Mieter kann heißes Badewasser verlangen

Hintergrund
Der Mieter einer Wohnung verlangt von der Vermieterin, eine ausreichend dimensionierte Warmwassertherme einzubauen. Nachdem das vormals eingebaute Gerät ausgefallen war, hatte die Vermieterin eine andere Therme eingebaut. Der Mieter beanstandet, dass diese nicht geeignet sei, die Badewanne ordnungsgemäß zu befüllen.
Ein Sachverständiger hat festgestellt, dass es 42 Minuten dauert, die Badewanne zu befüllen und bei einer Befülltemperatur von 45 Grad mit einer Wassertemperatur von 41 Grad zu rechnen ist. Die Vermieterin meint, eine Wassertemperatur von 38 Grad sei genug. Bei höheren Wassertemperaturen würden Herz und Kreislauf überlastet und die Haut trockne aus.
Entscheidung
Das AG München gibt dem Mieter Recht. Der Vermieter hat dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Dazu gehört auch die Bereitstellung einer ausreichend dimensionierten Gastherme.
Die Therme ist nicht ausreichend dimensioniert. Das Befüllen der Badewanne dauert zu lang. Dem Mieter ist nicht zuzumuten, 42 Minuten zu warten, bis die Badewanne vollständig gefüllt ist, zumal das Wasser während des Einfüllens weiter abkühlt.
Dem Einwand der Vermieterin, eine Wassertemperatur von 38 Grad reiche aus, folgte das Gericht nicht. Vielmehr sah es „aus eigener Erfahrung“ eine Temperatur von mindestens 41 Grad für ein angenehmes Baden als erforderlich an.
(AG München, Urteil v. 26.10.2011, 463 C 4744/11)
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