Der Besitzer eines privaten Parkplatzes darf unberechtigt abgestellte Fahrzeuge abschleppen lassen. Der Falschparker muss die Abschleppkosten ersetzen, nicht aber die Kosten für die Parkraumüberwachung.

Hintergrund

Auf einem Supermarktparkplatz wiesen Schilder darauf hin, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden. Der Supermarktbetreiber hatte ein Unternehmen beauftragt, den Parkplatz zu überwachen und unbefugt abgestellte Fahrzeuge entfernen zu lassen. Hierzu hatte der Betreiber seine Ansprüche gegen unbefugte Nutzer an das Unternehmen abgetreten.

Die Besitzerin eines Fahrzeugs stellte ihren Wagen unbefugt auf dem Parkplatz ab. Das mit der Parkraumüberwachung beauftragte Unternehmen schleppte das Fahrzeug ab und brachte es auf einen öffentlichen Parkplatz. Hierfür stellte es der Fahrerin 219,50 Euro („Grundgebühr mit Versetzung") in Rechnung. Da die Fahrerin dies nicht zahlte, teilte ihr das Unternehmen den Standort des Wagens zunächst nicht mit. Erst nach längerer Zeit wurde der Fahrzeugbesitzerin mitgeteilt, wo sie das Fahrzeug findet.

Die Fahrzeugbesitzerin verlangt nun von dem beauftragten Unternehmen eine Nutzungsentschädigung von 3.750 Euro für die Zeit, während der sie ihren Wagen mangels Kenntnis des Standorts nicht nutzen konnte.

Entscheidung

Der BGH verneint einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Das Unternehmen war mit der Herausgabe des Fahrzeuges nicht in Verzug. Es durfte das Fahrzeug zurückhalten, bis die Fahrerin die Abschleppkosten gezahlt hat.

Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz ist verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB. Dieser darf sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Der Störer muss dem Grundstücksbesitzer die Schäden ersetzen, die in adäquatem Zusammenhang mit der verbotenen Eigenmacht stehen.

Ersatzfähig sind zum einen die reinen Abschleppkosten, aber auch die Kosten, die für die Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines Abschleppwagens.

Nicht ersatzfähig sind hingegen die Kosten, die durch die Überwachung des Parkplatzes und die Suche nach unberechtigt abgestellten Fahrzeugen entstehen. Diese Kosten fallen unabhängig von der verbotenen Eigenmacht an und sind daher dem Grundstücksbesitzer zuzuordnen.

Auch wenn die hier verlangten Kosten von 219,50 Euro nicht vollständig ersatzfähig waren, konnte das Unternehmen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, da die Fahrzeugbesitzerin überhaupt nichts gezahlt hatte.

Schließlich hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Zwar war der Wert des Fahrzeuges wesentlich höher als der für das Abschleppen verlangte Betrag. Andererseits hätte sich die Fahrzeugbesitzerin den Besitz an ihrem Wagen dadurch wieder verschaffen können, indem sie für den relativ geringen Betrag eine Sicherheit hinterlegt und so das Zurückbehaltungsrecht beseitigt.

(BGH, Urteil v. 2.12.2011, V ZR 30/11)


Der BGH setzt sich immer wieder mit dem Thema „unbefugtes Parken“ und „Abschleppen“ auseinander:

BGH: Fahrzeughalter muss Falschparker verraten – oder selbst zahlen

BGH: Parken ohne Parkschein ist verbotene Eigenmacht

BGH: Fahrzeughalter haftet für unbefugtes Parken auf fremdem Grundstück

BGH: Kein Anspruch auf unangemessen hohe Abschleppkosten

BGH: Grundstücksbesitzer haftet für überhöhte Abschleppkosten

Schlagworte zum Thema:  Unterlassungsanspruch