Frist für Rückforderung von Strompreisumlagen
Wohnungseigentümer können für 2025 eine Entlastung bei KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage beantragen, wenn die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Stromnetz verbunden ist. Darauf weist der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) hin.
Grundlage ist § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG). In diesem Fall verringert sich die Umlageerhebung auf null für den Strom, der in der Wärmepumpe verbraucht wird.
Antrag auf Erstattung: Voraussetzungen
Relevante Umlagewerte für die KWKG-Umlage: 0,277 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) seit dem 1.1.2025 und für die Offshore-Netzumlage 0,816 Ct/kWh.
Der Antrag muss beim Energieversorger gestellt werden und wirkt rückwirkend für 2025, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Wärmepumpe muss elektrisch betrieben werden und über einen eigenen Zähler verfügen. Zusätzlich gelten Einschränkungen für Betreiber, die als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, sowie bei offenen Rückforderungsansprüchen der EU-Kommission. Außerdem sind Meldefristen nach §§ 52, 53 EnFG einzuhalten.
Der Antrag musste laut BWP bis zum 28.2.2026 beim Versorger eingereicht worden sein. Wurde die Frist versäumt, sei eine Nachholung bis zum 31.3.2026 (§ 53 Abs. 1 EnFG) möglich, dann aber mit einer Kürzung auf 80 Prozent (§ 53 Abs. 2 EnFG) der Erstattung.
Voraussetzungen für eine Rückerstattung im Überblick:
- Die Wärmepumpe muss mit Strom betrieben werden.
- Die Wärmepumpe muss über einen eigenen Zähler verfügen.
- Der Betreiber (Unternehmen) darf nicht in Schwierigkeiten geraten sein.
- Es dürfen keine Rückforderungen der EU-Kommission bestehen.
- Die Meldefristen nach §§ 52, 53 EnFG müssen eingehalten werden.
-> Der Bundesverband Wärmepumpe stellt ein Musteranschreiben zum Download bereit .
Privilegierung für Wärmepumpen-Strom
Am 1.1.2023 ist das EnFG in Kraft getreten und hat die bisherigen Regelungen zur "Besondere Ausgleichsregelung" im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ersetzt.
Das Gesetz dient der Finanzierung der nach dem EEG und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber.
Die Privilegierung stand zunächst unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt durch die EU-Kommission. Dieses Erfordernis wurde vom deutschen Gesetzgeber mit Wirkung vom 23.12.2025 gestrichen. Über den entfallenen Beihilfevorbehalt in § 68 EnFG ist das Umlagenprivileg gemäß §22 EnFG anwendbar.
Das könnte Sie auch interessieren:
BGH zu Kundenanlagen: Was jetzt rechtlich gilt
Heizungstausch: Weiteres Geld für BEG-Förderung
Prüfpflicht für Wärmepumpen in Mehrfamilienhäusern
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
688
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
677
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
629
-
Wohnungseigentümer dürfen Klimaanlage einbauen
417
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
332
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
303
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
303
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
286
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
280
-
Verwaltungskostenpauschale 2026: Kostenmiete steigt mit Tabelle
280
-
Geodaten statt GIS: Lageanalyse für Immobilienprofis
24.08.2026
-
Starkes Wachstum, überlastetes Personal
20.08.2026
-
Mieter dürfen immer nach Mietpreisbremsen-Ausnahmen fragen
19.08.2026
-
Blumenkästen am Balkon: Was das Nachbarrecht erlaubt
17.08.2026
-
Sanierter Altbau kann als Neubau gelten
12.08.2026
-
Versäumte Auskunft schlägt nicht auf Folgemietvertrag durch
05.08.2026
-
Potenzial von Robotik im Facility Management
05.08.2026
-
Absenkungsbeschluss ist isoliert anfechtbar
29.07.2026
-
Gasheizung nach GModG: Teurer als die Wärmepumpe
27.07.20261
-
Strom-Netzentgelte 2027 mit weniger Entlastung
27.07.2026