscheinungsbild einen geschlossenen Eindruck als Einheit macht. Eine Höhenbegrenzung zu definieren sei Aufgabe des jeweiligen Landesgesetzgebers, nicht der Gerichte.
Mindestabstand zur Grundstücksgrenze bleibt strittig
Der Senat hat das Berufungsurteil im Ergebnis wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Frankfurt am Main zurückverwiesen. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:
- Hält ein Grundstückseigentümer bei einer Anpflanzung die im Landesnachbarrecht vorgeschriebenen Grenzabstände nicht ein, kann dem Nachbarn aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der sich daraus für ihn ergebenden Eigentumsbeeinträchtigung zustehen, der regelmäßig durch den Rückschnitt der Pflanzen zu erfüllen ist.
- Für Hecken sieht § 43 Abs. 2 des NachbG HE einen solchen Rückschnittanspruch ausdrücklich vor; dass auch der Bambus eine Hecke bilden kann, entspricht allgemeiner Ansicht, da es auf die botanische Zuordnung zu den Gehölzen insoweit nicht ankommt, so der BGH. Nach § 39 Abs. 1 NachbG HE ist bei dem Anpflanzen lebender Hecken mit mehr als zwei Metern Höhe allerdings ein Abstand von 0,75 Metern vom Nachbargrundstück einzuhalten.
- Es widerspräche der Aufgabenverteilung zwischen Gesetzgeber und Gerichten, in ein Landesnachbargesetz, das – wie hier § 39 NachbG HE – ab einem bestimmten Grenzabstand keine Vorgaben für die zulässige Höhe einer Hecke macht, eine solche Höhenbegrenzung – etwa auf drei Meter – durch ein bestimmtes Verständnis des Begriffs der Hecke hineinzulesen.
Das Berufungsurteil war aufzuheben, weil die Feststellung, die mindestens sechs bis sieben Meter hoch gewachsene Bambushecke wahre den nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 NachbG HE einzuhaltenden Grenzabstand von 0,75 Metern, von einem Verfahrensfehler beeinflusst ist. Das OLG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger die Einhaltung des vorgeschriebenen Grenzabstandes zugestanden habe.
OLG Frankfurt muss Grenzabstand nachmessen lassen
Das Berufungsgericht muss Feststellungen zum Abstand der Hecke von der Grenze treffen. Der BGH-Senat ist sich nicht sicher, ob die Beklagte mit ihrem Bambus tatsächlich den für Hecken von mehr als zwei Metern Höhe gesetzlich geregelten Abstand von 75 Zentimetern einhält. Das OLG Frankfurt am Main muss nachmessen lassen. Wenn die Hecke den Grenzabstand nicht einhalten sollte, hätte der Kläger einen Anspruch darauf, dass sie zurückgeschnitten wird.
Für den Fall, dass die Hecke den Grenzabstand von 0,75 Metern unterschreiten sollte, war die umstrittene Rechtsfrage zu klären, von wo aus die Höhe zu messen ist, wenn die Hecke – wie hier – auf einem höher gelegenen Grundstück angepflanzt ist.
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage dahin beantwortet:
- Wenn eine Hecke auf einem Grundstück gepflanzt wird, das höher liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach § 39 Abs. 1 NachbG HE zulässige Heckenhöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten. Durch die gegenteilige Sichtweise würden die Rechte des Eigentümers aus den §§ 903, 905 BGB nicht angemessen berücksichtigt.
- Ein Messpunkt auf dem tiefer gelegenen Grundstück hätte zur Folge, dass die Bepflanzung auf dem höher gelegenen Grundstück stets niedriger sein müsste als die auf dem unteren Nachbargrundstück erlaubte. Bei Geländestufen von mehr als zwei Metern wäre eine Heckenbepflanzung auf dem höher gelegenen Grundstück innerhalb eines Abstands von 0,75 Metern sogar gänzlich ausgeschlossen.
Der Grundsatz, dass es für die Bestimmung der zulässigen Höhe einer auf dem höhergelegenen Grundstück angepflanzten Hecke auf dessen Bodenniveau ankommt, bedarf es laut BGH einer Einschränkung bei ersichtlicher Umgehung der landesnachbarrechtlich einzuhaltenden Abstandsvorschriften. Insoweit ist der anpflanzende Grundstückseigentümer nicht schutzbedürftig.
Erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze, ist abweichend von dem genannten Grundsatz das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich. Das ist hier nach Auffassung des BGH aber nicht der Fall, weil die Aufschüttung auf dem Grundstück der Beklagten schon vor Jahrzehnten erfolgt ist.
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Webslinger
Wed Apr 02 12:15:16 CEST 2025 Wed Apr 02 12:15:16 CEST 2025
Den Richtern ist wohl nicht bekannt, dass Rizome des Bambus durch Sprengkraft der Wurzeln Schäden an u.a. Gebäuden verursachen kann. So musste vor Jahren mein Nachbar den 3 mtr. hohen Grenznahen Bambus samt Erdreich entfernen lassen und meine Gebäudeisolierung (Erdreich) erneuern lassen, da die Wurzeln in meiner Gebäudemauer "eingewachsen" waren.