Soweit das WEG für den Regelfall davon ausgeht, dass die Einberufung der Eigentümerversammlung durch den Verwalter erfolgt, heißt dies nicht, dass damit der Verwalter auch automatisch die Wohnungseigentümerversammlung leiten muss. Zwar führt gemäß § 24 Abs. 5 WEG der Verwalter den Vorsitz in der Eigentümerversammlung, gleichwohl wird der Eigentümerversammlung aber auch die Kompetenz eingeräumt, mehrheitlich über einen anderen Vorsitzenden zu beschließen. Die entsprechende Beschlussfassung erfolgt als Geschäftsordnungsbeschluss, der im Einladungsschreiben nicht als Tagesordnungspunkt angekündigt werden muss und selbstständig nicht anfechtbar ist, da er sich mit Ablauf der Versammlung erledigt und keinerlei Wirkungen für die Zukunft entfaltet.

Mit der Übernahme der Leitung der Eigentümerversammlung durch einen Dritten anstelle des Verwalters, ist der Verwalter für eine fehlerhafte Feststellung des Abstimmungsergebnisses bzw. für eine fehlerhafte Beschlussfeststellung nicht mehr verantwortlich, sondern der Dritte.[1]

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