Mietrecht: Heizung muss regulierbar sein

Eine mit Heizung vermietete Wohnung muss auf 20 bis 22 Grad in den Haupträumen und 18 bis 20 Grad in den Nebenräumen beheizbar sein. Die Temperatur in den Räumen muss einzeln regulierbar sein.

Hintergrund: Mietminderung wegen unzureichender Heizung

Der Vermieter einer Wohnung verlangt von den Mietern rückständige Miete. Die Mieter haben die Miete unter anderem deshalb gemindert, weil die Wohnung ihrer Meinung nach nicht ordnungsgemäß beheizbar sei.

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hat festgestellt, dass sich die Räume nicht auf 20 Grad erwärmen lassen. Zudem ist die Heizung nur zentral in der Küche regulierbar; es ist nicht möglich, die Heizungen in den Zimmern einzeln zu regulieren. Zudem ist es dem Sachverständigen zufolge aufgrund der Bauart der Heizung nötig, öfter als zwei bis drei Mal täglich in der Wohnung Stoß zu lüften.

Entscheidung: Heizung muss pro Zimmer regulierbar sein

Für die Wintermonate Januar und Februar ist eine Mietminderung von 20 Prozent, für die Übergangsmonate März und April eine Minderung von 10 Prozent angemessen.

Unabhängig davon, wie alt ein Heizsystem ist, muss der Vermieter für eine "Behaglichkeitstemperatur" von 20 bis 22 Grad in den Haupträumen und 18 bis 20 Grad in den Nebenräumen sorgen, wenn er sie mit Heizung vermietet. Zudem muss der Mieter die Möglichkeit besitzen, die Wärme zu regulieren.

Hier konnten die Mieter die Wärme zwar zentral regulieren. Allerdings bedingt dies, dass immer in allen Räumen die gleiche Temperatur eingestellt ist. Auch dies beeinträchtigt die Gebrauchstauglichkeit der einzelnen Räume, da zum Beispiel eine unterschiedliche Temperierung gerade von Haupt- und Nebenräumen die Wohnlichkeit beeinflussen. So wird im Bad eine höhere Temperatur zum Gebrauch angenehm sein, währenddessen zum Beispiel im Schlafzimmer eine deutlich niedrigere Temperatur angenehm zum Schlafen empfunden wird.

Die Notwendigkeit, die Wohnung mehr als zwei bis drei Mal täglich Stoß zu lüften, ist gerade in den Wintermonaten besonders unangenehm, da die Wohnung in dieser Zeit sehr schnell sehr kalt wird. Im Zusammenspiel all dieser Faktoren ist eine Minderung von 20 beziehungsweise zehn Prozent angemessen.

(AG Köln, Urteil v. 13.4.2012, Az.: 201 C 481/10)


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