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Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 1 Überblick

Alexander C. Blankenstein
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Sämtliche im WEG geregelten Pflichten sind solche der GdWE, auch dann, wenn der Verwalter im Gesetz als Verpflichteter ausdrücklich benannt ist. Insbesondere obliegt die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 18 Abs. 1 WEG der GdWE. Der Verwalter fungiert nach § 9b Abs. 1 WEG als deren Vertretungs- und Ausführungsorgan. Erfüllt der Verwalter einzelne Pflichten nicht, kann nicht er von den Wohnungseigentümern auf Erfüllung in Anspruch genommen werden. Ansprüche sind stets gegen die GdWE zu richten.

Zentrale Norm bezüglich der Rechte und Pflichten des Verwalters im Innenverhältnis zur GdWE stellt § 27 WEG dar.

 

§ 27 WEG – Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

  1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
  2. zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

Weitere Organpflichten regeln

  • § 9a Abs. 3 WEG zur Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens (siehe unten Kap. B.I.9.3.10);
  • § 9b Abs. 1 WEG zur Vertretung der GdWE (siehe Kap. B.I.3.6);
  • § 18 Abs. 4 WEG (zwar ungeschrieben, aber) zur Gewährung der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen (siehe unten Kap. B.I.9.3.6);
  • § 24 Abs. 1 WEG zur Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung mindestens einmal jährlich (siehe Kap. B.I.7.1.1.1);
  • § 24 Abs. 2 WEG zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung, wenn dies mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer verlangt (siehe Kap. B.I.7.1.1.3);
  • § 24 Abs. 5 WEG bezüglich des Vorsitzes in der Eigentümerversammlung, so die Eigentümerversammlung nicht eine ...

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