• Nach wie vor wird der insoweit unveränderte § 24 Abs. 1 WEG den Verwalter zur Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung mindestens einmal jährlich verpflichten.
  • Nach wie vor wird der Verwalter auf Grundlage des § 24 Abs. 2 WEG zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet sein, wenn dies mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer verlangen.
  • Auch den Vorsitz in der Eigentümerversammlung wird in aller Regel der Verwalter führen, so die Eigentümerversammlung nicht eine andere Person zum Versammlungsleiter bestimmt.
  • Nach wie vor regelt § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG zwar nicht ausdrücklich, dass der Verwalter die Versammlungsniederschrift zu erstellen hat. Regelt aber die Wohnungseigentümerversammlung hierüber nichts Abweichendes und obliegt dem Verwalter auch der Versammlungsvorsitz, hat er auch die Versammlungsniederschrift zu erstellen.
  • Der Verwalter bleibt nach § 24 Abs. 8 WEG weiter verpflichtet, die Beschluss-Sammlung gemäß § 27 Abs. 7 WEG zu führen.
  • Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. hat er den Wirtschaftsplan zu erstellen.
  • Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. hat er die Jahresabrechnung zu erstellen.
  • Nach § 28 Abs. 4 WEG n. F. hat er den Vermögensbericht zu erstellen.
 

Ansprüche gegen Gemeinschaft richten

Kommt der Verwalter seinen Pflichten nicht nach, kann der einzelne Wohnungseigentümer ihn jedoch nicht auf Erfüllung in Anspruch nehmen. Entsprechende Ansprüche sind vielmehr stets gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.[1]

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