Auch im Sommer muss ein Vermieter für warmes Wasser sorgen
Hintergrund: Kein warmes Wasser mangels Heizöl
Die Mieterin einer Wohnung stellte am 30.6.2017 fest, dass Heizung und Warmwasserversorgung nicht funktionieren. Wie sich später herausstellte, war der Heizöltank leer, weil die Vermieterin versäumt hatte, rechtzeitig Nachschub zu ordern. Noch am selben Tag versuchte die Mieterin, die Vermieterin telefonisch und per SMS über den Ausfall zu informieren. Am 4.7.2017 forderte die Mieterin, die mit zwei kleinen Kindern in der Wohnung lebte, per Anwaltsschreiben, die Heizungs- und Warmwasserversorgung wiederherzustellen. Nachdem dies zunächst nicht geschah, beantragte die Mieterin beim Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Nach Einreichung des Antrags ließ die Vermieterin Heizöl liefern und setzte Heizung und Warmwasserversorgung wieder in Gang. Daraufhin erklärte die Mieterin ihren Antrag für erledigt. Zuletzt war noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Entscheidung: Auch im Sommer kann Mieter warmes Wasser verlangen
Die Vermieterin muss die Kosten des Verfügungsverfahrens tragen, denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hätte Erfolg gehabt.
Ein Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, was sich aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt. Dies umfasst auch die Versorgung mit Heizung und Warmwasser. Hierzu gehört es, die Mieter vor Heizungsausfällen, etwa durch Leerlaufen des Heizöltanks, zu bewahren und gegebenenfalls die Funktionsfähigkeit von Heizung und Warmwasserversorgung wiederherzustellen.
Die Angelegenheit war auch eilbedürftig (Anordnungsgrund), so dass eine Regelung per einstweiliger Verfügung gerechtfertigt gewesen wäre. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Versorgungsunterbrechung im Hochsommer ereignete. Zwar wird ein Mieter in einer Jahreszeit mit hohen Außentemperaturen einen Ausfall der Heizung wohl hinnehmen können, sodass bei einem Ausfall allein der Raumheizungen eine Eilbedürftigkeit im Hochsommer zu bezweifeln wäre. Anders ist es aber bei einem Ausfall des Warmwassers. Die Versorgung mit Warmwasser hat für die Körperhygiene des Menschen erhebliche Bedeutung, zumal im Hochsommer, da der menschliche Körper bei hohen Außentemperaturen verstärkt zum Schwitzen neigt und eine Einschränkung der Wasch- und Duschmöglichkeiten gerade dann besonders unangenehme Folgen zeigen kann. Es ist einem Mieter nicht zuzumuten, aufgrund einer bloßen Nachlässigkeit des Vermieters wochenlang auf Warmwasser verzichten zu müssen. Der Mieter ist insoweit auch nicht auf alternative Möglichkeiten zur Wassererwärmung, etwa mit einem Wasserkocher, zu verweisen, insbesondere dann nicht, wenn im Haushalt Kinder leben.
(LG Fulda, Beschluss v. 5.1.2018, 5 T 200/17)
Lesen Sie auch:
Mieter kann heißes Badewasser verlangen
Nachts muss Mieter auf mindestens 18 Grad heizen können
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
935
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: die Rechtslage
897
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
891
-
Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
8431
-
Umsatzsteuer in der Nebenkostenabrechnung bei Gewerbemiete
817
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
764
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
732
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
635
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige und unzulässige Klauseln für Renovierungen im Mietvertrag
539
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
522
-
Betriebskosten steigen: das darf abgerechnet werden
18.12.2025
-
Kein Zurückbehaltungsrecht am Hausgeld
09.12.2025
-
Weiterbildungspflicht abschaffen oder nicht?
02.12.2025
-
Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Mietkaution
01.12.2025
-
Anlage und Verzinsung der Mietkaution
01.12.2025
-
Mietkaution in der Steuererklärung
01.12.2025
-
Mieter zahlt Mietkaution nicht – was tun?
01.12.2025
-
Mietkaution während und nach der Mietzeit
01.12.2025
-
Mietkaution: Mietvertrag als Grundlage
01.12.2025
-
Weihnachtsdeko im Advent: Das gilt rechtlich
28.11.2025