Die Pflicht zur Bekanntgabe der Erhebung einer Beschlussklage (also insbesondere einer Anfechtungsklage) gegenüber den Wohnungseigentümern hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, auch wenn § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG insoweit den Verwalter als Informationspflichtigen benennt. Die Bekanntgabe hat unverzüglich zu erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern. Außer den Wohnungseigentümern und den werdenden Wohnungseigentümern ist sie auch ausgeschiedenen Wohnungseigentümern bekanntzumachen, wenn der angefochtene Beschluss noch im Zeitpunkt ihrer Eigentümerstellung gefasst wurde.[1] Da die richterliche Entscheidung gemäß § 44 Abs. 3 WEG auch gegenüber allen Wohnungseigentümern wirkt, soll den Wohnungseigentümern die Gelegenheit gegeben werden, sich als Nebenintervenienten an dem Verfahren beteiligen zu können. Eine Information an den klagenden Eigentümer ist nicht erforderlich; das gleiche gilt für den (exotischen) Fall, dass sämtliche Wohnungseigentümer einen Beschluss anfechten.[2]

Wie der Verwalter seiner Bekanntmachungspflicht nachkommen soll, ist gesetzlich nicht geregelt und bleibt letztlich ihm überlassen. Da die Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt, können die Wohnungseigentümer auch beschließen, wie der Verwalter bekanntzumachen hat. Im Übrigen ist es ausreichend, wenn der Verwalter den Wohnungseigentümern die Möglichkeit eröffnet, von der Klageerhebung mit hinreichender Sicherheit Kenntnis zu nehmen, sodass sie von ihren prozessualen Rechten Gebrauch machen können. Ein individueller Zugang beim einzelnen Wohnungseigentümer soll nach der Gesetzesbegründung dafür nicht erforderlich sein.[3] Der Verwalter sollte die Wohnungseigentümer zumindest in Textform entsprechend unterrichten und kann dies insbesondere per E-Mail.[4]

Eine Verpflichtung zur Übermittlung der Klage besteht ebenso wenig, wie eine solche zur Übermittlung von Schriftsätzen im laufenden Verfahren. Es besteht auch keine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Termins zur mündlichen Verhandlung. Selbst über das Urteil muss er nicht informieren, da die Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 4 WEG ein Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen haben. Eine Informationspflicht dürfte jedoch im Fall des Einlegens der Berufung gegen das klageabweisende Urteil wieder aufleben.[5]

[2] Hügel/Elzer, WEG, § 44 Rn. 48.
[3] BT-Drs. 19/18791, S. 83.
[5] So auch Hügel/Elzer, WEG, § 44 Rn. 49.

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