• Ausdrückliche Bezeichnung

    Die konkreten Kostenverteilerschlüssel müssen im Beschluss selbst genannt werden. Wenn unklar bleibt, welche Schlüssel ab wann geändert werden sollen, ist der Beschluss zu unbestimmt.[1]

  • Keine erstmalige Belastung/erstmalige Befreiung

    Nach § 16 Abs. 3 WEG a. F. sollte die erstmalige Belastung und erstmalige Befreiung bei der Kostentragung ausscheiden.[2] Die erstmalige Begründung einer Kostentragungspflicht unter Aufhebung einer vereinbarten Kostenbefreiung stellt – auch nach dem WEMoG – keine Veränderung eines Umlageschlüssels dar, sondern eine Erweiterung des Kreises der Kostenschuldner. Es ist nicht erkennbar, dass § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG hieran etwas ändern sollte.[3]

  • Keine generelle Änderung eines Kostenverteilerschlüssels

    Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Eigentümer eine abweichende Verteilung nur für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten beschließen, nicht eine generelle Veränderung i. S. e. allgemeinen Verteilerschlüssels. Ein solcher Beschluss wäre mangels Beschlusskompetenz nichtig.[4]

    Die Gegenmeinung verweist u. a. auf die Formulierung "von einer Vereinbarung abweichenden" Verteilung und erlaubt die erstmalige Belastung mit Kosten.[5] Es handelt sich um eine umfassende gesetzliche Öffnungsklausel.[6] Ein "sachlicher Grund" für die Änderung der Kostenverteilung ist nicht erforderlich.[7]

    Auch die früher nichtigen sog. "Fensterbeschlüsse" sind jetzt möglich.[8] Teilweise auch eine Delegation im Einzelfall.

  • Keine Einführung neuer/individueller Kostenlast

    § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG enthält keine Kompetenz, zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer neue Anspruchsgrundlagen zu schaffen. Ein Beschluss über die Begründung individueller Leistungspflichten[9] wie die Erhebung von Vertragsstrafen oder pauschalierten Schadensersatzansprüchen (auch die Erhebung einer "Umzugskostenpauschale", da § 21 Abs. 7 WEG a. F. gestrichen wurde) ist außerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten des § 28 Abs. 1, 2 und 3 WEG mangels Beschlusskompetenz nichtig.[10]

  • Verteilung von Erhaltungskosten

    § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG erfasst auch Erhaltungskosten, allein mit Ausnahme der Kosten baulicher Veränderungen nach § 20 WEG. Die Gemeinschaft kann deshalb etwa durch Mehrheitsbeschluss (nur) den (Teil-)Eigentümern der Doppelparker unter Befreiung der übrigen (Wohnungs-)Eigentümer die gesamten Erhaltungskosten aufbürden.[11]

    Zwar unterliegt die Änderung des Verteilerschlüssels für die Aufbringung der Erhaltungskosten, isoliert gesehen, der Beschlusskompetenz des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, allerdings treten hierdurch praktisch kaum lösbare Probleme bei der Finanzierung späterer Erhaltungsmaßnahmen durch Entnahme aus den Mitteln der Erhaltungsrücklage auf. Wird eine Änderung des Kostenverteilerschlüssels für Erhaltungsmaßnahmen mit Wirkung für die Zukunft beschlossen, so scheidet eine Entnahme von Mitteln aus der Erhaltungsrücklage nach diesem Umlageschlüssel wegen einer Inkongruenz mit dem Zuführungsschlüssel aus. Es müsste entweder eine neue Rücklage gebildet oder Erhaltungsmaßnahmen nur noch im Wege der Erhebung von Sonderumlagen finanziert werden.[12] Nach strengster Ansicht bedarf die dauerhafte Änderung des Umlageschlüssels zur Erhaltungsrücklage sogar einer Vereinbarung.[13]

  • Verteilung der Kosten einer baulichen Veränderung

    Für einen Beschluss nach § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG, der Eigentümer zur (erstmaligen) Kostentragung verpflichtet, die laut Gemeinschaftsordnung von diesen Kosten freigestellt sind, besteht Beschlusskompetenz, er ist ordnungswidrig (Zitterbeschluss), aber eben nicht nichtig.[14]

  • Abänderung vereinbarter Miteigentumsanteile/Wohn- bzw. Nutzflächen

    Dagegen ist die Abänderung vereinbarter Miteigentumsanteile oder Wohn- bzw. Nutzflächen der Beschlusskompetenz des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG entzogen.[15] Der Kostenverteilung anderer Wohn-/Nutzflächen als die in der Teilungserklärung aufgeführten zugrunde zu legen, ist indes zulässig, wenn der Beschluss – worauf bei dessen Formulierung zu achten ist – nicht auf die Änderung der vereinbarten Flächen, sondern lediglich auf die Bildung eines schlichten Kostenverteilerschlüssels gerichtet ist, dem abweichende Wohn-/Nutzflächen zugrunde gelegt werden. Allerdings müssen die Berechnungsmethode sowie die (abweichenden) Flächen – auch für Stellplätze – feststehen, d. h., es muss auf eine Wohnflächenberechnung Bezug genommen werden können. Anderenfalls muss zunächst eine Einigung über die anzuwendende Berechnungsmethode (WoFlV, DIN 283 etc.) sowie eine Wohn-/Nutzflächenberechnung herbeigeführt werden, was mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist.[16]

    Ermessensgerecht ist es etwa für die Bildung eines neuen Kostenverteilerschlüssels u. a., den Maßstab eines besonderen Verursachungsbeitrags, eines Gebrauchs- oder Nutzungsvorteils des einzelnen Wohnungseigentümers am Gemeinschaftseigentums zugrunde zu legen. So wird ein stockwerkabhängiger Umlageschlüssel für die Betriebs- und Wartungskosten des Aufzugs als sachgerecht und praktikabel angesehen...

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