Abmahnung: Richtige Aufsichtsbehörde im Makler-Impressum?

Generell müssen die Landratsämter und Ordnungsämter als zuständige Aufsichtsbehörden ins Impressum von Maklern – doch in vier Bundesländern sind es die Industrie- und Handelskammern (IHK). Bayern kam am 1.1.2020 neu dazu. Wer das Impressum nicht anpasst, kann ein Problem mit Abmahnern bekommen.

Fehler im Impressum des Internetauftritts von Immobilienmaklern zählen zu den Abmahnklassikern. Eine eher kuriose Schwachstelle können professionelle Abmahner bei Maklern in mittlerweile vier Bundesländern finden: Dort, wo nicht mehr die nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) ausstellende Behörde zuständige Aufsichtsbehörde ist, sondern die für den Gewerbeort zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK).

Besonders gefährdet von Abmahnungen sind Immobilienmakler derzeit in Bayern, wo sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde für Makler jüngst zum 1.1.2020 geändert hat, soweit sie das Impressum noch nicht entsprechend angepasst haben.

Nicht die erlaubnisgebende Behörde, aber die zuständige Aufsichtsbehörde muss im Online-Impressum genannt sein. Welches die zuständige Aufsichtsbehörde ist, ist nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern kann von Land zu Land und sogar von Bezirk zu Bezirk unterschiedlich sein. Auskunft über die zuständige Aufsichtsbehörde erhalten Makler unter anderem bei den Industrie- und Handelskammern oder bei Berufsverbänden wie dem Immobilienverband Deutschland IVD.

Der IVD, der unter anderem Makler vertritt und bei dem nach eigenen Angaben jeder sechste Erlaubnisinhaber einer § 34c-Genehmigung in Deutschland organisiert ist, bietet den Verbandsmitgliedern konkrete rechtliche Hilfe gegen Abmahnungen an. Rudolf Koch, ehemaliger Vizepräsident des IVD und Experte für das Wettbewerbsrecht und darum geht es in diesem Fall der Abmahnungen durch die Konkurrenz–, rät generell dazu, erst einmal nichts zu unterschreiben oder zu zahlen, was nicht juristisch durch einen Spezialisten geprüft wurde.

IHK als Makler-Aufsicht: "One-Stop-Shop-Lösung" gegen Unsicherheit

Neben Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein denken laut Koch auch weitere Bundesländer darüber nach, die Aufsicht für gewerbliche Makler und Immobilienverwalter bei den IHK anzusiedeln. Generell sind auf Landkreisebene die Landratsämter und für die kreisfreien Städte die Ordnungsämter Aufsichtsbehörden und müssen im Impressum so aufgeführt werden.

Baden-Württemberg hatte sich als drittes Bundesland vor Bayern dafür entschieden, die Zuständigkeit für die Erteilung einer Erlaubnis für Makler auf die verschiedenen IHK im Land zu übertragen – Stichtag war der 1.3.2019 für die "One-Stop-Shop-Lösung", wie die IHK der Region Stuttgart auf seiner Homepage schreibt. In Schleswig-Holstein trat die Neuregelung bereits Anfang 2015 in Kraft und Niedersachsen folgte im April 2017.

Nachdem Niedersachsen vor knapp zwei Jahren die Zuständigkeit der Aufsicht von den Kommunen auf die Industrie- und Handelskammern übertragen hatte, kam es Berichten der Regionalpresse zufolge zu einer Abmahnwelle gegen Immobilienmakler.

Rat holen: Zum Rechtsstreit kommt es eher selten bei einer richtigen Reaktion

Zunächst sollte immer geprüft werden, ob eine Abmahnung berechtigt ist, also der Fehler im Impressum vorliegt. Dann gelte es, das Impressum zu berichtigen, so Koch. Wie mit dem Abmahner umzugehen ist werde im nächsten Schritt geklärt. In den meisten Fällen sei die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach "neuem Hamburger Brauch" erforderlich. In Ausnahmefällen, etwa bei "notorischen" Abmahnern, empfiehlt die IHK, weder auf die Abmahnung noch auf Vertragsstrafenforderung zu reagieren oder gar die in Rechnung gestellten Beträge zu bezahlen.

Koch hat für den IVD in den 35 Jahren, die er den Verband berät, nach eigenen Angaben insgesamt mehr als 22.000 Abmahnfälle bearbeitet zwischen 350 und 450 waren es etwa 2019. Dass Abmahnungen zugenommen hätte, sieht er nicht, es sei eher "besser geworden" in der Hochzeit der Abmahnungen in den Jahren 2008 bis 2010 seien es 80 bis 150 Abmahnungen Monat gewesen. Koch geht jedoch davon aus, dass es außerhalb des Verbands häufiger Abmahnungen gibt. Weniger im Urheberrecht als im Wettbewerbsrecht.

Das Problem mit Abmahnungen zu unvollständigen oder falschen Impressen ist nicht vorbei. Sie sind laut Koch noch immer der zweithäufigste Abmahngrund nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) und Abmahnungen durch die Deutsche Umwelthilfe (DUH) – und führt bei falscher Reaktion häufig zu Gerichtsverfahren. Koch fordert wie viele Vertreter der Wirtschaft seit Jahren, dass das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), das Konkurrenten und Kunden vor unfairem Verhalten von Marktteilnehmern schützen soll, geändert wird. "Das Abmahngeschäft ändert sich mit der Gesetzgebung", sagt er.

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