Frist für Rückforderung von Strompreisumlagen
Wohnungseigentümer können für 2025 eine Entlastung bei der KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage beantragen, wenn die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Stromnetz verbunden ist. Grundlage ist § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG). In diesem Fall verringert sich die Umlageerhebung auf null für den Strom, der in der Wärmepumpe verbraucht wird. Darauf weist der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV) hin.
Antrag auf Erstattung: Voraussetzungen
Relevante Umlagewerte für die KWKG-Umlage: 0,277 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) seit dem 1.1.2025 und für die Offshore-Netzumlage 0,816 Ct/kWh. Der Antrag muss beim Energieversorger gestellt werden und wirkt rückwirkend für 2025, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Für Immobilienverwaltungen ist dem Branchenverband zufolge vor allem die technische und administrative Vorprüfung relevant: Die Wärmepumpe muss elektrisch betrieben werden und über einen eigenen Zähler verfügen. Zusätzlich gelten Einschränkungen für Betreiber, die als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, sowie bei offenen Rückforderungsansprüchen der EU-Kommission. Außerdem sind Meldefristen nach §§ 52, 53 EnFG einzuhalten.
Laut VDIV musste der Antrag bis spätestens zum 28.2.2026 beim Versorger eingereicht worden sein. Wurde die Frist versäumt, sei eine Nachholung bis zum 31.3.2026 (§ 53 Abs. 1 EnFG) möglich, dann aber mit einer Kürzung auf 80 Prozent ( (§ 53 Abs. 2 EnFG) der Erstattung.
Voraussetzungen für eine Rückerstattung im Überblick:
- Die Wärmepumpe muss mit Strom betrieben werden.
- Die Wärmepumpe muss über einen eigenen Zähler verfügen.
- Der Betreiber (Unternehmen) darf nicht in Schwierigkeiten geraten sein.
- Es dürfen keine Rückforderungen der EU-Kommission bestehen.
- Die Meldefristen nach §§ 52, 53 EnFG müssen eingehalten werden.
-> Der Bundesverband Wärmepumpe stellt ein Musteranschreiben zum Download bereit.
Privilegierung für Wärmepumpen-Strom
Am 1.1.2023 ist das EnFG in Kraft getreten und hat die bisherigen Regelungen zur "Besondere Ausgleichsregelung" im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ersetzt. Das Gesetz dient der Finanzierung der nach dem EEG und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber.
Die Privilegierung stand zunächst unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt durch die EU-Kommission. Dieses Erfordernis wurde vom deutschen Gesetzgeber mit Wirkung vom 23.12.2025 gestrichen. Über den entfallenen Beihilfevorbehalt in § 68 EnFG ist das Umlagenprivileg gemäß §22 EnFG anwendbar.
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