Keine Kündigung zwecks Wohnungsverkauf nach Umwandlung
Hintergrund
Die Vermieter einer Wohnung verlangen von den Mietern nach einer Kündigung die Räumung.
Im Juni 2010 hatten die Vermieter die Immobilie aufgeteilt und in Wohnungseigentum umgewandelt. Am 1.11.2012 kündigten sie das Mietverhältnis, weil sie die Wohnung verkaufen wollten. Bei einer Fortsetzung des Mietverhältnisses seien sie an einer wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung gehindert.
Entscheidung
Die Räumungsklage hat keinen Erfolg, denn die Kündigung war unwirksam.
Ein Kündigungsgrund liegt nicht vor. Es ist unerheblich, ob die Vermieter tatsächlich erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden, wenn das Mietverhältnis fortbesteht. Jedenfalls können sie sich nach § 573 Abs. 2 Nr. 3, 3. Halbs. BGB nicht darauf berufen, dass sie die Mieträume im Zusammenhang mit der nach Überlassung an die Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern wollen.
Ob der Kündigungsausschluss zeitlich unbefristet gilt, ließ das Gericht offen. Selbst wenn man die Dreijahresfrist aus § 577a BGB als entsprechend anwendbar ansieht, wäre die Kündigung unwirksam, da zwischen Umwandlung und Kündigung weniger als drei Jahre gelegen haben.
(LG Berlin, Urteil v. 20.6.2014, 63 S 366/13)
Weitere interessante News zum Thema Kündigung von Mietverhältnissen:
Eigenbedarf: BGH stärkt Vermieter
Mindererlös rechtfertigt keine Kündigung
Neue Kündigungssperrfrist gilt nicht rückwirkend
§ 573 BGB
Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
...
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
2.648
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
911
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
875
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
686
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
407
-
Verwalter müssen sich auch künftig fortbilden, Makler nicht
3921
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
354
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
338
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
333
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
320
-
Kein vorschnelles Urteil bei Mietwucher-Verdacht
08.07.2026
-
Hausverwaltung zum Pauschalpreis?
07.07.2026
-
Die gefragtesten Jobs der Branche
06.07.2026
-
Mietminderung bei Legionellen: Wann ist sie möglich?
02.07.2026
-
VDIV sucht Immobilienverwaltung des Jahres
01.07.2026
-
Beschlusszwang vor Umbau gilt auch in Zweier-Gemeinschaft
01.07.2026
-
Heizungstausch in WEG: Bonus-Förderung sichern
30.06.2026
-
KI-Agenten werden die Zukunft der Verwaltung prägen
29.06.2026
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
23.06.2026
-
Gericht hält Mietpreisbremse in Hessen für unwirksam
22.06.2026