Im Zuge der anhaltenden Corona-Pandemie gestaltet sich die Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen auch im Jahr 2021 insbesondere in größeren Eigentümergemeinschaften nicht unproblematisch. Auch wenn nach Artikel 2, § 6 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht zwar Wirtschaftspläne und Verwalterbestellungen auch ohne Beschlussfassung weitergelten, müssen Erhaltungs- und sonstige Verwaltungsmaßnahmen geregelt und getroffen werden.
Auch ohne Beschlussfassung ist der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zwar berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind und die nicht mit erheblichen Verpflichtungen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verbunden sind. Gerade hier aber sind die Grenzen fließend. Fakt ist, dass diese Kompetenz jedenfalls keine größeren Erhaltungsmaßnahmen umfasst.
Jedem Eigentümer muss die persönliche Teilnahme an einer Ver...
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