Da der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt, ist auch sie verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen. Die Anordnung in § 24 Abs. 8 WEG, dass die Pflicht den Verwalter trifft, betrifft das Innenverhältnis. Fehlt ein Verwalter, ist die Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 8 Satz 2 WEG vom Vorsitzenden der Eigentümerversammlung zu führen. § 24 Abs. 8 Satz 3 WEG verleiht den Wohnungseigentümern die Kompetenz zur Bestellung eines "anderen" für diese Aufgabe. Diese Beschlusskompetenz besteht allerdings nur dann, wenn kein Verwalter bestellt ist.[1]

[1] Jennißen/Schultzky, WEG, § 24 Rn. 173; Hügel/Elzer, § 24 Rn. 119; BeckOK WEG/Bartholome, 49. Ed. 1.7.2022, WEG § 24 Rn. 283.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge