Mieter kann 20 Grad Raumtemperatur verlangen

Eine Wohnung, die sich nicht dauerhaft auf 20 Grad Celsius beheizen lässt, ist mangelhaft. Lässt sich die Wohnung teilweise nur auf 18 Grad Celsius beheizen, rechtfertigt dies eine Mietminderung von zehn Prozent.

Hintergrund

Die Vermieterin einer Wohnung verlangt von der Mieterin die Zahlung einbehaltener Miete. Die Mieterin hat nur eine geminderte Miete gezahlt, da Heizung nicht leistungsfähig genug sei sei.

Einem Gutachten zufolge wurde an drei von acht aufgezeichneten Tagen um sechs, zwölf und 22 Uhr trotz aufgedrehter Thermostatventile eine Raumtemperatur von 20 Grad Celsius knapp unterschritten. Es wurde weiter festgestellt, dass die Temperaturen zu anderen Tageszeiten ebenfalls unterschritten wurden, und zwar mit Ausnahme eines Tages an jedem Tag, wobei die tiefste Temperatur etwa 18 Grad Celsius betrug. An einem Tag lag die Temperatur bis 18 Uhr dauerhaft unter 20 Grad Celsius.

Entscheidung

Der Umstand, dass die Wohnung teilweise nicht auf 20 Grad Celsius beheizt werden kann, stellt einen Mangel dar. Dieser schränkt die Gebrauchstauglichkeit ein. Jedes nicht nur ganz geringfügige oder kurzzeitige Absinken der Raumtemperaturen unter 20 Grad Celsius begründet einen Mangel. Aufgrund dieses Mangels ist einer Mietminderung von zehn Prozent angemessen.

(AG Potsdam, Urteil v. 30.4.2012, 23 C 236/10)


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